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Urteil

7 A 11051/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0325.7A11051.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) im Falle eines pflegebedürftigen volljährigen Ausländers (hier verneint). (Rn.27) 2. Im Grundsatz führt der Umstand, dass ein Elternteil des pflegebedürftigen Ausländers im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, für sich genommen nicht zur Unzumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland. (Rn.33)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. März 2024 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) im Falle eines pflegebedürftigen volljährigen Ausländers (hier verneint). (Rn.27) 2. Im Grundsatz führt der Umstand, dass ein Elternteil des pflegebedürftigen Ausländers im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, für sich genommen nicht zur Unzumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland. (Rn.33) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. März 2024 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt der Kläger über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da er nicht bereits aufgrund eines bestehenden Titels zum Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigt ist. Er kann weder ein Recht auf Aufenthalt aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – ableiten, noch ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Denn er hat das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen, so dass seine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 wie auch seine Niederlassungserlaubnis erloschen ist. 1. Ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 erlischt u.a., wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 –, juris Rn. 49; vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 10 ZB 22.1340 –, juris). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Gesamtbetrachtung, ob der Kläger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat und damit das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verloren hat, zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Ausreise der Mutter zusammen mit dem Kläger beide ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert und dort drei Jahre verbracht haben. Auch die Schwester des Klägers ist zu dieser Zeit in die Türkei gegangen und hat dort geheiratet, womit ein weiterer Teil der Familie des Klägers den Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat. Zudem befand sich der Kläger in diesen drei Jahren nicht in Deutschland, was ebenfalls für einen Abbruch der Beziehungen in das Bundesgebiet spricht. Für einen dauerhaften Verbleib in der Türkei spricht darüber hinaus das Urteil des türkischen Gerichts, welches der Mutter die elterliche Sorge für ihn übertragen hat, als auch der Umstand, dass dem Kläger ein türkischer Behindertenausweis ausgestellt worden ist. Solche behördlichen Verfahren werden grundsätzlich nur dann eingeleitet, wenn ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt zu Besuchs- oder Urlaubszwecken angestrebt wird. Dieser Verlagerung des Lebensmittelpunktes steht – entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers – nicht entgegen, dass der Kläger selbst nicht in der Lage sein dürfte, eine bewusste Ausreiseentscheidung zu treffen, und in Deutschland unter Betreuung steht. Denn der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst gerade nicht die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB), sprich für diesen Bereich wurde gerade keine Betreuung eingerichtet. Damit war es der Mutter rechtlich möglich mit dem Kläger auszureisen. Dass die Ausreise des Klägers mit der Mutter nicht seinem (mutmaßlichen) Willen entsprochen hat, auch wenn mit der Ausreise aufenthaltsrechtliche Folgen einhergehen, ist nicht erkennbar, zumal die Mutter den Kläger zu diesem Zeitpunkt gepflegt hat, er von dieser „abhängig“ war und daher seinen Aufenthaltsort nach dem ihren festgelegt hat. Unabhängig davon wurde der Kläger zudem ausweislich der vorgelegten Unterlagen mit gerichtlicher Entscheidung vom 6. Juni 2018 in der Türkei „entmündigt“ und die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen, womit spätestens zu diesem Zeitpunkt der Mutter auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukam. 2. Aus denselben Gründen ist die dem Kläger 2013 erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, da der Kläger – wie ausgeführt – aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist ist. Hier kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu Art. 7 ARB 1/80 Bezug genommen werden. Daneben ist die Niederlassungserlaubnis zudem – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auch nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, da der Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ausreise wieder eingereist ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Insbesondere ist für den Eintritt des Erlöschenstatbestands unerheblich, ob die nicht erfolgte Rückkehr auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers – die der Prozessbevollmächtigte anzweifelt – bzw. auf seinem Verschulden beruht oder auf Gründen, die von seinem Willen unabhängig sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2017 – OVG 11 S 6.17 –, juris Rn. 4; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 51 AufenthG, Rn. 18). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu. 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 36 Abs. 2 AufenthG. Danach kann einem sonstigen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der Kläger – bei dem es sich aufgrund seiner Volljährigkeit um einen sonstigen Familienangehörigen i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG handelt – hat jedoch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, denn sein Verbleiben in der Türkei stellt keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG dar. a. § 36 Abs. 2 AufenthG dient der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff weist einen gesteigerten graduellen Unterschied zu einer (nur) besonderen Härte und damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – 1 B 236/96 –, juris Rn. 8). Die außergewöhnliche Härte für einen ausländischen Volljährigen beschränkt den Familiennachzug des § 36 Abs. 2 AufenthG damit auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Licht von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Sie erfordert grundsätzlich, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 2011 – 1 C 7/10 –, juris Rn. 10 und vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278 = juris Rn. 12). Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 – juris Rn. 12 ff. und vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 – juris Rn. 20). Maßgeblich ist, wie sich die familiäre Situation bei objektiver Betrachtung im Entscheidungszeitpunkt darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 – juris Rn. 4). Gemessen daran liegt eine außergewöhnliche Härte trotz der Pflegebedürftigkeit des Klägers nicht vor. Zwar ist der Kläger auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen (b.), jedoch kann diese Hilfe in zumutbarer Weise nicht nur in Deutschland erbracht werden (c.). b. Zunächst ist vorliegend aufgrund der erheblichen Pflegebedürftigkeit des Klägers davon auszugehen, dass dieser kein eigenständiges Leben führen kann und auf die Gewährung familiärer Hilfe angewiesen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt eine spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraus. Das ist nicht bei jedem Betreuungsbedarf der Fall, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden können. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person soweit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, so spricht dies dagegen, sie auf Hilfsleistungen Dritter verweisen zu können. Denn das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG respektiert den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig. Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls geboten, bei der sowohl der Autonomieverlust des nachzugswilligen Ausländers als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, BVerwGE 146, 198 = juris Rn. 38 f.; BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2024 – 19 CE 23.769 –, juris Rn. 5 f.; VGH BW, Beschluss vom 17. August 2021 – 11 S 42/20 –, juris Rn. 14). Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger aufgrund der im Gutachten des Medizinischen Dienstes beschriebenen kognitiven und körperlichen Beeinträchtigungen erheblich auf die Pflege durch Dritte angewiesen ist. Der Kläger leidet seit der Geburt an – sich teilweise verändernden, jedoch auch mit dem Alter erschwerenden – Einschränkungen und wurde von seiner Familie, wenn auch mit wechselnden Bezugspersonen, gepflegt. In den letzten Jahren (wohl seit Ende 2007) hat nach den Einlassungen des Klägers die Mutter die wesentliche Pflege übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei die Pflege durch Dritte erbracht worden ist, bestehen nicht. Der Wunsch des Klägers vorrangig durch Familienmitglieder gepflegt und versorgen zu werden, ist daher zu respektieren. Denn das gewachsene familiäre Vertrauensverhältnis und die familiäre Geborgenheit sind im vorliegenden Einzelfall geeignet, die Unselbständigkeit des Klägers infolge seiner körperlichen und geistigen Behinderung in Würde kompensieren zu können. c. Allerdings geht der Senat – an entsprechenden erstinstanzlichen Feststellungen zu dieser Voraussetzung fehlt es – davon aus, dass diese familiäre Hilfe in zumutbarer Weise nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Türkei, dem Herkunftsland des Klägers, erbracht werden kann. aa. Der Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gebietet die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn die Führung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei nicht zugemutet werden kann. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Februar 1996 – 23218/94 –, InfAuslR 1996, 245; Urteil vom 28. November 1996 – 21702/93 –, InfAuslR 1997, 141) oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2001 – 31465/96 – InfAuslR 2002, 334). Nur dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 –, BVerfGE 80, 81 = juris Rn 44; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 – OVG 11 B 5.14 –, juris Rn. 24). bb. Von einer solchen Unzumutbarkeit kann hier im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Zu Recht verweist der Kläger zwar darauf, dass er auf die Pflege seiner Mutter angewiesen ist, die diese in den letzten Jahren übernommen hat. Dieser steht wiederum das Recht zu, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann und Vater des Klägers herzustellen, der in Deutschland über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und zu dem der Mutter des Klägers der Ehegattennachzug gewährt worden ist. Bei der Frage, ob die Pflege auch zumutbar in der Türkei erbracht werden kann, ist daher auf den gesamten – die Pflege erbringenden – Familienverband abzustellen. Jedoch ist auch unter Berücksichtigung dieser Maßgabe von der Zumutbarkeit der Herstellung der Familieneinheit in der Türkei auszugehen. Zunächst ist der Mutter zuzumuten, die Pflege des Sohnes in der Türkei zu erbringen, zumal sie aus der Türkei stammt, die letzten drei Jahre vor ihrer Rückkehr nach Deutschland in der Türkei gelebt hat, wo sie offensichtlich – finanziell und auch pflegerisch – in der Lage war, für ihren Sohn zu sorgen. Auch vor seiner ersten Ausreise 2006 wurde der Kläger – zeitweise jedoch auch von seiner Tante (vgl. Blatt 8 der Ausländerakte des Vaters) – in der Türkei gepflegt. Dort kann die Mutter mithin auch auf familiäre Verbindungen, auch zu ihrer Tochter, zurückgreifen. Selbst wenn die Mutter des Klägers bei der Pflege auch auf Hilfe von dritter Seite angewiesen sein sollte, in der mündlichen Verhandlung wurde erstmals – ohne weitere Substantiierung – vorgetragen, auch der Cousin sei nunmehr in die Pflege eingebunden, könnte sie hierfür Pflegepersonen oder – wie bereits praktiziert – Verwandtschaft vor Ort zur zeitweisen Entlastung für Betreuungsleistungen beschäftigen. Allerdings hat die Mutter bisher nicht geltend gemacht, die erforderliche Pflege nicht mehr alleine erbringen zu können. Maßstab der Zumutbarkeit ist nicht, ob der Kläger in der Türkei in den Genuss einer vergleichbaren Pflege kommt und dabei Förderung in entsprechenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wie er sie in Deutschland erfahren hat, erfahren würde. Denn maßgeblich ist hier allein – wie ausgeführt – die Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte durch die Gewährung familiärer Lebenshilfe und nicht die Ermöglichung bestmöglicher staatlicher Förderung. Eine (erneute) Verlagerung des Lebensmittelpunktes ist dem Kläger und der Mutter mithin zumutbar. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die abweichend von der Lebenssituation im Jahr 2018 nunmehr einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen. Denn auch vom Vater, zu dem der Kläger den Familiennachzug beantragt hat, kann vor dem Hintergrund der hohen Hürde, die die Voraussetzung einer außergewöhnlichen Härte statuiert, verlangt werden, zur Vermeidung einer Trennung des Klägers vom Familienverband seiner Frau und dem Kläger in die Türkei zu folgen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vater sich seit 2002 legal und seit 2013 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis in der Bundesrepublik aufhält. Zudem war er nahezu die gesamte Zeit