Beschluss
8 B 10731/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0910.8B10731.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Überprüfung eines Bebauungsplans ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf das Vorliegen offensichtlicher Fehler beschränkt. Im Falle der angenommenen Unwirksamkeit ist der Bebauungsplan für das weitere Eilrechtsschutzverfahren außer Betracht zu lassen. (Rn.9)
2. An einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets gemäß § 34 Abs 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs 1 S 1 BauNVO in Gestalt des Umschlagens von Quantität in Qualität sind hohe Anforderungen zu stellen; der Widerspruch der hinzukommenden Bebauung zur Umgebungsbebauung muss sich bei objektiver Betrachtungsweise aufdrängen. Aus der bloßen Anzahl an Wohneinheiten, die ein Gebäude umfassen soll, kann für sich genommen regelmäßig noch nicht auf eine signifikante Abweichung von der Umgebungsbebauung geschlossen werden. (Rn.10)
3. § 15 Abs 1 S 1 BauNVO stellt nicht auf das Maß der baulichen Nutzung ab. Dieser Gesichtspunkt ist Regelungsgegenstand des § 34 Abs 1 BauGB. Ein Angriff auf das Maß der baulichen Nutzung bleibt dem Nachbarn daher auch unter Heranziehung des § 15 Abs 1 S 1 BauNVO verwehrt. Insoweit kann er allein die Beachtung des Rücksichtnahmegebots, also die Verhinderung einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung, beanspruchen. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Überprüfung eines Bebauungsplans ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf das Vorliegen offensichtlicher Fehler beschränkt. Im Falle der angenommenen Unwirksamkeit ist der Bebauungsplan für das weitere Eilrechtsschutzverfahren außer Betracht zu lassen. (Rn.9) 2. An einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets gemäß § 34 Abs 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs 1 S 1 BauNVO in Gestalt des Umschlagens von Quantität in Qualität sind hohe Anforderungen zu stellen; der Widerspruch der hinzukommenden Bebauung zur Umgebungsbebauung muss sich bei objektiver Betrachtungsweise aufdrängen. Aus der bloßen Anzahl an Wohneinheiten, die ein Gebäude umfassen soll, kann für sich genommen regelmäßig noch nicht auf eine signifikante Abweichung von der Umgebungsbebauung geschlossen werden. (Rn.10) 3. § 15 Abs 1 S 1 BauNVO stellt nicht auf das Maß der baulichen Nutzung ab. Dieser Gesichtspunkt ist Regelungsgegenstand des § 34 Abs 1 BauGB. Ein Angriff auf das Maß der baulichen Nutzung bleibt dem Nachbarn daher auch unter Heranziehung des § 15 Abs 1 S 1 BauNVO verwehrt. Insoweit kann er allein die Beachtung des Rücksichtnahmegebots, also die Verhinderung einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung, beanspruchen. (Rn.14) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Interesse des Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der in § 212a Baugesetzbuch – BauGB – gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Baugenehmigung überwiege das Begehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs, hält der Prüfung im Beschwerdeverfahren stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist in Ergänzung dazu das Folgende auszuführen: 1. Soweit sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach die angefochtene Baugenehmigung nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan „M.“ (H…) Teil I zu überprüfen sei, kann dies der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Antragsteller mit diesem Vorbringen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Gänze zu erschüttern vermag. Das Verwaltungsgericht hat neben der von dem Antragsteller angegriffenen Wertung nämlich zusätzlich und selbstständig tragend darauf abgestellt, dass das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers selbst bei Zugrundelegung des Bebauungsplans ohne Erfolg bleibe, da dieser keine nachbarschützenden Festsetzungen enthalte, die durch das streitgegenständliche Vorhaben berührt seien (vgl. S. 5 des Beschlusses). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist es erforderlich, dass die Beschwerde diejenigen Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerde muss daher auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen dementsprechend mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Die Beschwerde kann nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Begründungen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (st. Rspr.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19 –, juris Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, VwGO § 146 Rn. 13c m.w.N.). Daran fehlt es hier. Mit der begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers müsse selbst bei Zugrundelegung des Bebauungsplans mangels Verletzung drittschützender Festsetzungen der Erfolg versagt bleiben, setzt sich das Beschwerdevorbringen – mit Ausnahme des pauschalen Hinweises auf eine nicht näher konkretisierte „Sperrwirkung“ des Bebauungsplans – nicht substantiiert auseinander. Es fehlt mithin an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung, dass die von dem Antragsteller zur Begründung seines Beschwerdevorbringens geltend gemachte Maßgeblichkeit des Bebauungsplans „M.“ (H…) Teil I zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis führt. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, verfangen die Ausführungen des Antragstellers zur Maßgeblichkeit des Bebauungsplans – dessen Unwirksamkeit er nicht in Zweifel zieht – auch in der Sache nicht. Die von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern betreffen die Befugnis der plangebenden Gemeinde, einen als ungültig erkannten Bebauungsplan (zur endgültigen Beseitigung seines Rechtsscheins) gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in einem förmlichen Verfahren aufzuheben. Auf die aus diesen Entscheidungen von dem Antragsteller offensichtlich abgeleitete Frage nach einer Pflicht der Antragsgegnerin zur Aufhebung des Bebauungsplans – die überdies erst recht zu seiner Nichtbeachtung führen würde – bzw. nach einer Weitergeltung des Bebauungsplans qua Rechtsschein kommt es hier indes von vornherein nicht an. Denn Gegenstand der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Senat ist nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin den in Rede stehenden Bebauungsplan rechtmäßigerweise unangewendet gelassen hat. Maßgeblich ist vielmehr und allein, ob das Verwaltungsgericht bei der ihm obliegenden Überprüfung des Eilrechtsschutzbegehrens befugt und verpflichtet gewesen ist, die Wirksamkeit des Bebauungsplans zu überprüfen und diesen – wie geschehen – bei angenommener Unwirksamkeit außer Betracht zu lassen. Dies ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zweifellos der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15.18 –, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 1 CS 23.2032 –, juris Rn. 12). 2. Das angegriffene Bauvorhaben verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers. Es ist anerkannt, dass der Gebietswahrungsanspruch den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder – wie hier – faktischen Baugebiet das Recht verleiht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Gebietswahrungsanspruch umfasst dabei auch den Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO –. Ein Widerspruch zur Eigenart des Gebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO liegt dabei vor, wenn sich das Vorhaben wegen seines Umfangs signifikant von dem Vorhandenen abhebt. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also der Umfang einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, juris Rn. 17; SächsOVG, Beschluss vom 20. September 2011 – 1 B 157/11 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 15 CS 15.1935 –, juris Rn. 20). Da es sich bei der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO um eine Ausnahmevorschrift handelt, sind an das Vorliegen eines Widerspruchs zur Eigenart des Baugebiets strenge Anforderungen zu stellen. Der Widerspruch der hinzukommenden baulichen Anlage muss sich daher bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen; dass das neue Vorhaben nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung „im Einklang“ steht, genügt dafür nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 8 B 11336/20.OVG –, juris Rn. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Beschwerdevorbringen eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht darzulegen. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf ein etwaiges Umschlagen von Quantität in Qualität auf die gegenüber dem Bestand gestiegene Anzahl der geplanten Wohneinheiten verweist, ist zu sehen, dass aus der bloßen Menge an Wohneinheiten, die ein Gebäude umfassen soll, für sich genommen noch nicht auf eine signifikante Abweichung von der Umgebungsbebauung geschlossen werden kann. Allein die Anzahl der zukünftigen Bewohner ist für sich genommen keine geeignete Grundlage, um die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens in Zweifel zu ziehen, da das Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 20. September 2011 – 1 B 157/11 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2022 – 15 CS 22.43 –, juris Rn. 15; vom 22. Juni 2021 – 9 ZB 21.466 –, juris Rn. 8 und vom 9. Dezember 2015 – 15 CS 15.1935 –, juris Rn. 