Beschluss
1 A 397/07
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
7mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn der Zulassungsantrag die Voraussetzungen nach § 124 VwGO nicht darlegt.
• Bei Mehrfachbegründung eines Urteils ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für jeden tragenden Grund ein Zulassungsgrund vorliegt.
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn durch spätere Erledigung des Verwaltungsakts das Feststellungsinteresse entfällt.
• Die sogenannte Kollegialgerichtsregel kann in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten auch im vorläufigen Rechtsschutz herangezogen werden und entlastet die Behörde von Verschulden, wenn ein Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei entfallenem Feststellungsinteresse und materieller Erfolglosigkeit • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn der Zulassungsantrag die Voraussetzungen nach § 124 VwGO nicht darlegt. • Bei Mehrfachbegründung eines Urteils ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für jeden tragenden Grund ein Zulassungsgrund vorliegt. • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn durch spätere Erledigung des Verwaltungsakts das Feststellungsinteresse entfällt. • Die sogenannte Kollegialgerichtsregel kann in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten auch im vorläufigen Rechtsschutz herangezogen werden und entlastet die Behörde von Verschulden, wenn ein Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Der Kläger begehrte festzustellen, dass die Übertragung einer zum 1.4.2006 ausgeschriebenen A 11-Stelle auf den Mitbewerber G rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, sowohl mit der Begründung, dass dem Kläger das berechtigte Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehle, als auch in der Sache. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Der Senat prüfte den Zulassungsantrag und die Vorentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere zwei zuvor ergangene Beschlüsse, die die Auswahlentscheidung als rechtmäßig bestätigt hatten. Der Kläger machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und grundsätzliche Bedeutung geltend; diese Darlegungen reichten nach Auffassung des Senats nicht aus. Außerdem war die streitgegenständliche Entscheidung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Mitbewerber bereits vor Klageerhebung erledigt. • Zulassungsprüfung nach § 124 VwGO: Der Kläger hat keine ausreichenden Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und für grundsätzliche Bedeutung dargestellt (§ 124a Abs.4 S.4 VwGO). • Mehrfachbegründung des erstinstanzlichen Urteils: Da das Verwaltungsgericht die Klage sowohl wegen fehlenden Feststellungsinteresses als auch materiell abgewiesen hat, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für beide selbständigen Gründe Zulassungsgründe vorliegen; hierzu hat der Kläger nichts Substanzielles vorgetragen. • Fehlen des Feststellungsinteresses (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO): Der angegriffene Verwaltungsakt hatte sich durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Mitbewerber am 30.6.2006 bereits vor Klageerhebung erledigt; dies macht die Feststellungsklage unzulässig. • Materielle Begründetheit: Die in vorläufigen Entscheidungen getroffenen Prüfungen zeigten keine Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung; der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei ist. • Kollegialgerichtsregel: Ein Verschulden der Behörde kann entfallen, wenn ein anders mit mehreren Rechtkundigen besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig billigte; nur bei Abhängigkeit von nicht berücksichtigten Rechtsfragen oder falschem Sachverhalt greift diese Regel nicht. • Rechtsfolgen: Mangels Zulassungsgründe ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, Streitwertfestsetzung nach §§ 63,52 GKG,47 GKG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage war bereits mangels berechtigtem Feststellungsinteresse unzulässig, weil der Verwaltungsakt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde vor Klageerhebung erledigt war. Zudem hat der Senat die materielle Erfolglosigkeit der Feststellungsklage bestätigt, da die vorläufigen Entscheidungen und die eingehende Prüfung keine rechtswidrige Beförderungsauswahl erkennen lassen. Die Kollegialgerichtsregel entlastet die Behörde von Verschulden, sodass keine Amtspflichtverletzung vorliegt. Dem Kläger werden die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt; der Streitwert für das Verfahren beträgt 20.718,43 EUR.