Urteil
4 K 1446/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0304.4K1446.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 27. Juni 2006 und 2. März 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2005 und 2006 einen Nettobetrag von insgesamt 625,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 324,84 EUR seit dem 27. August 2006 und aus weiteren 300,70 EUR - insgesamt mithin aus 625,54 EUR - seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger stand in den Jahren 2005 und 2006 als Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Dienst des beklagten Landes. In diesem Zeitraum wurden - mit Ausnahme der Monate Juli und August 2006 - drei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2006, eingegangen am 17. Januar 2006, beantragte der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW), ihm für sein drittes Kind familienbezogene Leistungen nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, für die Jahre 2005 und 2006 einschließlich gesetzlicher Zinsen ab Zahlungsverpflichtung zu gewähren. Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 lehnte das LBV NRW den Antrag für das Jahr 2005 mit der Begründung ab, dieser sei unzulässig, da der Kläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht habe. Bezüglich des Jahres 2006 erhalte der Kläger noch einen weiteren Bescheid. Den Widerspruch des Klägers wies das LBV NRW mit Bescheid vom 26. Juli 2006 unter Vertiefung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 2. März 2007 lehnte das LBV NRW den Antrag des Klägers für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, die Höhe der dem Kläger nach dem Bundesbesoldungsgesetz zustehenden Familienzuschläge ab dem dritten Kind erfülle bereits die verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Der Kläger legte hiergegen unter dem 9. März 2007 Widerspruch ein. 3 Der Kläger hat bereits am 27. August 2006 Klage betreffend die Jahre 2005 und 2006 erhoben. Mit Schriftsatz vom 9. März 2007 hat er den Bescheid des LBV NRW vom 2. März 2007 in das Verfahren einbezogen. Er ist u. a. der Ansicht, das Bundesverfassungsgericht habe keine formelle Frist zur Stellung eines Antrags auf nachträgliche Gewährung von Familienzuschlägen angenommen. Ergänzend werde auf den Aufsatz von Pechstein in der Zeitschrift für Beamtenrecht 2007, Seite 73, verwiesen. 4 Der Kläger beantragt, 5 das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 27. Juni 2006 und 2. März 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2006 zu verurteilen, an ihn für sein drittes Kind - soweit berücksichtigungsfähig - für die Jahre 2005 und 2006 familienbezogene Gehaltsbestandteile netto in Höhe der Differenz zwischen 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und dem ihm für sein Kind tatsächlich gezahlten Familienzuschlag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus dem Nachzahlungsbetrag für 2005 seit Rechtshängigkeit und für 2006 ab dem 1. Januar 2007 zu zahlen. 6 Das beklagte Land beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung in den streitgegenständlichen Bescheiden, 7 die Klage abzuweisen. 8 Es hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dem Urteil des OVG NRW vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - lasse sich zumindest die dahingehende Tendenz entnehmen, dass der Anspruch zeitnah geltend gemacht werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Besoldungsakte Bezug genommen. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 10 Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es betreffend den Anspruch für das Jahr 2006 nicht an dem grundsätzlich erforderlichen vorherigen Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG). Die Klage ist abweichend hiervon als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Kläger hat am 17. Januar 2006 seinen Anspruch für das Jahr 2006 gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht. Über diesen Antrag ist im Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. August 2006, mithin nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist, nicht entschieden worden. Diese Untätigkeitsklage wird nunmehr zulässigerweise unter Einbeziehung des unter dem 2. März 2007 ergangenen ablehnenden Bescheids für das Jahr 2006 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt. 11 Die Klage hat Erfolg. Die auf die Zahlung erhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile für die Jahre 2005 und 2006 gerichtete Klage ist begründet. 12 Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, 314 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl. 2007, 265; insoweit bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 B 33.07 -, Juris. 14 Teil 2 der Entscheidungsformel ist unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten - Gleiches gilt für den Richter - auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, 249; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. 16 Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind bezogen auf die hier geltend gemachten Jahre erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Denn es war ihm nicht zuzumuten, für den Unterhalt seines dritten Kindes auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. 