Beschluss
7 D 10029/14
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
• Die Klage ist unzulässig, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handelt und damit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs.1 VwGO nicht eröffnet ist.
• Streitsachen sind verfassungsrechtlicher Art, wenn das Rechtsverhältnis entscheidend durch Verfassungsrecht geprägt ist oder Verfassungsorgane bzw. am Verfassungsleben Beteiligte beteiligt sind; die Kontrolle förmlicher Bundesgesetze obliegt dem Bundesverfassungsgericht.
Entscheidungsgründe
Klage gegen gesetzliche Bezeichnung "Jobcenter" ist verfassungsrechtliche Streitigkeit • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. • Die Klage ist unzulässig, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handelt und damit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs.1 VwGO nicht eröffnet ist. • Streitsachen sind verfassungsrechtlicher Art, wenn das Rechtsverhältnis entscheidend durch Verfassungsrecht geprägt ist oder Verfassungsorgane bzw. am Verfassungsleben Beteiligte beteiligt sind; die Kontrolle förmlicher Bundesgesetze obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Der Kläger wandte sich gegen die in § 6d SGB II für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II verwendete Bezeichnung "Jobcenter". Er berief sich auf Beeinträchtigungen aus Art. 5 und Art. 3 GG und forderte die Änderung der gesetzlichen Bezeichnung zugunsten einer seiner Ansicht nach deutschen Sprachform. Zur Begründung verwies er auf § 23 Abs.1 VwVfG (Amtssprache Deutsch). Er stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers zum Oberverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat. • Rechtsweg: Nach § 40 Abs.1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. • Abgrenzungskriterium: Maßgeblich ist, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend durch Verfassungsrecht oder einfaches Recht geprägt ist; eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt auch vor, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit förmlicher Gesetze oder die Kompetenz von Verfassungsorganen betroffen ist. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger richtet sein Begehren allein gegen die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit einer gesetzlichen Norm (§ 6d SGB II) und will deren Änderung; damit handelt es sich um einen Normenkontrollantrag verfassungsrechtlicher Art. • Zuständigkeit für Normenkontrolle: Die Kontrolle förmlicher nachkonstitutioneller Bundesgesetze gehört dem Bundesverfassungsgericht, nicht den Verwaltungsgerichten. • Kosten: Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO nicht erstattet; eine analoge Anwendung begründet zusätzlich, dass ein Verfahren nach SGG kostenfrei wäre, weil die Materie der Grundsicherung sachlich anzunähern ist. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen, weil seine Klage unzulässig ist. Sie betrifft ausschließlich die Wirksamkeit und die Bezeichnung einer gesetzlichen Regelung (§ 6d SGB II) und damit eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind. Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte daher zu Recht nicht bewilligt werden, da es an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt. Kosten werden nicht erstattet; das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, und es besteht im Ergebnis keine Möglichkeit, die begehrte Änderung der gesetzlichen Bezeichnung vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen.