Urteil
4 A 97/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0324.4A97.21.00
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Leitsätze
Ein Innehaben der Zweitwohnung ist auch bei Erwerbszweitwohnungen nicht dauerhaft getrenntlebender Ehepaare gegeben, wenn die Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend beruflich genutzt wird. Die Fläche von Geschäftsräumen kann jedoch von der Wohnfläche abgezogen werden.(Rn.70)
Tenor
Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Innehaben der Zweitwohnung ist auch bei Erwerbszweitwohnungen nicht dauerhaft getrenntlebender Ehepaare gegeben, wenn die Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend beruflich genutzt wird. Die Fläche von Geschäftsräumen kann jedoch von der Wohnfläche abgezogen werden.(Rn.70) Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Das für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt weiterhin vor, auch soweit sich die Klage gegen die für das Jahr 2021 festgesetzte Vorauszahlung richtet. Der angefochtene Bescheid vom 12. Januar 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klagerhebung erlassenen Bescheid vom 12. Januar 2022 nicht erledigt, weil er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bestandskräftig war und damit die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt hat (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 63 ff. m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 – 4 A 173/17 – juris Rn. 28 ff.). Die Klage ist begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt für die Erhebung der Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 bereits an einer Rechtsgrundlage, weil die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 formell unwirksam ist und die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 im Hinblick auf die Vorauszahlungen gegen höherrangiges Recht – das Zitiergebot – verstößt (I.). Unabhängig davon sind die Zweitwohnungssteuersatzungen aber auch im Übrigen materiell unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht – Art. 3 Abs. 1 GG – verstoßen, weshalb es auch für die angefochtene endgültige Festsetzung für das Jahr 2020 an einer Rechtsgrundlage fehlt (II.). I. Der angefochtene Bescheid beruht im Hinblick auf die Vorauszahlung 2021 auf §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung 2022 bzw. 2020 jeweils in der Fassung der I. Nachtragssatzung. Diese sind jedoch unwirksam. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 dieser Vorschrift für besondere Steuerarten getroffenen Regelungen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Wird eine Steuer – wie hier – als Jahressteuer erhoben, kann gemäß § 3 Abs. 8 KAG durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Kommunale Abgaben – zu denen auch Steuern gehören, vgl. § 1 Abs. 1 KAG – dürfen wiederum nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Der Erlass der Zweitwohnungssteuersatzungen ist von der Ermächtigung in §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 KAG auch gedeckt, weil es sich bei dieser Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer handelt. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 69). Ausschlaggebendes Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, a. a. O., Rn. 73). Die Zweitwohnungssteuer verstößt nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern nur, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungssteuer ist einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Grundsteuer. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Zweitwohnungssteuer erfasst dagegen das Innehaben einer Zweitwohnung als Form einer Einkommensverwendung. Es werden unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen. Die Grundsteuer zielt als Objektsteuer wirtschaftlich auf die durch den Besitz sogenannten fundierten Einkommens vermittelte Leistungskraft. Die Zweitwohnungssteuer erfasst demgegenüber die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Verschieden ist auch der Kreis der Steuerschuldner. Die Grundsteuer setzt Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes voraus. Bei der Zweitwohnungssteuer kann der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 87 f.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2022 – 5 MB 44/22 – n. v.; VG Schleswig, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 4 B 10002/21 – juris Rn. 27). Ausgehend hiervon steht die Befugnis der Gemeinde... zum Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung nicht in Zweifel. Nach § 1 ZwStS 2022 bzw. 2020 erhebt sie diese Steuer auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG als örtliche Aufwandsteuer. Steuergegenstand ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS 2022 bzw. 2020 das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet als Form einer Einkommensverwendung. Ob der von der Gemeinde... gewählte Steuermaßstab in § 5 ZwStS 2022 bzw. 2020 wiederum geeignet ist, diesen Steuergegenstand zu erfassen, berührt hingegen nicht ihre sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG ergebende Ermächtigung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, sondern betrifft vielmehr die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der von der Gemeinde... in Ausübung ihrer Satzungskompetenz nach § 2 KAG erlassenen Zweitwohnungssteuersatzungen. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22.14 – juris Rn. 11 m. w. N.). Die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 ist jedoch formell unwirksam, weil die Bürgermeisterin diese nicht im Wege der Anordnung nach § 50 Abs. 3 GO erlassen durfte. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Gemeindevertretung dringende Maßnahmen an, die sofort ausgeführt werden müssen. Diese können nach Satz 4 von der Gemeindevertretung aufgehoben werden, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Es kann insoweit offengelassen werden, ob unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 AmtsO im Falle amtsangehöriger Gemeinden der Amtsvorsteher (so Lütje/Husvogt, in: KVR SH-GO, Stand: 2020, § 50 Rn. 15) oder der Bürgermeister für die Entscheidung zuständig ist, da jedenfalls keine dringende Maßnahme vorliegt. Dringend ist eine Maßnahme, wenn sie ohne erhebliche Nachteile für die Gemeinde oder im Interesse des Gemeinwohls nicht aufgeschoben werden kann, d. h. binnen Stunden getroffen werden muss, um einen schweren und praktisch nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. November 2007 – 1 B 353/07 – juris Rn. 6; OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2006 – 1 A 11596/05 – juris Rn. 28; Lütje/Husvogt, in: KVR SH-GO, Stand: 2020, § 55 Rn. 52 m. w. N.). Zweifelhaft ist vor diesem Hintergrund bereits, ob eine Satzung