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Beschluss

1 B 353/07

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. • Eine erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte sachliche Unzuständigkeit der Behörde kann berücksichtigt werden, auch wenn sie erstinstanzlich nicht vorgetragen wurde. • Die Anordnungsbefugnis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 KSVG für dringende Maßnahmen greift nur in wirklich unaufschiebbaren Notfällen; politische oder zur Vermeidung einer Ratsversammlung motivierte Entscheidungen sind damit nicht gedeckt.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Eilbefugnis der Bürgermeisterin • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. • Eine erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte sachliche Unzuständigkeit der Behörde kann berücksichtigt werden, auch wenn sie erstinstanzlich nicht vorgetragen wurde. • Die Anordnungsbefugnis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 KSVG für dringende Maßnahmen greift nur in wirklich unaufschiebbaren Notfällen; politische oder zur Vermeidung einer Ratsversammlung motivierte Entscheidungen sind damit nicht gedeckt. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Entlassungsverfügung vom 30.01.2007, die von der Antragsgegnerin als sofort vollziehbar erklärt worden war. Die Antragsgegnerin hatte bereits am 02.01.2007 einer Anordnung nach § 61 KSVG zugestimmt und die Entlassung zum 31.03.2007 verfügt. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein; das Verwaltungsgericht versagte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Beschwerdeverfahren rügte die Antragstellerin zudem erstmals die sachliche Unzuständigkeit der Antragsgegnerin. Personalrat und Frauenbeauftragte hatten sich zwischenzeitlich verhalten, der Personalrat stimmte zu und die Frauenbeauftragte nahm ihren Widerspruch zurück. Der Stadtrat war für eine Entscheidung zuständig und hätte die Angelegenheit in der Sitzung am 07.02.2007 behandeln können. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und verfolgt die erstinstanzlich versagte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. • Prüfungsmaßstab: Im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; die Wiederherstellung ist zu gewähren, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. • Berücksichtigung prozessualer Einwände: Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Rüge der sachlichen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin kann berücksichtigt werden; es kommt nicht darauf an, ob der Einwand erstinstanzlich unberücksichtigt blieb wegen des Verhaltens der Antragstellerin. • Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung: Die Verfügung ist rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnungsbefugnis der Antragsgegnerin nach § 61 Abs. 1 Satz 1 KSVG zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen. • Begriff der Dringlichkeit: § 61 Abs. 1 Satz 1 KSVG erlaubt Eilentscheidungen nur in wirklich unaufschiebbaren Notfällen; es ist zu prüfen, ob stattdessen Rats- oder Ausschusssitzungen mit verkürzten Fristen in Betracht kommen. • Sachlage im Einzelfall: Zum Zeitpunkt der am 30.01.2007 erlassenen Verfügung standen noch absehbare Entscheidungen anderer zuständiger Gremien und mögliche Verfahrenshandlungen aus, weshalb keine Eilbefugnis bestand. • Konsequenz: Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 61 KSVG ist die Verfügung rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die als sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung vom 30.01.2007 wurde wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten. Begründend führte das Gericht aus, dass die Bürgermeisterin keine Eilbefugnis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 KSVG hatte, weil keine unaufschiebbare Notlage vorlag und der Stadtrat die Angelegenheit in der Sitzung am 07.02.2007 hätte entscheiden können; daher ist die Verfügung rechtswidrig. Der Streitwert wurde auf 9.271,11 EUR festgesetzt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung folgt aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verfügung und der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz.