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Urteil

OVG 10 A 15.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1201.OVG10A15.12.0A
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Leitsätze
1. Zu einem Normenkontrollantrag einer Stadt, welcher durch einen landesweiten Raumordnungsplan die zentralörtliche Funktion als Mittelzentrum zugewiesen wurde, gegen den Bebauungsplan einer benachbarten Gemeinde, in dem neue Wohnsiedlungsflächen festgesetzt wurden.(Rn.31) 2. § 2 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BauGB, wonach benachbarte Gemeinden sich auf die ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können, räumt ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ein.(Rn.34) 3. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BauGB reicht es aus, dass die den Antrag stellende Gemeinde geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine Funktion zugewiesen ist, und sie darlegen kann, dass die Möglichkeit besteht, dass die zugewiesene Funktion in nicht nur geringfügiger Weise durch den Bauleitplan der benachbarten Gemeinde berührt wird.(Rn.35)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ im Ortsteil Finowfurt der Gemeinde Schorfheide, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide vom 31. August 2012, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem Normenkontrollantrag einer Stadt, welcher durch einen landesweiten Raumordnungsplan die zentralörtliche Funktion als Mittelzentrum zugewiesen wurde, gegen den Bebauungsplan einer benachbarten Gemeinde, in dem neue Wohnsiedlungsflächen festgesetzt wurden.(Rn.31) 2. § 2 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BauGB, wonach benachbarte Gemeinden sich auf die ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können, räumt ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ein.(Rn.34) 3. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BauGB reicht es aus, dass die den Antrag stellende Gemeinde geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine Funktion zugewiesen ist, und sie darlegen kann, dass die Möglichkeit besteht, dass die zugewiesene Funktion in nicht nur geringfügiger Weise durch den Bauleitplan der benachbarten Gemeinde berührt wird.(Rn.35) Der Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ im Ortsteil Finowfurt der Gemeinde Schorfheide, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide vom 31. August 2012, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und am 21. September 2012 gestellte Antrag der Antragstellerin gegen den als Satzung (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) beschlossenen Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt worden. Der Beschluss über den Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31. August 2012 bekannt gemacht. 2. Die Antragstellerin als benachbarte Gemeinde ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO (zum Fehlen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO als Behörde vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 -, juris Rn. 14). Den Antrag kann danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, stellen. Die Antragstellerin als Stadt, der durch ein Ziel der Raumordnung die Funktion als Mittelzentrum zugewiesen wurde, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB antragsbefugt, sich gegen den Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ der benachbarten Antragsgegnerin zu wenden. a. Die antragstellende Stadt ist als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts eine juristische Person (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf -. Als solche muss sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO geltend machen, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrages ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in ihren Rechten verletzt ist oder in absehbarer Zeit verletzt sein wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Demnach ist die Antragsbefugnis nur zu verneinen, wenn die Verletzung eines Rechtes offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - BVerwG 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 87; Urteil vom 10. November 2015 - OVG 10 A 7.13 -, juris Rn. 34). b. Hiervon ausgehend erscheint jedenfalls die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihres Rechts aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB im Hinblick auf die ihr durch die Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion möglich. aa. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ist ein Recht der Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) hat die Position der benachbarten Gemeinden durch die Neuregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB gestärkt. „Dabei“, also im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. näher Kment, NVwZ 2007, 996), können sich Gemeinden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen. Durch diese neue Regelung wurde das gemeindliche Abstimmungsgebot um eine Bestimmung ergänzt, wonach die der Gemeinde durch die Raumordnung zugewiesene Funktion von ihr auch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Soweit die Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, soll diese Funktion der gemeindlichen Planungshoheit zugerechnet werden und damit verteidigungsfähig sein (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 41). Neben die Verpflichtung des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, wird eine berechtigende Vorschrift gestellt. So wird in der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf ausgeführt: „Aus der Bindung der Bauleitplanung an ein zentralörtliches Ziel der Raumordnung folgt auf diese Weise auch, dass die Gemeinde berechtigt ist, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine die zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer anderen Gemeinde zu verteidigen“ (BT-Drs. 15/2250 S. 41). Dass die Gemeinden sich auf die ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion „berufen“ können, führt dazu, dass die Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Rechtsschutzmöglichkeiten der benachbarten Gemeinden dahingehend erweitert hat, dass sie in die Lage versetzt werden, die Beeinträchtigungen der ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen gerichtlich geltend zu machen. Insofern räumt ihnen § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit eine Antragsbefugnis gegenüber den benachbarten Gemeinden ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 25 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 2 Rn. 24; Kment, NVwZ 2007, 996, 999; Jarass/Kment, BauGB, 2013, § 2 Rn. 35; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2016, § 10 Rn. 271; Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Mai 2016, § 2 Rn. 62). bb. Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne benachbarter Gemeinden durch § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Anforderungen an die Geltendmachung der vorgenannten Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 26). Soweit die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin könne sich nur gegen unmittelbare Auswirkungen „gewichtiger Art“ auf ihr Gemeindegebiet zur Wehr setzen und müsse diese darlegen, trifft dies für Gemeinden - wie die Antragstellerin -, die sich auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB berufen, nicht zu. Zur Begründung einer Antragsbefugnis bei einer (isolierten) Verletzung des „interkommunalen Abstimmungsgebots“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, die die materielle Abstimmungspflicht benachbarter Gemeinden auslöst, sind zwar solche unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art erforderlich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 - 8 C 10561/13 -, juris Rn. 35; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2016, § 10 Rn. 271; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 -, juris Rn. 33). Dies trifft aber für Gemeinden wie die Antragstellerin, die sich auch auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB berufen, nicht zu. Es reicht dafür vielmehr aus, dass sie substantiiert geltend machen, dass ihnen durch ein Ziel der Raumordnung eine Funktion zugewiesen ist, und sie darlegen können, dass die Möglichkeit besteht, dass die zugewiesene Funktion in nicht nur geringfügiger Weise durch den Plan der benachbarten Gemeinde berührt wird. Entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB und dem Grundsatz, dass die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten ist, reicht es also aus, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin der Sache nach schlüssig ergibt, dass die durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist dann nicht eine Frage der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 26 m.w.N; Urteil vom 21. September 2010 - 3 S 324/08 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 MN 148/06 -, juris Rn. 11 f; Kment, NVwZ 2007, 996, 1000). Durch diese Anforderung an die Geltendmachung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ist hinreichend gewährleistet, dass Nachbargemeinden nicht unabhängig von einer Bagatellschwelle quasi einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch im Hinblick auf Ziele der Raumordnung geltend machen können. Die Befürchtung der Antragsgegnerin, dass Nachbargemeinden ohne Abhängigkeit von der Betroffenheit der ihr zugewiesenen Funktion sich zum Sachwalter öffentlicher Interessen an der Einhaltung der Ziele der Raumordnung durch andere Gemeinden machen könnten, ist daher nicht begründet. cc. Gemessen an den vorgenannten Anforderungen hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat sich in ihrer Antragsbegründung auf die ihr im System Zentraler Orte durch Ziffer 2.9 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 27. Mai 2015 (GVBl. II/15 Nr. 24, der laut § 3 Verordnung über den LEP B-B mit Wirkung vom 15. Mai 2009 in Kraft tritt) zugewiesene zentralörtliche Funktion als Mittelzentrum als Ziel der Raumordnung berufen und macht geltend, dass der angegriffene Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ der Antragsgegnerin als Nicht-Zentraler Ort mit einer Fläche von 2,5 ha und der Festsetzung eines Mischgebietes und eines allgemeinen Wohngebietes an der unmittelbaren Grenze zu ihrem Stadtgebiet diese zentralörtliche Funktion in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig beeinträchtige. Soweit die Antragsgegnerin rügt, es fehle der Antragstellerin bereits an einer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion als Mittelzentrum, da durch das Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 - LKV 2014, 377, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - BVerwG 4 BN 29.14 -, juris) der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (vom 31. März 2009) für unwirksam erklärt worden sei, übersieht sie, dass zwischenzeitlich die Landesregierung im ergänzenden Verfahren mit Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 den Landesentwicklungsplan erlassen hat und dort der Antragstellerin durch das Ziel der Raumordnung in Ziffer 2.9 die zentralörtliche Funktion als Mittelzentrum zugewiesen hat. Nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Bewertung des Senats (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Ls. 1, Rn. 51 ff.) erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte auch rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 und damit jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 29. August 2012 in Kraft gesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat in diesem Normenkontrollverfahren nicht geltend gemacht, dass die Zuweisung der Funktion als Mittelzentrum im System der Zentralen Orte des LEP B-B an die Antragstellerin rechtsfehlerhaft sei. Sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung betont, dass die zentralörtliche Funktion der Antragstellerin von ihr nicht infrage gestellt werde. Es ist im vorliegenden Verfahren zur Kontrolle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Walzwerkstraße“ angesichts der Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Fehlersuche im Normenkontrollverfahren das eigentliche Rechtsschutzbegehren nicht aus den Augen zu verlieren und sich nicht gleichsam „ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, Rn. 52 m.w.N.), nicht geboten, die Wirksamkeit der Zuweisung der zentralörtlichen Funktion an die Antragstellerin als Mittelzentrum durch Ziffer 2.9 LEP B-B vom 27. Mai 2015 ohne entsprechende Rüge der Antragsgegnerin näher zu prüfen oder auch sonst in Frage zu stellen. Das landesplanungsrechtliche Ziel der Raumordnung nach Ziffer 2.9 des LEP B-B, das die Antragstellerin als Mittelzentrum festlegt, ist nicht nur eine im öffentlichen Interesse geregelte verbindliche Vorgabe zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, sondern weist auch „ihr“, d.h. der antragstellenden Gemeinde, eine Funktion im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB zu. Im System Zentraler Orte des LEP B-B wird der Antragstellerin eine bestimmte, sie im Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende wehrfähige Funktion als Mittelzentrum zugewiesen, denn diese Funktionszuweisung steht in einem Zusammenhang mit dem nachbarschaftlichen Verhältnis von Gemeinden untereinander und berechtigt, die zentralörtliche Funktion gegen im „Standortwettbewerb“ störende raumordnungswidrige Planungen anderer Gemeinden zu verteidigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 26; Kment, NVwZ 2007, 996, 998; siehe auch Mitschang, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Mai 2016, § 2 Rn. 65). Das Zentrale-Orte-System gibt § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ROG a.F.) wieder, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren ist. Sie ist vorrangig auf Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf zentrale Orte auszurichten. Dementsprechend soll in Brandenburg nach Ziffern 2.2 und 2.3 LEP B-B mit dem System der Zentralen Orte ein tragfähiges Netz technischer und sozialer Infrastruktureinrichtungen des gehobenen und spezialisierten höheren Bedarfs gesichert und entwickelt werden. Die zentralörtlichen Funktionen sollen im Funktionsschwerpunkt der Mittelzentren räumlich konzentriert werden. In diesen sollen für den jeweiligen Mittelbereich die gehobenen Funktionen der Daseinsvorsorge mit regionaler Bedeutung konzentriert werden. Dazu gehören nach Ziffer 2.10 Satz 2 LEP B-B insbesondere Siedlungsfunktionen. Für die Wohnsiedlungstätigkeit enthält Ziffer 4.5 LEP B-B vor dem Hintergrund des Bevölkerungsrückgangs in berlinfernen Räumen und § 5 Abs. 1 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (vom 18. Dezember 2007, GVBl. I S. 235) eine verbindliche Vorgabe, die eine räumliche Konzentration der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen auf zentrale Orte und den - im Gebiet der Antragsgegnerin und der Antragstellerin nicht festgelegten - Gestaltungsraum Siedlung (vgl. Begründung zu Ziffer 4.5. LEP B-B) festlegt. Die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen (Wohnsiedlungsflächen), ist nach Ziffer 4.5. Abs. 1 LEP B-B möglich in Zentralen Orten ohne Gestaltungsraum Siedlung (Nr. 1) und in Nicht-Zentralen Orten nur durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption (Nr. 3). Damit wird in Zentralen Orten - wie der Antragstellerin als Mittelzentrum - eine quantitativ unbeschränkte Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen zugelassen, während in Nicht-Zentralen Orten - wie der Antragsgegnerin - eine solche Siedlungsentwicklung nur in begrenztem Umfang zugelassen wird. Hieraus folgt, dass die Antragstellerin die ihr durch das Ziel Ziffer 2.9 LEP B-B zugewiesene zentralörtliche Funktion in Form eines Mittelzentrums zur Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen gegen die diese Funktion störende raumordnungswidrige Planung der Antragsgegnerin als benachbarter Gemeinde, die ein Nicht-Zentraler Ort ist, auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB verteidigen kann. Die Antragstellerin hat der Sache nach auch hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass hier die Möglichkeit besteht, dass die ihr durch das Ziel Ziffer 2.9. LEP B-B zugewiesene zentralörtliche Funktion als Mittelzentrum, insbesondere zur Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen, in mehr als nicht nur geringfügiger Weise durch die Planungen der Antragsgegnerin im Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ nachteilig berührt wird. Der angegriffene Bebauungsplan, dessen Plangebiet eine Größe von 2,5 ha hat, setzt in der der Antragstellerin unmittelbar benachbarten Gemeinde auf einer unbebauten Freifläche ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet fest, die dem Wohnen dienen und in dem Wohngebäude allgemein zulässig sind (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), mit der Folge, dass zusätzliche Wohnsiedlungsflächen in dem Nicht-Zentralen Ort entwickelt werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin erscheint es möglich, dass die zentralörtliche Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum im Hinblick auf die Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen durch die Planung der unmittelbar benachbarten Antragsgegnerin im Bebauungsplan berührt wird. Die Antragsgegnerin hat der Sache nach hinreichend dargelegt, dass beide im Nordosten des Landes Brandenburg außerhalb des Berliner Umlands gelegenen Gemeinden voraussichtlich in der Zukunft eine schrumpfende Bevölkerungszahl zu erwarten haben und sie damit in einem gewissen Wettbewerb zueinander um die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen stehen, insbesondere um in diesen Flächen Bevölkerungszuwächse und Wandergewinne zugunsten ihrer jeweiligen Gemeinde zu erreichen. So prognostiziert die von der Antragstellerin angeführte Bevölkerungsschätzung des Landesamtes für Bauen und Verkehr für die Jahre 2011 bis 2030 (anders als im Berliner Umland, wo ein Bevölkerungszuwachs zu erwarten ist) eine Schrumpfung der Bevölkerung im Gebiet der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Für das Jahr 2030 wird bezogen auf das Jahr 2010 für die Antragstellerin eine Bevölkerungsabnahme um 16 % und für die Antragsgegnerin um 16,9 % erwartet (vgl. Anlage 3, Blatt 1; http://www.lbv.brandenburg.de/dateien/stadt_wohnen/rb_Bevoelkerungsvorausschaetzung_2011_bis_2030.pdf). Auch der Umstand, dass der Ortsteil Finowfurt der Antragsgegnerin und das östlich gelegene geplante Wohn- und Mischgebiet des Bebauungsplans „Walzwerkstraße“ aus der Perspektive der Metropole Berlin über die Autobahnausfahrt „Finowfurt“ direkt über die Autobahn A 11 durch den Individualverkehr erreichbar sind, während die Siedlungsflächen der Antragstellerin als Zentraler Ort östlich und damit weiter von der Autobahn entfernt liegen, spricht für das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Planung der Antragsgegnerin die zentralörtliche Siedlungsfunktion der Antragstellerin angesichts der schrumpfenden Bevölkerungszahlen und des damit verbundenen Rückgangs des Bedarfs an neuen Wohnsiedlungsflächen in mehr als nur geringfügiger Weise negativ berühren kann. Dies wird auch nicht durch den Einwand der Antragsgegnerin in Frage gestellt, wonach der angegriffene Bebauungsplan mit den dort realisierbaren Wohneinheiten nur ein moderates Wohnflächenpotential habe und daher die Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung der Antragstellerin gering seien. Der Senat kann dabei im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO offen lassen, ob die Festsetzungen der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebiets und des Mischgebiets im angegriffenen Bebauungsplan auch vor dem Hintergrund, dass die Flächen zwischenzeitlich in 18 Grundstücke mit Größen von jeweils 686 bis 904 m² par-zelliert worden sind, tatsächlich, wie die Antragsgegnerin meint, nur die Errichtung von 24 Wohneinheiten oder, wie die Antragstellerin meint, von 50 bis 105 Wohneinheiten ermöglichen. In jedem Fall ist es nämlich möglich, dass die der Antragsgegnerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB zugewiesene Funktion im Hinblick auf die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen in qualitativer Hinsicht mehr als nur geringfügig nachteilig betroffen sein kann. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Plangebiet nur ca. 200 m von der Stadtgrenze der benachbarten Antragstellerin entfernt liegt. Diese Lage des geplanten Wohn- und Mischgebiets legt die Folgerung nahe, dass hier eine Bevölkerungsentwicklung zu Lasten der Siedlungsflächen der Antragstellerin bewirkt werden kann. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reicht, dass die Antragstellerin geltend macht, durch den angegriffenen Bebauungsplan „in absehbarer Zeit“ in ihren Rechten verletzt zu werden. Auch § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB fordert nicht, dass die Antragstellerin in der durch das Ziel der Raumordnung zugewiesenen Funktion bereits derzeit negativ betroffen ist. Es reicht aus, dass zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten betroffen sind (vgl. Kment, NVwZ 2007, 1996, 1001). Es reicht damit eine hier jedenfalls gegebene Möglichkeit der konkreten Gefährdung der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin in Bezug auf die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen aus. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße" leidet zwar nicht unter dem von der Antragstellerin gerügten formellen Fehler (1.). Er verstößt aber materiell gegen das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären (2.). 1. Anders als die Antragstellerin meint, sind Anhaltspunkte für einen beachtlichen formellen Fehler bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ersichtlich. Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist der Umstand, dass die Leiterin des Bauamtes der Antragsgegnerin als Bedienstete der Gemeindeverwaltung bei der Vorbereitung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „Walzwerkstraße“ mitgewirkt hat, insbesondere als Amtsleiterin den Beschlussvorschlag für die Gemeindevertretung mitunterzeichnet hat, unerheblich, selbst wenn diese in Bezug auf die Planung im Hinblick auf einen von ihr mitgetätigten Kauf eines Grundstückes im Plangebiet ein Sonderinteresse gehabt haben sollte. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Soweit das Baugesetzbuch oder sonstiges Bundesrecht keine Regelungen trifft, bestimmt sich das Verfahren nach Landesrecht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 10.07 -, juris Rn. 43). Für den Satzungsbeschluss ist danach die Gemeindevertretung zuständig (§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BbgKVerfG). Ein Mitwirkungsverbot ehrenamtlich tätiger Gemeindevertreter regelt § 22 BbgKVerf. Was die Wirksamkeit des Beschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin selbst angeht, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit Bedienstete der Gemeindeverwaltung, die Sonderinteressen in Bezug auf die Planung haben könnten, an der Vorbereitung des Beschlusses mitgewirkt haben, ohne Mitglied des Beschlussorgans zu sein, d.h. ohne selbst Entscheidungsbefugnisse zu haben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Mai 2016, § 2 Rn. 88 m.w.N.). An der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Bebauungsplan hat aber die Leiterin des Bauamtes nicht mitgewirkt. 