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Beschluss

7 B 10493/19

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; die Antragstellerinnen haben keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. • Ein Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der statthafte Weg bei Verpflichtungsbegehren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG greift. • Eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG tritt bei Inhabern von Kurzzeitvisa nicht ein; daher ist § 80 Abs. 5 VwGO hier nicht anwendbar. • Kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse: Einreise nur mit Schengen-Kurzvisum, fehlendes nationales Visum, Vorliegen eines Ausweisungsinteresses wegen falscher Angaben beim Visumserwerb.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Eilantrags auf Erteilung von Aufenthaltstiteln wegen Visumumgehung • Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; die Antragstellerinnen haben keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. • Ein Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der statthafte Weg bei Verpflichtungsbegehren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG greift. • Eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG tritt bei Inhabern von Kurzzeitvisa nicht ein; daher ist § 80 Abs. 5 VwGO hier nicht anwendbar. • Kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse: Einreise nur mit Schengen-Kurzvisum, fehlendes nationales Visum, Vorliegen eines Ausweisungsinteresses wegen falscher Angaben beim Visumserwerb. Zwei Antragstellerinnen beantragten die Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Familiennachzug; die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom 23. Januar 2019 ab. Die Antragstellerinnen waren mit Schengen-Kurzvisa eingereist; die erst zum 11. Januar 2019 endenden Visa bestanden zum Zeitpunkt der Anträge. Eine der Antragstellerinnen heiratete am 26. November 2018 in Dänemark und begehrte daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Die Antragstellerinnen suchten einstweiligen Rechtsschutz sowohl durch Verpflichtungsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als auch hilfsweise nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag ab; die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Streitpunkt war insbesondere, ob eine Fiktionswirkung des bisherigen Aufenthalts vorliegt und ob die Anträge wegen Einreise nur mit Kurzzeitvisum und wegen falscher Angaben beim Visumerwerb begründet sind. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe beschränkt (§ 146 VwGO). • Statthaftigkeit: Verpflichtungsbegehren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln ist grundsätzlich über § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG voraus. • Keine Fiktionswirkung: § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG schließt die Fiktion aus, wenn nur ein Kurzzeitvisum vorlag; die Visa wurden von der deutschen Botschaft erteilt, sodass keine Anwendung von § 81 Abs. 3 AufenthG zugunsten der Antragstellerinnen eintritt. • Kein Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil kein Anspruch auf die begehrten Aufenthaltstitel besteht; die Ablehnung im Bescheid war rechtmäßig. • Fehlen des erforderlichen nationalen Visums (§ 6 Abs. 3 AufenthG und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AufenthG): Die Antragstellerin zu 1) war mit Schengen-Kurzvisum eingereist; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 39 AufenthV oder § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben. • Vorliegen eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs.2 Nr.8 AufenthG): Bei der Visumsbeantragung wurden falsche Angaben zum Aufenthaltszweck gemacht, was darauf hindeutet, dass von Beginn an ein längerfristiger Aufenthalt geplant war. • Ermessensfehlerfrei: Die Behörde durfte zum Schutz des Visumverfahrens und zur Verhinderung einer Umgehung des nationalen Visumverfahrens die Erteilung versagen. • Auch für die Tochter (Antragstellerin zu 2)) besteht kein Anspruch auf Kindesnachzug (§ 32 Abs.1 Nr.3 AufenthG), weil die Mutter keinen Anspruch nach § 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG hat und die Tochter ebenfalls ohne erforderliches Visum eingereist ist. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass weder der Hauptantrag nach § 123 Abs.1 VwGO noch der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO Aussicht auf Erfolg haben. Entscheidend ist, dass die Antragstellerinnen nur mit Schengen-Kurzvisa eingereist sind, kein nationales Visum vorliegt und bei der Visumsbeantragung falsche Angaben gemacht wurden, weshalb ein Ausweisungsinteresse besteht und kein Anspruch auf die begehrten Aufenthaltserlaubnisse besteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Antragstellerinnen zu tragen; der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf 7.500,00 € festgesetzt.