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Urteil

10 A 11170/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übergabeeinschreiben gilt die gesetzliche Zugangsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG: Das Schreiben gilt als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugestellt. • Ein tatsächlicher, früherer Zugang ändert an der Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG nichts. • Klagefristen im Asylverfahren beginnen mit wirksamer Zustellung nach § 31 AsylVfG i.V.m. VwZG; die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG ist strikt einzuhalten. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht gewährt werden; das Verschulden des Vertreters ist dem Mandanten zuzurechnen (§ 173 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zustellung durch Übergabeeinschreiben: Drei-Tages-Fiktion und Fristversäumnis • Bei Übergabeeinschreiben gilt die gesetzliche Zugangsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG: Das Schreiben gilt als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugestellt. • Ein tatsächlicher, früherer Zugang ändert an der Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG nichts. • Klagefristen im Asylverfahren beginnen mit wirksamer Zustellung nach § 31 AsylVfG i.V.m. VwZG; die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG ist strikt einzuhalten. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht gewährt werden; das Verschulden des Vertreters ist dem Mandanten zuzurechnen (§ 173 VwGO). Die Klägerin stellte 2009 einen Asylantrag und beantragte Asylanerkennung sowie Hilfsanträge. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.01.2013 ab und stellte zugleich eine Ausreiseaufforderung. Der Bescheid wurde per Übergabeeinschreiben an den anwaltlichen Bevollmächtigten versandt und am 25.01.2013 übergeben. Die Klägerin erhob Klage erst am 18.02.2013 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Kanzlei die Fristversäumnis auf ein Versehen ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten zurückführte. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für unzulässig, da die Zweiwochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 AsylVfG versäumt worden sei. Der Senat verhandelte die Berufung und prüfte insbesondere die Rechtsfolgen der Zustellung mittels Übergabeeinschreiben. • Rechtliche Grundlage und Fristbeginn: Nach § 31 Abs. 1 AsylVfG ist für den Lauf der Klagefrist eine wirksame Zustellung erforderlich; die Form der Zustellung richtet sich nach dem VwZG unter Berücksichtigung asylrechtlicher Sonderregeln. • Zustellung mittels Übergabeeinschreiben: § 4 Abs. 1 und Abs. 2 VwZG unterscheiden zwischen Einschreiben mit Rückschein und Übergabeeinschreiben; bei Übergabeeinschreiben greift die gesetzliche Zugangsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, wonach das Schreiben als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugestellt gilt. • Auslegung und Gesetzesmaterialien: Gesetzeswortlaut und Materialien zeigen, dass nur beim Einschreiben mit Rückschein das tatsächliche Datum des Rückscheins maßgeblich ist; bei Übergabeeinschreiben verbleibt es bei der Drei-Tages-Fiktion. • Praktische Erwägungen: Der Absender erhält bei Übergabeeinschreiben lediglich die Einlieferungsbescheinigung mit Aufgabedatum; ein früherer tatsächlicher Zugang ändert die gesetzliche Fiktion nicht, weil sonst erhebliche Rechtsunsicherheit entstünde. • Fristberechnung im konkreten Fall: Das Übergabeeinschreiben wurde am 24.02.2013 zur Post gegeben und gilt daher als am 27.02.2013 zugestellt; die Zweiwochenklagefrist begann am 28.01.2013 und endete mit Ablauf des 11.02.2013, sodass die am 18.02.2013 erhobene Klage verspätet war. • Wiedereinsetzung: Nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt Wiedereinsetzung fehlendes Verschulden voraus; das Versäumnis war auf organisatorische Fehler der anwaltlichen Vertretung zurückzuführen und damit dem Vertreter und damit der Klägerin gemäß § 173 VwGO zuzurechnen; eine taggleiche Klageerhebung wäre möglich gewesen, weshalb kein unverschuldetes Hindernis vorlag. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage war verspätet, weil bei Übergabeeinschreiben die Drei-Tages-Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt und somit die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG am 28.01.2013 begann und am 11.02.2013 endete. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, weil die Fristversäumnis auf verschuldetes Verhalten der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist und dieses Verschulden der Klägerin zuzurechnen ist (§ 173 VwGO). Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.