2. Der Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße" beachtet die im Landesent-wicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 festgelegten Ziele in Ziffern 4.2 und 4.3 der Raumordnung zur Steuerung der Siedlungsentwicklung nicht und verstößt damit gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. a. aa. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne - also auch die Bebau-ungspläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dementsprechend regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, das bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen Ziele der Raumordnung zu beachten sind. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gilt für alle Bauleitpläne unabhängig von ihrer Raumbedeutsamkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 -, juris Rn. 17). Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Anpassungspflicht der Gemeinde rechtfertigt sich daraus, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung entfalten und daher regelmäßig der planerischen Umsetzung durch nachgeordnete Planungsträger bedürfen, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können. Bebauungspläne dürfen den Zielen der Raumordnung daher nicht widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 17.07 -, juris Rn. 9). bb. Bei der Prüfung im Rahmen der Begründetheit des Normenkontrollverfahrens, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans „Walzwerkstraße“ gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sind, ist es nicht erforderlich, dass diese Ziele der Raumordnung der Antragstellerin eine Funktion zuweisen. Zwar enthält das Baugesetzbuch neben der verpflichtenden Regel des § 1 Abs. 4 BauGB, wie oben ausgeführt, die berechtigende Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB, wonach die benachbarten Gemeinden sich danach auf die ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion berufen können. Im Rahmen der Begründetheit dieses Normenkontrollverfahrens hat aber nach allgemeinen Grundsätzen eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle des angegriffenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin zu erfolgen, in der das Normenkontrollgericht u.a. prüft, ob der angegriffene Plan nach § 1 Abs. 4 BauGB mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt (vgl. Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 2 Rn. 62 und 98; Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2016, § 2 Rn. 69; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 28. September 2016 - 7 D 96/14.NE -, BeckRS 2016, 53563, Rn. 32). Die Erklärung einer Rechtsvorschrift für unwirksam setzt nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nämlich eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin nicht voraus. Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 30. Juli 2014 - BVerwG 4 BN 1.14 -, juris Rn. 12). Für die objektive Rechtmäßigkeitskontrolle von Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne hat dies zur Folge, dass sich diese Prüfung nicht auf solche Ziele der Raumordnung beschränkt, die der Antragstellerin eine Funktion zuweisen (vgl. Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 2 Rn. 62), sondern auch solche Ziele umfasst, die die Siedlungsstruktur und die Siedlungsentwicklung steuern, wie es bei den textlichen Festlegungen von Ziffern 4.2 und 4.3 LEP B-B der Fall ist. cc. Ziffern 4.2 und 4.3 des LEP B-B vom 27. Mai 2015 sind Ziele der Raumordnung i.S. von § 1 Abs. 4 BauGB. Die Anpassungspflicht der Gemeinden nach der vorgenannten Norm setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 17.07 -, juris Rn. 9; Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 2 Rn. 36). Fehlt eine steuernde Zielvorgabe der Raumordnung, kann die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungspflicht der Gemeinde nämlich von vornherein nicht zum Zuge kommen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Ziele der Raumordnung können auch Inhalt eines Raumordnungsplans für das Landesgebiet (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG) und damit des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 sein. Der Landesentwicklungsplan als Bestandteil des irreversiblen Landesrechts enthält zur anzustrebenden Siedlungsstruktur auf Grundlage von § 7 Abs. 2 Nr. 1 ROG a.F. (vgl. auch § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG n.F.) zur Steuerung der Sied-lungsentwicklung in Ziffer 4.2 (Z) die Vorgabe, dass neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen sind. Die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen ist nach Ziffer 4.3 (Z) LEP B-B zu vermeiden. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es sich nicht nur aufgrund der Kennzeichnung durch den Plangeber als Ziel der Raumordnung mit dem Kürzel „Z“, sondern auch materiell um Ziele der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB handelt. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels hat, hängt zwar nicht von der erfolgten Kennzeichnung als Ziel ab (vgl. dazu § 7 Abs. 4 ROG), sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 4 BN 3.14 -, juris Rn. 5). Bereits aus der Formulierung von Ziffer 4.2 LEP B-B, wonach neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen sind, ergibt sich, dass es sich um eine die gesetzliche Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB begründende Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter handelt. Dies gilt auch für das Ziel, dass die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen zu vermeiden ist. Dass neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsflächen anzuschließen und die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen zu vermeiden sind, sind textliche Festsetzungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums zur Steuerung der Siedlungsentwicklung. Es handelt sich dabei um verbindliche Vorgaben, die sich auch und gerade an die Antragsgegnerin richten. Adressat des Landesentwicklungsplans sind nämlich auch die Gemeinden bei raumbedeutsamen Planungen als öffentliche Stellen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Aus der Begründung des LEP B-B ist zudem ersichtlich, dass es sich um verbindliche Vorgaben in Form von vom Plangeber abschließend abgewogenen Festlegungen handelt (vgl. GVBl. II/15, S. 4 und 30 f.). dd. Es ist auch davon auszugehen, dass die in Ziffern 4.2 und 4.3 des LEP B-B vom 27. Mai 2015 genannten Ziele wirksam festgelegt worden sind. Zum einen hat die Antragsgegnerin im Verfahren keine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der vorgenannten Ziele der Raumordnung vorgebracht, weshalb sich der Senat nicht gleichsam „ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben hat und nicht verpflichtet ist, jeden möglichen Rechtsfehler der Rechtsverordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 unabhängig von den von den Beteiligten vorgebrachten Rügen nachzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43). Zum anderen erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 nach der derzeitigen Bewertung des Senats als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde und damit auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan am 29. August 2012 galt (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Rn. 51 ff.). Die Antragsgegnerin hat im Verfahren auch nicht gerügt, dass die Festlegungen der Ziffern 4.2 und 4.3 des LEP B-B sie in ihrer gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzen würden. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, das auch das Recht der Antragstellerin als Selbstverwaltungskörperschaft auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet umfasst, ist nur im Rahmen der Gesetze garantiert. In den Bereich der Selbstverwaltung einschließlich der Planungshoheit kann gemäß Art. 28 Abs. 2 GG aufgrund von Gesetzen eingegriffen werden. Der Begriff "Gesetze" in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, juris Rn. 50), wie die Verordnung über den LEP B-B (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 79 m.w.N.) mit den Zielfestlegungen der Ziffern 4.2 und 4.3 des LEP B-B. Dass diese Festlegungen angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie unverhältnismäßig wären (vgl. zum Maßstab OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 80 m.w.N.), hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Festlegungen, dass neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen und die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen zu vermeiden sind, sind durch das überörtliche Interesse gerechtfertigt, einen unerwünschten Flächenverbrauch im Freiraum zu vermeiden und bei Erschließungsmaßnahmen für neue Siedlungsflächen an die Infra-struktur vorhandener Siedlungsgebiete anzuknüpfen. Die Festlegungen überlassen der Antragsgegnerin noch hinreichende planerische Gestaltungsspielräume, wo sie neue Siedlungsflächen im Anschluss an die vorhandenen Siedlungsgebiete, insbesondere die Ortsteile, durch Bebauungspläne ausweisen kann. b. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“, der in dem Plangebiet nördlich der Walzwerkstraße neue Siedlungsflächen in Form eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes festsetzt, widerspricht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin den in Ziffern 4.2 und 4.3 LEP B-B festgelegten Zielen der Raumordnung zur Steuerung der Siedlungsentwicklung und verstößt damit gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Die Ziele der Raumordnung sind von der planenden Gemeinde nach § 1 Abs. 4 (strikt) zu beachten. Das "Anpassen" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 1. Juni 1994 - BVerwG 4 NB 21.94 -, juris Rn. 3; Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Mai 2016, § 2 Rn. 71). Damit konnte die Antragsgegnerin die Vorgaben der Ziffern 4.2 und 4.3 LEP B-B, wonach neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen sind und die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen zu vermeiden ist, zwar im Gemeindegebiet durch die Wahl der Flächen, in denen sie Bebauungspläne aufstellt, zielkonform ausgestalten. Sie kann diese verbindliche Vorgabe aber nicht im Wege der Abwägung überwinden. Insofern geht das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie habe die von der Antragstellerin zu den Zielen der Raumordnung vorgetragenen Belange bewertet und sie einer „wertenden Entscheidung“ zugeführt, an der Rechtslage vorbei, da die genannten Ziele der Raumordnung gerade nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB überwunden werden können. Nach dem Ziel der Raumordnung in Ziffer 4.2 LEP B-B sind neue Siedlungsflä-chen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen. Die Ausnahme für den Gestaltungsraum Siedlung gemäß Ziffer 4.5 nach Ziffer 4.2 Satz 1, 2. Halbsatz LEP B-B greift hier nicht, weil das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ausweislich der Festlegungskarte außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung liegt. Auch die weitere, in Ziffer 4.2 Satz 2 LEP B-B geregelte Ausnahme bei der Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen greift hier nicht, weil der angegriffene Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet, das auch dem Wohnen dient, festsetzt. Die im angegriffenen Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ festgesetzte neue Siedlungsfläche in Form eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes ist nach der vom Senat gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der durch den Berichterstatter im Ortstermin getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die dem Senat insbesondere anhand der als Anlage zum Protokoll genommenen Kartenauszüge vermittelt worden sind, nicht an die vorhandenen Siedlungsgebiete der Antragsgegnerin angeschlossen und steht daher im Widerspruch zu den Zielen Ziffern 4.2 und 4.3 LEP B-B. Zum gleichen Ergebnis ist schon die an die Antragsgegnerin gerichtete Stellungnahme der gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg vom 15. Februar 2012 zum Planentwurf gelangt. Zwar verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass ihr als Gemeinde, der im System Zentraler Orte des LEP B-B (vgl. Ziffern 2 ff. LEP B-B) keine zentralörtliche Funktion zugewiesen wurde, die Entwicklung von Siedlungsflächen im begrenzten Umfang möglich ist (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Rn. 90; Urteil vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 71). Nach Ziffer 4.5 Abs. 1 Nr. 3 LEP B-B ist die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen (Wohnsiedlungsflächen), auch möglich in Nicht-Zentralen Orten durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption. Die zusätzliche Entwicklungsoption wird nach Ziffer 4.5 Abs. 2 (Z) LEP B-B mit 0,5 Hektar pro 1 000 Einwohner (Stand 31. Dezember 2008) für einen Zeitraum von zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt. Die zusätzliche Entwicklungsoption für die Antragsgegnerin liegt unstreitig bei 5,2 ha. Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ nicht um einen Fall der Innenentwicklung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - BVerwG 4 CN 9.14 -, juris Rn. 22 ff.), insbesondere des Ortsteils Finowfurt handelt, wäre die zusätzliche Entwicklungsoption in Anspruch zu nehmen. Die Antragsgegnerin berücksichtigt aber nicht, dass die Entwicklung von Siedlungsflächen auch im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption durch die allgemeine Regelung nach Ziffer 4.2 LEP B-B eingeschränkt wird, wonach neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen sind. Ergänzt wird diese Regelung durch das Ziel 4.3 LEP B-B, wonach die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen (vgl. dazu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) zu vermeiden ist. Eine Splittersiedlung stellt eine Entgegensetzung zum Ortsteil dar. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - BVerwG 4 B 45.14 -, juris Rn. 6). Auch die allgemeine Regelung der Ziffer 4.2 LEP B-B zur Siedlungsentwicklung im Hinblick auf die durch einen Raumordnungsplan anzustrebende Siedlungsstruktur knüpft mit den vorhandenen Siedlungsgebieten, an die neue Siedlungsflächen anzuschließen sind, an die jeweilige Siedlungsstruktur im Gebiet einer Gemeinde an, die auch zur Bestimmung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Rolle spielt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 ff.). Dass die im Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ festgesetzten neuen Siedlungsflächen des allgemeinen Wohn- und Mischgebietes entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht an vorhandene Siedlungsgebiete i.S. von Ziffer 4.2 LEP B-B anschließen, ergibt sich aus folgender Bewertung: Die vorhandenen Wohnsiedlungsflächen des Ortsteils Finowfurt stellen nach Zahl der vorhandenen Bauten und ihrer organischen Siedlungsstruktur das zum Plangebiet nächstgelegene vorhandene Siedlungsgebiet dar. Dieses Siedlungsgebiet südlich der Walzwerkstraße endet aber an der Ecke Walzwerkstraße/Kanalstraße. Zwar behauptet die Antragstellerin, das Plangebiet des Bebauungsplans befände sich im östlichen „Ortsausgangsbereich“ des Ortsteils Finowfurt der Gemeinde. Dies trifft aber tatsächlich nicht zu. Das vorhandene Siedlungsgebiet des Ortsteils Finowfurt ist