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Urteil

10 A 2922/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1204.10A2922.16.00
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Leitsätze
Im Wege der Anschlussberufung kann der erstinstanzlich obsiegende Kläger mittels der Klageerweiterung auch einen auf demselben Rechtsverhältnis beruhenden Erstattungsanspruch für einen Folgezeitraum verfolgen und geltend machen, über den die Vorinstanz noch nicht entscheiden konnte. Einzelfall einer zuständigkeitsrechtlich nicht erheblichen Unterbrechung der Gewährung einer Jugendhilfeleistung, die keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit begründet und zur Kostentragungspflicht des bisherigen Jugendhilfeträgers für den fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf führt (Anschluss an BVerwG 15.12.2016 - 5 C 35.15 -).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Oktober 2016 - 7 K 635/16.GI - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 45.570,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2017 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Wege der Anschlussberufung kann der erstinstanzlich obsiegende Kläger mittels der Klageerweiterung auch einen auf demselben Rechtsverhältnis beruhenden Erstattungsanspruch für einen Folgezeitraum verfolgen und geltend machen, über den die Vorinstanz noch nicht entscheiden konnte. Einzelfall einer zuständigkeitsrechtlich nicht erheblichen Unterbrechung der Gewährung einer Jugendhilfeleistung, die keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit begründet und zur Kostentragungspflicht des bisherigen Jugendhilfeträgers für den fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf führt (Anschluss an BVerwG 15.12.2016 - 5 C 35.15 -). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Oktober 2016 - 7 K 635/16.GI - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 45.570,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2017 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der 1998 geborene X... erhielt ab 15. November 2013 durch den beklagten Wetteraukreis Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII (Bescheid vom 20. November 2013). Zu dieser Zeit wohnte X... bei der Mutter in Friedberg. Die Eltern leben getrennt und die Personensorge steht beiden gemeinsam zu. Nachdem ein Streit zwischen X... und der Mutter eskaliert war, verzog X... im Januar 2014 zum Vater nach Schotten im Vogelsbergkreis. Laut Hilfeplangespräch vom 26. Februar 2014 (vgl. Protokoll des Fachbereichs Jugend und Soziales des Beklagten vom 6. März 2014) sei es zu heftigen Konflikten zwischen X... und seiner Mutter gekommen. Ende Januar sei daher im Rahmen eines Krisengesprächs vereinbart worden, dass X... fortan beim Vater in Schotten leben solle. Inzwischen zeige X... dort auch vermehrt Verhaltensweisen wie im mütterlichen Haushalt. Dem Vater scheine es nicht möglich, Konflikte mit dem Sohn auszutragen. Es sei perspektivisch eine Unterbringung in einer Wohngruppe besprochen worden. Die Mutter trage diesen Vorschlag mit, der Vater wolle X... allerdings eine Chance geben. Eine realistische Perspektive für den Verbleib beim Vater bestehe nur, wenn dieser sein Erziehungsverhalten deutlich ändere. Ob X... weiterhin Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe angeboten werden könnten, sei aufgrund seiner mangelnden Mitwirkungsbereitschaft fraglich. Im März 2014 bat der Vater um Unterbringung seines Sohnes in einer betreuten Gruppe, da er keinen Einfluss mehr auf seinen Sohn habe. Am 3. April 2014 schauten sich eine pädagogische Fachkraft der die Erziehungshilfe erbringenden Einrichtung und X... eine Wohngruppe in Lollar an, in der etwa 2 bis 3 Wochen später ein Platz frei werden sollte. Laut einer E-Mail eines Mitarbeiters des Fachbereichs Jugend und Soziales des Beklagten vom 9. April 2014 habe der Vater von X... in einem Gespräch von einer Unterbringung X...s abgesehen, da dieser weiterhin bei ihm bleiben wolle. Sie hätten vereinbart, die Hilfe zu beenden. Mit Bescheid vom 9. April 2014 stellte der Beklagte die Hilfe zur Erziehung ein mit der Begründung, dass im Rahmen der Einzelfallhilfe keine zielführenden Hilfestellungen mehr gegeben werden könnten. Grundlage für den Einstellungsbescheid sei ein gemeinsames Gespräch vom 19. März 2014 gewesen. Im Mai 2014 nahm der Vater Kontakt mit dem Jugendamt des Klägers auf. Daraufhin gewährte der Kläger eigenen unbestrittenen Angaben zufolge (unter Hinweis auf eine Abrechnung Blatt D123 seiner Behördenakte) Erziehungsberatung im Umfang von 10 Beratungsstunden je 69 € ab 13. Juni 2014 bis 30. November 2014. Der Kläger bat den Beklagten um Übernahme der Hilfeleistung, da die Zuständigkeit des Beklagten weiterhin gemäß § 86 Abs. 2 SGB VIII gegeben sei. Mit Schreiben vom 4. September 2014 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass durch den Umzug von X... zum Kindesvater nach Schotten die örtliche Zuständigkeit nunmehr beim Kläger liege und im Übrigen die Hilfe habe beendet werden müssen, da trotz eines bestehenden Hilfebedarfs keine weiteren Ziele mit der Familie hätten erarbeitet werden können. Die Eltern von X... beantragten beim Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Erziehung, was dieser mit Schreiben vom 11. September und vom 25. November 2014 ablehnte. Der Kläger erbrachte aufgrund der Erziehungskonferenz vom Dezember 2014 (vgl. Protokollvorlage Erziehungskonferenz vom 2. Dezember 2014) weiter Hilfeleistungen ab 20. Januar 2015 (Bescheid vom 16. Februar 2015) zur Erziehung gemäß § 30 SGB VIII und zwar vorläufig gemäß § 86d SGB VIII. Er beantragte erneut beim Beklagten Übernahme der Hilfemaßnahmen und Kostenerstattung nach § 89c Abs. 2 SGB VIII. Ab 7. April 2015 wurde die vom Kläger erbrachte Hilfe nach § 30 SGB VIII in stationäre Hilfe nach § 34 SGB VIII umgewandelt, die ausweislich der Bescheide vom 16. April und 30. Juni 2015 fortdauerte bis zum 5. September 2016 (Volljährigkeit von X...). Erneut forderte der Kläger vom Beklagten Übernahme des Jugendhilfefalles und Kostenerstattung mit Schreiben vom 28. September 2015. Der Beklagte lehnte dies endgültig mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 ab. Der Kläger hat am 24. März 2016 bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Er hat den von ihm geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch darauf gestützt, dass der Beklagte zur Leistung örtlich zuständig gewesen sei gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Danach richte sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind "vor Beginn der Leistung" zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Die Leistung habe begonnen im November 2013 als X... bei der Mutter im Wetteraukreis gewohnt habe. Dadurch dass der Beklagte Leistungen im April 2014 förmlich eingestellt habe, sei die Leistung nicht beendet oder nicht beachtlich unterbrochen worden. Ende Mai 2014 sei eine Jugendhilfemaßnahme fortgesetzt worden. Es sei der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu folgen, wonach im Vordergrund der Gesetzesauslegung die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung stehe. Der auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeute deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiere noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer Jugendhilfekarriere ankomme. Im vorliegenden Falle sei offenkundig, dass X... einen durchgehenden Hilfebedarf gehabt habe. Dies habe der Beklagte in seinem Schreiben vom 4. September 2014 wohl selbst so gesehen, in dem er ausgeführt habe, dass die Hilfe habe beendet werden müssen, da "trotz eines bestehenden pädagogischen Hilfebedarfs" keine weiteren Ziele mit der Familie hätten erarbeitet werden können. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 51.838,45 € (Aufwendungen für die Zeit vom 13. Juni 2014 bis 30. November 2014 und vom 20. Januar 2015 bis 29. Februar 2016) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Jugendhilfeleistung endgültig am 9. April 2014 eingestellt worden sei. Danach habe im Juni 2014 eine neue Leistung begonnen und zu diesem Zeitpunkt sei es im Rahmen des § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII dann auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters im Vogelsbergkreis angekommen. Diesbezüglich sei der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu folgen. Die ursprünglich gewährte Jugendhilfeleistung durch den Beklagten sei eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Anschlussleistung weder bewilligt noch konkret geplant gewesen. Nur in einem solchen Fall könne nach der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass eine relevante Leistungsunterbrechung nicht eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Oktober 2016 im schriftlichen Verfahren den Beklagten verurteilt, an den Kläger 51.838,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2016 zu zahlen. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 S. 2 SGB VIII i.V.m. §§ 86d, 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII, denn Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet habe, seien von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86 ,86a und 86b SGB VIII begründet werde. Entscheidend für das Bestehen des Anspruchs sei, wie der Begriff "vor Beginn der Leistung" zu verstehen sei. Dieser Begriff sei auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für den Begriff der Leistung im Sinne der Zuständigkeitsregelungen eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich seien. Dies gelte auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich würden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung stehe die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Hinsichtlich der Erbringung der Leistung sei maßgeblich auf den Leistungsempfänger d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhalte und dessen Interesse sie nach der Konzeption des Sozialgesetzbuches VIII zu dienen bestimmt sei. Gemessen an diesen grundsätzlichen Erwägungen sei die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Jugendhilfeleistungen zu Gunsten X...s im November 2013 begonnen hätten und bei Einstellung durch den Beklagten im April 2014 nicht beendet und nur unwesentlich unterbrochen worden seien, als sie ab 13. Juni 2014 fortgeführt worden seien. Es sei wesentlich auf die Bedarfssituation von X... abzustellen und im Vordergrund habe die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung gestanden. Zur Überzeugung der Kammer ergebe sich deutlich aus dem letzten Hilfeplan vom 26. Februar 2014 und dem Schreiben des Beklagten vom 4. September 2014, dass tatsächlich weiterer Hilfebedarf für X... bestanden habe. So sei ausweislich des Protokolls vom 7. März 2014 festgehalten, dass die Familie strukturbedingte Probleme aufweise und es zu Konflikten und Krisen komme. Den Erziehenden gelinge es nicht, sich bei dem jungen Menschen ausreichend Respekt zu verschaffen. Regeln und Grenzen würden dem jungen Menschen nicht eindeutig erfahrbar gemacht. Ein regelmäßiger Besuch der Schule bzw. Ausbildungsstätte finde nicht statt. Alle aufgezeigten Probleme seien bei Einstellung der Erziehungshilfe im April 2014 nicht beendet gewesen. Noch kurz zuvor sei versucht worden, X... in einer Wohngruppe unterzubringen. Der Beklagte selbst sei eindeutig der Auffassung gewesen, wie er in seinem Schreiben vom 4. September 2014 gegenüber dem Kläger ausgeführt habe, dass "pädagogischer Hilfebedarf" bestanden habe. Trotzdem habe er die Hilfe beendet, da keine weiteren Ziele mit der Familie hätten erarbeitet werden können. Auch aus Sicht des Beklagten sei also klar gewesen, dass X... dem Grunde nach einen weiteren Hilfebedarf gehabt habe. Man habe nur offenbar keine gemeinsamen zielführenden Maßnahmen finden können. Damit sei nach Ansicht der Kammer offenkundig, dass die Leistungserbringung aus Sicht des Kindes X... und unter Berücksichtigung seiner Interessen, auf die abzustellen sei, und damit der Jugendhilfefall im April 2014 keineswegs beendet gewesen sei. Die tatsächliche Leistungsunterbrechung von April bis Juni sei auch nicht so wesentlich, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Hilfeleistungen des Beklagten bis April und denen des Klägers ab Juni 2014 verneint werden könne. Die Unterbrechung sei vielmehr unbeachtlich gewesen. Eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung sei nicht eingetreten, weil im Zeitpunkt der Einstellung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichen Bedarf zu rechnen gewesen sei. Soweit der Beklagte sich auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz berufe, stütze sich diese zu formal auf jeden neuen Beginn einer Jugendhilfemaßnahme und würdige nicht ausreichend den Sinn und Zweck einer auf Dauer und Erfolg gerichteten notwendigen Jugendhilfemaßnahme. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Mit am 13. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Zu deren Begründung führt er mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017, der am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, im Wesentlichen aus, dass der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII habe. Bei den ab Juni 2014 durch den Kläger gewährten Jugendhilfeleistungen handele es sich nämlich nicht um eine Fortsetzung der Leistungen des beklagten Wetteraukreises, sondern um neue Leistungen. Schließlich sei die vom Beklagten gewährte Leistung förmlich eingestellt und damit beendet worden. Dies ergebe sich auch aus dem Grund der Leistungseinstellung, nämlich, dass die bis dahin gewährte Leistung nicht mehr bedarfsgerecht gewesen sei. Ob grundsätzlich weiterer Bedarf für eine (andere) Jugendhilfeleistung bestanden habe, sei jedenfalls im Fall der Leistungseinstellung unerheblich, denn weitere und/oder andere Leistungen seien zu diesem Zeitpunkt weder bewilligt noch geplant gewesen. Bei Beginn der vom Kläger gewährten Leistungen sei die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII zu prüfen. Da das Kind X... vor Beginn dieser Leistungen bei seinem sorgeberechtigten Vater im Zuständigkeitsbereich des Klägers gewohnt habe, sei dieser und nicht der beklagte Wetteraukreis örtlich zuständig, so dass der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht bestehe und die Klage abzuweisen gewesen sei. Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen hilfsweise das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Oktober 2016 insoweit aufzuheben, als der Beklagte verpflichtet worden sei, dem Kläger die Kosten für die den Eltern des Kindes X... im Zeitraum vom 13. Juni 2014 bis 6. April 2015 geleisteten Hilfen zur Erziehung nach § 28 SGB VIII und § 30 SGB VIII zu erstatten und insoweit die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat mit am 9. Februar 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt. Er beantragt, den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger weitere 45.570,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit dieses Rechtsmittels zu zahlen. Der Anschlussberufungskläger führt aus, die im Streit stehende vorläufige vollstationäre Hilfemaßnahmen sei über den mit der ursprünglichen Klage erfassten Zeitraum hinaus fortgeführt worden. Im weiteren Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 20. Januar 2017 seien dem Jugendamt des Klägers Nettokosten für die Jugendhilfemaßnahme in Höhe von 45.570,44 € entstanden. Weiter beantragt der Kläger, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht verurteilt, an den Kläger 51.838,45 € zuzüglich Prozesszinsen zu zahlen. Es könne vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. Dort sei zutreffend festgestellt, dass die Jugendhilfeleistung zu Gunsten des Hilfeempfängers nicht mit Einstellung der Hilfegewährung durch den Beklagten zum 9. April 2014 beendet worden sei, sondern dies nur eine unwesentliche Unterbrechung gewesen sei, da "die Familie strukturbedingte Probleme aufweise" und der Jugendliche im väterlichen Haushalt vermehrt dieselben Verhaltensweisen wie zuvor im mütterlichen Haushalt zeige. Sinn und Zweck der Jugendhilfeleistung sei die Deckung von einem Hilfebedarf eines Kindes oder Jugendlichen, der zumeist auf längere Zeit bestehe und dem mit verschiedenen Hilfemaßnahmen bzw. Hilfeleistungen im Rahmen des SGB VIII begegnet werde. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe das Verwaltungsgericht Gießen auf die Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen sowie den bestehenden Hilfebedarf abgestellt. Auf die Ausgestaltung der Hilfe mit Ergänzungen, Änderungen oder sogar einem Wechsel der Hilfeart komme es danach nicht an, sondern maßgebend sei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung. Da sich die Hilfegewährung als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellen müsse, sei ein Fortsetzungszusammenhang erforderlich. Der jugendhilferechtliche Bedarf habe zum Zeitpunkt der Hilfeeinstellung durch den Beklagten weiterhin qualitativ unverändert fortbestanden, auch nach Einschätzung des Jugendamtes des Beklagten. Das Protokoll über die Vorlage der Erziehungskonferenz des Jugendamtes des Klägers vom 2. Dezember 2014 stelle auf die gleichen Verhaltensauffälligkeiten von X... und entsprechenden Problemen zwischen ihm und seinen Eltern ab, die bereits vor Einstellung der Hilfegewährung durch den Beklagten im Frühjahr 2014 vorgelegen hätten, was bei den familienstrukturellen Defiziten auch naheliegend sei. Der Beklagte habe sich auf den vereinzelt gebliebenen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2015 bezogen. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht Gießen dazu ausgeführt, dass sich diese OVG-Auffassung " zu formal auf jeden neuen Beginn einer Jugendhilfemaßnahme stütze und die "notwendige Kontinuität im berechtigten Interesse des Hilfeempfängers nicht hinreichend würdigt". Durch die formale Betrachtung werde der Bedarf des Hilfeempfängers aus dem Blick verloren. Des Weiteren werde die Zuständigkeit und damit auch die Kostentragung von der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen abhängig gemacht. Das OVG Nordrhein-Westfalen hingegen habe entschieden, dass eine zwischenzeitliche (förmliche) Einstellung der bisherigen Jugendhilfe nicht zwangsläufig den Fortsetzungszusammenhang unterbrechen müsse. Insoweit sei vielmehr der Grund der Einstellung mit zu berücksichtigen. Eine Zäsur ergebe sich aus einer solchen Einstellung zwar dann ohne weiteres, wenn diese auf einem Wegfall des der bisherigen Hilfe zu Grunde liegenden Bedarfs beruhe, nicht aber zwingend, wenn die Einstellung aus anderen Gründen erfolgt sei, etwa wegen mangelnder Mitwirkung der Betroffenen oder Ungeeignetheit der Maßnahme, obwohl der jugendhilferechtliche Bedarf - namentlich bei Erziehungsdefiziten wie hier - qualitativ unverändert weiter bestehe. Das werde allerdings auch schon zu gelten haben, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zumindest grob geplant sei, dass in Bezug auf denselben jugendhilferechtlichen Bedarf in absehbarer Zeit eine neue Jugendhilfemaßnahme installiert werden solle. Trotz vorliegenden qualitativ unveränderten Hilfebedarfs mit einer konkreten Wiederaufnahmeperspektive habe der Beklagte die Hilfeleistung eingestellt. Aufgabe des Beklagten sei es jedoch gewesen, im Hinblick auf den Hilfebedarf von X... ihm und seinen Eltern unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen und Erwartungen entsprechende Hilfsangebote zu unterbreiten und die Hilfeleistung dementsprechend anzupassen. Diese Aufgabe habe nach Weigerung des Jugendamtes des Beklagten das Jugendamt des Klägers übernommen. Mit Nichtwissen werde bestritten, was sich als pauschale Behauptung des Beklagten darstelle, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen der Erziehungsberatung von Juni bis November 2014 (§ 28 SGB VIII) und der Erziehungsbeistandschaft vom 20. Januar bis zum 6. April 2015 (§ 30 SGB VIII) nicht bedarfsgerecht gewesen seien und deshalb nicht erstattungsfähig. Nach Aktenlage klinge dies "besserwisserisch", da das Jugendamt des Beklagten selbst im Protokoll vom 7. März 2014 sowie im Schreiben vom 4. September 2014 auf die strukturellen Defizite und den damit verbundenen Hilfebedarf hingewiesen habe. Das Jugendamt des Klägers habe die familiäre Struktur des Hilfeempfängers und seines Vaters kennenlernen müssen und auch den tatsächlich bestehenden Hilfebedarf ermitteln. Hierzu werde auf die Erziehungskonferenz vom 3. Dezember 2014 verwiesen. Das Protokoll im Vorfeld vom 2. Dezember 2014 belege die intensive Auseinandersetzung mit der Lebenssituation des damals 16-jährigen. Die ambulanten Hilfeleistungen seien ersichtlich nicht ungeeignet gewesen, sondern hätten X... und seine Eltern dabei unterstützt, eine stationäre Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung als geeignete und notwendige Hilfeleistung zu akzeptieren. In einem weiteren Schriftsatz hat der Kläger ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 - hingewiesen, in dem dieses in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung die Begriffe "Unterbrechung der Leistung" und "Beendigung der Leistung" definiert und deren Unterschiede höchstrichterlich herausgearbeitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei dabei der Rechtsansicht des OVG Rheinland-Pfalz, auf die sich der Beklagte auch in seiner Berufungsbegründung gestützt habe, ausdrücklich nicht gefolgt und habe das den dortigen Entscheidungen zu Grunde liegende Begriffsverständnis als nicht mit Bundesrecht in Einklang gesehen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte weitere Zahlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakten (3 Hefter) Bezug genommen. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Die Berufung ist nach am 11. November 2016 erfolgter Zustellung des angefochtenen Urteils mit am 9. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Der Beklagte hat die Berufung mit am 10. Januar 2017 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet, so dass auch die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt ist. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 51.838,45 EUR nebst Verzugszinsen verurteilt. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in dieser Höhe zu. Der Anspruch folgt aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. §§ 86d, 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Der Kläger hat Kosten im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet. Nach dieser Norm ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Dabei ist hier im Rahmen von § 86d SGB VIII mit "Beginn der Leistung" die notwendig werdende vorläufige Leistung gemeint, denn nur darum geht es in § 86d SGB VIII. In einer Not- und Eilsituation, wenn schnell zu Gunsten des Kindes/des Jugendlichen gehandelt werden muss, ist der angegangene Träger zu diesem Leistungsbeginn zum Handeln verpflichtet (vgl. Münder, SGB VIII, 7. Aufl., § 86d Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2015 - 12 S 1274/14 - juris). Zu Beginn der (vorläufigen) Leistung durch den Kläger im Juni 2014 stand die örtliche Zuständigkeit nicht fest bzw. war der ggf. zuständige örtliche Träger (der Beklagte) nicht tätig geworden, so dass der Kläger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet war. Eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach den oben aufgeführten Vorschriften besteht, weil der Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig war. Örtlich zuständig ist gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII derjenige Jugendhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich der Elternteil, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Personensorge den Eltern gemeinsam zusteht. Die Eltern von X... hatten verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und die Personensorge stand ihnen gemeinsam zu. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch hängt deshalb davon ab, wo X... "vor Beginn der Leistung" seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ob "vor Beginn der Leistung" der Zeitpunkt ist, als er zum ersten Mal Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII durch den Beklagten erhielt oder ob "vor Beginn der Leistung" an den Beginn der Leistung am 13. Juni 2014 anknüpft, als der Kläger nach dem Wechsel X...s von der Mutter zu seinem Vater in den Vogelsbergkreis (erstmals) Hilfe zur Erziehung gewährte, nachdem zuvor der Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2014 seine Hilfeleistung eingestellt hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals "vor Beginn der Leistung" i.S.v. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zu Grunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, juris Rn. 17). Dabei sind "Leistungen", an deren Beginn § 86 Abs. 2 S. 2 bis 4 und Abs. 4 S. 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 19 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Für die in § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII getroffene Regelung, wonach derjenige Elternteil maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist zunächst auf den Zeitpunkt vor der erstmaligen tatsächlichen Erbringung der Jugendhilfeleistung im Jahre 2013 abzustellen. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185 Rn. 25 m.w.N.). Bei der (erstmaligen) Erbringung von Jugendhilfeleistungen hatte X... - was nicht streitig ist - seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter im Wetteraukreis. Entgegen der Annahme des Beklagten ist in der Folgezeit auch keine Beendigung der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII eingetreten. Im Hinblick auf die zuständigkeitsrechtliche Wirkung der Beendigung einer (einheitlichen) Leistung ist davon auszugehen, dass das einer wirksamen Beendigung folgende erneute Einsetzen der Leistungsgewährung stets eine neue Jugendhilfeleistung im Sinne des § 86 SGB VIII darstellt und die Zuständigkeitsfrage neu aufwirft. Das kann im Umkehrschluss aus § 86a Abs. 4 S. 3 SGB VIII gefolgert werden als der insoweit einzigen Vorschrift innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86ff. SGB VIII), die den Begriff der Beendigung verwendet. Nach § 86a Abs. 4 S. 3 SGB VIII gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige beendet war und innerhalb von 3 Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderlich wird. Diese Vorschrift erhält den bisherigen Leistungszusammenhang im Interesse der Kontinuität der Hilfeleistung trotz Beendigung einer Leistung unter der genannten weiteren Voraussetzung des erneuten Erforderlichwerdens der Hilfe innerhalb der Dreimonatsfrist. Soweit diese besondere Fristbestimmung - wie bei der allgemeinen Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII - nicht eingreift, bleibt der durch die Beendigung aufgehobene Zusammenhang zur bisherigen Leistung auch dann aufgehoben, wenn nach kürzeren Zeiträumen als den genannten 3 Monaten eine weitere (neue) Leistung erforderlich wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der oben zitierten neueren Entscheidung ausdrücklich nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz angeschlossen, wonach eine Beendigung einer Jugendhilfeleistung vorliegt, wenn diese "nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist (….), sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (….) und sofern nicht § 86 Abs. 7 S. 