Urteil
8 C 10859/12
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
17mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne sind nur dann erfolgreich, wenn Verfahrensmängel, ein Verstoß gegen zwingende materielle Vorgaben oder eine rechtsfehlerhafte Abwägung vorliegt.
• Die Mitgliedschaft von Ratsangehörigen in einem politisch tätigen Verein begründet allein keinen Ausschluss nach §22 GemO; entscheidend ist das Vorliegen eines persönlichen Sonderinteresses.
• Für Einkaufszentren kann die Gemeinde im Bebauungsplan eine auf das konkrete Vorhaben bezogene Obergrenze der Verkaufsfläche festsetzen; eine generelle gesetzliche Definition des Verkaufsflächenbegriffs besteht nicht, sodass die Gemeinde ihre eigene, bestimmte Definition verwenden darf.
• Gutachterliche Einzelhandels- und Verkehrsuntersuchungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; sie sind ausreichend, wenn methodisch vertretbar und nicht auf unrealistischen Annahmen beruhend.
• Kostenentscheidung: Unterliegenden Normenkontrollkläger trifft die Verfahrenskostenlast einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Bebauungsplan-Einigung zur Innenstadtentwicklung: zulässig und abwägungsgemäß • Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne sind nur dann erfolgreich, wenn Verfahrensmängel, ein Verstoß gegen zwingende materielle Vorgaben oder eine rechtsfehlerhafte Abwägung vorliegt. • Die Mitgliedschaft von Ratsangehörigen in einem politisch tätigen Verein begründet allein keinen Ausschluss nach §22 GemO; entscheidend ist das Vorliegen eines persönlichen Sonderinteresses. • Für Einkaufszentren kann die Gemeinde im Bebauungsplan eine auf das konkrete Vorhaben bezogene Obergrenze der Verkaufsfläche festsetzen; eine generelle gesetzliche Definition des Verkaufsflächenbegriffs besteht nicht, sodass die Gemeinde ihre eigene, bestimmte Definition verwenden darf. • Gutachterliche Einzelhandels- und Verkehrsuntersuchungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; sie sind ausreichend, wenn methodisch vertretbar und nicht auf unrealistischen Annahmen beruhend. • Kostenentscheidung: Unterliegenden Normenkontrollkläger trifft die Verfahrenskostenlast einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses angrenzend an den Geltungsbereich zweier Bebauungspläne der Stadt (Antragsgegnerin). Die Stadt plante ein Einkaufszentrum unter Einbeziehung des ehemaligen Karstadt-Gebäudes und weiterer Flächen der Innenstadt; hierfür wurden zwei Bebauungspläne und eine Teiländerung des Flächennutzungsplans aufgestellt. Die Beigeladene hatte Kaufverträge über Teile der betreffenden Flächen abgeschlossen und beabsichtigte den Betrieb eines Einkaufszentrums mit bis zu 20.900 m² Verkaufsfläche. Der Antragsteller richtete Normenkontrollanträge gegen beide Bebauungspläne und beanstandete u.a. mangelnde Abwägung, falsche Verkaufsflächendefinition, Vergaberechtsverletzungen, fehlerhafte Gutachten zu Einzelhandel, Verkehr und Lärm sowie Befangenheit von Ratsmitgliedern. Die Stadtratsbeschlüsse und die Planaufstellungen wurden öffentlich ausgelegt; der Antragsteller nahm einen Teil seines Antrags zurück, die übrigen Anträge blieben anhängig. • Verfahrenseinstellung erfolgte gemäß §92 Abs.3 VwGO für zurückgenommene Anträge. • Zulässigkeit: Der Antrag gegen den Bebauungsplan "Maxstraße..." ist zulässig; Antragsteller ist antragsbefugt nach §47 Abs.2 VwGO, weil durch Verkehrsverlagerungen eine relevante Lärmeinwirkung auf sein Grundstück möglich