nach den im Ortstermin gewonnenen Feststellungen und Eindrücken nördlich der Walzwerkstraße und östlich der Kanalstraße durch - das Landschaftsbild prägende - Gewässer und Grünflächen abgegrenzt, die eine Zäsur zum vorhandenen Siedlungsgebiet darstellen. Die Entfernung zwischen dem westlich gelegenen vorhandenen Siedlungsgebiet von Finowfurt und der südlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans beträgt ca. 340 m, was ebenfalls bestätigt, dass die neuen Siedlungsflächen des Bebauungsplans Flächen außerhalb der Ortslage einer Bebauung zuführen und sich damit nicht an die vorhandenen Siedlungsgebiete anschließen. Von einem „anschließen“ im Sinne von Ziffer 4.2 LEP B-B des angegriffenen Bebauungsplans an das vorhandene Siedlungsgebiet des Ortsteils Finowfurt kann infolge des zwischen dem Plangebiet und dem genannten Siedlungsgebiet bestehenden erheblichen Freiraums, der abgesehen von dem gewerblichen Betonmischwerk nicht bebaut ist, nicht die Rede sein, weil es an einer Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, fehlt. Bestätigt wird dies auch durch die Begründung der Antragsgegnerin zum Bebauungsplan, die selbst davon spricht, dass sich das Plangebiet „außerhalb einer im Zusammenhang bebauten Siedlungsstruktur“ befände (S. 2). Die neuen Siedlungsflächen des angegriffenen Bebauungsplans, die zwischen den Ortsteilen Finowfurt der Antragsgegnerin und dem Stadtgebiet der Antragstellerin liegen, schließen sich auch nicht an die vor-handenen Siedlungsgebiete der antragstellenden Stadt an. Die Entfernung zwischen dem Plangebiet und den Wohnsiedlungsflächen des Ortsteils Finow der Antragstellerin beträgt nämlich ca. 900 m. Die nördlich und südlich vom Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 132 „Walz-werkstraße“ befindlichen Wochenendhäuser, die Freizeitzwecken dienen, sind aus landesplanungsrechtlicher Sicht ebenfalls keine vorhandenen Siedlungsgebiete, an die ein Anschluss möglich wäre. Ein solcher Anschluss der neuen Siedlungsfläche an die vorhandenen (Wohn-) Siedlungsgebiete setzt nämlich voraus, dass das Gebiet Bauwerke aufweist, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Entsprechend der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Baulichkei-ten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Mai 2016 - OVG 10 N 14.16 -, juris Rn. 6 m.w.N. jeweils zu § 34 Abs. 1 BauGB). Dieser Regel entsprechend stellen auf Grundlage der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke die nördlich und südlich vom Plangebiet befindlichen Wochenend- und Gartenhäuser keine die Siedlungsstruktur prägende Elemente dar, so dass sie auch kein Siedlungsgebiet im Sinne von Ziffer 4.2 LEP B-B sind. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich nach Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der im Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse auch bei der Anhäufung von Gebäuden östlich des Plangebietes nicht um ein vorhandenes Siedlungsgebiet im Sinne von Ziffer 4.2 LEP B-B, sondern vielmehr um eine Splittersiedlung im Sinne von Ziffer 4.3 LEP B-B. Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich dabei vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil. Die Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-) Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - BVerwG 4 B 45.14 -, juris Rn. 6). Die Bebauung unmittelbar östlich des Plangebiets besteht im Wesentlichen aus vier Wohngebäuden mit Nebenanlagen. Sie sind nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, sondern sind räumlich diffus im Außenbereich angeordnet. Nach den Umständen des Einzelfalls und den in dem Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen ist die Zahl der vier vorhandenen Bauten trotz zusätzlicher Nebenanlagen auch zu gering, um Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur zu sein. Gleiches gilt für die beiden Wohngebäude, die sich südlich an der Walzwerkstraße befinden. Daraus folgt zusammenfassend, dass die neuen Siedlungsflächen des Bebauungsplans Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen, also landesplanungsrechtlich als unzulässige Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne von Ziffer 4.3 LEP B-B zu qualifizieren sind und sie zudem nicht an die vorhandenen Siedlungsgebiete im Sinne von Ziffer 4.2 LEP B-B anschließen. Auch der Einwand der Antragsgegnerin, wonach der angegriffene Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde entwickelt worden sei, der das Plangebiet im Wesentlichen als gemischte Baufläche (für Wohn- und gewerbliche Nutzungen; vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Stand: April 2014, § 1 Rn. 35) darstellt, kann die Gemeinde nicht von den Bindungen an die entgegenstehenden Zielvorgaben nach Ziffern 4.2 und 4.3 des LEP B-B auf Grundlage der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB befreien. Unabhängig von der Frage, ob es tatsächlich zutrifft, dass der Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ nach § 8 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt wurde, liegt eine Verletzung des Anpassungsgebotes nach § 1 Abs. 4 BauGB derzeit vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass ein Bebauungsplan, der - wie hier - einem Ziel der Regionalplanung widerspricht, das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB auch dann verletzt, wenn er aus den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entwickelt worden ist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 -, juris Rn. 19 und Ls. 1). Dies folgt bereits aus dem Geltungsanspruch der höherrangigen Regelung der Raumordnung als Rechtsverordnung. Der Verstoß der Festsetzungen über Siedlungsflächen im Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB ist auch nicht durch eine Zielabweichungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 ROG aufgelöst worden. Von Zielen der Raumordnung kann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die antragsberechtigte Antragsgegnerin (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG) hat aber weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie eine Zielabweichungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt hat. Ist - wie hier - von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im Normenkontrollverfahren keine Zielabweichungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB vor (HessVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, juris Rn. 39). b. Der Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“, der nach der Überzeugung des Senats das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verletzt, ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für (gesamt-) unwirksam zu erklären. aa. Ein Bebauungsplan, der dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nicht entspricht, ist unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, juris Rn. 