überhaupt eine dringende Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 GO sein kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 2002 – 2 L 91/01 – n. v.; so aber OVG Schleswig zu § 70 GO, wobei die Frage, ob es sich um eine dringende Maßnahme handelt, wegen einer Genehmigung der Bürgerschaft, offengelassen worden ist, Urteil vom 15. März 2001 – 1 L 107/97 – n. v.; Lütje/Husvogt, in: KVR SH-GO, Stand: 2020, § 55 Rn. 54). Die früher nach § 70 Abs. 2 Satz 2 GO erforderliche Genehmigung ist in § 50 Abs. 3 Satz 4 GO durch ein Aufhebungsrecht der Gemeindevertretung ersetzt worden und kann daher eine – ggf. rechtswidrige Maßnahme nach § 50 Abs. 3 GO nicht (mehr) heilen. Die Dringlichkeit ist jedoch deshalb nicht gegeben, weil eine Satzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG auch rückwirkend erlassen werden kann, sodass ein Nichterlass der Zweitwohnungssteuersatzung bis zum Tag der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG allenfalls den Prozessverlust und die damit verbundene Kostenfolge in diesem Verfahren nach sich zöge, aber keine darüber hinausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gemeinde gehabt hätte. Vor allem wäre entgegen der Ansicht des Beklagten kein Ausfall der Zweitwohnungssteuer in weiteren Verfahren zu befürchten gewesen, da die Ladungsfrist für die Einberufung der Gemeindevertretung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 GO eine Woche beträgt und in begründeten Ausnahmefällen nach Satz 2 auch verkürzt werden kann, sodass für jene – noch nicht geladenen – Zweitwohnungssteuerverfahren diese Satzung rechtzeitig von dem dazu berufenen Gremium hätte erlassen werden können und dann hätte berücksichtigt werden müssen. Der Prozessverlust mit seinen überschaubaren finanziellen Folgen in diesem Verfahren als Schaden rechtfertigt die Außerachtlassung des demokratischen Vorrangs der Gemeindevertretung als oberstes Gemeindeorgan nicht. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 hat mithin die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ZwStS 2022 nicht aufgehoben, sodass diese als Rechtsgrundlage auflebt. Sie ist jedoch ihrerseits hinsichtlich der Vorauszahlungen materiell unwirksam. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 ist zwar anders als die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 – wie ausgeführt – formell wirksam. Sie ist mit acht Ja-Stimmen und einer Enthaltung am 8. Juni 2020, die I. Nachtragssatzung einstimmig am 23. November 2020, durch die dazu berufene Gemeindevertretung beschlossen und von der Bürgermeisterin am 8. Juni 2020 bzw. am 23. November 2020 ausgefertigt sowie in den... am 13. Juni 2020 bzw. am 8. Dezember 2020 entsprechend § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde vom 28. Oktober 2019 bekanntgemacht und ist damit wirksam erlassen worden. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 ist jedoch in Bezug auf die Vorauszahlungen ihrerseits materiell unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht, hier das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, verstößt. Das Zitiergebot verlangt danach, dass der Satzungsgeber die Vorschrift angibt, die ihm die exekutive Rechtssetzungsbefugnis überträgt, d. h. die Ermächtigungsgrundlage, wobei eine absatz- oder satzgenaue Benennung nur dann erforderlich ist, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Satzung allein anhand der vom Satzungsgeber selbst benannten Ermächtigung bemisst (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 23 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts genügt die bloße Benennung des § 3 KAG als Grundlage der Besteuerungskompetenz in der Einleitungsformel einer Satzung nicht; vielmehr ist er absatzgetreu zu zitieren, weil dort Ermächtigungen zur Erhebung unterschiedlicher Steuern, als auch unterschiedliche Normadressaten und schließlich die Möglichkeit zur Veranlagung von Vorauszahlungen als eine strukturverschiedene Satzungsermächtigung enthalten sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 4/16 – juris Rn. 35). In der Einleitungsformel der Zweitwohnungssteuersatzung 2020 ist lediglich § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG genannt, aber nicht § 3 Abs. 8 KAG, der gerade die Ermächtigung zur Regelung von Vorauszahlungen enthält. Der Fehler ist für das hier streitige Jahr 2021 auch nicht mit der I. Nachtragssatzung vom 23. November 2020 durch die Nennung des § 3 Abs. 8 KAG in der Einleitungsformel geheilt worden, da diese wiederum selbst an einem Zitierfehler leidet, weil dort im Einleitungssatz § 2 KAG nicht zitiert wird (zum Erfordernis der Zitierung des § 2 KAG vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 26; VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 692/17 – juris Rn. 54). Ein Verstoß gegen das Zitiergebot – § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG – führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit einer Satzung (OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 4/16 – juris Rn. 30 m. w. N.), wobei Gesamtnichtigkeit nur eintritt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2014 – 3 CN 4.13 – juris Rn. 44 und vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 – juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2018 – 4 K 181/15 – juris Rn. 63), wenn die übrigen Bestimmungen ohne den nichtigen Teil allein keinen Sinn mehr haben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch nicht ohne diesen Teil erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Da sich die fehlende Zitierung des § 3 Abs. 8 KAG in der Zweitwohnungssteuersatzung 2020 allein auf die Ermächtigung zur Regelung von Vorauszahlungen und sich die fehlende Zitierung des § 2 KAG in der I. Nachtragssatzung allein auf den geänderten Steuersatz von 3,7 % bezieht, ist die Satzung nur insoweit nichtig, da die übrigen Vorschriften über die (endgültige) Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem Steuersatz von 5,5 % auch ohne diesen Teil einen sinnvollen Inhalt behalten und nicht ersichtlich ist, dass die Satzung nicht auch ohne die Regelung über die Vorauszahlung von der Gemeinde...erlassen worden wäre (vgl. zur Teilnichtigkeit von kommunalen Satzungen VG Schleswig, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 140/18 – juris Rn. 40). II. Unabhängig davon ist die Zweitwohnungssteuersatzung (in beiden Fassungen) auch deswegen materiell unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht – Art. 3 GG – verstößt, sodass auch deshalb der Vorauszahlung 2021 und zudem der angefochtenen endgültigen Festsetzung für das Jahr 2020 in dem Bescheid vom 12. Januar 2020 die Rechtsgrundlage fehlt. Nicht zu beanstanden ist zunächst das rückwirkende Inkrafttreten der Zweitwohnungssteuersatzung zum 1. Januar 2019. Dies beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Voraussetzungen eines rückwirkenden Inkrafttretens sind hier gegeben. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist gemäß § 13 Abs. 1 ZwStS 2020 bzw. 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 12. Februar 2018. Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 31). Die Satzung verstößt auch nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Danach dürfen Abgabenpflichtige durch eine rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach einer bisherigen Satzung. Diesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung, indem sie in § 13 Abs. 2 bestimmt, dass die Steuerpflichtigen aufgrund der Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach den bisherigen Satzungsregelungen. Der von der Gemeinde...in § 5 Abs. 1 ZwStS 2020 bzw. 2022 für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gewählte Steuermaßstab verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist in der Folge insgesamt nichtig. Die Kammer hat insoweit in dem Urteil vom 23. März 2022 – 4 A 154/21 – Folgendes ausgeführt, woran auch im vorliegenden Fall festgehalten wird: „1. Der Steuermaßstab verstößt mit der Heranziehung des „Lagewerts“ des Steuergegenstandes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer (Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten, sog. Lastengleichheit). Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt besonders, wenn die Steuer nach einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können. Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – juris Rn. 97 m. w. N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 73). Bei der Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen (Steuermaßstab und Steuersatz) einer Steuer verfügt der Normgeber über einen weiten Spielraum. Dabei darf er sich in erheblichem Umfang auch von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Steuerfestsetzung und ihrer Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei steuerlichen Massenverfahren. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann er Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 74). Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungssteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 75). Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 76). Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabes von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – juris Rn. 98). Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Denn der Ersatzmaßstab nutzt den Spielraum des Normgebers in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59). Der von der Beklagten in § 5 Abs. 1 ZwStS gewählte Steuermaßstab unter Anwendung des Bodenrichtwertes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Wahl eines Flächenmaßstabes zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer, da das Innehaben einer Zweitwohnung mit großer Wohnfläche typischerweise mit einem höheren Aufwand verbunden ist als das Innehaben einer Wohnung mit kleinerer Wohnfläche, sodass ein lockerer Bezug zum Aufwand besteht. Der steuererhebenden Kommune ist es nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde – sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung – begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat diese Kriterien in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 zwar – wie der Kläger rügt – lediglich als ein über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgehendes obiter dictum formuliert. Die Erforderlichkeit einer Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand weiterer Kriterien in Kommunen, in denen – wie im Fall der Beklagten – nicht von hinreichend homogenen Wohnwerten ausgegangen werden kann, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Die vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien können auch nach Auffassung der Kammer für eine solche Differenzierung grundsätzlich herangezogen werden. Denn diese weisen ebenfalls einen lockeren Bezug zum Belastungsgrund auf, da typischerweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus älteren Baujahres in Stadtrandlage mit einem anderen Aufwand verbunden ist als ein Einfamilienhaus neueren Baujahres mit Wasserblick. Die hier von der Beklagten gewählte Ausgestaltung ihres Flächenmaßstabes in § 5 Abs. 1 ZwStS orientiert sich aber nicht mehr im hinreichenden Maße an dem Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer. Mit der Heranziehung des in €/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwertes gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS dient der Lagewert nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes. Vielmehr wird der Lagewert in Gestalt des reinen Bodenrichtwertes auf diese Weise selbst maßstabprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweist. Nach § 5 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach dem Lagewert multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad. Der Lagewert errechnet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ZwStS aus dem flächen- bzw. geschossflächenabhängigen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist nach Satz 2 dieser Vorschrift differenziert nach der Art der Nutzung anzuwenden, wenn ein differenzierter Wert nach der Art der Nutzung vorhanden ist. Hierzu werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 ZwStS die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte angewendet. Als maßgebender Bodenrichtwert ist der für das dem jeweiligen Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr geltende Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand anzusetzen (§ 5 Abs. 2 Satz 7 ZwStS). Ist ein Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand nicht zu ermitteln, so ist nach § 5 Abs. 3 ZwStS anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Bodenrichtwertzonen ein Bodenrichtwert zu schätzen. Mit der so normierten Ausgestaltung des Lagewerts weicht der Satzungstext von der ursprünglichen Intention der Beklagten ab. Nach dem Vermerk „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer – Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage“ vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 – 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 –, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine „Differenzierung bezüglich der Lage“ bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen. Dabei sollte „das Verhältnis der Bodenrichtwerte als Bewertung des Lagevorteils“ herangezogen werden. Diese Ausführungen zum „Bodenrichtwert/Lagewert“ haben in der von der Stadtvertretung beschlossenen Satzung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 