Beschluss
7 B 10532/15
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch des Beigeladenen auf Bewilligung einer bestimmten Hilfe zur Erziehung durch einen anderen Träger besteht nicht.
• Eine fortbestehende Jugendhilfeleistung im Sinn der §§ 86 ff. SGB VIII setzt eine ununterbrochene Gewährung der zu einer einheitlichen Leistung gehörenden Maßnahmen voraus; beachtliche Unterbrechungen führen zur Beendigung der Leistung.
• Die Inobhutnahme ist keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 86 SGB VIII; sie kann eine zuvor erbrachte Leistung unterbrechen und damit beenden.
• Ist eine frühere Leistung beendet, bestimmt der tatsächliche Aufenthalt des jungen Menschen für die neue Leistung die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
• Kommt die Zuständigkeit nicht fest zu stehen oder bleibt der zuständige Träger untätig, hat der örtliche Träger am Aufenthaltsort gemäß § 86d SGB VIII vorläufig tätig zu werden.
Entscheidungsgründe
Beendigung von Jugendhilfeleistung durch Unterbrechung und örtliche Zuständigkeit • Ein Anspruch des Beigeladenen auf Bewilligung einer bestimmten Hilfe zur Erziehung durch einen anderen Träger besteht nicht. • Eine fortbestehende Jugendhilfeleistung im Sinn der §§ 86 ff. SGB VIII setzt eine ununterbrochene Gewährung der zu einer einheitlichen Leistung gehörenden Maßnahmen voraus; beachtliche Unterbrechungen führen zur Beendigung der Leistung. • Die Inobhutnahme ist keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 86 SGB VIII; sie kann eine zuvor erbrachte Leistung unterbrechen und damit beenden. • Ist eine frühere Leistung beendet, bestimmt der tatsächliche Aufenthalt des jungen Menschen für die neue Leistung die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. • Kommt die Zuständigkeit nicht fest zu stehen oder bleibt der zuständige Träger untätig, hat der örtliche Träger am Aufenthaltsort gemäß § 86d SGB VIII vorläufig tätig zu werden. Eltern beantragten Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn M; diese war durch Bescheid des Antragsgegners bewilligt worden. M wechselte am 23.02.2015 in den Haushalt seines Vaters in B; später kam es zu Weglauf- und Inobhutnahmefällen im März 2015. Der Antragsgegner stellte seine zuvor bewilligte Leistung ein; die Eltern wendeten sich an das Gericht. Der Beigeladene nahm M am 27.03.2015 in Obhut und lehnte die sofortige Übernahme einer bestimmten Einrichtungsunterbringung ab. Streitgegenstand war, welcher Träger örtlich für die nunmehr erforderliche Hilfe zur Erziehung zuständig ist und ob eine bisherige Leistung fortbesteht oder beendet wurde. Relevante Tatsachen sind der zwischenzeitliche Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts, mehrere Inobhutnahmen und die zeitliche Unterbrechung der Hilfegewährung. • Der Beigeladene hat keinen eigenen Anspruch darauf, dass ein anderer Träger eine bestimmte Hilfe zur Erziehung bewilligt; er ist selbst verpflichtet, erforderliche Hilfe zu gewähren, wenn er zuständig ist. • Maßgeblich für die Frage, ob eine bisher erbrachte Leistung fortbesteht, ist die ununterbrochene Gewährung der zusammengehörigen Maßnahmen; beachtliche Unterbrechungen führen zur Beendigung der Leistung (vgl. §§ 86 ff. SGB VIII). • Das Bundesverwaltungsgericht und die ständige Rechtsprechung definieren "Leistung" als die tatsächlich gewährte Hilfe; ein fortbestehender Bedarf allein begründet keine ununterbrochene Leistung. Ausnahmen bestehen nur dort, wo das Gesetz Unterbrechungen ausdrücklich unbeachtlich erklärt (§ 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs.4 Sätze 2–3, § 86b Abs.3 Satz 2 SGB VIII). • Die Inobhutnahme ist keine Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII, sondern eine sonstige Aufgabe; daher kann eine Inobhutnahme die bisherige Leistung unterbrechen und beenden, sodass vor und nach einer Inobhutnahme nicht von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden kann. • Im vorliegenden Fall sprechen Umstände (Umzug zu Vater, Anmeldung, Generalvollmacht, Weglaufen und Inobhutnahmen) dafür, dass die ursprünglich bewilligte Leistung beendet wurde; damit begann eine neue Leistung, für die örtlich der Aufenthaltsort des Vaters maßgeblich ist (§ 86 Abs.2 Satz2 SGB VIII). • Unabhängig hiervon war der Beigeladene seit dem 27.03.2015 nach § 86d SGB VIII vorläufig tätig zu werden, weil M sich in seinem Bereich aufhielt und die Zuständigkeit ungeklärt bzw. der zuvor tätig gewordene Träger untätig geworden war. • Die Beschwerde des Beigeladenen ist unbegründet; die zuvor vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Beendigung der Leistung und zur Zuständigkeitsfolge sind folgerichtig und rechtlich tragfähig. Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen; er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der nunmehr beantragten Hilfe besteht nicht, weil die zuvor erbrachte Leistung durch Unterbrechungen und Inobhutnahmen beendet worden ist. Für die neue, nunmehr erforderliche Hilfe ist nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der örtlich zuständige Träger an dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Kindes maßgeblich, sodass wegen des Aufenthalts bei seinem Vater die Zuständigkeit nicht mehr am Wohnsitz der Mutter anknüpft. Zudem war der Beigeladene nach § 86d SGB VIII verpflichtet, vorläufig tätig zu werden, weil M sich in seinem Bereich aufhielt und die Zuständigkeit unklar bzw. der zuvor tätig gewordene Träger untätig war. Daher war der Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten.