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Beschluss

12 L 799.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1218.12L799.14.0A
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Leitsätze
Eine Frist von drei Tagen, von denen nur einer ein Werktag ist, ist unverhältnismäßig.(Rn.4)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Verfahren der Antragstellerin betreffend deren Immatrikulation für das Wintersemester 2014/2015 in dem Bachelorstudiengang „Architektur“ zum 1. Fachsemester mit dem Ziel einer vorläufigen Immatrikulation fortzusetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Frist von drei Tagen, von denen nur einer ein Werktag ist, ist unverhältnismäßig.(Rn.4) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Verfahren der Antragstellerin betreffend deren Immatrikulation für das Wintersemester 2014/2015 in dem Bachelorstudiengang „Architektur“ zum 1. Fachsemester mit dem Ziel einer vorläufigen Immatrikulation fortzusetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung „die vorläufige Zulassung“ zum Wintersemester 2014/2015 im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs „Architektur“ an der Antragsgegnerin beantragt, aber auch auf eine bereits erfolgte Zulassung verweist und das Begehren einer baldigen Aufnahme des Studiums deutlich macht, hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Allerdings ist eine Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium nicht geeignet, das Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache vorläufig zu regeln. Auf der Grundlage ihres Vortrags, dass die Zulassung bereits erfolgt ist, ist das geeignete Mittel (vgl. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 ZPO), ihren Anspruch vorläufig zu regeln, die Fortsetzung des Immatrikulationsverfahrens zwecks vorläufiger Immatrikulation. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu prüfen, ob neben der Zulassung zum Studiengang die übrigen Voraussetzungen für eine Immatrikulation vorliegen. Der Zulassungsbescheid vom 30. September 2014 ist nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung gemäß § 5 Satz 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung nicht unwirksam geworden, denn der Termin, bis zu dem die Immatrikulation hätte beantragt werden müssen, ist durch die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 30. September 2014 nicht in einer verhältnismäßigen, angemessenen Frist bestimmt worden. Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin hat sie den Zulassungsbescheid am 30. September 2014 zur Post gegeben. Damit gilt dieser schriftliche Verwaltungsakt (vgl. § 37 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG -) gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tage (3. Oktober 2014) nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, auch wenn er nachweislich früher zugegangen sein sollte. Dass es sich bei dem 3. Oktober um einen Feiertag handelte, ist dabei unerheblich (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 10 A 11170.13 – Juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2001 – 19 A 4216.99 – NVwZ 2001, 1171-1173, Juris Rdnr. 8 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 41 Rz. 42). Ausgehend von dem Termin der Bekanntgabe 3. Oktober 2014 hatte die Antragstellerin bis zum 6. Oktober 2014 drei Tage und von diesen nur einen Werktag Zeit, ihren Antrag auf Immatrikulation der Antragsgegnerin zukommen zu lassen. Diese Frist war unverhältnismäßig auch in Abwägung mit dem berechtigten Beschleunigungsinteresse der Antragsgegnerin im Hinblick auf weitere Bewerber und das Zulassungsverfahren außerhalb der festgesetzten Kapazität. Dabei kann dahinstehen, was genau § 5 Satz 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung unter der „Beantragung der Immatrikulation“ versteht und was für einen solchen Antrag genau von der Antragsgegnerin gefordert werden darf. Fordert die Antragsgegnerin in ihrem Zulassungsbescheid nicht allein die Annahme des Studienplatzes durch Übersendung einer Erklärung, sondern zudem den Zahlungseingang für den Semesterbeitrag auf dem Konto der Beuth-Hochschule, muss die Antragsgegnerin ihre Frist dementsprechend bestimmen. Sie kann dabei nicht davon ausgehen, dass alle Bewerber eine Überweisung durch Tele-Banking innerhalb von Stunden erledigen können, muss vielmehr Gelegenheit geben, die Überweisung auf jede mögliche Art und Weise etwa mit der von ihr beigefügten Zahlkarte fristgerecht so zu tätigen, dass die Überweisung innerhalb der Frist auf dem Konto der Antragsgegnerin gutgeschrieben wird. Das ist aber innerhalb von drei Tagen, wovon nur einer ein Werktag ist, nicht gewährleistet. Es mag Sache der Antragsgegnerin sein, zu bestimmen, was sie für die Beantragung der Immatrikulation fordert, je mehr Anforderungen sie stellt, umso mehr Zeit muss sie den Bewerbern geben, den Antragserfordernissen auch gerecht werden zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) der volle Auffangwert angesetzt wird. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, da sie die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung – ZPO – erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollständig ausgefüllt und die erforderlichen Belege etwa über ihr Einkommen nicht beigefügt hat. Wie sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten bestreitet, wird nicht deutlich. Zudem fehlen im Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf einen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss gegenüber ihren Eltern deren Erklärungen über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.