4 A 178/21 –). Vielmehr ergibt sich der Lagewert hier gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS aus dem in €/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwert. Nach der in § 5 Abs. 1 ZwStS gewählten Formel determiniert dieser Lagewert den Steuermaßstab und bildet gerade nicht lediglich den Lagevorteil der Zweitwohnungen zueinander ab. Den weiteren Faktoren – Baujahresfaktor nach § 5 Abs. 6 ZwStS (0,10 bis 1,00) und Wertfaktor für die Gebäudeart gemäß § 5 Abs. 7 ZwStS (0,50 bis 1,30) – kommt demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Sie dienen zwar selbst der Feindifferenzierung des gewählten und in der Heranziehung der Quadratmeterzahl der Wohnfläche im Sinne des § 5 Abs. 5 ZwStS zum Ausdruck kommenden Flächenmaßstabes, beinhalten jedoch keine am zu erfassenden Aufwand orientierte Gewichtung des Lagewerts. Vielmehr schlägt der gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS herangezogene reine Bodenrichtwert und dessen Entwicklung eins zu eins auf den Steuermaßstab durch. Für den Kläger ergibt sich dabei beispielhaft folgendes Bild: Der Lagewert (Bodenrichtwert) für die seine Wohnung betreffende Bodenrichtwertzone betrug 600 €/m² zum Stichtag 31. Dezember 2018 und ist zum Stichtag 31. Dezember 2020 um 33,3 % auf 800 €/m² angestiegen (siehe DigitalerAtlasNord (DANord), Bodenrichtwerte SH, https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/VBORIS/index.html?lang=de#/). Für die Veranlagung des Klägers folgt daraus nach der von ihm im Übrigen nicht angegriffenen Berechnung für das Steuerjahr 2020 gemäß Bescheid vom 16. Februar 2021 eine Zweitwohnungssteuerpflicht in Höhe von 1.176 €. Auf der Grundlage des Bodenrichtwertes zum Stichtag 31. Dezember 2020 hat sich die Zweitwohnungssteuer gemäß dem vom Kläger vorgelegten Bescheid vom 24. Februar 2021 (Bl. 297 der Gerichtsakte) für das Steuerjahr 2021 auf 1.568 € erhöht. Die Erhöhung um 392 € entspricht 33,3 % und gibt die verhältnismäßige Erhöhung des Bodenrichtwertes damit ein zu eins wieder. Dieser Gleichlauf zwischen sich ändernden Bodenrichtwerten einerseits und der geschuldeten Zweitwohnungssteuer andererseits beschränkt sich nicht auf den Fall des Klägers. Sie ist vielmehr in dem gewählten Steuermaßstab der Beklagten angelegt und Folge aktuell steigender Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der Beklagten: Die Verwaltung der Beklagten hat hierzu in der Vorlage 2021-298 für den Finanzausschuss am 9. Dezember 2021 und die Stadtvertretung am 16. Dezember 2021 (Anlage K6, Bl. 252 ff. der Gerichtsakte) zutreffend darauf hingewiesen, dass beispielsweise ein um 50 € höherer Bodenrichtwert bei einem Einfamilienhaus (Wertfaktor für die Gebäudeart 1,3; Baujahresfaktor 1,0) mit einer Wohnfläche von 100 m² eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer um 1.300 € zur Folge hätte. Sie hat in diesem Zusammenhang weiter auf eine Auswertung verwiesen, wonach die Anwendung des Bodenrichtwertes des Jahres 2020 im Vergleich zur Anwendung des Bodenrichtwertes des Jahres 2018 in 121 Fällen zu einer Steuererhöhung im Umfang von mehr als 1.000 € (bis zu 2.253 €) führen werde. In 483 Fällen werde die Steuererhöhung mehr als 500 € (bis 999 €) betragen. Lediglich in elf Fällen ergebe sich aufgrund des unveränderten Bodenrichtwertes in der betreffenden Richtwertzone (Fehmarnsund) keine Steuererhöhung. Die Anwendung der Bodenrichtwerte des Jahres 2020 werde – bei ansonsten unveränderten Bedingungen (insbesondere gleiche Anzahl der Steuerpflichtigen, unveränderte Verfügbarkeitsgrade) – nach einer ersten Schätzung zu einer Erhöhung der Steuererträge aus der Zweitwohnungssteuer gegenüber den Gesamterträgen im Jahr 2021 (rund 2.400.000 €) im Umfang von insgesamt 740.000 € führen. Mit der Heranziehung des reinen Bodenrichtwertes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS fehlt es der von der Beklagten erhobenen Zweitwohnungssteuer an der notwendigen Ausrichtung an dem Belastungsgrund dieser Steuer. Zwar dient der Steuermaßstab nicht – im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes – der Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung. Mit dem Steuermaßstab soll lediglich eine Bezugsgröße gewonnen werden, die den zu besteuernden Aufwand normativ quantifiziert und so die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Dies ändert aber nichts daran, dass der gewählte Ersatzmaßstab und die maßstabbildenden Kriterien einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen müssen. Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB flächendeckend ermittelte durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte nach Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Bodenrichtwerte sollen danach ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt sein und tragen damit zur Transparenz auf dem Bodenmarkt bei (vgl. Kleiber, in: EZBK, 143. EL August 2021, § 196 BauGB Rn. 21). Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können danach zwar durchaus als Kriterium zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 – 4 BV 15.2777 – juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 11 f.) zu erfassen. Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten „Lagefaktor“ als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 4 A 178/21 –). Mit der von der Beklagten gewählten Ausgestaltung des Lagewerts in § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS wird jedoch der Bodenrichtwert mit seinem absoluten Wert in €/m² selbst maßstabprägend, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die jeweils maßgeblichen Bodenrichtwerte proportional zu dem finanziellen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten entwickeln. Die Beklagte selbst hat solch einen Zusammenhang nicht einmal behauptet, weil sie ihn – wie auch schon die realitätsnahe Abbildung des Aufwands – nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sie verkennt dabei aber, dass es nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade dieses lockeren Bezuges zum Aufwand (als Bezugsgröße) bedarf, wenngleich es nicht um die Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung geht. Anders als die Beklagte meint, fehlt der Bezug zum Aufwand nicht erst dann, wenn (gar) keine Verknüpfung mehr zum Aufwand besteht. Vielmehr muss sich auch ein Ersatzmaßstab weitestmöglich an der Wirklichkeit orientieren. Da nach alledem schon der aus zufällig stattfindenden Verkäufen in einem bestimmten Zeitraum abgeleitete, in €/m² ausgedrückte Bodenrichtwert für sich gesehen keinen hinreichenden Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweist, führt auch der Umstand, dass – worauf die Beklagte hinweist – durch die Bodenrichtwerte ein Verhältnis abgebildet wird (zum Beispiel bei einem Bodenrichtwert von 250 €/m² zu einem Bodenrichtwert von 500 €/m² ein Verhältnis von eins zu zwei), nicht zu einem anderen Ergebnis. Während der Bodenrichtwert beispielsweise in der für die Zweitwohnung des Klägers maßgeblichen Bodenrichtwertzone zum Stichtag 31. Dezember 2018 von 600 €/m² auf 800 €/m² zum Stichtag 31. Dezember 2020, also um 33,3 % gestiegen ist, stieg der Verbraucherpreisindex für Deutschland von 103,8 im Jahr 2018 auf 109,1 im Jahr 2021, mithin lediglich um 5,1 %. Der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ kletterte im selben Zeitraum von 103,0 auf 108,0; der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör“ von 101,8 auf 105,2. Dies entspricht einer Steigerung von 4,8 % bzw. 3,3 % (siehe Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Jahresdurchschnitte – Gesamtindex, Abteilung 1 bis 4 und Abteilung 5 bis 8 [Stand 11. Februar 2022], https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html). Dass sich der fiktive Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten hiervon in erheblicher Weise abweichend entwickelt haben könnte, ist nicht erkennbar und wurde auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Mit der Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwertes (§ 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS) multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche bringt die Beklagte losgelöst von dem eigentlich zu erfassenden Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer jährlich wiederkehrend den reinen Bodenwert der Wohnfläche und damit letztlich den jeweils erzielbaren Kaufpreis in Ansatz. Dieser entwickelt sich aber nach den vorliegenden statistischen Daten nicht ansatzweise proportional zu den typischerweise mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwendungen (zum Beispiel Mietzins bzw. laufende Abschreibungen und Zinsbelastungen, Nebenkosten/Bewirtschaftungskosten, Unterhaltungs- und Renovierungskosten, Mobiliar und Haushaltsgegenstände, Ausstattung, Versicherungsbeiträge). Diese Vorgehensweise lässt sich entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht unter dem Aspekt der „Kapitalbindung“ damit rechtfertigen, dass sich auch der Verkehrswert der Zweitwohnungen mit den steigenden Bodenrichtwerten erhöhe. Zwar trifft es zu, dass die Kosten für die Kapitalbindung neben dem Eigenmietwert als Anhaltspunkt für den Aufwand eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung dienen können, wenn der Zweitwohnungsinhaber zugleich Eigentümer der Wohnung ist (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Kapitalbindungskosten sind jedoch Kosten lediglich für das tatsächlich in die Wohnung investierte Kapital, das deshalb nicht in bar zur Verfügung steht (vgl. auch Oestreicher, in: Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 66. EL Oktober 2021, B 163 Herstellungskosten Rn. 182); nicht umfasst werden hingegen nicht realisierte Wertsteigerungen. Die Kapitalbindungskosten entsprechen aber nicht dem Bodenwert der Wohnfläche oder gar dem Verkehrswert der Immobilie, auch wenn sich im Ausgangspunkt der Verkehrswert einer Wohnung natürlich auf das zu ihrem Erwerb erforderliche Kapital auswirkt. Mit der Bestimmung des Lagewerts anhand der reinen Bodenrichtwerte wird damit kein hinreichender Bezug mehr zu dem mit der Steuer eigentlich zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Wohnung hergestellt, sondern letztlich der aktuelle Bodenwert der Wohnfläche und dessen Entwicklung zum maßgeblichen Kriterium für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gemacht, was im Ergebnis einer Objektsteuer zumindest nahekommt. 2. Die Nichtigkeit des in § 5 Abs. 1 ZwStS geregelten Steuermaßstabes führt zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Die Bemessungsgrundlage gehört gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung. Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 111 m. w. N.).“ Nicht entschieden werden muss nach alledem, ob der in § 6 ZwStS 2020 bzw. 2022 geregelte Steuersatz von 5,5 % für das Jahr 2020 bzw. von 3,7 % für das Jahr 2021 des Maßstabes nach § 5 ZwStS 2020 bzw. 2022 gegen das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende sogenannte Erdrosselungsverbot verstößt. Gleichwohl weist die Kammer auf Folgendes hin: Das Ermessen des Satzungsgebers ist hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 – juris Rn. 94). Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 – 1 BvL 22/67 – juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 136). Für die Frage, ob von einer Steuer eine erdrosselnde Wirkung ausgeht, kommt es mithin nicht entscheidend auf einen festen Steuersatz an. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 S 1474/20 – juris Rn. 27; VG Schleswig, Urteil vom 17. November 2017 – 2 A 139/16 – juris Rn. 32), also die Höhe der Steuer als Ergebnis der Anwendung des Steuersatzes auf den konkreten Steuermaßstab. Dabei darf die steuererhebende Kommune grundsätzlich auch Lenkungszwecke verfolgen. Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es etwa zulässig, wenn sie auch den Zweck verfolgt, den Wohnungsinhaber zur Ummeldung seines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz zu veranlassen oder das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 85). Die „Erdrosselungsgrenze“ stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die – grundsätzlich zulässige – steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang – hier also das Innehaben der Zweitwohnung – unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – juris Rn. 23 m. w. N.). Abzustellen ist hinsichtlich dieser Verbotswirkung nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen – hier die Klägerin –, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 24). Ausgehend hiervon bestehen hinsichtlich des Satzungsgebietes der Gemeinde... keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr erhobene Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde. Ein auffälliger Rückgang der Zahl der Zweitwohnungsinhaber im Gebiet der Gemeinde...seit Inkrafttreten der neuen Satzung ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. III. Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer, insbesondere das Innehaben der Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS 2020 bzw. 2022, im Falle der Klägerin gegeben waren. Zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer dennoch auf Folgendes hin: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS 2020 bzw. 2022 ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) innehat. Steuerpflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS 2020 bzw. 2022, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Die Klägerin hat die Wohnung in... inne. Nach der Rechtsprechung ist Inhaber einer Zweitwohnung der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 88). Er muss für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen können, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 9 B 25.12 – juris Rn. 4; Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 – juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40), wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese Verfügungsbefugnis tatsächlich nutzt oder lediglich die Möglichkeit dazu offengehalten wird (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2.04 – juris Rn. 21; Urteil vom 30. Juni 1999 – 8 C 6.98 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2021 – 5 LA 1/21 – juris Rn. 17; Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40; Urteil vom 22. Juli 2016 – 2 LB 12/16 – juris Rn. 32). Auf den Zweck des Innehabens oder die damit verfolgten Absichten kommt es zudem nicht an, weswegen eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung die Steuerpflicht nicht ausschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 97; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7/08 – juris Rn. 16; Urteil vom 17. September 2008 – 9 C 17/07 – juris Rn. 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 – II R 28/95 – juris Rn. 13; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008 – 2 LB 1/08 – juris Rn. 33; Beschluss vom 25. September 2007 – 2 LA 83/07 – n. v.; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2006 – 14 E 1045/05 – juris Rn. 9). Dies folgt auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da darin nicht die Besteuerung von Erwerbswohnungen an sich verneint worden ist, sondern nur bei nicht dauerhaft getrenntlebenden Ehepaaren und einer überwiegend von einem Ehepartner genutzten beruflichen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 – juris). Entgegen der Ansicht der Klägerin dient die Zweitwohnung in der Gemeinde... auch nicht nur der Gewinnerzielung, da die Klägerin nicht die gesamte Wohnung als Praxis nutzt. Daraus ergibt sich, dass zumindest auch die Möglichkeit für die Klägerin besteht, die Wohnung zum persönlichen Lebensbedarf zu nutzen und deswegen gerade keine reine Kapitalanlage vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 – 11 C 12/99 – juris Rn. 29 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008 – 2 LB 1/08 – juris Rn. 32), sondern vielmehr zwischen Geschäftsräumen und Wohnräumen zu differenzieren ist. Dies sieht § 5 Abs. 4 ZwStS 2020 bzw. 2022 vor, indem auf die Wohnflächenverordnung (WoFlV) zur Berechnung der Wohnfläche verwiesen wird und diese in § 2 Abs. 3 Nr. 3 regelt, dass Geschäftsräume von der Wohnfläche abzuziehen sind. Auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Danach ist ein Übernachtungsaufwand der Einkommenserzielung zuzuordnen, wenn dieser zwangläufig mit der beruflichen Tätigkeit verbunden ist, aber nicht, wenn der Übernachtungsaufwand zwar im Zusammenhang mit der Berufsausübung anfällt, jedoch nicht zwangsläufige Folge der beruflichen Betätigung ist, sondern Ausdruck privaten Interesses (vgl. BVerwG Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1/11 – juris Rn. 15 ff.). Im Falle der Klägerin ist die Übernachtung in ihrer Immobilie in... zwar Folge der beruflichen Betätigung, weil die Entfernung zu ihrem Hauptwohnsitz ein Pendeln nicht möglich macht. Es fehlt jedoch an der Zwangssituation, weil auch eine Übernachtung in einem Hotel oder einer Ferienwohnung möglich wäre. Die Nutzung der Wohnung in...beruht mithin auf der freien – private – Entscheidung der Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin greifen bei ihr zudem nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ZwStS 2020 bzw. 2022. Danach unterliegt der Steuer nicht das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung, die trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften betreffend den Familienwohnsitz nicht Hauptwohnung ist. Die Regelung ist Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (Urteil vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 – juris). Danach diskriminiert die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung berufsbedingt erforderlich ist und eine melderechtliche Zwangslage für den Zweitwohnungsinhaber vorliegt. Berufsbedingt erforderlich ist eine Wohnung nur dann, wenn der Arbeit nach der Lage des Beschäftigungsortes nicht von der gemeinsamen Wohnung aus nachgegangen werden kann und die Wohnung nur für die Berufsausübung benötigt wird. Dabei sind die Entfernung zwischen gemeinsamer (ehelicher) Wohnung und dem Beschäftigungsort bzw. dem Ort der Nebenwohnung zu berücksichtigen, sowie die Verkehrsverbindung, die Kosten und der Zeitaufwand für das Zurücklegen der Strecken. Weiter berücksichtigt werden können die persönlichen Verhältnisse wie gesundheits-, alters- oder behinderungsbedingte Beeinträchtigungen, die Arbeitszeiten und die Größe und Kosten der Nebenwohnung (VG Köln, Urteil vom 20. Februar 2008 – 21 K 4802/07 – juris Rn. 19). Eine melderechtliche Zwangslage liegt vor, wenn die beruflich genutzte Wohnung überwiegend genutzt wird und daher nach dem Melderecht eigentlich als Hauptwohnung eingestuft werden würde (§ 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz [BMG]), die weitere Wohnung aber die nach § 22 Abs. 1 BMG vorwiegend benutzte Wohnung der Familie und damit die Hauptwohnung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf verheiratete Steuerpflichtige ausgeführt, dass zu dem von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben auch die Entscheidung der Eheleute zähle, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung selbst bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden sei, zu erhalten, da die Innehabung einer Zweitwohnung die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort sei. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht deshalb alleine aus dem Umstand abgeleitet, dass nach § 22 BMG Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Eheleute sei. Deshalb sei ein Ehegatte, dessen vorwiegend benutzte Wohnung bei ausschließlicher Betrachtung seiner Person diejenige am Beschäftigungsort ist, gezwungen, sich gleichwohl mit Hauptwohnsitz in der ehelichen Wohnung anzumelden. Eine Regelung, welche unter Anknüpfung an diese melderechtlichen Vorgaben generell die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Nebenwohnungen vorsehe, verstoße dementsprechend gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil es für Verheiratete ausgeschlossen sei, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zu entgehen, während Personen, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres melderechtlichen Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten würden, einer steuerlichen Belastung durch Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes am Beschäftigungsort entgehen könnten (BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 – juris Rn. 92 ff.). Eine melderechtliche Zwangslage liegt bei der Klägerin nicht vor. Sie nutzt die beruflich genutzte Wohnung in... nicht überwiegend, da sie sich dort nur im 14-Tage Rhythmus von Montag bis Freitagnachmittag aufhält. Mithin könnte sie die Wohnung nach § 21 Abs. 2 BMG schon nicht als Hauptwohnsitz anmelden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Dort setzte die Zweitwohnungssteuersatzung selbst keine überwiegende Nutzung der Wohnung voraus, sondern lediglich das Innehaben aus überwiegend beruflichen Gründen (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 2015 – II R 13/14 – juris Rn. 12). § 4 Abs. 2 ZwStS 2020 bzw. 2022 setzt neben der berufsbedingten Erforderlichkeit aber auch voraus, dass die Zweitwohnung überwiegend genutzt wird. Der Beklagte hat § 5 Abs. 4 ZwStS 2020 bzw. 2022 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV zudem zutreffend angewendet. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WoFIV ist die Grundfläche von Geschäftsräumen von der Wohnfläche abzuziehen. Geschäftsräume in diesem Sinne sind Räume, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung auf Dauer anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen und beruflichen Zwecken, zu dienen bestimmt sind und solchen Zwecken dienen (BR-Drs. 568/03 S. 23). Der Beklagte hat bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer nach der alten Bemessungsgrundlage für Juni 2020 bis Dezember 2020 138 m2 bei der Berechnung der Jahresrohmiete berücksichtigt, weil er durch eine Mitteilung vom Finanzamt – die Klägerin selbst hat keine Angaben gemacht – von einer Bruttowohnfläche von 176 m2 ausgegangen ist, von der 10% wegen des Vorliegens eines Einfamilienhauses nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) alte Fassung abgezogen worden sind und von der so errechneten Nettowohnfläche (158 m2) dann nochmal geschätzte 20 m2 für einen Praxisraum als Geschäftsraum nach § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BV alte Fassung abgezogen wurden. Die Berechnung der Vorauszahlung für das Jahr 2021 erfolgte nach der neuen Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer, wobei der Beklagte nach § 5 Abs. 4 ZwStS mit einer Wohnfläche von 156 m2 gerechnet hat, weil es in der WoFlV keinen 10%igen Abzug für Einfamilienhäuser gibt, aber nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WoFIV die Grundfläche von Geschäftsräumen von der Wohnfläche abgezogen werden muss. Dies hat der Beklagte berücksichtigt, indem er 20 m2 für einen Praxisraum von der Bruttowohnfläche (176 m2) abgezogen hat. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte für das Jahr 2020 die II. BV alte Fassung zu berücksichtigen hatte, hat der Beklagte für beide Jahre jeweils zugunsten der Klägerin die Wohnfläche berechnet. Die Klägerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren trotz gerichtlicher Nachfrage genaue Angaben zur Größe ihres Hauses und der Praxis gemacht oder (behördliche) Nachweise eingereicht, weswegen auf die Auskunft des Finanzamtes... (176 m2 Bruttowohnfläche) abgestellt werden durfte. Die Gesamtgröße hat die Klägerin zudem nicht bestritten. Auch den erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Gebäudeplänen des Untergeschosses und des Obergeschosses ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dies gilt auch für die Größe der Praxis. Die handschriftlichen Angaben auf den Plänen und die Ergänzung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung – „weiteres Behandlungszimmer“ – rechtfertigen es nicht, mehr als 20 m2 für die Praxis von der Wohnfläche abzuziehen, weil keine weiteren Nachweise wie Fotos oder die gewerberechtliche Genehmigung der Praxis vorgelegt wurden, die diese Angaben bestätigen könnten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob der von der Gemeinde... – und in dieser Ausgestaltung auch von vielen anderen Kommunen in Schleswig-Holstein – gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für 2020 und die Vorauszahlung 2021. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses (176 m2, Baujahr: 1968) unter der Adresse... . Sie hat ihren Hauptwohnsitz in... . Die Klägerin betreibt in... und in... eine Praxis für Osteopathie und Homöopathie. Die Praxis in ... besteht seit 2007, die in... seit der Wiederheirat im Mai 2020. Die Gemeinde... erhebt rückwirkend seit dem 1. Januar 2019 Zweitwohnungssteuer auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 15. März 2022 (ZwStS 2022), welche die Satzung vom 12. Februar 2018 ersetzt und ihre Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 8. Juni 2020 (ZwStS 2020) aufhebt. Die Steuer bemisst sich unverändert seit der Zweitwohnungssteuersatzung 2020 nach dem Lagewert des Steuergegenstandes (flächenabhängiger Bodenrichtwert) multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Baujahresfaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart des Steuergegenstandes. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2022 ist durch die I. Nachtragssatzung vom 15. März 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2021 hinsichtlich des Steuersatzes geändert worden, wie dies auch schon hinsichtlich der Zweitwohnungssteuersatzung 2020 durch die I. Nachtragssatzung vom 23. November 2020 der Fall war. Im Juli 2020 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Erklärungsbogen zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer auszufüllen. Dagegen wendete sich die Klägerin mit der Begründung, sie sei nicht zweitwohnungssteuerpflichtig, weil sie das Einfamilienhaus nur zu beruflichen Zwecken nutze. Mit Schreiben vom 22. September 2020 wies der Beklagte darauf hin, dass er den Erklärungsbogen zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer benötige. Die beruflich genutzten Räumlichkeiten könnten bei den Wohnflächenangaben extra angegeben werden und würden dann bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer berücksichtigt werden. Im Oktober erkundigte sich der Beklagte mangels Reaktion der Klägerin bei dem Finanzamt... nach der Wohnfläche der Klägerin. Er notierte dabei in einem Vermerk vom 27. Oktober 2020, dass die Bruttowohnfläche 176 m2 betrage, wobei nach der Berechnungsverordnung bei Einfamilienhäusern 10 % der Bruttowohnfläche abzuziehen seien. Bei der Feststellung der Jahresrohmiete seien daher 158 m2 zugrunde gelegt worden, wovon für die Praxis nochmals geschätzte 20 m2 abzuziehen seien. Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes für Juni 2020 bis Dezember 2020 Zweitwohnungssteuer in Höhe von...€ auf Grundlage des alten Bemessungsmaßstabes (Mietwert der Wohnung; Mietwert = Jahresrohmiete) und eine Vorauszahlung für 2021 in Höhe von... € auf Grundlage des neuen Bemessungsmaßstabes, insgesamt...€, fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte eine Wohnfläche von 158 m2 im Rahmen der alten Berechnung und von 156 m2 (176 m2 – 20 m2) im Rahmen der neuen Berechnung. Dagegen erhob die Klägerin am 27. Januar 2021 Widerspruch und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie aus, dass in dem Bescheid nur zur Höhe, aber nicht zum Grund Ausführungen enthalten seien. Die Klägerin nutze das Objekt gewerblich. In einem 7-14-tägigen Rhythmus betreibe sie dort eine Osteopathie-Praxis in einem Praxisraum. In... wohne sie zusammen mit ihrem Ehemann. Eine Fahrt nach... umfasse rund 300 km, was für ein Pendeln zu viel sei. Die Aufenthalte in...würden sich auf die beruflichen Gründe beschränken und würden nicht der persönlichen Lebensführung dienen. Eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Ehepartners sei nach der gemeindlichen Satzung von der Zweitwohnungssteuer befreit, was auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30. September 2015 – II R 13/14 – hervorgehe. Der Bescheid verstoße demnach und nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 2627/03 – und vom 14. März 2014 – 1 BvR 1159/11, – gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil die eheliche Gemeinschaft ansonsten erschwert werde. Dies gelte auch, wenn die Ehegatten schon bei der Eheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen könnten. Auch dann sei die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Wohnung der Klägerin in...nicht die überwiegend genutzte sei. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dürfe eine Zweitwohnungssteuer an das Melderecht anknüpfen, wenn im Einzelfall die Zweitwohnung nicht die vorwiegend genutzte Wohnung sei. Dem stehe nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Mai 2016 – 2 K 1831/15 – auch nicht entgegen, wenn das Innehaben der Wohnung beruflich veranlasst sei. Eine Ausnahme komme für die Klägerin nicht in Betracht, da nur solche Wohnungen, die Verheiratete und nicht dauernd getrenntlebende Personen aus beruflichen Gründen in... allein ohne ihren jeweiligen Ehepartner innehätten und diese überwiegend nutzten, keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung seien, wenn die Hauptwohnung sich außerhalb... befinde. Die Klägerin aber habe die Wohnung als Nebenwohnung gemeldet und nutze diese nicht überwiegend. Die Klägerin kündigte in einem Schreiben vom 26. Februar 2021 an, Klage zu erheben und wies darauf hin, dass der Bescheid auch in der Sache fehlerhaft sei, da die Praxisräume mit 20 m2 falsch berücksichtigt worden seien. Die Praxis in... werde im Souterrain betrieben und umfasse neben einem Praxisraum ein Wartezimmer, ein Dusch-WC und ein Büro (Bl. 1 d. VerwAkte). Mit Bescheid vom 12. Januar 2022 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 endgültig fest. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Klägerin hat am 4. März 2021 Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2021 erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass sie im wöchentlichen Wechsel in... und... tätig sei, jeweils von Montag bis Freitag. Dies sei aufgrund der Entfernung (ca. 265 km) nicht anders möglich. Die Wiederheirat und der Beruf des Ehemannes seien die Gründe, warum eine gemeinsame Ehewohnung in... gewählt worden sei. Der Patientenstamm in...halte sich durch Mehrarbeit in den Abendstunden. Das Einfamilienhaus werde im Untergeschoß als Praxis und im Obergeschoss für Übernachtungen genutzt. Die Fläche der Praxis betrage mehr als 20 m2. Eine Übernachtung im Hotel sei teurer und unbequemer, wäre aber steuerlich absetzbar. Die Immobilie werde rein beruflich genutzt und sei daher berufsbedingt erforderlich. Sie, die Klägerin, erfülle damit den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 2 der Satzung. Sie betreibe keine Einkommensverwendung, sondern halte sich zur Einkommenserzielung in...auf. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1/11 – ginge hervor, dass eine Übernachtung, die mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sei, der Einkommenserzielung zuzuordnen sei. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren daran Zweifel, handele sich um nachgeschobene Gründe, deren Zulässigkeit fraglich sei. Nur im Ausnahmefall würden sie und ihr Ehemann ein Wochenende in... verbringen, um dringende Arbeiten am Grundstück oder Reparaturen am Haus zu erledigen. Weiter würde die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ihr und ihrem Ehemann das Recht auf freie Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung und die Nutzung der Zweitwohnung für die Berufsausübung nehmen. Sie würden gezwungen, faktisch dauernd getrennt leben zu müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es für die Beurteilung der Steuerpflicht unerheblich sei, aus welchem Grund eine Zweitwohnung genutzt werde, weil es sich um eine Aufwandsteuer handele. Für die Befreiung nach § 4 Abs. 2 der Satzung sei eine melderechtliche Zwangslage erforderlich. Es müsse die Nebenwohnung vorwiegend durch einen Ehepartner genutzt werden, obwohl rechtlich die Hautwohnung der Familie die vorwiegend genutzte sein müsse. Deswegen könnten sich Verheiratete dann einer Steuerpflicht nicht entziehen, worin die Benachteiligung liege. Unverheirateten stehe es hingegen frei, sich entsprechend der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse mit Hauptwohnung am Ort der Berufstätigkeit und nicht am Hauptwohnort der Familie zu melden. Das Innehaben der Zweitwohnung in...sei für die verheiratete Klägerin aber nicht ausschließlich berufsbedingt, sondern eine freiwillige Entscheidung, weil sie in...auch eine Praxis habe. Die Praxis in diene also der Einkommensvermehrung und nicht primär der Einkommenserzielung. Dann seien aber die Voraussetzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer auch nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 2627/03 – und vom 17. Februar 2010 – 1 BVR 529/09 – erfüllt. Etwas anderes folge auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes. Das streitgegenständliche Objekt befinde sich zudem im baurechtlichen Innenbereich. Es gebe eine Baugenehmigung vom 6. Februar 1987. Am 28. September 2006 sei eine Erweiterung um ein Zimmer (19,40 m2), ein Bad (5,60 m2), einen Abstellraum (7,30 m2) und einen Flur (13,20 m2) einschließlich einer Dachterrasse genehmigt, aber nicht ausgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.