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Urteil

1 R 28/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998 begründet einen Anspruch nach Art.33 Abs.5 GG auf familienbezogene Besoldungsbestandteile von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, solange der Gesetzgeber keine ausreichende Neuregelung getroffen hat. • Fachgerichte sind zur Vollstreckung der BVerfG‑Anordnung befugt; sie dürfen ergänzende Besoldungsbestandteile nach dem vorgegebenen Rechengang zusprechen, ohne formell Verfassungswidrigkeitsgesetze aufzuheben. • Ansprüche auf rückwirkende Zahlung über Jahre 2000 hinaus sind nur zu gewähren, wenn der Beamte den Anspruch zeitnah im betreffenden Haushaltsjahr gerichtlich bzw. verwaltungsrechtlich geltend gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ergänzende familienbezogene Besoldung nach BVerfG‑Vollstreckungsanordnung • Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998 begründet einen Anspruch nach Art.33 Abs.5 GG auf familienbezogene Besoldungsbestandteile von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, solange der Gesetzgeber keine ausreichende Neuregelung getroffen hat. • Fachgerichte sind zur Vollstreckung der BVerfG‑Anordnung befugt; sie dürfen ergänzende Besoldungsbestandteile nach dem vorgegebenen Rechengang zusprechen, ohne formell Verfassungswidrigkeitsgesetze aufzuheben. • Ansprüche auf rückwirkende Zahlung über Jahre 2000 hinaus sind nur zu gewähren, wenn der Beamte den Anspruch zeitnah im betreffenden Haushaltsjahr gerichtlich bzw. verwaltungsrechtlich geltend gemacht hat. Der Kläger, Polizeihauptkommissar (A11) und Vater von vier Kindern, begehrt höhere kindbezogene Besoldungsbestandteile für sein drittes Kind für die Jahre 2001–2006. Er stellte am 17.12.2004 einen Antrag; der Dienstherr lehnte ab. Das Verwaltungsgericht sprach ihm für 2004 und 2005 Teilbeträge zu, wogegen beide Parteien Berufung einlegten. Streitpunkt war insbesondere, ob die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 weiterhin unmittelbar anzuwenden ist, ob neuere besoldungs-, steuer- oder kindergeldrechtliche Maßnahmen den Anspruch beseitigt haben und ob Ansprüche für 2001–2003 wegen fehlender zeitnaher Geltendmachung ausgeschlossen sind. • Rechtsgrundlage ist Art.33 Abs.5 GG in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998; diese normersetzende Anordnung ist gemäß §31 Abs.2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestaltet und berechtigt die Verwaltungsgerichte zur unmittelbaren Zusprechung ergänzender familienbezogener Besoldungsbestandteile. • Die Gerichtsbarkeit hat den vom BVerfG vorgegebenen Rechengang strikt anzuwenden: Gegenüberstellung pauschalierter Jahresnettoeinkommen (A11 mit zwei vs. drei Kindern) nach Abzug besonderer Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli und Hinzurechnung des Kindergeldes; Bedarfsbemessung des Kindes als 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs unter Einrechnung Unterkunft/Heizung und ggf. Zuschlägen. • Soweit der Dienstherr auf Erhöhungen bei Familienzuschlägen, Kindergeld oder steuerliche Entlastungen verweist, genügt das nicht, wenn bei Gesamtbetrachtung nach dem verbindlichen Rechengang weiterhin ein Besoldungsdefizit verbleibt; insoweit haben Neuregelungen nicht die Vollstreckungsanordnung obsolet gemacht. • Die Vollstreckungsanordnung bleibt anwendbar, solange keine systemverändernde Gesetzgebung erfolgt ist; Anpassungen der Berechnungsparameter sind zulässig, sofern der Rechengang sinnvoll fortgeführt werden kann. • Rückwirkende Ansprüche vor dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals zeitnah geltend machte, sind ausgeschlossen; der Kläger hat seine Ansprüche erst mit Datum 17.12.2004 verfolgt, sodass für 2001–2003 kein Anspruch besteht. • Anwendung auf gebrochene Jahre: Bei teilweiser Berücksichtigung (z. B. Zivildienst eines Kindes) ist die Jahresdifferenzmethode zur Ermittlung des Anspruchs im relevanten Zeitraum zulässig. Die Berufungen werden nur teilweise stattgegeben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.01. bis 31.10.2004 netto 222,48 EUR und für das Jahr 2006 netto 31,32 EUR zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Für 2005 besteht kein weiterer Anspruch, und für die Jahre 2001–2003 sind Ansprüche mangels zeitnaher Geltendmachung ausgeschlossen. Grundlage der Entscheidung ist die Vollstreckungsanordnung des BVerfG in Verbindung mit Art.33 Abs.5 GG sowie die vom BVerfG vorgegebene Berechnungsmethode; Neuregelungen bei Familienzuschlägen, Kindergeld oder Steuern beseitigen den Anspruch nicht, solange nach dem verbindlichen Rechengang ein Alimentationsdefizit verbleibt. Die Kosten werden anteilig verteilt; die Revision ist teilweise zugelassen.