Beschluss
1 A 152/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:1014.1A152.21.00
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Leitsätze
1. Zur Abgrenzung der Fördertatbestände nach dem GAK-Rahmenplan 2019-2022 F 1.0 und F 2.2.1 lit. b.(Rn.14)
2. Zum Begriff der „Räumung“ nach dem GAK-Rahmenplan 2019-2022 F 1.0.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 2021 - 5 K 198/20 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.744.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung der Fördertatbestände nach dem GAK-Rahmenplan 2019-2022 F 1.0 und F 2.2.1 lit. b.(Rn.14) 2. Zum Begriff der „Räumung“ nach dem GAK-Rahmenplan 2019-2022 F 1.0.(Rn.17) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 2021 - 5 K 198/20 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.744.- € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Fördermitteln für forstliche Maßnahmen in einem Privatwald hinsichtlich vom Borkenkäfer befallener Fichten. Mit Datum vom 25.11.2019 stellte die Klägerin einen Zuwendungsantrag für Maßnahmen zur Bewältigung der durch die Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald (nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2019-2022 - GAK-Rahmenplan -, Förderbereich 5: Forsten und der FRL Forst „Extremwetter“) in Form der bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen (F 1.0). Der Maßnahmeumfang war mit 5 ha und 180 fm (Festmeter) angegeben, die beantragte Zuwendung mit 3.744.- € (bei einem Fördersatz von 80 % für geltend gemachte zuwendungsfähige Ausgaben von 3.420.- € und 1.260.- €). Dem Antrag war u.a. ein Kostenvoranschlag vom 19.6.2019 für Holzeinschlag („Käfer-Fichten“) über eine Einschlagmenge von ca. 70 Bäumen (70 fm) beigefügt (Forstbetrieb M); vorgesehen war danach u.a. „Stämme markieren mit fortlaufender Nummer“, „Aufarbeitung als Stammholz“ sowie „Kronen ‚klein‘ schneiden, damit diese flach am Boden liegen“. Der Beklagte bestätigte der Klägerin am 4.12.2019 den Eingang des Antrags und versagte die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn. Auf dringende Bitte der Klägerin vom 9.12.2019 – die sie damit begründete, dass sie die Möglichkeit habe, einen zur Zeit im angrenzenden staatlichen Forstrevier tätigen Unternehmer ab dem 11.12.2019 bei sich einzusetzen, ohne dass zusätzliche „Umsetzungen“ der Großgeräte notwendig würden – erteilte ihr der Beklagte unter Bezugnahme auf den Antrag vom 25.11.2019 mit Schreiben vom 9.12.2019 als „Ausnahme auf Grund der Eilbedürftigkeit des Vorhabens“ die bis zum 13.12.2019 befristete Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn. Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt, diese Zustimmung sei keine Vorabentscheidung über die beantragte Zuwendung und begründe keinen Anspruch auf deren Gewährung; die Ausführung erfolge auf eigenes finanzielles Risiko. Mit eMail vom 10.12.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Antrag darauf schließen lasse, dass sie die Maßnahme „2.2.1 b) Bekämpfung von Schadorganismen durch Auffinden und Aufarbeitung von befallenem Holz oder Herabsetzung der Bruttauglichkeit“ durchführen möchte, so dass sie ggf. einen neuen Zuwendungsantrag einreichen und die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn entsprechend abgeändert werden müsse. Der Geschäftsführer der Klägerin bekräftigte der Beklagten gegenüber am 11.12.2019 telefonisch und per eMail, dass sich der Zuwendungsantrag auf die Maßnahme „1.0 Räumung von Kalamitätsflächen“ beziehe. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.1.2020 den Zuwendungsantrag (Maßnahme: 1.0 Räumung von Kalamitätsflächen) ab: Die fachliche Prüfung des Zuwendungsantrags habe ergeben, dass das Vorhaben nicht unter die Nr. 1.0 „Räumung von Kalamitätsflächen“, sondern unter den Fördertatbestand Nr. 2.2.1. b) GAK-Rahmenplan 2019, Förderbereich 5, Buchstabe F falle. Dass es sich bei dem Vorhaben um eine Holzerntetätigkeit handele, ergebe sich aus dem Angebot des Forstbetriebs M, welches die Grundlage zur Berechnung der beantragten Fördermittel darstelle. Die nach erfolgloser Gegenvorstellung am 21.2.2020 erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.4.2021 abgewiesen. Bei dem als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch angeführten GAK-Rahmenplan handele es sich nicht um eine nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnorm. Als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften werde den dortigen Regelungen eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt, dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden hätten. Zuwendungszweck der unter 1.0 erfassten Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen sei die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies seien Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen im Sinne standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen. Der Bewilligung der begehrten Zuwendung stehe bereits entgegen, dass das durchgeführte Vorhaben ein anderes als das vor der Ausführung beantragte sei. Nach den allgemeinen beihilferechtlichen Bestimmungen des Rahmenplans dürfe ein Vorhaben nur gefördert werden, wenn es vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sei (Anreizeffekt). Das Unternehmen müsse vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt haben, der bestimmte Angaben enthalten müsse. Vorliegend habe die Klägerin ihr Vorhaben, für das sie die Zuwendung beantragt habe, mit dem Antrag vom 25.11.2019 näher beschrieben (u.a. 180 fm Holzeinschlag Käferfichten und Holzrücken als Eigenleistung). Nur für dieses Vorhaben sei ihr der vorzeitige Vorhabensbeginn – ohne Vorabentscheidung über die beantragte Zuwendung – bewilligt worden. Ausgeführt habe sie indes ein anderes Vorhaben, nämlich „Holzeinschlag und Rücken“ von 308 fm (Rechnung des Lohnunternehmens P vom 22.1.2020). Dass die Klägerin dem Beklagten in ihrer eMail vom 9.12.2019 mitgeteilt habe, dass an ihrer Grenze zum Staatsforst ein Unternehmer mit Harvester und Forwarder die liegenden Käferfichten beseitigen lasse und das auch bei ihm machen könne, rechtfertige keine andere Einschätzung. Ob ein geändertes Vorhaben in gleicher Weise und Höhe gefördert werde, obliege grundsätzlich der Vorab-Prüfung durch den Beklagten. Das betreffe neben der Art in gleicher Weise den Umfang der geplanten Maßnahme. Der Antrag vom 25.11.2019 habe nur die Räumung von zu diesem Zeitpunkt geschätzten 180 fm Käferholz vorgesehen. Soweit die Klägerin geltend mache, bis zum Beginn der Räumung „Anfang Januar 2020“ habe sich der Schaden um weitere ca. 120 fm erweitert, werde diese Erweiterung von ihrem Antrag erkennbar nicht mit umfasst. Auch wenn der tatsächlich geräumte Umfang des Schadholzes üblicherweise erst bei der Abrechnung der Fördermaßnahme abgerechnet werde, bedeute das nicht, dass eine Erhöhung des Umfangs um 2/3 vom ursprünglichen Antrag mit umfasst werde. Darüber hinaus erfülle das durchgeführte Vorhaben nicht die Voraussetzungen der Nr. 1.0, sondern die der Nr. 2.2.1 b des GAK. Nach Nr. 2.1 (Zuwendungszweck) sei Ziel dieser Förderung die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies seien Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. Förderfähig seien nach Nr. 2.2.1 b) die Bekämpfung von Schadorganismen durch Auffinden und Aufarbeitung von befallenem Holz (z. B. Sanitärhiebe, Entrinden, Rinde entsorgen, Rücken und Transport von Holz) oder sonstige Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzten, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgingen oder gar nicht erst entstünden. Die von der Fa. P ausgeführte Maßnahme „Holzeinschlag und Rücken“ stelle – wie bereits der Beklagte vorgetragen hatte – keine „Räumung“ im Verständnis der Nr. 1.0 GAK dar. Dass die Klägerin mit dem Wechsel des Unternehmers neben dem günstigeren Angebot