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Urteil

1 C 11003/12

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ortsgemeinde ist antragsbefugt zur Normenkontrolle eines Flächennutzungsplans, wenn sie hinreichend substantiiert darlegt, dass ihre Eigentumsposition oder ihr Recht auf gerechte Abwägung durch die Festsetzungen verletzt werden kann. • Hinweise in den Bekanntmachungen zur Präklusion von Einwendungen müssen den Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO entsprechend deutlich machen; fehlen sie, entfällt die Präklusion. • Bei Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie sind harte und weiche Tabuzonen zu unterscheiden; weiche Tabuzonen bedürfen einer nachvollziehbaren Abwägung und Begründung. • Pauschale oder widersprüchliche Festsetzungen von Ausschlusskriterien (z. B. Abstände, FFH-Gebiete) können zu erheblichen Abwägungsfehlern und damit zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplan-Änderungsteils führen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit Windenergienutzungs-Teilplan wegen abwägungsfehlerhafter Festsetzung von Tabuzonen • Eine Ortsgemeinde ist antragsbefugt zur Normenkontrolle eines Flächennutzungsplans, wenn sie hinreichend substantiiert darlegt, dass ihre Eigentumsposition oder ihr Recht auf gerechte Abwägung durch die Festsetzungen verletzt werden kann. • Hinweise in den Bekanntmachungen zur Präklusion von Einwendungen müssen den Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO entsprechend deutlich machen; fehlen sie, entfällt die Präklusion. • Bei Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie sind harte und weiche Tabuzonen zu unterscheiden; weiche Tabuzonen bedürfen einer nachvollziehbaren Abwägung und Begründung. • Pauschale oder widersprüchliche Festsetzungen von Ausschlusskriterien (z. B. Abstände, FFH-Gebiete) können zu erheblichen Abwägungsfehlern und damit zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplan-Änderungsteils führen. Die Ortsgemeinde (Antragstellerin) klagt gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Simmern (Antragsgegnerin), die Konzentrationsflächen für Windenergie ausweist. Das Änderungsverfahren lief seit 2005; Öffentlichkeitsbeteiligungen erfolgten 2010 und 2010/2011, wobei die Bekanntmachungen einen Hinweis enthielten, dass nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben könnten. Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 23.08.2010 geltend, dass Teile ihres Gemeindegebiets im Naturpark von der Ausweisung ausgeschlossen würden und sie Eigentümerin potenzieller Flächen sei. Sie reichte einen Normenkontrollantrag ein und rügte insbesondere fehlende Unterscheidung und Begründung harter und weicher Tabuzonen sowie großflächigen Ausschluss ihres Gebiets. Die Antragsgegnerin verteidigte die Planung, bestritt teilweise die Antragsbefugnis und berief sich auf ein schlüssiges Auswahlverfahren. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu Tabuzonen und Abwägungspflichten. • Zulässigkeit: Die Ortsgemeinde ist antragsbefugt. Wegen der außenwirkenden Wirkung der Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kann sie aus ihrem Eigentum oder dem Recht auf gerechte Abwägung einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO ableiten. Die Möglichkeitstheorie genügt: hinreichend substantiiert dargelegte Tatsachen, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen, reichen aus. • Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht, weil die in den Bekanntmachungen enthaltene Belehrung nicht den erforderlichen Hinweis enthielt, dass eine nicht fristgerechte Stellungnahme zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags führen kann. • Materiell: Die 8. Änderung ist wegen abwägungsfehlerhafter Festsetzungen unwirksam. Maßgeblich ist, ob der Planer zwischen Flächen unterscheidet, die rechtlich/tatsächlich von vornherein ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen) und solchen, die disponibel sind und einer Abwägung zugänglich bleiben (weiche Tabuzonen). • Fehler der Antragsgegnerin: Sie behandelte zahlreiche Flächen pauschal als Ausschlussflächen (u. a. bestimmte Abstandslinien zu Siedlungen, FFH-Gebiete, 200 m-Sicherheitsabstand um FFH) ohne die erforderliche konkrete Prüfung; es fehlten typisierende oder fallbezogene Bewertungsgrundlagen (z. B. Lärmberechnungen nach TA-Lärm, Einbeziehung Anlagenhöhe/Leistung, topographische Besonderheiten). • Weiterer Fehler: Inkonsistente Handhabung der selbst entwickelten weichen Tabukriterien; in Einzelfällen wurden Ausnahmen (z. B. 850 m, 800 m Abstände) zugelassen, was die Einheitlichkeit des Planungskonzepts untergräbt und Widersprüche schafft. • Rechtsfolgen: Die festgestellten Abwägungsmängel sind nicht gemäß § 214 BauGB unbeachtlich, weil sie offenkundige Fehler bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials darstellen und das Ergebnis beeinflussen konnten. • Kosten und Vollstreckung: Die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Die am 30.09.2011 bekanntgemachte 8. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich Windenergienutzung) wird für unwirksam erklärt, weil die Festsetzungen der Konzentrations- und Tabuzonen abwägungsfehlerhaft sind. Insbesondere wurden Abstände und Schutzgebiete pauschal als Ausschlusskriterien behandelt, ohne die erforderlichen typisierenden oder konkreten Prüfungen (z. B. Lärm- und Immissionsabschätzungen, Höhen-/Leistungsbetrachtung, FFH-spezifische Folgenabschätzungen) vorzunehmen, und es bestehen Widersprüche in der einheitlichen Anwendung der Kriterien. Die Verbandsgemeinde trägt die Gerichtskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.