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Beschluss

2 L 1159/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 52.821,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 52.821,66 € festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizblatt Nr. 6 vom 3. Juli 2023 ausgeschriebene Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der von ihm begehrten Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass durch die Besetzung der genannten Stelle mit der Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, gegen die Verpflichtung, die Auslese unter den Bewerbern um ein öffentliches Amt nur nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 GG), und den hieraus folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verstößt. Ein bei der Auswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive rechtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltslos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch gibt mithin jedem Bewerber das Recht, dass sein Leistungsvermögen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt. Er kann beanspruchen, dass der Dienstherr die einzelnen leistungsbezogenen Kriterien in Bezug auf seine Person bzw. seine dienstliche Tätigkeit fehlerfrei ermittelt und bewertet und daraus ein fehlerfrei gewichtetes und abgewogenes Gesamturteil bildet. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Denn die Ansprüche der Bewerber stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind inhaltlich aufeinander bezogen. Jede nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckte Beurteilung eines Bewerbers, d. h. jede Bevorzugung oder Benachteiligung, wirkt sich auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Aufgrund dieser wechselseitigen Abhängigkeit der Bewerbungsverfahrensansprüche aller Mitbewerber kann jeder von ihnen auch verlangen, dass die anderen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden (vgl. BVerwGE 138, 102). Der Bewerber kann daher sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Damit kann jeder Bewerber verlangen, dass Auswahlverfahren und -entscheidung umfassend mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf eine umfassende Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG gerichtet. Seine Zielrichtung ist die Aufhebung der Auswahlentscheidung und – daran anknüpfend – die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens unter Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 –, BVerwGE 140, 83; OVG RP, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 2 B 10745/12.OVG –). Die Beurteilungen sind dabei in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, NVwZ-RR 2012, Seite 71 ff.; Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4/11 –, NVwZ-RR 2012, Seite 241 ff.). Der Antragsgegner hat die gemäß § 14 Landesrichtergesetz – LRiG – getroffene Auswahl zwischen den Bewerbern um die Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtet, indem er die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 7. August 2023 und der Beigeladenen vom 2. Dezember 2022 ausgewertet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Hieraus ergibt sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Sie hat die Gesamtbeurteilung "übertrifft erheblich die Anforderungen" (2.3) erhalten. Diese Beurteilung beruht auf Ziffer 7.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 15. August 2016 – Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – (JBl. 2016, Seite 167 ff.). Die Zulässigkeit der Binnendifferenzierung ergibt sich aus Ziffer 7.2 der Verwaltungsvorschrift, wonach innerhalb der Gesamtbeurteilung eine Binnendifferenzierung erforderlich ist in "im oberen Bereich der Notenstufe" (= X.1), "im mittleren Bereich der Notenstufe" (= X.2) und "schon im Bereich der Notenstufe" (= X.3). Entsprechend Ziffer 7.8 der genannten Vorschrift, wonach bei Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung die Eignung für das angestrebte Amt zu bewerten ist (Eignungsprognose), heißt es in der dienstlichen Beurteilung weiter, dass die Beigeladene für das angestrebte Amt schon besonders gut geeignet sei. Demgegenüber sind die dienstlichen Leistungen des Antragstellers gemäß Ziffer 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschrift mit "übertrifft die Anforderungen" (3.1) bewertet worden. Hinsichtlich der Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt ist angegeben, dass er für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht gut geeignet sei. Die auf der Grundlage dieser dienstlichen Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind nicht bereits deshalb als rechtswidrig aufzuheben, weil sie nach einer möglicherweise nicht ausreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage erstellt wurden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem in der Antragsschrift angeführten Urteil (Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2/21 –, BVerwGE 173, 81) entschieden, dass wegen der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden müssen. Dies bedeute, dass die Erstellung dienstlicher Beurteilungen allein auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht zugleich entschieden, dass eine hinter diesen Anforderungen zurückbleibende Rechtslage für einen Übergangszeitraum hinzunehmen sei. Die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften könnten für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden. Ohne die vorübergehende Weitergeltung der Verwaltungsvorschriften könnten nämlich die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden. Dienstliche Beurteillungen von Richterinnen und Richtern sind aber wesentliche Grundlage für die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen von Beförderungsentscheidungen für diesen Personenkreis. Im Hinblick darauf muss die genannte Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 15. August 2016 aber zur Vermeidung schwerer Funktionsbeeinträchtigungen der öffentlichen Hand, insbesondere auch wegen der Gefahr sonst unterbleibender Beförderungen, für einen Übergangszeitraum weiterhin anwendbar bleiben. Dies gilt dabei auch nicht nur für einzelne Regelungen, sondern für die gesamte Verwaltungsvorschrift, da eine gesetzliche Grundlage für eine Neuregelung zuerst noch geschaffen werden muss (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 13. Juli 2022 – 2 A 10078/22.OVG –). Die Beurteilung des Antragstellers vom 7. August 2023 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es sich bei ihr um eine Bezugnahmebeurteilung handelt. Der Antragsteller war aus Anlass seiner Bewerbung erneut zu beurteilen. Dies ergibt sich aus Ziffer 3.1.2 der Verwaltungsvorschrift, wonach Beurteilungen aus besonderem Anlass abzugeben sind bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt. Ausweislich der Personalakten war der Antragsteller zuvor im R2-Amt am 17. März 2022 beurteilt worden und damit innerhalb der letzten zwei Jahre aus demselben Statusamt. Allerdings enthielt diese Beurteilung keine Eignungsprognose für das angestrebte Amt als Vorsitzender Richter bei einem Oberlandesgericht, sondern nur für das Amt als Direktor eines Amtsgerichts. Aufgrund der Regelung in Ziffer 3.1.2.2 der Verwaltungsvorschrift war damit eine neue Beurteilung zu erstellen. Diese durfte gemäß Ziffer 4 der Verwaltungsvorschrift als Bezugnahmebeurteilung erstellt werden. Gemäß Ziffer 4.1 der Verwaltungsvorschrift darf, soweit eine frühere, nicht in einer Bezugnahme bestehende Beurteilung noch zutrifft, in den darauf folgenden Beurteilungen grundsätzlich auf sie Bezug genommen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der besondere Anlass oder besondere Umstände des Einzelfalls ein Absehen von der Bezugnahme erfordern. Die Bezugnahmemöglichkeit besteht für höchstens zwei aufeinanderfolgende Regelbeurteilungszeiträume. Weiter heißt es in Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschrift, dass die Bezugnahme durch eine entsprechende Eignungsprognose zu ergänzen ist, falls die in Bezug genommene dienstliche Beurteilung keine Eignungsprognose enthält, eine solche aber gemäß Ziffer 7.8 erforderlich ist. In der dienstlichen Beurteilung vom 7. August 2023 hat der Präsident des Landgerichts Bezug genommen auf die zuletzt am 22. Februar 2021 in demselben Statusamt erstellte Beurteilung. Er hat hierzu angegeben, dass die damaligen Beurteilungsgrundlagen und die Gesamtbeurteilung der dienstlichen Eignung und Leistung weiterhin zuträfen. Zusätzlich zu dieser