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 S. 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen" (Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - , JAmt 2014, 649ff., Urteil vom 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14 - , juris Rn. 33 sowie Beschluss vom 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15 - , juris Rn. 6). Dieses Begriffsverständnis stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 30). Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86ff. SGB VIII liegt demnach dann vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Dies erschließt sich nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der vorgenannten Entscheidung aus folgendem: Der Inhalt des Begriffs der Beendigung der Leistung (im Sinne des § 86 SGB VIII) stimmt mit demjenigen im Sinne des § 86 a Abs. 4 S. 3 SGB VIII überein. Der durch die Orientierung an dem Begriffsverständnis des § 86a Abs. 4 S. 3 SGB VIII bedingte Gleichlauf ist geboten, weil der Begriff der Beendigung in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII) nur dort ausdrücklich verwendet wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen Begriff im allgemeinen Zusammenhang der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit anders verstanden wissen will. Das gleichartige Verständnis der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 S. 3 SGB VIII wie auch des allgemeinen, in § 86 SGB VIII nicht ausdrücklich genannten Begriffs der Beendigung erschließt sich anhand des Wortlauts, der Gesetzessystematik sowie unter Berücksichtigung des Zwecks und des Zusammenhangs mit dem Tatbestand der Unterbrechung, den der Gesetzgeber in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in drei Vorschriften normiert hat (§ 86 Abs. 7 S. 4, § 86a Abs. 4 S. 2 und § 86d Abs. 3 S. 2 SGB VIII). Für das dargelegte Begriffsverständnis spricht schon der Wortsinn, der sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt. Ist ein Vorgang beendet, so kann er nur wieder neu in Gang gesetzt werden. Wird er lediglich unterbrochen, so ist er darauf angelegt, fortgesetzt zu werden. Die Unterbrechung ist ihrem Wortsinn nach als eine vorübergehende Erscheinung gedacht, die auf die Fortsetzung des unterbrochenen Vorgangs ausgerichtet ist, während die Beendigung den bisherigen Vorgang abschließen soll. Dass der Gesetzgeber mit den Begriffen unterschiedliche Inhalte verbindet, zeigt sich ferner daran, dass er in § 86a Abs. 4 SGB VIII der Unterbrechung (S. 2) die Beendigung (S. 3) gegenübergestellt hat. Dabei erschließt sich, dass das die Beendigung kennzeichnende Merkmal des Entfallens bzw. grundlegenden Verändern des Hilfebedarfs bereits deutlich wird aus dem Wortlaut und der Systematik des §§ 86a Abs. 4 S. 3 SGB VIII; denn die Vorschrift verbindet die Beendigung der Hilfeleistung mit ihrem erneuten erforderlich werden. Da ein erneutes Erforderlichwerden der Hilfe notwendig mit einem erneuten oder nunmehr grundlegend andersartigen, neu entstandenen Bedarf einhergeht, ist daraus zu folgern, dass für die Beendigung im Sinne von § 86a Abs. 4 S. 3 SGB VIII der vormals bestehende Bedarf entfallen sein oder sich grundlegend verändert haben muss und aus diesem Grunde die frühere Leistung eingestellt worden sein muss. Allein das dargelegte Begriffsverständnis wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch dem systematischen Zusammenhang zwischen Beendigung und Unterbrechung der Leistung gerecht. Denn sowohl die Beendigung als auch die Unterbrechung der Leistung sind auf die Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne des § 86 SGB VIII bezogen, die sich wiederum - wie oben dargelegt - auf einen kontinuierlichen Hilfeprozess bezieht und alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu einer einheitlichen Leistung verknüpft. Demgegenüber kann der sich als Hilfeprozess darstellende Leistungszusammenhang, sofern der Hilfebedarf erkennbar in gleichartiger Weise fortbesteht, nur "unterbrochen" werden, um nach Ausräumung rechtlicher Hindernisse fortgesetzt zu werden. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliegt, der Zeitpunkt ist, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft. Wegen der für den Berechtigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.). Eine Beendigung der Leistung durch den Beklagten im zuvor erläuterten Rechtssinne lag hier nicht vor. Der Beklagte hat zwar am 9. April 2014 tatsächlich die konkrete Jugendhilfeleistung zu Gunsten von X... nicht mehr erbracht. Allerdings beruhte diese tatsächliche Einstellung der Leistungsgewährung nicht auf der belastbaren Annahme, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Fortsetzung der Leistung nicht mehr bestand. Auch die förmliche Einstellung der Hilfeleistung durch Bescheid des Beklagten vom 9. April 2014 stellt sich damit nicht als Beendigung der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII dar, da sie nicht auf das Entfallen oder eine qualitativ grundlegende Änderung des Jugendhilfebedarfs gestützt wurde und auch nicht in belastbarer Weise hätte gestützt werden können. Vielmehr hat der Beklagte die der Mutter des Jugendlichen bewilligte Hilfe zur Erziehung mit Bescheid vom 9. April 2014 mit der Begründung eingestellt, dass die Mutter erklärt habe, dass sie keine weitere Hilfe mehr möchte, weil ihr Sohn zum Vater gezogen sei. Eine auf einer belastbaren Annahme beruhende Feststellung, dass der Jugendhilfebedarf entfallen sei, weil der Vater erkennbar allein in der Lage gewesen wäre, den erzieherischen Bedarf zu decken, ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv erkennbar, dass weiterhin ein akuter Hilfebedarf bestand. Eine Zäsur tritt allerdings auch dann ein und die örtliche Zuständigkeit ist neu zu prüfen, wenn eine beachtliche Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliegt, also eine bislang einheitliche Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird und dies zuständigkeitsrechtlich erheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 42). Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86ff SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 43) Anders als bei den rein tatsächlichen Hindernissen oder Erschwernissen für die Leistungserbringung verhält es sich bei der Leistungseinstellung aus Rechtsgründen, d.h. wenn sich tatsächliche Umstände - etwa eine Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers oder seiner Sorgeberechtigten - als jugendhilferechtlich erheblich darstellen. Ein solches rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen. Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII, die wegen der alleinigen Anspruchsberechtigung des oder der Personensorgeberechtigten gegen deren Willen grundsätzlich nicht gewährt werden darf. Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, obwohl gegebenenfalls ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor. Diese Leistungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig "förmlich" durch Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 46. Eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne führt jedoch nur dann zu einem der Beendigung gleichkommenden Abbruch des bisherigen Leistungszusammenhangs mit der Folge, dass sich die Zuständigkeitsfrage neu stellt, wenn die Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich erheblich ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 47). Dieses Erfordernis folgt aus dem Inhalt und den Rechtswirkungen, wie sie anhand der oben dargelegten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere des § 86a Abs. 4 S. 2 SGB VIII) für die Rechtsbegriffe der Beendigung und der Unterbrechung von Leistungen im Sinne von §§ 86a ff. SGB VIII ermittelt worden sind. Dass nicht jede Unterbrechung im Rechtssinne zuständigkeitserheblich ist, erschließt sich dabei auch aus den gesetzlichen Regelungen, die diesen Begriff ausdrücklich verwenden. Die Regelungen in § 86 Abs. 7 S. 4, § 86a Abs. 4 S. 2 und § 86b Abs. 3 S. 2 SGB VIII bestimmen, dass sich eine Unterbrechung in dem jeweiligen Kontext nur dann auf die Zuständigkeit des Trägers auswirkt, wenn sie länger als 3 Monate andauert. Diese Vorschriften legen damit fest, dass die Unterbrechung nur im Falle des Überschreitens dieser Frist zuständigkeitserheblich ist. Mangels einer positiven gesetzlichen Anordnung in der allgemeinen Regelung über die örtliche Zuständigkeit des § 86 SGB VIII, wann eine Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserheblich ist und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstellt, ist dies aus dem dieser Regelung zugrundeliegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen zu ermitteln und deshalb eine diesbezügliche Einzelfallabwägung vorzunehmen. Eine Leistungsunterbrechung im Sinne von § 86 SGB VIII ist danach nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt (BVerwG, a.a.O., Rn. 48). Was das Zeitmoment betrifft, so ist davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 S. 4, § 86a Abs. 4 S. 2 und S. 3 sowie § 86d Abs. 3 S. 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-) Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhanges vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - , juris Rn. 64 und vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 - JAmt 2016, 163; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - , juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 25. Juli 2012 - M 18 K 11.2543 - , juris Rn. 52; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 57; DlJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014, JAmt 2014, 624, 625; DlJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016 131, 132; a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - juris Rn. 35). Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine den Anforderungen eines Analogieschlusses genügende Vergleichbarkeit der Konstellationen vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich das gesetzgeberische Unterlassen, nicht auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des §§ 86 SGB VIII entsprechende feste (Fristen-) Regelungen vorzusehen, als planwidrige Regelungslücke darstellt. Ein Analogieschluss, der auch im Rahmen des § 86 SGB VIII zu einer starren Zeitgrenze für Unterbrechungen führen würde, ist daher nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 49). Dies schließt es jedoch nicht aus, im Rahmen einer Gesamtabwägung insbesondere das Zeitmoment als gewichtigen Umstand zu begreifen, wobei die Dreimonatsfrist einen Anhalt bietet. Insoweit kann mangels anderer normativer Anknüpfungspunkte im Wege einer systematischen Auslegung des Leistungsbegriffs des § 86 SGB VIII, der vom Gesichtspunkt der Kontinuität der Hilfeleistung getragen wird, auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, der in den besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 S. 4, § 86a Abs. 4 S. 2 und 3 sowie § 86d Abs. 3 S. 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Dem ist zu entnehmen, dass kurzzeitige Unterbrechungen bei der Gewährung jugendhilferechtlicher Hilfen die zuständigkeitsrechtliche Einheitlichkeit der Leistungserbringung regelmäßig nicht entfallen lassen sollen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 50). Ausgangspunkt der Gewichtung der weiteren beachtlichen Umstände des Einzelfalles (Umstandsmoment) ist die Funktion, die dem Abstellen auf den kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarf im jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff zukommt, nämlich eine effektive weitere Hilfe durch den bisherigen Träger zu gewährleisten. Insoweit ist der jugendhilferechtliche Bedarf gleichsam die Klammer, die es rechtfertigt, die einzelnen Maßnahmen und Hilfen nicht isoliert zu betrachten, sondern sie zu einer Leistung zusammenzufassen. Dementsprechend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 51). Darüber hinaus ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann - insbesondere auf der Grundlage einer belastbaren Prognose - mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer dementsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war. Dabei muss der Jugendhilfeträger im Falle der Unterbrechung grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder gegebenenfalls des Jugendlichen selbst) auszuräumen. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 52). Entgegen dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist dem Gesichtspunkt der (förmlichen) Einstellung der Hilfeleistung durch den Jugendhilfeträger keine maßgebliche Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit und die Erheblichkeit einer Unterbrechung beizumessen. Die Einstellungsentscheidung ist kein Kriterium für die Bewertung der Erheblichkeit, sondern eine Voraussetzung, die vorliegen muss, um begrifflich von einer Unterbrechung im Rechtssinne sprechen zu können. Nach Maßgabe des Vorstehenden lag hier zwar eine Unterbrechung der Hilfeleistung vor. Diese stellte sich jedoch nicht als zuständigkeitsrechtlich erheblich dar. Der im Fall von X... im Jahr 2013 mit der erstmaligen Erbringung von Jugendhilfeleistungen durch den Beklagten einsetzende Hilfeleistungsprozess ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten durch die tatsächliche Einstellung der Hilfe im April 2014 oder die Einstellung mit Bescheid vom 9. April 2014 weder im Rechtssinne beendet noch in zuständigkeitserheblicher Weise unterbrochen worden. Die vom Jugendamt des Klägers ab dem 13. Juni 2014 gewährte Hilfe zur Erziehung führte nicht zu einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur. Demzufolge ist der Zeitraum der Unterbrechung zwischen der Einstellung der Hilfeleistung zum 9. April 2014 und der Wiederaufnahme der Hilfeleistung ab dem 13. Juni 2014 als nicht relevant anzusehen. Die Unterbrechung hat lediglich 2 Monate betragen. Dem Beklagten war bei Einstellung der Hilfeleistung nachweislich bekannt, dass der Hilfebedarf weiterhin bestanden hat (Beiakte des Klägers [BA-Kl] Blatt D 10). Die Einstellung erfolgte mit der Begründung, dass die gewünschte Hilfeleistung nicht weiter zielführend gewesen sei ( BA-Kl Blatt D 6). Soweit der Beklagte geltend macht, die Ungeeignetheit der Maßnahme stehe einer Kostenerstattung sowieso entgegen, überzeugt dies nicht. Der Beklagte trägt dazu vor, die vom Kläger gewährten Leistungen nach § 28 SGB VIII und § 30 SGB VIII seien nicht bedarfsgerecht. Diese Leistungen - würden sie beim beklagten Wetteraukreis beantragt worden sein - würden aus den Gründen, wegen derer sie zuvor eingestellt worden seien, nicht bewilligt worden sein. Die Ungeeignetheit der Maßnahmen stehe der Kostenerstattung entgegen, so dass die Klage insoweit hätte abgewiesen werden müssen. Dieser Sicht auf das Tätigwerden des Klägers steht schon entgegen, dass das Jugendamt des Beklagten selbst auf die strukturellen Defizite und den damit verbundenen Hilfebedarf hingewiesen hatte. Aufgabe des Beklagten wäre es gewesen, mit den Eltern und dem Hilfebedürftigen gemeinsam eine weitere Hilfeplanung vorzunehmen und neue Hilfeansätze zu entwickeln. Dahingehend hat der Beklagte aber, als die Eltern erneut um Hilfe nachsuchten, keine Anstrengungen mehr unternommen. Die notwendigen Maßnahmen hat der Kläger mit der Weitergewährung von Hilfeleistungen ab dem 13. Juni 2014 vorgenommen. Dabei musste das Jugendamt des Klägers zunächst die familiäre Struktur zwischen dem Hilfeempfänger und seinem Vater kennenlernen und den tatsächlich bestehenden Hilfebedarf ermitteln. Das Protokoll im Vorfeld vom 2. Dezember 2014 belegt dabei die intensive Auseinandersetzung mit der Lebenssituation des damals 16-jährigen. Die ambulanten Hilfeleistungen sind damit auch aus Sicht des Senats ersichtlich nicht ungeeignet gewesen, sondern haben X... und seine Eltern dabei unterstützt, in der Folge eine stationäre Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung als geeignete und notwendige Hilfeleistung zu akzeptieren. Das Verwaltungsgericht hat damit unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Jugendhilfeleistung gestützt auf die bereits bis zum damaligen Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9/03 - und Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 - , BVerwGE 141, 77) zutreffend entschieden, dass die Jugendhilfeleistung zu Gunsten X...s im November 2013 begonnen hat, bei Einstellung durch den Beklagten nur unwesentlich unterbrochen war, als sie ab 13. Juni 2014 fortgeführt wurde. Es sei - so das Verwaltungsgericht - wesentlich auf die Bedarfssituation des Hilfeempfängers abzustellen und auf die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung. Dem ist zu folgen. Als der Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2014 die Hilfe einstellte, bestand aber tatsächlich weiterer Hilfebedarf für X.... Das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht aus dem letzten Hilfeplan vom 26. Februar 2014 und dem Schreiben des Beklagten vom 4. September 2014 abgeleitet. In dem Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 7. März 2014 ist festgehalten, die Familie weise strukturbedingte Probleme auf und es komme zu Konflikten und Krisen. Den Erziehenden gelinge es nicht, sich bei dem jungen Menschen ausreichend Respekt zu verschaffen. Regeln und Grenzen würden dem jungen Menschen nicht eindeutig erfahrbar gemacht. Ein regelmäßiger Besuch der Schule bzw. der Ausbildungsstätte finde nicht statt. Hinsichtlich dieser Problematik des Konflikts zwischen X... und der Mutter sei im Rahmen der Einzelfallhilfe das Erziehungsverhalten der Eltern ein wesentliches Thema. X... zeige auch beim Vater vermehrt Verhaltensweisen wie im mütterlichen Haushalt. Dem Vater scheine es nicht möglich, Konflikte mit seinem Sohn auszutragen und der Vater gehe in ein deutliches Vermeidungsverhalten. Im Hilfeplangespräch sei perspektivisch eine Unterbringung in einer Wohngruppe besprochen worden. Alle diese aufgezeigten und vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellten Probleme waren bei Einstellung der Erziehungshilfe im April 2014 nicht beendet. Noch kurz zuvor war versucht worden, X... in einer Wohngruppe unterzubringen. Damit gelangt auch der Senat im Rahmen seiner Würdigung der Gesamtumstände des Hilfefalles zu dem Ergebnis, dass im April 2014 keine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung der Jugendhilfeleistung für X... eingetreten ist, weil im Zeitpunkt der Einstellung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichen Bedarf zu rechnen war bzw. zumindest ein zukünftiger Hilfebedarf nicht hinreichend klar auszuschließen war. Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch das Protokoll über die Vorlage der Erziehungskonferenz vom 2. Dezember 2014. Denn darin sind im Wesentlichen die gleichen Problembereiche zwischen X... und seinen Eltern, seine Verhaltensauffälligkeiten und Schulprobleme beschrieben, wie sie schon früher im Hilfeplan des Beklagten vom Februar 2014 festgehalten sind. Die Berufung bleibt mithin ohne Erfolg. 