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 153. EL Januar 2024, BauNVO § 15 Rn. 18). Die ohne weitergehende Ausführungen von dem Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein, wonach die Errichtung eines Vier-Familien-Hauses in einem durch Ein- und Zwei-Familien-Häuser geprägten Gebiet noch keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO begründet, lässt den Rückschluss, dass dies für eine größere Anzahl an Wohneinheiten nicht gilt, gerade nicht zu. Vielmehr ist der wertende Gesichtspunkt, dass die größere Nutzungsintensität eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten keine gegenüber einem Ein- oder Zwei-Familien-Haus andersartige Nutzung zu begründen vermag, auch auf den hier vorliegenden Fall eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohneinheiten übertragbar. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Überschreitung der in der näheren Umgebung vorhandenen Grundflächenzahl und des Volumens der Objekte D.straße Nrn. …-… greifen ebenfalls nicht Platz. Die Ausmaße des angegriffenen Bauvorhabens sind für die Frage der Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs von vornherein unerheblich, denn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stellt nicht auf das Maß der baulichen Nutzung ab. Dieser Gesichtspunkt ist vielmehr Gegenstand des § 34 Abs. 1 BauGB und daher für die Frage eines etwaigen Widerspruchs gegen die Eigenart des Baugebiets ohne Belang (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 15 CS 22.43 –, juris Rn. 15; OVG Nds, Beschluss vom 18. Mai 2014 – 1 ME 47/14 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. November 1994 – 1 M 67/94 –, juris Rn. 21). Bei der Anwendung der Figur des Umschlagens von Quantität in Qualität darf insoweit nämlich nicht aus dem Blick geraten, dass der Baunachbar im einem faktischen Baugebiet entsprechenden unbeplanten Innenbereich kraft seines Gebietserhaltungsanspruchs allein die Wahrung der Nutzungsart der näheren Umgebung beanspruchen kann. Dementsprechend schützt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die von dem Bauvorhaben betroffenen Grundstückseigentümer lediglich davor, dass durch den Umfang der in dem jeweiligen Gebiet an sich zulässigen Nutzungsart der Gebietscharakter im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ausnahmsweise eine Änderung erfährt. Ein Angriff auf das Maß der baulichen Nutzung bleibt dem Baunachbarn hingegen auch unter Heranziehung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verwehrt. Insoweit kann er allein die Beachtung des Rücksichtnahmegebots, also die Verhinderung einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung, beanspruchen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 10 A 1523/22 –, juris Rn. 16; hierzu sogleich). 3. Das Vorhaben des Beigeladenen verletzt nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Unabhängig davon, ob ein Bauvorhaben im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig ist, fügt es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Für die Beachtung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots kommt es darauf an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten auf der einen und dem Rücksichtnahmeverpflichteten auf der anderen Seite nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Maßgeblich sind dabei stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (st. Rspr., vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. September 2021 – 8 B 11002/21.OVG –, n.v. S. 3 d. BA und vom 13. September 2016 – 8 A 10490/16.OVG –, juris Rn. 27 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme ist dabei aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn das Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften wahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 –, juris Rn. 4). Denn das Abstandsflächenrecht schützt die Belange ausreichender Belüftung, Besonnung und Belichtung, dient darüber hinaus aber auch der Sicherung der „Privatheit“ und der Wahrung des Wohnfriedens (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 8 A 10085/19.OVG –, juris Rn. 20; BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 1 B 14.819 –, NVwZ-RR 2015, 365). Obschon die streitgegenständliche Baugenehmigung im Wege des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erteilt worden ist und die Beachtung der bauordnungs-rechtlichen Abstandsflächenregelungen gemäß § 66 Abs. 4 Landesbauordnung – LBauO – mithin nicht Regelungsgegenstand der Genehmigung ist, geht aus den im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Bauantragsunterlagen hervor, dass das Vorhaben in Richtung des Grundstücks des Antragstellers unter Beachtung der erforderlichen Abstandsflächen errichtet werden soll. Entgegenstehendes ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar sind auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Fallgestaltungen möglich, bei denen trotz Beachtung des Abstandsflächenrechts eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber benachbarten Grundstücken bestehen kann. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der Besonderheiten des einzelnen Falles, insbesondere der Kombination verschiedener nachteiliger Auswirkungen, eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit angenommen wird. So kann eine Bebauung nach der Rechtsprechung des Senats wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, zeigt das Beschwerdevorbringen jedoch nicht auf. Vielmehr wird aus dem von dem Antragsteller erstinstanzlich selbst vorgelegten Einfügensnachweis sowie der von der Antragsgegnerin als Anlage zu der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Ermittlung der Firsthöhen deutlich, dass das angegriffene Vorhaben das Gebäude des Antragstellers nur um rund zwei Meter überragt. Eine trotz Wahrung der Abstandsflächen erdrückende Wirkung liegt damit ersichtlich nicht vor. Die von dem Antragsteller anhand seiner eigenen Bauplanungsunterlagen herangezogene Firsthöhe von 6,60 m ist im Hinblick auf die Beurteilung einer erdrückenden Wirkung für sich genommen unergiebig, da das Verhältnis der Gesamthöhen beider Gebäude zusätzlich durch die jeweilige Geländehöhe beeinflusst wird. Ungeachtet dessen würde auch der von dem Antragsteller angenommene Gesamthöhenunterschied von 2,91 m keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots begründen, da eine Überschreitung um nur wenige Meter hierfür nicht ausreichend ist. Überdies ist zu sehen, dass das Grundstück des Antragstellers (auch) in nördlicher, östlicher und westlicher Richtung von einer grenzständigen bzw. grenznahen dominierenden Bebauung weiterhin frei bleibt. Von einem „Einmauerungseffekt“ auf ein Grundstück kann aber regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn ein betroffenes Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 8 B 11672/16.OVG –, n.v. S. 6 d. BA; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn. 54 f. m.w.N.). Der ebenfalls vorgebrachte Unterschied der Traufhöhen ist für die Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot bereits deshalb ohne Belang, weil die Traufhöhe maßgeblich durch die jeweilige Dachgestaltung bestimmt wird. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass ein tiefgehendes Walmdach wie dasjenige des Antragstellers regelmäßig eine geringere Traufhöhe aufweist als das in Flachdachbauweise errichtete Vorhaben des Beigeladenen. Für die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen auf das Grundstück des Antragstellers eine einmauernde oder erdrückende Wirkung ausübt, ist daher vielmehr auf das – hier nicht zu beanstandende – Verhältnis der Gesamthöhe beider Gebäude abzustellen. Auch der weitere Anwurf des Antragstellers, wonach sein Grundstück durch das Vorhaben (auch) deshalb abgeriegelt werde, weil es aus Richtung der D.straße erst dann wieder erkennbar werde, wenn man das streitige Vorhaben größtenteils passiert habe, begründet keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Es ist selbstverständlich und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen, dass das im hinteren Grundstücksbereich errichtete Gebäude des Antragstellers durch das im vorderen Grundstücksbereich geplante Vorhaben des Beigeladenen aus südöstlicher Richtung betrachtet teilweise verdeckt wird. Zudem kommt es für die Frage des „Eingemauertseins“ auf die Verhältnisse auf dem betroffenen Grundstück selbst und nicht auf dessen Sichtbarkeit von außen an. 4. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots folgt auch nicht aus der Genehmigung von insgesamt acht Stellplätzen bzw. dem durch das Vorhaben hervorgerufenen An- und Abfahrtsverkehr. Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es sich mit dem Verweis auf § 12 Abs. 2 BauNVO „zu einfach“ gemacht, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats ergibt sich – worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – aus der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass Nachbarn die von Stellplätzen für eine Wohnbebauung ausgehenden Einschränkungen grundsätzlich hinzunehmen haben. Etwas anderes gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nur dann, wenn die Stellplätze durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalls zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. Diese Grundsätze gelten gemäß § 34 Abs. 2 BauGB auch im unbeplanten Innenbereich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 8 B 10358/24.OVG –, n.v. S. 4 BA m.w.N.). Einen vergleichbaren Schutzzweck verfolgt § 47 Abs. 7 LBauO, wonach durch die Benutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht geschädigt sowie das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und Erholung in der Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen. Dass die Nutzung der genehmigten Stellplätze für den Antragsteller mit unzumutbaren Beeinträchtigungen im genannten Sinne verbunden sein wird, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Bauantragsunterlagen sollen die Stellplätze entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks errichtet werden. Sie sind mithin von der Erschließungsstraße aus unmittelbar anfahrbar und lösen damit keine über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Belastungen aus. Zudem liegen die Stellplätze in einer Entfernung von rund 20 Metern zum Wohnhaus des Antragstellers und sind von diesem durch die auf seinem Grundstück befindliche Garage zusätzlich abgeschirmt. Unzumutbare Belastungen erscheinen vor diesem Hintergrund fernliegend. Inwieweit die genehmigten Stellplätze wegen „der Nichteinhaltung erforderlicher Abmessungen“ nicht nutzbar sein sollen, legt die Beschwerdebegründung nicht näher dar. Ungeachtet dessen vermag eine etwaige Nichtnutzbarkeit der Stellplätze den von dem Antragsteller behaupteten Verstoß gegen § 47 Abs. 7 LBauO bereits deshalb nicht zu begründen, weil diese Regelung gerade auf die Nutzbarkeit der Stellplätze abstellt. Die von der Frage der reinen Stellplatznutzung zu differenzierende Fragestellung nach einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Folge des durch das Vorhaben ausgelösten allgemeinen An- und Abfahrtsverkehrs ist zu Lasten des Antragstellers ebenfalls zu verneinen. Zwar geht das Beschwerdevorbringen zutreffend davon aus, dass ein Bauvorhaben auch dann als rücksichtslos zu qualifizieren sein kann, wenn der durch das Vorhaben ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr die bestehende verkehrliche Erschließungssituation ausnahmsweise derart verschlechtert, dass sich die entstehende Gesamtbelastung für den betroffenen Baunachbarn als unzumutbar darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 B 1701/19 –, juris Rn. 8; in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auch BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25.00 –, juris Rn. 8). Eine derartige unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation ist hier jedoch nicht erkennbar. Bei der D.straße handelt es sich um eine in einem Wendehammer endende und damit lediglich der Erschließung der anliegenden sieben Gebäude – davon fünf Wohnhäuser – dienende Straße. Bei lebensnaher Betrachtung fällt das Verkehrsaufkommen damit vergleichsweise gering aus. Die pauschale Behauptung, dass die Straße bereits zum jetzigen Zeitpunkt „bis an die Grenze belastet“ sei, wird durch den Antragsteller nicht näher substantiiert. Zudem ist auf Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Objekten Hausnummer … und … ein Haltverbotsschild angebracht, das ein Parken entlang der am Grundstück des Antragstellers vorbeiführenden Straßenseite einschließlich der Wendeschleife untersagt. Das zwischen den Objekten Hausnummer … und … angebrachte Halteverbotsschild nimmt zusätzlich die gegenüber dem Grundstück des Antragstellers gelegene Straßenseite von einer Beparkung aus. Ist die Erschließungsstraße damit überwiegend und auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers sogar gänzlich von einer Beparkung ausgenommen, erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit es dem Antragsteller „nahezu unmöglich“ sein soll, seine eigenen Stellflächen zu erreichen bzw. bestimmungsgemäß zu nutzen. Den von dem Antragsteller behaupteten Verstößen gegen die angeordneten Haltverbote ist im Übrigen nicht im Wege des Bauplanungsrechts, sondern mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. 5. Schließlich verhelfen auch die sonstigen Ausführungen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit der Antragsteller die Heranziehung der architektonischen Selbsthilfe durch das Verwaltungsgericht in Zweifel zieht, ist schon nicht dargetan, inwieweit dies eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Würdigung gebietet. Das Verwaltungsgericht hat einen Abwehranspruch des Antragstellers insoweit bereits deshalb verneint, weil unzumutbare Belastungen im Hinblick auf die „kleinklimatische Situation“ weder dargetan noch ersichtlich seien. Dem tritt das Beschwerdevorbringen nicht entgegen, sondern beschränkt sich auf die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erkennbar nicht mehr tragende ergänzende Erwägung, dass der Antragsteller die Situation gegebenenfalls durch selbstständige Anpflanzung eigener Sträucher verbessern könne. Die raumgreifenden Ausführungen zur Gesetzesbindung der Antragsgegnerin gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz liegen von vornherein neben der Sache, weil es im Rahmen des Eilrechtsschutzbegehrens des Baunachbarn – worauf der Antragsteller selbst hinweist – allein auf die (hier nicht gegebene) Verletzung drittschützender Rechtspositionen ankommt. Eine Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung nimmt der Senat im Rahmen des Baunachbarwiderspruchs nicht vor, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, da dieser sich aufgrund der Stellung eines eigenen Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. den Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).