Feststellung in der dienstlichen Beurteilung, dass die frühere Beurteilung noch zutrifft, hat der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 ergänzend ausgeführt, dass seit der letzten Beurteilung keine wesentliche Veränderung der Beurteilungsgrundlagen eingetreten sei, insbesondere auch keine Änderung der dienstlichen Aufgaben des Antragstellers. Dieser habe die ihm seit Jahren übertragenen Referate vielmehr mit gleichbleibender Befähigung und mit gleichbleibendem Erfolg bearbeitet. Diese Erkenntnis habe er nach Rücksprache mit dem im Beurteilungszeitraum jeweils eingesetzten Direktor des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) und durch Einsicht in die Verfahrensauswertung gewonnen. Der Antragsteller habe dieser Entscheidung im Rahmen des Gesprächs zur Eröffnung der Beurteilung auch nicht widersprochen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers nimmt die Bezugnahmebeurteilung vom 7. August 2023 nicht Bezug auf eine Bezugnahmebeurteilung, was gemäß Ziffer 4.1 der Verwaltungsvorschrift unzulässig wäre. Die Bezugnahmebeurteilung vom 7. August 2023 nimmt vielmehr ausdrücklich Bezug auf die Beurteilung vom 22. Februar 2021, bei der es sich um die Regelbeurteilung des Antragstellers und damit um eine Vollbeurteilung handelt. Der Antragsgegner hat hierzu auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass zwischen der aktuellen Beurteilung und der Regelbeurteilung eine weitere Anlassbeurteilung erstellt worden sei, der Zulässigkeit einer Bezugnahmebeurteilung nicht entgegenstehe. Vielmehr ist es in gewissen zeitlichen Grenzen auch möglich, mehrere Bezugnahmebeurteilungen hintereinander zu erstellen; sie dürfen nur nicht inhaltlich aufeinander Bezug nehmen. Gemäß Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschrift war die Bezugnahme durch eine entsprechende Eignungsprognose zu ergänzen. Dies ist erfolgt, denn in der Beurteilung vom 7. August 2023 heißt es, dass der Antragsteller für das angestrebte Amt gut geeignet sei. Substantiierte Einwendungen gegen die Gesamtbeurteilung seiner dienstlichen Eignung und Leistung mit "übertrifft die Anforderungen (3.1)" hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesamtbeurteilung der dienstlichen Eignung und Leistung des Antragstellers rechtsfehlerhaft wäre. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er seit mehr als 15 Jahren als Familienrichter tätig sei und in diesem Zusammenhang zahlreiche (knapp 100) Fachveröffentlichungen vorzuweisen habe, werden diese beiden Punkte in der dienstlichen Beurteilung ausdrücklich erwähnt und sind in die Beurteilung eingeflossen. So heißt es in der dienstlichen Beurteilung vom 22. Februar 2021, dass der Antragsteller nach wie vor wissenschaftlich tätig sei, indem er sehr zahlreich Anmerkungen zu familienrechtlichen Entscheidungen der Obergerichte in einer familienrechtlichen Fachzeitschrift veröffentliche. In Familiensachen sei er äußerst erfahren, gehe besonnen und sehr einfühlsam vor. In der Beurteilung vom 7. August 2023 werden ausdrücklich die langjährigen Erfahrungen in der Rechtsprechung, vor allem im Familienrecht, angesprochen. Im Übrigen unterliegen dienstliche Beurteilungen nach ständiger verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, BVerfGK 12, 106 [109]; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 Rn. 9). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers und insbesondere die Eignungsprognose rechtlich nicht zu beanstanden. Die Eignungsprognose ist ausreichend begründet und auch plausibilisiert. In der dienstlichen Beurteilung vom 7. August 2023 heißt es, dass der Antragsteller aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen in der Rechtsprechung, vor allem im Familienrecht, seines kommunikativen Talents und seiner großen Organisationsfähigkeit für das angestrebte Amt gut geeignet sei. Bezugspunkt für die Eignungsprognose ist das angestrebte Amt. Hierbei erfolgt die Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf das angestrebte Statusamt. Allerdings muss sich die Eignungsbewertung schlüssig aus dem Leistungs- und Befähigungsbild des zu Beurteilenden entwickeln. Bei der Eignungsbewertung handelt es sich um eine Prognose darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden Pflichten und Aufgaben wird erfüllen können. Bei diesem prognostischen Teil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, BVerfGE 141, 56). Die Eignungsprognose des Antragstellers erschließt sich nachvollziehbar aus den Ausführungen zu den im Anforderungsprofil aufgeführten Merkmalen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Zusammenfassend wird sie mit seiner langjährigen Erfahrung in der Rechtsprechung, vor allem im Familienrecht, seinem kommunikativen Talent und seiner großen Organisationsfähigkeit begründet. Dies wird im Einzelnen durch die Beschreibung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale des Antragstellers in der in Bezug genommenen Regelbeurteilung gestützt. In der Gesamtbeurteilung der dienstlichen Eignung und Leistung heißt es, dass der Antragsteller ein sehr gut qualifizierter, besonders fleißiger, äußerst gewissenhafter und sehr zuverlässiger Richter sei, der mit einem hohen richterlichen Ethos, weit überdurchschnittlichen Rechtskenntnissen und einem beachtlichen Engagement seine Aufgaben erledige. Er sei äußerst flexibel, umfassend interessiert, sehr kommunikativ und sozial sehr intelligent. Er verkörpere ein modernes Richterbild, habe stets die Belange des Gerichts und der Justiz insgesamt im Blick. In Familiensachen sei er äußerst erfahren, gehe besonnen und sehr einfühlsam vor. Die ihm übertragenen Verwaltungsangelegenheiten bearbeite er ebenfalls schnell und reibungslos, bringe auch dort sein kommunikatives Talent und seine große Organisationsfähigkeit geschickt ein. In den ihm übertragenen Aufgaben übernehme er uneingeschränkt Verantwortung. Sehr erfolgreich sei er als Pressesprecher tätig gewesen. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf seine Eignungsprognose rügt, dass lediglich auf die in der Vergangenheit wahrgenommenen Tätigkeiten im hier gegenständlichen Beurteilungszeitraum abgestellt werde, allerdings nicht berücksichtigt werde, inwieweit sich aus den außerhalb dieses Zeitraums liegenden Tätigkeiten und Leistungen Anhaltspunkte für seine Eignung ergeben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Präsident des Landgerichts Frankenthal hat in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 hierzu ausgeführt, dass er entgegen der Behauptung des Antragstellers die Prognose seiner Eignung für das angestrebte Amt nicht lediglich aufgrund der im Beurteilungszeitraum gewonnenen Erkenntnisse erstellt habe. Sie stütze sich vielmehr auf eine auf viele Dienstjahre zurückgehende Gesamtbetrachtung. Die dazu gegebene Begründung in der Beurteilung vom 7. August 2023 beziehe sich auf langjährige Erfahrungen, Talente und Persönlichkeitsmerkmale, die einer zeitlichen Einschränkung nicht zugänglich seien. Vor allem seine langjährige Erfahrung in den Familiensachen habe sich der Antragsteller in vielen Dienstjahren und nicht nur im Beurteilungszeitraum aufgebaut. Ergänzend sei auf die lediglich zusammenfassenden Formulierungen in der in Bezug genommenen Regelbeurteilung vom 22. Februar 2021 zurückzugreifen, in der an zahlreichen Stellen zu dem Persönlichkeits-, Leistungs- und Eignungsprofil des Richters nähere Ausführungen gemacht würden. Die Eignungsprognose erschließt sich mithin nachvollziehbar aus den Ausführungen zu den im Anforderungsprofil aufgeführten Merkmalen in der dienstlichen Beurteilung. Der Antragsgegner hat hierzu auch zutreffend angemerkt, dass die Angaben zu den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen des Antragstellers unmittelbar und ohne Einschränkung auf die entsprechende Eignung für das angestrebte Amt schließen lassen, da das angestrebte Amt nicht in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt bzw. nicht so weit von der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers entfernt sei, als dass aus der aktuellen Beurteilung nicht die Eignung für das angestrebte Amt ermittelt werden könnte. Auch die Eignungsprognose in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen ist hinreichend begründet und plausibilisiert. In der Beurteilung heißt es, dass die Beigeladene wegen ihrer hohen Fachkompetenz, der sehr selbständigen, gründlichen und tiefgehenden Arbeitsweise, ihrer auf verschiedenen Verwendungen beruhenden Erfahrung, ihrer Teamfähigkeit und der sich in einem guten Judiz widerspiegelnden Praxisbezogenheit, ihrer profunden Kenntnisse in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten sowie ihrer herausragenden sozialen Kompetenz vielseitig verwendbar sei. Sie verfüge über eine langjährige Erfahrung als Richterin in verschiedensten Rechtsgebieten und habe sich sowohl bei dem Amts- und Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht seit nunmehr mehr als vier Jahren uneingeschränkt bewährt. Als stellvertretende Vorsitzende einer Zivilkammer habe sie ebenso erfolgreich Führungsverantwortung getragen wie als Leiterin des Personalreferates des Pfälzischen Oberlandesgerichts. Neben ihren breitgefächerten und weit überdurchschnittlichen Rechtskenntnissen verfüge sie über eine herausragende Sozialkompetenz und die besonders ausgeprägte Fähigkeit, Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren und mit ihrer eigenen vorbildlichen Arbeitsfreude eine außerordentlich produktive Arbeitsatmosphäre zu schaffen. Aufgrund dieser Eigenschaften und des gezeigten Leistungs- und Eignungsbildes sei sie für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht schon besonders gut geeignet. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass er im Hinblick auf Führungs- und Leitungsaufgaben gegenüber der Beigeladenen einen Eignungsvorsprung besitze, und dies gleichermaßen hinsichtlich der Eignung für das zu bearbeitende Fachgebiet gelte, lässt sich ein solcher Eignungsvorsprung aus den dienstlichen Beurteilungen nicht herleiten. Wenn er schließlich der Beigeladenen die Eignung für das streitgegenständliche Amt deshalb abspricht, weil diese zuvor nicht als Familienrichterin tätig gewesen sei, und hierzu ausführt, dass der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, dessen Vorsitzendenstelle vorliegend besetzt werden solle, überwiegend familienrechtliche Fälle bearbeite, verkennt er, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung das angestrebte Statusamt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ist und nicht ein eventueller konkreter Dienstposten. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass der ausgewählte Bewerber vielmehr der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein soll, der für einen Inhaber des höheren Statusamtes angemessen sei. Vor diesem Hintergrund sei es ohne Bedeutung, welchen Aufgabenzuschnitt das Präsidium des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken dem Senat zusprechen werde, dessen Vorsitz in Rede stehe. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens würde außer Acht lassen, dass die Betrauung eines Richters mit einem bestimmten Dienstposten durch Beschluss des Präsidiums in richterlicher Unabhängigkeit nach Maßgabe der einzuhaltenden Vorschriften der Geschäftsverteilung erfolge und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben auch wieder geändert werden könne. In diesem Rahmen werde das Präsidium auch die Vorgabe des § 119 Abs. 2 GVG i. V. m. § 23b GVG zu prüfen haben. Unter Zugrundelegung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 7. August 2023 und der Beigeladenen vom 2. Dezember 2022 ist die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung mithin frei von Rechtsfehlern. Maßgeblich ist – wie oben bereits ausgeführt – in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Hieraus ergibt sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen, die die Gesamtbeurteilung "übertrifft erheblich die Anforderungen" (2.3) erhalten hat. Der Antragsteller hat demgegenüber lediglich die Beurteilung "übertrifft die Anforderungen" (3.1). Zudem hat die Beigeladene die bessere Eignungsprognose, denn sie ist ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung für das angestrebte Amt schon besonders gut geeignet, während der Antragsteller nur gut geeignet ist. Der Antrag muss deshalb ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen; sie trägt deshalb ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und berücksichtigt das Endgrundgehalt nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Besoldungstabelle, § 40 GKG. Eine weitere Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 10 B 11115/13.OVG –).