ist. Der Antrag gegen den Bebauungsplan "Burgstraße - Fruchthallstraße" ist hingegen unzulässig mangels Antragsbefugnis, da keine gesondert belastende Wirkung für den Antragsteller ersichtlich ist. • Befangenheit: Mitgliedschaft von Ratsmitgliedern in einem politisch agierenden Verein begründet allein keinen Ausschluss nach §22 GemO; es fehlt an einem persönlichen Sonderinteresse, das eine Befangenheit begründen würde. • Verkaufsflächenbegrenzung: Eine vorhabenbezogene Obergrenze der Verkaufsfläche im Bebauungsplan ist rechtlich zulässig; das Bundesverwaltungsgerichts-Urteil zur Verkaufsflächenbestimmung bezieht sich auf Einzelhandelsbetriebe, nicht generell auf Einkaufszentren. Fehlen verbindlicher gesetzlicher Vorgaben, darf die Gemeinde eine eigene, bestimmte Definition wählen; die im Plan getroffene Definition ist ausreichend bestimmt. • Abwägung und Einzelhandelsverträglichkeit: Die Stadt hat die Auswirkungen auf den Innenstadtbestand anhand eines fachgutachterlichen Einzelhandelsgutachtens (B.) ermittelt; Prognosen zu Umsatzumverteilungen sind unsicher, doch das Gutachten ist methodisch vertretbar. Die Kommune durfte die erwarteten Marktveränderungen in Kauf nehmen, weil sie städtebauliche Ziele (Revitalisierung, Magnetwirkung, Verkehrsneuordnung) höher gewichtete. • Gutachterliche Auswahl und Befangenheit: Keine Anhaltspunkte für Unparteilichkeitsmängel des Gutachters; unterschiedliche Gutachterergebnisse rechtfertigen die Unverwertbarkeit eines Gutachtens nicht, wenn die Methode vertretbar ist. • Verkehr und Lärm: Verkehrsuntersuchungen und Lärmgutachten sind methodisch ausreichend; erwartete Stellplatz- und Verkehrsbelastungen können nach Ansicht des Gerichts durch Maßnahmen und vorhandene Reservekapazitäten bewältigt werden. Für den passiven Schallschutz hat die Stadt verbindliche Zusagen getroffen; detaillierte Abhilfemaßnahmen bleiben Sache späterer Verfahren (Baugenehmigung/Schallschutzmaßnahmen). • Denkmalschutz und städtebauliche Auswirkungen: Die Belange des Denkmalschutzes wurden berücksichtigt; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Denkmalwert unvertretbar geschädigt würde. Gebäudehöhe und bauliche Dichte bleiben im Rahmen des Umfelds und verletzen nicht das Abwägungsgebot. • Vergaberechtlicher Einwand: Mögliche Fehler beim kommunalen Grundstücksverkauf beeinträchtigen die Wirksamkeit eines normalen Bebauungsplans nicht; nur beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan wäre ein wirksamer Durchführungsvertrag erforderlich. • Kosten und Rechtsmittel: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Soweit der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan zurückgenommen hat, ist das Verfahren eingestellt. Die übrigen Normenkontrollanträge werden abgewiesen: Der Antrag gegen den Bebauungsplan "Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße" ist zulässig, aber unbegründet; der Antrag gegen den Bebauungsplan "Burgstraße - Fruchthallstraße" ist unzulässig mangels Antragsbefugnis. Die Planaufstellung, die Verkaufsflächenbegrenzung, die gewählte Verkaufsflächendefinition sowie die städtebauliche Abwägung einschließlich der herangezogenen Einzelhandels-, Verkehrs- und Lärmgutachten sind nicht rechtsfehlerhaft. Die Anfechtungen wegen angeblicher Befangenheit von Ratsmitgliedern, Vergaberechtsverletzungen und sonstiger Verfahrens- oder Abwägungsmängel wurden nicht belegt. Der Antragsteller trägt die Verfahrens- und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.