2. Die Anschlussberufung des Klägers hingegen hat Erfolg. Sie ist gemäß § 127 VwGO zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift ist dem Kläger mit der gerichtlichen Verfügung vom 12. Januar 2017 per Telefax zugestellt worden, so dass die Anschlussberufung bis zum 13. Februar 2017, einem Montag, einzulegen war (§ 127 Abs. 2 S. 2 VwGO). Der Anschlussberufungsschriftsatz des Klägers vom 9. Februar 2017 ist am 9. Februar 2017 und damit innerhalb der Frist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Erstinstanzlich ist die Berufung zugelassen worden. Die Anschlussberufung selbst bedarf keiner Zulassung (§ 127 Abs. 4 VwGO). Die Anschlussberufung ist der in einem bereits eröffneten und noch nicht beendeten Berufungsverfahren gestellte Antrag, das angefochtene Urteil auch zu Gunsten des Berufungsbeklagten - entgegen dem Ziel der Hauptberufung - zu ändern (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88 - , NJW-RR 1989,441; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, § 136 Rn. 2). Sie muss wie jede Berufung auf Abänderung der Entscheidung, also des der Rechtskraft unterliegenden Ausspruchs des Gerichts, gerichtet sein. Allein wegen der Urteilsgründe ist eine Anschließung nach herrschender Meinung unzulässig. Die Anschlussberufung dient der Waffengleichheit der Beteiligten und ermöglicht das "Aufbrechen" des Berufungsantrages, da das angerufene Gericht mit diesem Anschlussrechtsmittel vom Verbot der reformatio in peius freigestellt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 127 Rn. 1,9 m.w.N.). Was Gegenstand der Anschlussberufung sein kann, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten. Der Senat geht in Ansehung des Zweckes des Anschlussrechtsmittels, das auch der Prozessökonomie dienen soll, mit der Auffassung konform, die eine Erweiterung der Klage für zulässig hält. Der Kläger hat bei Einlegung seiner Anschlussberufung ausgeführt, dass es sich lediglich um die zeitliche Fortführung des erstinstanzlich festgestellten Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten handele, so dass diese Geltendmachung im Rahmen des Anschlussrechtsmittels statthaft sei und dazu auf Kommentarliteratur verwiesen. Die Anschlussberufung setzt, anders als die Berufung, keine Beschwer des Anschlussberufungsklägers voraus. Sie kann allerdings nur mit dem Ziel eingelegt werden, die Klage in der Berufungsinstanz zu erweitern oder Widerklage zu erheben. Da die Anschlussberufung nicht (mehr) von einer Zulassung abhängig ist, ist nicht erforderlich, dass sie sich auf denjenigen prozessualen Anspruch bezieht, der Gegenstand der Hauptberufung ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 127 Rn. 11, 13). Aus dem Begriff der Anschlussberufung lässt sich nichts anderes ableiten. Im Wege der Anschlussberufung kann demnach eine Änderung oder Erweiterung der Klage durch den obsiegenden Kläger erstrebt werden und der Anschlussberufungsführer kann beispielsweise mit der Klageerweiterung oder der Widerklage über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinausgehen (vgl. Kopp/Schenke § 127 Rn. 11, 13; BVerwG, Beschluss vom 10. September 1998 - 8 B 102.98 - ,NVwZ 1999, 1000, 1001; OVG Münster NWVBl. 1998, 110; Bader-Stuhlfauth, VwGO, § 127 Rn. 20; Wysk/Kuhlmann VwGO § 127 Rn. 6-8, beck-online). Der Kläger kann demnach in zulässiger Weise seinen auf demselben Rechtsverhältnis beruhenden Erstattungsanspruch für den Folgezeitraum, über den die 1. Instanz noch nicht entscheiden konnte, weil er erst mit der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist, im Wege der Anschlussberufung verfolgen und geltend machen. Der denkbare Einwand, dass hinsichtlich des im Berufungsverfahren erweiterten Teils der Klage den Beteiligten eine Gerichtsinstanz verloren geht, ist bei allein zeitlich verlängertem, im Tatsächlichen aber keine relevanten weiteren Fragen aufwerfenden und in der rechtlichen Beurteilung identischem Streitstoff zu vernachlässigen. Denn die maßgeblichen rechtlichen Fragen werden in beiden Instanzen beurteilt. Auch der weitere denkbare Einwand, der Berufungsbeklagte könne anstelle der Klageerweiterung im Wege der Anschlussberufung einen weiteren Prozess vor dem Verwaltungsgericht anhängig machen, trägt aus entsprechenden Gründen nicht. Vielmehr würde es dem § 127 VwGO gerade zugrundeliegenden Gesichtspunkt der Prozessökonomie widersprechen, die Klage nicht auch im Berufungsverfahren um weitgehend kongruente Ansprüche erweitern zu können. Ohnehin führt der Berufungsbeklagte seinen erstinstanzlichen Klageantrag, über den bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Instanzenzug noch gar nicht endgültig entschieden ist, mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten inzident fort; auch deshalb erscheint eine Erweiterung der so fortgeführten Klageforderung allein durch das erstinstanzliche Obsiegen keineswegs ausgeschlossen. Schließlich streitet auch für die Zulässigkeit der Klageerweiterung im Berufungsverfahren, dass die Klägerin in erster Instanz die Klage noch nicht hätte erweitern können (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2016 - L 20 SO 476/12 -, juris Rn. 51,) Der Sinn und Zweck der Anschließung verbietet es, eine völlige Identität der Gegenstände von Hauptrechtsmittel und Anschlussrechtsmittel zu verlangen. Andernfalls wäre kaum Raum mehr für den Anwendungsbereich der vom Gesetz vorgesehenen Anschließung, auch wenn im Grundsatz das unselbstständige Anschlussrechtsmittel nur im Rahmen der Zulassung des Hauptrechtsmittels zulässig ist und das Anschlussrechtsmittel keinen anderen Streitgegenstand betreffen darf als das Hauptrechtsmittel selbst (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. September 2003 - 12 B 99.3489 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Dieser Grundsatz darf nicht dazu führen, dass der Anschließende der Sache nach nur noch die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragen kann. Das kann er nämlich auch ohne die Anschließung. Gemessen daran ist die Anschlussberufung des Klägers zulässig. Die zu fordernde weitgehende Identität der Gegenstände der Haupt- und der Anschlussberufung besteht. Es geht dem Grunde nach um ein und denselben Erstattungsanspruch (vgl. auch Bay. VGH, ebenda). Die Anschlussberufung ist auch begründet. Der im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Erstattungsbetrag ist um die Erstattung für den nachfolgenden Zeitraum zu erhöhen. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Klageerhebung im März 2016 die Kostenaufstellung des Jugendamtes des Klägers nur den Zeitraum bis Ende Februar 2016 umfassen konnte, obgleich die vorläufige vollstationäre Hilfemaßnahme nach § 34 SGB VIII fortgeführt wurde. Die im weiteren Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 20. Januar 2017 dem Jugendamt des Klägers entstandenen Kosten für die streitgegenständliche Jugendhilfemaßnahme in Höhe von 45.570,44 € sind von dem Beklagten zu erstatten. Wegen des Rechtsgrundes der Erstattung kann umfassend auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Gegen die Höhe der vom Kläger mit der Anschlussberufung für den Folgezeitraum geltend gemachten Aufwendungen erhebt der Beklagte keine Einwendungen. Der Kläger hat die Kosten schlüssig dargestellt. Der gesetzliche Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB i. V. m. § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Der Beklagte hat insgesamt die Kosten zu tragen, da er vollumfänglich unterlegen ist. Die in § 188 S. 2 VwGO vorgesehene Gerichtskostenfreiheit gilt nach dem 2. Halbsatz der Vorschrift nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern wie hier. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).