erwerbstätig und konnte seinen Lebensunterhalt sichern. Allerdings führt allein diese aufenthaltsrechtliche Position für sich genommen im Grundsatz nicht zur Unzumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 –, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 – OVG 11 B 5.14 –, juris Rn. 25). Der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei, dessen Staatsangehörigkeit alle drei Familienmitglieder besitzen, steht auch nicht entgegen, dass dem Vater eine Rückkehr in sein Herkunftsland wegen gravierender Schwierigkeiten einer Reintegration in die dortige Gesellschaft nicht zumutbar wäre. Denn er hat in diesem Land bis 2002 und damit bis zum Alter von 36 Jahren gelebt, spricht dessen Sprache und ist ihm ausweislich der selbst während seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen aufrecht erhaltenen Kontakte zu seiner jetzigen Ehefrau – diese hat er unmittelbar nach der Scheidung erneut geheiratet – immer verbunden geblieben. Auch konnte er vor seiner Ausreise dort ebenfalls seinen Lebensunterhalt sichern. Der Senat teilt diesbezüglich nicht die Befürchtung, dass es dem mittlerweile 59-jährigen Kläger nicht möglich sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau – nur dieser Verband ist maßgeblich, da der Vater auch in Deutschland nicht für den Lebensunterhalt des Klägers aufkommt, sondern dieser staatliche Leistungen in Anspruch nimmt – zu sichern. Zwar dürfte das fortgeschrittene Alter die Arbeitsplatzsuche durchaus erschweren. Jedoch ist der Kläger in Deutschland im Baugewerbe (Eisenflechter) tätig, womit auch in der Türkei für ihn ein breites Beschäftigungsfeld besteht. Zudem ermöglicht ihm sein aufenthaltsrechtlicher Status, dass er zunächst in Deutschland verbleibt, von dort sich um einen Arbeitsplatz bemüht und damit seiner Frau und dem Kläger auch eine finanzielle Starthilfe leisten kann. Des Weiteren ist zu sehen, dass der Vater sich zwar wirtschaftlich integrieren konnte. Daneben ist jedoch anzumerken, dass dieser trotz des langjährigen Aufenthaltes und trotz der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen über fünf Jahre keine hinreichenden Deutschkenntnisse erworben hat, sondern weiterhin einen Dolmetscher benötigt (so die Einlassung im Schriftsatz vom 26. Februar 2024). Er ist – ebenso wie die Mutter des Klägers – daher auch nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung des Klägers zu übernehmen, sondern musste diese auf die Tante des Klägers delegieren, obwohl diese ausweislich der Betreuungsakte ihre Betreuungspflichten nicht zuverlässig erfüllt, sie u.a. ihrer Berichtspflicht nicht nachgekommen ist. Eine sprachliche Integration, als wesentliche Voraussetzung einer gesellschaftlichen Integration, ist daher nicht erkennbar. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass der Vater die mit dem Aufenthalt seines Sohnes verbundenen Pflichten nicht mit der angezeigten Sorgfalt wahrgenommen hat. Denn der Vater hat es unterlassen, die zuständigen Stellen (Meldebehörde, Pflegekasse) über den Auszug seines Sohnes in die Türkei in Kenntnis zu setzten, wofür jedoch nach § 17 Abs. 3 Bundesmeldegesetz Anlass bestanden hätte, da der Betreuerin nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukam und der Kläger dies selbst nicht erledigen kann. Für eine entsprechende Mitteilung hätte zumindest vor dem Hintergrund Anlass bestanden, als dem Vater bekannt gewesen sein muss, dass die Zahlung des Pflegegeldes des Klägers entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI über Jahre hinweg (jedenfalls laut Betreuungsakte in den Jahren 2020 und 2021 und vermutlich auch seit 2018) nicht eingestellt worden ist. Denn von dem Konto des Klägers wurde die Miete für die Wohnung des Vaters abgebucht. Unabhängig von der Frage einer möglichen Strafbarkeit dieser Vorgehensweise lässt dieses Verhalten seitens der Betreuerin, aber auch seitens des Vaters, eine hinreichende familiäre Betreuung des Klägers und die Wahrnehmung der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gebotenen Mitwirkungshandlungen für den Kläger vermissen. Hinzu tritt, dass der Vater finanziell nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt des Klägers im Bundesgebiet ohne Belastung der öffentlichen Kassen zu sichern, da der Kläger neben dem Pflegegeld auch Leistungen nach der Grundsicherung bezieht. Denn für die Güter- und Interessenabwägung – und mithin auch bei der Bewertung der Zumutbarkeit – ist auch zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt eine finanzielle Belastung für die öffentlichen Kassen mit sich bringen kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1999 – 17 A 139/97 –, juris Rn. 39 f. m.w.N.; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 24. Juli 2023, § 36 AufenthG, zu Abs. 2 Satz 1, Rn. 37). Nicht von Relevanz ist an dieser Stelle der vom Klägerbevollmächtigten angeführte Zweifel, ob die Eltern des Klägers auch eine rechtlich durchsetzbare Pflicht zur Ausreise mit dem Kläger trifft. Denn maßgeblich ist hier allein die Frage, ob die Pflege auch zumutbar in der Türkei erbracht werden kann und nicht die rechtliche Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der Eltern im Rahmen des Vollzugs. d. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG ausginge, würde es für den geltend gemachten Anspruch am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum fehlen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Denn entgegen der Annahme der Vorinstanz ist kein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben. aa. Grundsätzlich besteht auch im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 AufenthG das Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger ist jedoch trotz Ablehnung des beantragten Visums unter Ausnutzung der in seinen Passpapieren vermerkten – jedoch wie ausgeführt erloschenen – Niederlassungserlaubnis und mithin ohne das nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderliche Visum eingereist. bb. Eine Verpflichtung der Beklagten, von der Nachholung des Visumerfordernisses nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, besteht nicht. Danach kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, oder es ist von diesem abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG scheidet bereits mangels Bestehen eines strikten Rechtsanspruchs (vgl. zu dieser Anforderung: Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5 Rn. 155) aus, denn § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnet ein behördliches Ermessen. Aber auch eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens aufgrund der besonderen Einzelfallumstände (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG) ist nicht gegeben. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG dienen dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen. Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum soll gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vorneherein zu verhindern. Gegen ein Absehen vom Visumerfordernis sprechen insbesondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass ein Ausländer durch die Einreise mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck vollendete Tatsachen schaffen will. Soll das Visumverfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung seine Funktion wirksam erfüllen können, dürfen auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23/09 –, BVerwGE 138, 353 = juris Rn. 34). So liegt der Fall hier. Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK führen hier ausnahmsweise zu einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens. Diese Rechte vermitteln keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Dies gilt auch für den Nachzug zu berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen. Eingriffe in die diesbezügliche Freiheit sind jedoch nur insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind. Danach ist es grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Ist ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedoch regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied hingegen grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 –, juris Rn. 7; BayVGH Beschluss vom 30. September 2014 – 19 CS 14.1576 –, juris Rn. 39 ff.). Davon ausgehend ist es mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK vereinbar, dem Kläger die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Verweis auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu versagen. Zunächst ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, in die Türkei auszureisen, da er 2021 ohne geltend gemachte Schwierigkeiten eingereist ist, eine Reiseunfähigkeit nicht behauptet wird und diese auch nicht bereits aufgrund seiner Behinderung besteht. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist es dem Kläger auch trotz seiner Pflegebedürftigkeit möglich und zumutbar in die Türkei auszureisen, da er – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – von seiner Mutter begleitet werden kann und damit ein Abriss des Pflegebandes nicht zu befürchten ist. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf obige Ausführungen verwiesen werden. Insbesondere ist dies dem Kläger (und seiner Mutter) auch im Fall einer unterstellten Unzumutbarkeit der Ausreise des Vaters für einen längerfristigen Aufenthalt in der Türkei und mithin unter Berücksichtigung dessen, dass die Ausreise des Klägers mit seiner Mutter zu einer Trennung der Eheleute führt, auch dann zuzumuten, wenn die Durchführung des Visumverfahrens längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eheleute auch in den letzten drei Jahren aus privaten Gründen getrennt gelebt haben. Dem Vater des Klägers ist es zudem möglich, die Familie zumindest zeitweise in die Türkei zu begleiten, ohne Gefahr zu laufen, dass seine Niederlassungserlaubnis erlischt. Denn er dürfte in den Genuss der Privilegierung nach § 51 Abs. 2 AufenthG kommen, wonach die Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erlischt. Für die Bewertung der Zumutbarkeit muss zwar die Dauer des Visumverfahrens absehbar sein. Dazu muss geklärt sein, welche Ausländerbehörde für die Zustimmung nach § 31 AufenthV zuständig ist und ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 2021 – 10 CE 21.748 –, juris Rn. 33). Letzteres ist der Fall, da vorliegend gerade das Bestehen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG unterstellt wird. Aus dem vorangegangen Visumverfahren ist dessen Dauer zudem absehbar. So lag 2021 eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von vier Monaten vor. Auch wenn sich ein Remonstrationsverfahren und ggf. ein gerichtliches Verfahren anschließen sollte, so ist aufgrund der vorangegangenen längeren Trennung den Beteiligten auch das Abwarten dieser Verfahren zumutbar. Hinzu tritt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG generalpräventiv dem Anreiz entgegenwirken soll, ohne das erforderliche Visum einzureisen und dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23/09 –, BVerwGE 138, 353 = juris Rn. 34; Beschluss des Senats vom 9. Mai 2019 – 7 B 10493/19.OVG –, juris Rn. 17). Vorliegend drängt sich auf, dass das Verhalten der Mutter, auch agierend als Vertreterin des Klägers, darauf gerichtet war, die Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum zu umgehen, zumal sie noch während des laufenden Remonstrationsverfahrens des Klägers mit ihm unter Nutzung eines abgelaufenen Titels eingereist ist. Die Behauptung, man habe nicht gewusst, dass die Niederlassungserlaubnis erloschen sei, wertet der Senat als bloße Schutzbehauptung, da dies in erkennbarem Widerspruch zu der Beantragung eines Visums zum Familiennachzug aus der Türkei heraus steht. Da es mithin bereits an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG fehlt, bedarf die Frage, ob auch die Regelerteilungsvoraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und des Nichtbestehens eines Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben sind und ob von ihnen ausnahmsweise abgesehen werden kann, keiner Entscheidung. 2. Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen. Unabhängig von der Frage, ob § 25 Abs. 5 AufenthG in der vorliegenden Konstellation vor dem Hintergrund der Regelungen über Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 2021 – 10 CE 21.748 –, juris Rn. 54 m.w.N.), fehlt es aus den bereits genannten Gründen an der tatbestandlichen Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der 1995 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 4. April 2006 in das Bundesgebiet mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinem Vater ein. Am 29. Mai 2006 erhielt der Kläger zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG und am 8. Februar 2013 eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2024 wurde dem Kläger aufgrund mehrerer Erkrankungen und Einschränkungen (Infantile Zerebralparese, Spastische Paraparese und Paraplegie, Störungen des Ganges und der Mobilität, Kognitive Funktionseinschränkung, Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns) der Pflegegrad 5 zuerkannt. Seit dem 16. März 2016 ist seine Tante F., mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht seine Eltern, als seine Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Vertretung gegenüber Behörden bestellt, wobei aufgrund unzureichender Erfüllung der Berichtspflichten dieser mit Beschluss vom 3. März 2021 eine Ersatzbetreuerin zur Seite gestellt wurde. Der Vater des Klägers lebt bereits seit 2002 in der Bundesrepublik Deutschland, nachdem er nach Scheidung von seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, im April 2001 sodann im August 2001 in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte. Der Vater ist seit 2003 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und seit 2013 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 2006 wurde seine Ehe mit der Deutschen in der Türkei geschieden und er heiratete am 4. Januar 2007 erneut die Mutter des Klägers. Diese reiste daraufhin im Dezember 2007 mit einem Visum zur Familienzusammenführung ebenfalls nach Deutschland ein und erhielt im März 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Der Kläger reiste – wohl im März – 2018 in Begleitung seiner Mutter in die Türkei aus, nachdem innerfamiliäre Missbrauchsvorwürfe zu Lasten des Klägers aufgekommen waren. Mit Urteil eines türkischen Gerichts vom 6. Juni 2018 wurde die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen und dem Kläger im August 2018 ein türkischer Behindertenausweis ausgestellt. Eine aktenkundige Mitteilung der Ausreise durch die Betreuerin oder die Eltern unterblieb. Der dennoch im AZR vermerkte „Fortzug ins Ausland“ wurde aus nach Aktenlage nicht mehr nachvollziehbaren Gründen gelöscht. Eine Mitteilung des Fortzugs in die Türkei an die Pflegegeldstelle unterblieb ebenfalls mit der Folge, dass das Pflegegeld des Klägers während seiner Abwesenheit weiterhin auf sein Konto gezahlt wurde, von dem ausweislich der Kontoauszüge u.a. die laufenden Mietkosten des Vaters des Klägers abgebucht wurden. Im April 2021 beantragten der Kläger und seine Mutter bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ankara ein Visum zur Familienzusammenführung zu dem weiterhin im Bundesgebiet lebenden Vater. Der Visumsantrag des Klägers wurde nach Beteiligung der Beklagten am 4. August 2021 abgelehnt, die Mutter erhielt ein Visum. Diese leitete für den Kläger ein Remonstrationsverfahren ein. Der Kläger reiste jedoch mit seiner Mutter vor Erlass der Entscheidung – diese erging abschlägig am 21. Januar 2022 – am 4. Oktober 2021 unter Vorlage seines Reisepasses und der Niederlassungserlaubnis in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 und § 25 Abs. 5 AufenthG. Ein Ausweisungsinteresse stünde der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im vorliegenden Falle nicht entgegen, da erst durch anwaltliche Prüfung der Familie sicher bekannt gewesen sei, dass seine Niederlassungserlaubnis erloschen sei. Die illegale Einreise sei ihm daher nicht vorwerfbar. Die Nachholung des Visumsverfahrens sei unzumutbar. Er sei auf die Pflege seiner in Deutschland lebenden Mutter angewiesen. Die Lebenshilfe könne die Mutter nicht in der Türkei leisten, da sie sonst nicht ihre Ehe in Deutschland leben könne. Der Vater sei seit über 20 Jahren in Deutschland, arbeite hier und sei gut integriert. Mit Bescheid vom 5. Januar 2023 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Es komme lediglich die allgemeine Härtefallregelung des § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht; eine außergewöhnliche Härte liege jedoch nicht vor. Zwar sei der Kläger auf familiäre Hilfe angewiesen und der Wunsch nach Pflege vorrangig durch Familienangehörige sei nachvollziehbar. Es seien aber bisher keine Unterlagen vorgelegt worden, dass die Pflege in der Türkei nicht möglich sei. Zudem sei er von 2018 bis 2021 in der Türkei gepflegt worden. Ausweislich der Mitteilung der Deutschen Botschaft bestehe in der Türkei ein breites Angebot an Pflegeleistungen. Daher sei die Pflege nicht zwingend und ausschließlich im Bundesgebiet möglich. Auch fehle es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Die Niederlassungserlaubnis sei erloschen und die Einreise sei ohne das erforderliche Visum erfolgt. Die Nachholung des Visumverfahrens sei nicht unzumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2023 wurde der eingelegte Widerspruch unter Aufrechterhaltung der bisherigen Begründung zurückgewiesen. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch in der Türkei geführt werden. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Niederlassungserlaubnis sei nicht erloschen, da er ohne seinen Willen in die Türkei gereist sei. Gleiches gelte für sein Recht aus Art. 7 ARB. In der Sache führte er weiter aus, er habe einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Es liege ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. Er bedürfe der durchgängigen Fürsorge und Betreuung durch Dritte. Die familiären Bindungen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es bestehe eine Hilfslosigkeit, weshalb die Ausreise/Abschiebung in die Türkei aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Auch sei von einer nachhaltigen Verwurzelung in den hiesigen Lebensverhältnissen auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. März 2024 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne kein Recht auf Aufenthalt aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – geltend machen, da ein Recht aus Art.7 ARB 1/80 – dieses unterstellt – aufgrund des Verlassens des Bundesgebietes für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund erloschen sei. Aus diesen Gründen sei auch die Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte seien gegeben. Der Wunsch des Klägers und der Familie, diesen vorrangig durch Familienmitglieder zu pflegen und zu versorgen, sei zu respektieren. Der Kläger werde seit seiner Kindheit in der Familie und nicht in einem Pflegeheim gepflegt. Zudem habe er seine maßgebliche Sozialisation in Deutschland erfahren. Zwar sei er nicht mit dem grundsätzlich erforderlichen Visum eingereist. Aber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sei es ihm nicht zumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Der Kläger sei vollumfänglich auf die Pflege und Hilfe durch seine Familienmitglieder angewiesen. Eine Reise in die Türkei, die auch mit der zeitweisen Auflösung des besonderen Pflegeverhältnisses zur Familie im konkreten Einzelfall verbunden wäre, sei ihm nicht zuzumuten. Auch lägen keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte vor, die eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten. Zwar könne dem Kläger und seiner Mutter eine rechtsmissbräuchliche Herbeiführung eines Betreuungsdefizites in der Türkei vorgehalten werden. Allerdings sei zu beachten, dass die Mutter durch das ihr erteilte Visum eine aufenthaltsrechtliche Position innegehabt habe, die sie habe nutzen dürfen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Im Urteil werde die Tatsache vernachlässigt, dass der Kläger in der Türkei geboren und erst mit 11 Jahren nach Deutschland eingereist sei und sich auch in den letzten Jahren in der Türkei aufgehalten habe. Belege für eine seit Geburt durchgehende Familienpflege fehlten. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Mutter des Klägers die derzeitige Situation selbst verursacht habe, indem sie für drei Jahre in die Türkei gezogen sei, wodurch die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen sei. Die Eigenverantwortung der Mutter, sowie die Tatsache, dass beide Elternteile die türkische Staatsbürgerschaft besäßen und lediglich der türkischen, nicht jedoch der deutschen Sprache mächtig seien, sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Darüber hinaus sei unbeachtet geblieben, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB XII erhalte und mithin seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht selbst sichern könne. Zudem sei es ihm zumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Ihm sei es in der Vergangenheit möglich gewesen, zwischen den Ländern hin und her zu reisen; eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers sei nicht aktenkundig. Dass eine besondere Dringlichkeit vorgelegen habe, weshalb es seiner Mutter nicht zumutbar gewesen sein soll, die Entscheidung des Remonstrationsverfahrens und eines möglichen Gerichtsverfahrens abzuwarten, sei nicht ersichtlich. Seine Mutter habe bereits drei Jahre in der Türkei gelebt. Dabei sei sowohl eine Trennung des Klägers vom Vater als auch eine Ausreise des Vaters mit der Familie in die Türkei zumutbar. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. März 2024 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger erwidert, er sei seit Beginn seines Lebens immer pflegebedürftig gewesen und in der Familie gepflegt worden. Hinsichtlich des sich ständig verschlechternden Gesundheitszustandes werde auf das Pflegegutachten des medizinischen Dienstes Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2024 verwiesen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stünde nicht entgegen. Denn wollte man Härtefälle zwingend mit einer finanziellen Leistungsfähigkeit der insoweit betroffenen Person koppeln, wären Härtefälle bei Personen mit massiven körperlichen Beeinträchtigungen, die zur Erwerbsunfähigkeit führen, grundsätzlich (fast) nicht mehr denkbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Betreuungsakte des Klägers Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.