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juli 2014 - 1 KN 121/11 -, juris Rn. 54; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 1 Rn. 42 m.w.N.). § 1 Abs. 4 BauGB ist nach seiner Stellung im Gefüge des § 1 BauGB vor den Abwägungsvorschriften der Absätze 6 und 7 eingeordnet, um deutlich zu machen, dass die Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung nicht dem Abwägungsregime als öffentliche Belange unterliegt und daher - wie ausgeführt - nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann, sondern es sich um eine zwingende materielle Anforderung handelt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Mai 2016, § 1 Rn. 43.). Die Planerhaltungsvorschriften für Mängel bei der Abwägung, insbesondere die § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB, greifen daher nicht ein. bb. Der Verstoß des Bebauungsplans Nr. 132 „Walzwerkstraße“ gegen § 1 Abs. 4 BauGB führt zur Gesamtunwirksamkeit der Norm. Grundsätzlich umfasst die stattgebende Entscheidung im Normenkontrollverfahren die gesamte Norm. Im Planungsverfahren stellt die Teilunwirksamkeit zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - BVerwG 4 BN 22.13 -, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, Rn. 135 jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist hier die Gesamtnichtigkeit festzustellen, weil die nichtigen Festsetzungen über die neuen Siedlungsflächen durch die Festlegung eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes mit den übrigen Festsetzungen im Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Festsetzungen, insbesondere über öffentliche Grünflächen und Straßenverkehrsflächen zur Erschließung der Siedlungsflächen, ohne die Festsetzungen zu neuen Siedlungsflächen für sich betrachtet noch eine städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und die Gemeinde im Zweifel auch einen Plan dieses sehr eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Es entstünde vielmehr ein Planungstorso, der keine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO ge-nannten Gründe vorliegt und die Auslegung und Anwendung von Ziffern 2.9, 4.2 und 4.3 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg keine Fragen des revisiblen Rechts i.S. von § 137 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand haben. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin, einer Stadt, welcher durch einen landesweiten Raumordnungsplan die zentralörtliche Funktion als Mittelzentrum zugewiesen wurde, richtet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ einer benachbarten Gemeinde, in dem neue Siedlungsflächen in Form von Wohn- und Mischgebieten festgesetzt wurden. Die Antragstellerin ist die Kreisstadt des Landkreises Barnim im Nordosten des Landes Brandenburg. Sie liegt außerhalb des Berliner Umlandes und hat 39.303 Einwohner (Stand: 31. Dezember 2015). Sie ist im System Zentraler Orte des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg als Mittelzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin grenzt unmittelbar an die Antragstellerin an. Sie liegt ebenfalls außerhalb des Berliner Umlandes und hat neun Ortsteile mit insgesamt 9.908 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2015). Sie ist im System des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg ein so genannter Nicht-Zentraler Ort. Ihr direkt an der Autobahn A 11 gelegener Ortsteil Finowfurt liegt ca. 9,2 km westlich von der Stadtmitte der Antragstellerin und ca. 1,2 km westlich von deren Ortsteil Finow entfernt. Von Berlin-Mitte ist Finowfurt in nördlicher Richtung ca. 50 km entfernt und über die Ausfahrt „Finowfurt“ direkt an das Autobahnnetz angeschlossen. Über diese Ausfahrt ist auch die östlich gelegene Antragstellerin über die Bundesstraße 167 an das Autobahnnetz angeschlossen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat am 18. Februar 2009 einen Flächennutzungsplan beschlossen. In diesem ist das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans nördlich der „Walzwerkstraße“ im Wesentlichen als gemischte Baufläche dargestellt. Ein Randstreifen zum nördlich angrenzenden Sondergebiet für Wochenendhäuser wird als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Dem streitigen Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“, dessen Geltungsbereich Grundstücke in der Gemarkung Finowfurt umfasst, liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 14. Dezember 2011, einen Bebauungsplan aufzustellen. Ziel der Planung war die Schaffung von Baurecht für die Errichtung von Wohnhäusern und nicht wesentlich störende Gewerbeeinheiten. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg mit Schreiben vom 15. Februar 2012 und 16. April 2012 mit, dass die Planungen der Gemeinde nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar seien. Auch die Antragstellerin beteiligte sich am Verfahren und teilte mit Schreiben vom 31. Januar 2012 und 24. April 2012 im Wesentlichen mit, dass sie die Planung des neuen Wohn- und Mischgebietes nahe an ihrer westlichen Stadtgrenze mit einem Wohnungspotential von 52 bis 105 Wohneinheiten ablehne. Sie sehe sich durch die ins Auge gefasste Bauleitplanung in der Wahrnehmung der ihr als zentraler Ort zugewiesenen Wohnsiedlungsfunktion negativ betroffen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat am 29. August 2012 einen Abwägungsbeschluss gefasst und den Bebauungsplan Nr. 132 „Walzwerkstraße“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss über den Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31. August 2012 öffentlich bekannt gemacht. Ziel des Bebauungsplans „Walzwerkstraße“ ist es ausweislich seiner Begründung, unbebaute Flächen „im östlichen Ortsausgangsbereich von Finowfurt im städtebaulichen Übergangsbereich nach Eberswalde im Sinne der städtebaulichen Abrundung des Ortseingangs“ baulich zu entwickeln. Übergeordnetes Ziel der Planung sei es, die weitere Entwicklung des Ortsteils Finowfurt zu ermöglichen und den kurz- und mittelfristigen Bedarf an Wohnungen und gemischt genutzten Bauflächen zu decken. Als städtebaulicher Grundgedanke der Planung wird in der Begründung ausgeführt: Ziel sei die Realisierung einer lockeren, dem ländlichen Wohnen angepassten Siedlungsdichte in Verbindung mit ortstypischen Gebäudetypen (Einfamilienhäusern) und unter Verzicht auf kollektive Bauformen, so dass nur ein sehr moderates Wohnbauflächenpotential geschaffen werde. Das bislang unbebaute, aus einer Freifläche bestehende Plangebiet des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von rund 2,5 ha. Das Plangebiet befindet sich nördlich der „Walzwerkstraße“, östlich des Ortsteils Finowfurt der Antragsgegnerin und westlich des Ortsteils Finow der Antragstellerin. Das Plangebiet und seine Umgebung sind aus der nachfolgenden Karte ersichtlich. Die Entfernung zwischen den westlich gelegenen Wohnsiedlungsflächen des Ortsteils Finowfurt, die an der Walzwerkstraße bis zur Ecke Kanalstraße reichen, und der südwestlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Plans beträgt ca. 340 m. Die Entfernung zwischen dem Plangebiet und der nächstgelegenen Wohnsiedlungsfläche der Antragstellerin, ihrem Ortsteil Finow, beträgt ca. 900 m. Die Entfernung zwischen der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der westlichen Verwaltungsgrenze der Antragstellerin beträgt ca. 200 m. Westlich des Plangebiets befindet sich ein gewerbliches Betonmischwerk zur Herstellung von Transportbeton. Nördlich und südlich des Plangebiets befinden sich Seen und zahlreiche Wochenendhäuser. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls des Ortstermins vom 24. November 2016 Bezug genommen. Wesentlicher Inhalt des Bebauungsplans Nr. 132 „Walzwerkstraße“ ist die Festsetzung eines Mischgebiets an der Walzwerkstraße und nördlich davon diejenige eines allgemeinen Wohngebietes. Festgesetzt ist eine offene Bebauungsweise mit einem Höchstmaß von zwei Vollgeschossen. In dem allgemeinen Wohngebiet sind nur Einzelhäuser zulässig und die Grundflächenzahl beträgt 0,3. In dem Mischgebiet ist die Grundflächenzahl mit 0,4 festgesetzt. Weiter werden öffentliche Grünflächen und Straßenverkehrsflächen zur Erschließung festgesetzt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den folgenden Auszug aus dem Bebauungsplan Bezug genommen. Sämtliche Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich im Eigentum der Antragsgegnerin. Die als allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet festgesetzten Flächen wurden in 18 Grundstücke mit einer Größe von jeweils 686 bis 904 m² parzelliert. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Grundstücke zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen zur Bebauung zu veräußern. Bislang sind keine baulichen Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans errichtet worden. Die Antragstellerin hat am 21. September 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei antragsbefugt, denn sie könne sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB insbesondere auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion als Mittelzentrum berufen. Es bestehe die Möglichkeit der Beeinträchtigung dieser zentralörtlichen Funktion durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin als Nicht-Zentraler Ort mit einer Fläche von 2,5 ha und der Festsetzung eines Mischgebietes und eines allgemeinen Wohngebietes in unmittelbarer Nähe ihres Stadtgebietes. Zudem folge die Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil der Bebauungsplan unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Antragstellerin habe. Die festgesetzten Geschossflächen führten dazu, dass der Bebauungsplan ein Wohnpotential zwischen 50 und 105 Wohneinheiten habe, was nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Antragstellerin im Hinblick auf die Rekrutierung von Nutzern künftiger Wohnbauvorhaben habe. Der Normenkontrollantrag sei begründet. Das Planverfahren sei durch eine „persönliche Verquickung und sachwidrige Verfolgung von Sonderinteressen“ der Leiterin des Bauamtes Frau B. der Antragsgegnerin gekennzeichnet. Sie habe die Vorlage über den Satzungsbeschluss mit erarbeitet und unterschrieben. Zu ihren Gunsten sei am 18. Januar 2012 eine Auflassungsvormerkung zu 3/10 für ein Grundstück im Plangebiet eingetragen worden. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin verstoße gegen die der Antragstellerin durch die Raumordnung zugewiesene Funktion als Mittelzentrum im Hinblick auf Siedlungsflächen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB und missachte, dass der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen sei. Die Planung der Antragsgegnerin als Nicht-Zentraler Ort sei mit den Zielen der Raumordnung unvereinbar. Die Planung entspreche nicht dem in Ziffer 4.1 des Landesentwicklungsplans festgelegten Grundsatz der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung. Das Plangebiet liege im Außenbereich und grenze unmittelbar an ihr Stadtgebiet an. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen die Ziele Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 des Landesentwicklungsplans. Er setze an einer vorhandenen Splittersiedlung an und erweitere diese. Zudem seien die Wohnsiedlungsflächen des Bebauungsplans als „Insellage“ geplant und hätten keinen Anschluss an die vorhandenen Siedlungsgebiete der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Daraus ergebe sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die städtebauliche Entwicklung auch anderer Gemeinden zu fördern. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen ihrer Planung auf die Nachbargemeinde nicht in einem Gutachten ermittelt. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 132 „Walzwerkstraße“ im Ortsteil Finowfurt für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag der Antragstellerin sei unzulässig. Als Nachbargemeinde fehle es ihr an der erforderlichen Antragsbefugnis, gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vorgehen zu können. Im Hinblick auf das interkommunale Abstimmungsgebot setze die Antragsbefugnis eine unmittelbare Auswirkung des Bebauungsplans gewichtiger Art voraus, die sich auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde beziehen müsse. Auch aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB folge nicht, dass eine Gemeinde ohne Abhängigkeit von ihrer konkreten Betroffenheit sich zum Sachwalter öffentlicher Interessen an der Beachtung der Ziele der Raumordnung machen könne. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr behauptete Ignorierung der Ziele der Raumordnung wesentliche Auswirkungen auf ihre kommunale Planungshoheit habe. Es gehe offenkundig nicht um eine objektive Gefährdung der zentralörtlichen Position der Antragsgegnerin, sondern um bloße Befindlichkeiten. Der Bebauungsplan, mit dem maximal 24 Wohneinheiten realisiert werden könnten, habe nur marginale Auswirkungen auf den Bevölkerungswanderungssaldo der Antragstellerin als Kreisstadt mit 40.000 Einwohnern. Nachdem durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2014 die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg für unwirksam erklärt worden sei, fehle es zudem an einer durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion der Antragstellerin. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans seien weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Dass die Bauamtsleiterin mit ihrer Familie im Jahre 2011 eines der Grundstücke erworben habe, führe nicht zu einem Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Bebauungsplans. Dieser Umstand sei offen kommuniziert worden und vollständig transparent gemacht worden. Es gebe kein § 22 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechendes gesetzliches Mitwirkungsverbot für die Bauamtsleiterin. Der Bebauungsplan ignoriere auch nicht die von der Antragstellerin durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion und verstoße nicht gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungsgebot. Er stehe nicht im Widerspruch zu der Funktionszuweisung der Antragstellerin. Das Ziel Ziffer 4.5 Abs. 1 Nr. 3 des Landesentwicklungsplans ermögliche der Antragsgegnerin eine zusätzliche Entwicklungsoption von 5,2 ha Fläche, während das Plangebiet nur eine Größe von 2,5 ha aufweise. Auf den Grundsatz in Ziffer 4.1 des Landesentwicklungsplans könne sich die Antragstellerin mangels Zielqualität nicht berufen. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf die Ziele in Ziffern 4.2 und 4.3 des Landesentwicklungsplans berufen, weil diese Norm der Antragstellerin keine Funktion zuweise. Im Übrigen werde die Antragstellerin in ihrer raumordnerischen Funktion tatsächlich nicht beeinträchtigt. Angesichts der geringen Dimensionierung des Bebauungsplans sei die Auslösung von Wanderbewegungen zu Lasten der Antragstellerin äußerst unwahrscheinlich. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Ziel in Ziffer 4.2 des Landesentwicklungsplans, weil er an das Siedlungsgebiet des Ortsausgangsbereichs von Finowfurt anschließe und auch nicht im Widerspruch zu den Zielen der Vermeidung und Erweiterung einer Splittersiedlung stehe. Es sei ein berechtigtes Anliegen der Antragstellerin, wildgewachsene Siedlungen aus städtebaulichen Gründen zu ordnen. Der Bebauungsplan sei auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da dieser das Plangebiet im Wesentlichen als gemischte Baufläche darstelle. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das interkommunale Abstim-mungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Antragsgegnerin habe ihrer Ab-stimmungspflicht sowohl in formeller wie in materieller Weise Genüge getan. Sämtliche von der Antragstellerin im Verfahren vorgebrachten Belange seien bei der Abwägung berücksichtigt worden. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich und sämtliche von der Antragstellerin gerügten Belange seien in die Abwägung eingestellt worden und einer wertenden Entscheidung zugeführt worden. Im Übrigen sei ein etwaiger Abwägungsmangel nach § 214 BauGB unbeachtlich, da Mängel weder offensichtlich seien noch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein könnten. Der Berichterstatter hat am 24. November 2016 die Örtlichkeiten, insbesondere das Plangebiet und seine Umgebung einschließlich der dort vorhandenen Sied-lungsstrukturen in Augenschein genommen. Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.