17 Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten des beklagten Landes nicht gehindert. Die Fachgerichte sind - weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 18 vgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a. a. O., S. 304 und 332, 19 befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a. a. O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. 21 Der Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zutreffend ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a. a. O., Leitsatz und S. 97 f. 23 Jedoch ist der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, im hier zu betrachtenden Zeitraum auch in Ansehung der vom beklagten Land geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts nicht ausreichend nachgekommen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. 25 Dies hat das beklagte Land mittlerweile selbst erkannt, wie sich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. Oktober 2007 (LT-Drucks. 14/5198, S. 2, 28, 32), der eine rückwirkende Erhöhung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für Beamte mit drei und mehr Kindern um 50 EUR brutto ab dem 1. Januar 2007 vorsieht, entnehmen lässt. Auch die Stellungnahme des Finanzministers des Landes NRW in der ersten Lesung zu diesem Gesetzentwurf vom 24. Oktober 2007 spricht für eine solche Auslegung (Damit stellen wir endlich einen verfassungskonformen Zustand her", vgl. Plenarprotokoll 14/71). 26 Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus der bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung zeitnah, d. h. im laufenden Haushaltsjahr, gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden muss, hat der Kläger jedenfalls für das Jahr 2006 seinen Anspruch in dieser Weise zeitnah, nämlich am 17. Januar 2006 geltend gemacht. 27 Im Übrigen existiert ein solches anspruchsausschließendes Kriterium auch nicht. Dementsprechend hat der Kläger auch für das Jahr 2005 einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf u. a. mit Urteil vom 11. Mai 2007 - 13 K 465/04 -, Juris, unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Literatur und gegenteiliger Judikatur ausgeführt: 28 Die zeitnahe Geltendmachung ist keine Tatbestandsvoraussetzung des Besoldungsanspruchs... 29 Grundsätzlich bedarf die Auszahlung der einem Beamten zustehenden gesetzlichen Besoldung keines Antrags und damit auch keiner zeitnahen Geltendmachung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für die Besoldung, die nicht auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes gezahlt werden muss, sondern wegen der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Auch diese Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein Parlamentsgesetz hat... 30 Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ergibt sich nichts anderes. Weder der Vollstreckungsanordnung selbst noch den Entscheidungsgründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen werden müssten. 31 In der Vollstreckungsanordnung (Entscheidungsformel zu 2.) findet sich kein Hinweis auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. In den Entscheidungsgründen heißt es lediglich im Abschnitt D. (S. 330 f.) zu der Frage, inwieweit der Gesetzgeber zur rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes verpflichtet sei, eine allgemeine rückwirkende Behebung sei mit Blick auf die in dem Beschluss vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung sei jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei - sowohl hinsichtlich der dortigen Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei, erforderlich. In Abschnitt E. der Entscheidungsgründe (S. 331 f.), der die Vollstreckungsanordnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betrifft und deshalb Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist, findet sich eine solche Einschränkung nicht. 32 Aus den Erwägungen in dem genannten Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 [384 ff.]) ergibt sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung ebenfalls nur für die Zeiträume, die vor der (jeweiligen) verfassungsgerichtlichen Entscheidung liegen. In der Entscheidung heißt es, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung der Besoldung von Beamten mit drei oder mehr Kindern sei nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginne, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei. Für davorliegende Zeiträume könne sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden wäre. Für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr, in dem die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist hiernach aber eine Korrektur für alle Beamten geboten. 33 Nach diesen Maßstäben war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 eine Korrektur der verfassungswidrigen Unteralimentierung ab dem Jahr 1998 und damit erst recht in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten geboten. Dass der Beamte seinen diesbezüglichen Anspruch zeitnah geltend macht, ist insoweit nicht erforderlich. 34 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Überlegungen, mit denen das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei der rückwirkenden Beseitigung eines Verfassungsverstoßes begründet wird, auch auf die Fallgestaltung zu übertragen seien, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht würden... 35 Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden sei, und dass dies den Schluss rechtfertige, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt seien. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. Die verfassungsgerichtlich begründete Befugnis der Gerichte, ab dem 1. Januar 2000 verfassungskonforme familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, tritt nicht an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für die Beamten zu beseitigen, die die verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht haben. Sie tritt vielmehr an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten eine den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Besoldung zu regeln. Dementsprechend rechtfertigt die Beschränkung der vergangenheitsbezogenen Verpflichtung des Gesetzgebers keine Rückschlüsse auf den Umfang seiner - aus Sicht der damaligen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung - zukünftigen Verpflichtung und damit erst recht nicht auf den Umfang der Befugnisse der Verwaltungsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass ab dem Haushaltsjahr, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei, hier also ab dem Jahr 1998, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur gefordert sei. 36 Angesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung folge daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckungsanordnung mit denselben Maßstäben verknüpft habe, die es dem Gesetzgeber auferlegt habe; die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung... 37 Zwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsanordnung an die Verpflichtung des Gesetzgebers anknüpft. Sie soll aber nicht dessen Verpflichtung zur rückwirkenden Beseitigung des Verfassungsverstoßes durchsetzen, sondern seine Verpflichtung zur zukunftsbezogenen Änderung der Besoldungsregelungen. Letztere ist in dem o.g. Sinne die Primärverpflichtung. Auch wenn insoweit für den Gesetzgeber und die Verwaltungsgerichte dieselben Maßstäbe gelten, gehört das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Anspruchs insoweit doch gerade nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verpflichtung. 38 Aus denselben Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht darauf abgestellt werden, dass aus der Sicht des im konkreten Einzelfall angerufenen Fachgerichts der jeweils eingeklagten Nachzahlung Rückwirkung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zukomme... 39 Schon der Ansatz dieser Überlegung überzeugt nicht: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts tritt nicht an die Stelle der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, sondern an die Stelle der gesetzgeberischen Verpflichtung, zukünftig verfassungsgemäß zu besolden. Demgemäß ist für die Frage der Rückwirkung und damit auch für das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung - wie von dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt - auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung, hier also auf das Jahr 1998, abzustellen. 40 Dieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entspricht auch der Zielrichtung der Entscheidung. Die Ermächtigung an die Dienstherrn und an die Fachgerichte, eine erhöhte Besoldung ggf. auch ohne gesetzliche Grundlage zu gewähren, soll offenkundig verhindern, dass der Beschluss vom 24. November 1998, wie zuvor die Beschlüsse vom 30. März 1977, 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75, BVerfGE 44, 249, und vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, vom Gesetzgeber folgenlos nicht beachtet wird und so ins Leere läuft. Mit dieser Intention wäre es aber schwerlich vereinbar, neue Hürden durch die Einführung eines Antragsvorbehalts zu schaffen... 41 Im Übrigen hätte es der Gesetzgeber, nähme man das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung an, in der Hand, den Zeitpunkt der Herstellung einer allgemeinen, für alle Beamten geltenden Korrektur selbst zu bestimmen. Gerade dem soll aber die Vollstreckungsanordnung entgegenwirken... 42 Das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung würde der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus aus einem weiteren Grund widersprechen: Es ist fachgerichtlich geklärt, dass nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Solange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen etwaigen Anspruch auf ergänzende Besoldung auf der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung daher keine abschließende Aussage getroffen werden. Von dem Beamten aber zu verlangen, einem möglichen Anspruch noch vor Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Bestehen eines solchen Anspruchs noch gar nicht verlässlich beurteilt werden kann, wäre mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren... 43 Schließlich kann das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht durch haushaltsrechtliche Erwägungen begründet werden. Da es in jedem Fall ausreichen soll, wenn der Anspruch in dem jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wird, hätte der Dienstherr auch solche Ansprüche zu befriedigen, die erst im Dezember - kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres - für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht werden. Hierfür werden aber nicht selten zu dieser Zeit keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche kurz vor Ende des Jahres oftmals abwicklungstechnisch ausgeschlossen sein wird. Die Verwaltung müsste den Anspruch in diesen Fällen aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus einem vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht erkennbar, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus vergangenen Jahren verabschiedet werden könnte... 44 Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Dienstherr zugleich der Besoldungsgesetzgeber ist. Deshalb ist es ihm versagt, sich gegenüber dem Beamten auf die eigene verfassungswidrige Untätigkeit zu berufen." 45 Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen aufgrund eigenständiger Überzeugungsbildung an. 46 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 1 K 2909/06 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2007 - AN 11 K 06.00692 -, Juris; a. A. OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007 - 1 R 28/06 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, Juris. 47 Die dargestellten Überlegungen stehen in keinem Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil des OVG NRW vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 -, Juris. Diese betreffen bereits einen anderen Streitgegenstand, nämlich den geltend gemachten Anspruch eines Beamten auf Gewährung einer höheren Sonderzahlung für den Monat Dezember 2003. Doch auch inhaltlich lässt sich den Ausführungen in der zitierten Entscheidung nichts Gegenteiliges zu der hier interessierenden Frage entnehmen, ob ein Anspruch auf der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung im laufenden Haushaltsjahr geltend zu machen ist. Zwar ist in der dortigen Entscheidung ausgeführt, dass ein Beamter seinen Anspruch auf höhere Besoldung, die so vom Gesetzgeber nicht (mehr) vorgesehen ist, verwirken könne, wenn er diesen Anspruch länger als ein Jahr nicht geltend mache. Die Annahme der Verwirkung setzt nach Ansicht des OVG NRW voraus, dass der Kläger in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr nach Entstehung des vermeintlichen Anspruchs untätig bleibe. Ein noch kürzerer Zeitraum würde für eine Verwirkung auch im Hinblick auf die Regelung in § 58 Abs. 2 VwGO regelmäßig nicht ausreichen (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks). Ansprüche aus der bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung entstehen mit Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres; erst danach kann beurteilt werden, ob die gewährte Besoldung für eine Beamtenfamilie mit drei oder mehr Kindern den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Eine Verwirkung mag sodann allenfalls nach Ablauf des sich anschließenden Kalenderjahres zu diskutieren sein - im Fall des Jahres 2005 mithin nach dem 31. Dezember 2006. Ein solches Zeitmoment ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben; am Umstandsmoment - dem auf der Grundlage des Unterlassens des Beamten erzeugten Vertrauenstatbestand zugunsten des Dienstherrn - fehlt es überdies. Nichts anderes ergibt sich unter Heranziehung der beamtenrechtlichen Treuepflicht des Klägers. Selbst wenn ggf. erwartet werden mag, dass sich Beamte in einem angemessenen Zeitraum nach Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs an ihren Dienstherrn wenden müssen, 48 so OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 -, Juris -, 49 hat der Kläger diesen Erwartungen entsprochen. Sein Anspruch wurde mit Ablauf des Jahres 2005 fällig; der Kläger hat ihn 17 Tage später gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht. 50 Beim Kläger verbleibt in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmethode ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 625,54 EUR. 51 Zur Feststellung der Höhe der Unteralimentation sind nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., S. 323) 115 v. H. des - vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten - sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei oder mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Um die Unteralimentation des dritten und weiteren Kindes festzustellen, ist die Differenz der pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr ermittelten Nettoeinkommen mit dem um 15 v. H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu vergleichen. 52 Für diesen - hier hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 anzustellenden - Einkommensvergleich zwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie mit drei Kindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen abzustellen. Auszugehen ist insoweit vom Bruttogrundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten oder Richters zugeordnet ist, und dem Familienzuschlag (Familienzuschlag der Stufe 1 und kinderbezogene Familienzuschläge) sowie allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteilen wie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Hinzuzurechnen sind gegebenenfalls erfolgte Einmalzahlungen, Urlaubsgeld und Sonderzahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW, Seite 696), zuletzt geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (GV. NRW, Seite 204). 53 Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer mit einem pauschalen Satz von 8 v. H. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. 55 Die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterworfen, das Kindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie individuelle Umstände und Steuerfreibeträge - etwa individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge oder an besondere, einzelfallbezogene Voraussetzungen anknüpfende Freibeträge -, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. 57 Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in den Jahren 2005 und 2006 die aus der nachfolgenden Tabelle abzulesende Einkommenssituation für Richter der Besoldungsgruppe R 2 mit zwei und mit drei Kindern (Beträge in Euro): 58 Einkommen 2005 2006 2 Kinder Jahresbrutto 72.416,25 71.258,40 Abzüge (Steuern) 15.812,34 15.373,75 Kindergeld 3.696,00 3.696,00 Jahresnetto 60.299,91 59.580,65 Monatsnetto 5.024,99 4.965,05 3 Kinder Jahresbrutto 75.324,06 74.120,10 Abzüge (Steuern) 16.683,66 16.222,25 Kindergeld 5.544,00 5.544,00 Jahresnetto 64.184,40 63.441,85 Monatsnetto 5.348,70 5.286,82 59 Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag der Besoldung für das dritte Kind - ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v. H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. 61 Nach dem Außer-Kraft-Treten des - für die Jahre 2000 bis 2004 maßgebenden - Bundessozialhilfegesetzes ist der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz ab dem Jahr 2005 unter Zugrundelegung des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) zu berechnen. Ausgehend von § 28 SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung) in der Fassung vom 03. Juni 2004 (BGBl. I, 1067 f.) und unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Vorgaben ergibt sich für die Jahre 2005 und 2006 ein gewichteter Durchschnittsregelsatz in Höhe von 222,13 EUR. 62 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a. a. O.; VG Münster, Urteil vom 23. Mai 2007 - 4 K 2444/05 -. 63 Zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist für das Jahr 2004 ein Zuschlag von 20 v. H. hinzuzurechnen. Weil die Regelsätze seit dem 1. Januar 2005 einen Mehrbetrag zur Abgeltung einmaliger Bedarfe in Höhe von etwa 20 v. H. enthalten, entfällt hier der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Zuschlag von 20 v. H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen. 64 Vgl. VG Münster, Urteile vom 20. Juni 2006 - 4 K 2446/05 -, Juris. 65 Die bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu berücksichtigenden gewichteten Regelsätze betragen dementsprechend für die Jahre 2005 und 2006 222,13 EUR. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. (für 1999 bis 2004); OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, Juris. 67 In Rechnung zu stellen sind weiterhin die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v. H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. 68 Hinsichtlich des Mietanteils ist als Basiswert für die Jahre 2000 und 2001 von dem Mietenbericht 1998 (BT-Drucksache 14/3070) auszugehen, dessen Wert mit den jährlichen Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht 2002 (BT-Drucksache 15/2200) wiedergegeben sind, fortzuschreiben ist. Ab dem Jahr 2002 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 mit den Steigerungsraten der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindizes fortgeschrieben, mithin in Höhe von 1,1 v. H. von 2002 auf 2003, jeweils in Höhe von 0,9 v. H. von 2003 auf 2004 und von 2004 auf 2005 und in Höhe von 1,1 v. H. von 2005 auf 2006. 69 Vgl. Statistisches Bundesamt, Preise - Verbrau- cherpreisindizes für Deutschland - Monatsberichte Dezember 2006 und Januar 2007; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. (für 1999 bis 2004). 70 Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den Jahren 2005 und 2006 die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Werte: 71 Sozialhilfebedarf Kind 2005 2006 Gewichteter Durchschnittsregelsatz (einschl. Einmalleistungen) 222,13 EUR 222,13 EUR Anteilige Mietkosten für 11 m² 69,08 EUR 69,85 EUR Anteilige Energiekosten 13,82 EUR 13,97 EUR Gesamtbedarf 305,03 EUR 305,95 EUR 115% des Gesamtbedarfs 350,78 EUR 351,84 EUR 72 Die Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu folgendem Ergebnis: 73 Vergleichsberechnung (EUR) 2005 2006 monatliche Besoldungs-differenz 323,71 321,77 Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) -27,07 -30,07 Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr) -324,84 -360,84 Anteilige Monate 12 10 Zuzusprechender Betrag 324,84 300,70 74 Es ergibt sich somit ein Gesamtanspruch von 625,54 EUR. 75 Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen handelt, ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Ein Zinsanspruch kommt erst ab Rechtshängigkeit in Betracht (§ 3 Abs. 6 BBesG) und, da die Ansprüche auf der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstehen, für das Jahr 2006 erst ab dem 1. Januar 2007. 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 77