eine Methode gewählt habe, die vom Beklagten – allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt der „Räumung von Kalamitätsflächen“, sondern dem der Wiederbewaldung durch Pflanzung – empfohlen werde und dass dem Beklagten der Zweck der Maßnahme durch die eMail der Klägerin mit dem Antrag zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 9.12.2020 bekannt gewesen sei, ändere nichts daran, dass diese Maßnahme ohne einen entsprechenden Antrag und ohne die Gestattung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durchgeführt worden sei und keine „Räumung einer Kalamitätsfläche“ im Sinne der Nr. 1.0 der GAK darstelle. Die der Klägerin vom Lohnunternehmen P am 22.1.2020 in Rechnung gestellte Maßnahme „Holzeinschlag und Rücken“ von 308 fm (mittels Harvester und Forwarder) sei damit nicht beihilfefähig. Da die am 25.11.2019 beantragte Maßnahme nicht durchgeführt worden sei, sei auch diese nicht beihilfefähig. Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3.5.2021 zugestellte Urteil richtet sich ihr am 2.6.2021 eingegangener und mit Schriftsatz vom 1.7.2021 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzenden Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1.7.2021 geben keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Aus der Antragsbegründung folgen entgegen dem klägerischen Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.1st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, juris Beruht das angefochtene Urteil auf zwei selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes der beiden Gründe ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.1.2022 - 2 A 281/21 -, juris Rn. 16 m.w.N., und vom 19.11.2007 - 1 A 397/07 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 21 und § 124a Rn. 82, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.1.2022 - 2 A 281/21 -, juris Rn. 16 m.w.N., und vom 19.11.2007 - 1 A 397/07 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 21 und § 124a Rn. 82, m.w.N. 1. Die Klägerin rügt zunächst, das Urteil des Verwaltungsgerichts beziehe sich teilweise auf falsche Darstellungen des Beklagten und ziehe fehlerhafte Folgerungen. Da die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn auf der Kenntnis des Beklagten beruht habe, dass sofort ein neuer und besser geeigneter Unternehmer zur Verfügung gestanden habe, sei die Annahme des Gerichts falsch, dass wegen des Wechsels des Unternehmers ein neuer Antrag erforderlich gewesen sei. Der Hinweis in dem Ablehnungsbescheid vom 21.1.2020 und in der Klageerwiderung auf die angebliche Holzerntetätigkeit habe auf einem „Angebot bzw. Kostenvoranschlag des ersten Unternehmers M“ beruht, den sie wegen der Eilbedürftigkeit und der im Antragsformular verlangten Größenordnung des finanziellen Einsatzes dieser Maßnahme vorgelegt habe. Dieser aus Sicht des Beklagten konkrete Grund für eine Ablehnung des Antrags sei diesem bereits bei der Antragstellung bekannt gewesen, ohne dass sie darauf hingewiesen worden sei oder der Beklagte zur Kenntnis genommen habe, dass zwischenzeitlich ein neuer Unternehmer beauftragt worden sei. Eine Bewertung dieser unrichtigen Begründung im Ablehnungsbescheid finde im Urteil nicht statt. Diese Ablehnung durch den Beklagten sei unüblicherweise erfolgt, bevor weitere Unterlagen verlangt worden seien. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hätte ein Änderungsschreiben üblicherweise genügt und habe sie keinen neuen Antrag stellen können, da die Arbeiten „noch nicht abgeschlossen“ gewesen seien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Diese Argumentation vermag die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern. Zwar wirft das Zulassungsvorbringen durchaus die Frage auf, ob dem angegriffenen Urteil insoweit zu folgen ist, als dieses unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe ausführt, das durchgeführte Vorhaben sei ein anderes als das vor der Ausführung beantragte. Indes kann dies dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Ziff. 2 der Urteilsbegründung selbständig tragend darauf abgestellt, dass das durchgeführte Vorhaben nicht die Voraussetzungen der unter Nr. 1.0 des „Förderbereichs: 5 Forsten“ des im Zeitraum 2019 bis 2022 geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ - GAK -4https://www.bmel-statistik.de/laendlicher-raum-foerderungen/gemeinschaftsaufgabe-zur-verbesserung-der-agrarstruktur-und-des-kuestenschutzes/uebersicht-ueber-die-gak-rahmenplaene/https://www.bmel-statistik.de/laendlicher-raum-foerderungen/gemeinschaftsaufgabe-zur-verbesserung-der-agrarstruktur-und-des-kuestenschutzes/uebersicht-ueber-die-gak-rahmenplaene/ geregelten Fördermaßnahme erfülle, sondern den in vorbezeichnetem Rahmenplan unter Nr. 2.2.1 bezeichneten Fördermaßnahmen zuzuordnen sei. Demzufolge liege der streitgegenständliche Fördertatbestand nicht vor. Die Richtigkeit dieser eine Klageabweisung eigenständig tragenden Argumentation wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die durchgeführte Maßnahme der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des von ihr mit der Antragstellung in Anspruch genommenen Fördertatbestands F 1.0 „Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen“ des zugrunde liegenden GAK-Rahmenplans 2019-2022. Die Klägerin hat anfänglich beabsichtigt, auf einer Fläche von ca. 5 ha ca. 70 sog. Käfer-Fichten (etwa 70 fm) zu fällen und den Umfang der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung auf ca. 180 fm erweitert; letztlich gefällt wurden 308 fm. Bereits dieser Umstand spricht gegen eine im Fördertatbestand F 1.0 vorausgesetzte „Räumung“ der Kalamitätsflächen, da diese offensichtlich mit mehr als ca. 70 bzw. ca. 180 Fichten bestanden waren. Das wird zudem dadurch belegt, dass das von der Klägerin mit ihrem Zuwendungsantrag vorgelegte Angebot der Fa. M5Bl. 7 d. BeiakteBl. 7 d. Beiakte auch die Position „Stämme markieren mit fortlaufender Nummer“ beinhaltet, was verdeutlicht, dass aus dem auf der Forstfläche vorhandenen Baumbestand nur einzelne (befallene) Fichten (markiert und sodann) gefällt werden sollten, nicht jedoch eine vollständige Flächenräumung stattfinden sollte. Die Maßnahme stellt also demgegenüber eine unter GAK F 2.2.1 lit. b beschriebene Bekämpfung von Schadorganismen u.a. „durch Auffinden und Aufarbeitung von befallenem Holz“ dar. Hinzu kommt, dass ausweislich des dem seinerzeitigen Antrag beigefügten Angebots der Fa. M vorgesehen war, die Kronen klein zu schneiden, „damit diese flach am Boden liegen“. Zumindest bei der beantragten Maßnahme sollte also der sog. Schlagabraum gerade nicht entfernt werden, was die Erfüllung des Merkmals der „Räumung“ im Sinne des geltend gemachten Fördertatbestands GAK F 1.0 „Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen“ zusätzlich in Frage stellt. Unerheblich ist, ob sich, wie die Klägerin meint, „die Flächenräumung, also die Beseitigung des Astmaterials“ als „absolute Ausnahme“ darstellt.6Schriftsatz der Klägerin vom 23.7.2020, S. 2 (Bl. 45 d.A.)Schriftsatz der Klägerin vom 23.7.2020, S. 2 (Bl. 45 d.A.) Immerhin wurden nach den insofern unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten im Jahr 2019 bei elf auf den Fördertatbestand der Räumung von Kalamitätsflächen zielenden Maßnahmen drei Zuwendungsbescheide erlassen.7Schriftsatz des Beklagten vom 19.6.2020, S. 3 (Bl. 41 d.A.)Schriftsatz des Beklagten vom 19.6.2020, S. 3 (Bl. 41 d.A.) Schließlich ergibt sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten „Bestätigung des Kalamitätsholzeinschlags“ des SaarForst Landesbetriebs vom 19.2.2020, die sich auf „Aufarbeitung und Rückung“ bezieht und bescheinigt, dass „das Käferholz am Waldweg gepoltert wurde“,8Bl. 49 d.A.Bl. 49 d.A. nicht, dass eine vollständige Räumung erfolgt ist. Die weiter geäußerte Kritik der Klägerin am Hergang des Verwaltungsverfahrens geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Ihr Antrag hat von vornherein die Voraussetzungen des von ihr – ausdrücklich allein – beanspruchten Fördertatbestands GAK F 1.0 nicht erfüllt, so dass es auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten eMails und geführten Telefonate nicht ankommt. Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorträgt, sie habe das ursprüngliche Angebot der Fa. M nur aus Gründen der Eilbedürftigkeit vorgelegt sowie das Lohnunternehmen zwischenzeitlich mit Kenntnis des Beklagten ausgewechselt, da diese Umstände jedenfalls an der konkreten Maßnahme, für die ausschließlich eine Förderung beantragt wurde, nichts ändern. Daran hätte auch die von der Klägerin monierte mangelnde Gelegenheit zur Vorlage weiterer Unterlagen nichts korrigiert. Es war entgegen der Auffassung der Klägerin zudem nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Begründung des Ablehnungsbescheids des Beklagten zu bewerten, sondern darüber zu entscheiden, ob der Antrag der Klägerin die Voraussetzungen des von ihr in Anspruch genommenen Fördertatbestands erfüllt. Das hat es getan, und zwar mit zutreffendem Ergebnis. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Antragsformular, dass bei Beantragung einer Zuwendung für eine bestands- und bodenschonende Räumung von Kalamitätsflächen eine besondere Begründung der Notwendigkeit erforderlich ist.9siehe Seiten 4 und 5 des Formulars (*1 zum Fördertatbestand F 1.0 und „Fragen zum Fördertatbestand F 1.0“, Bl. 1R und 2 d. Beiakte)siehe Seiten 4 und 5 des Formulars (*1 zum Fördertatbestand F 1.0 und „Fragen zum Fördertatbestand F 1.0“, Bl. 1R und 2 d. Beiakte) Hierzu finden sich im Zuwendungsantrag der Klägerin indes nur deren Angaben „Einschlag und Beräumung der Kalamitätsfläche gem. Karte“ und „Siehe Karte ist beigefügt“. Dem dem Antrag (offenbar anstelle einer Karte) beigefügten Luftbild10Bl. 8 d. BeiakteBl. 8 d. Beiakte lässt sich sodann zwar entnehmen, auf welchen Flächen ein Holzeinschlag erfolgen soll; eine auch nur ansatzweise Begründung – geschweige denn eine „besondere“ –, weshalb die Räumung der derart bezeichneten Kalamitätsflächen aus Sicht der Klägerin erforderlich sein sollte, kann ihrem Zuwendungsantrag dagegen nicht entnommen werden. Auch dies stellt die Förderung nach GAK F 1.0 in Frage. Im Übrigen fällt auf, dass die Klägerin ungeachtet der vom Beklagten bis zum 13.12.2019 befristeten Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn jedenfalls schriftsätzlich selbst von einem „Beginn der Räumung Anfang Januar 2020“11Schriftsatz vom 14.1.2021, Seite 1 (Bl. 62 d.A.)Schriftsatz vom 14.1.2021, Seite 1 (Bl. 62 d.A.) spricht. Dies indiziert zumindest, dass mit der Durchführung der Maßnahme nicht innerhalb der vom Beklagten vorgegebenen Frist bis zum 13.12.2019 begonnen wurde bzw. werden konnte, so dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn im Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Maßnahme bereits gegenstandslos geworden wäre. Ob dies geeignet wäre, die Förderfähigkeit auszuschließen, kann dahinstehen, nachdem die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bereits aus den dargestellten Gründen außer Zweifel steht. 2. Schließlich begründet auch der weitere Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit sie rügt, laut dem angefochtenen Urteil12UA S. 14 Abs. 3UA S. 14 Abs. 3 lege der Beklagte als Fachbehörde fest, dass unter „Räumung“ im Verständnis der Nr. 1.0 des GAK-Rahmenplans alle Maßnahmen fielen, welche einer späteren Wiederbewaldung dienten, und sie habe durch die Wahl des zweiten Unternehmers die vom Beklagten empfohlene Methode gewählt, da das Rücken der befallenen Stämme aus dem befallenen Waldgebiet eine Räumung mit der Absicht der späteren Wiederbewaldung darstelle, so dass sich die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Frage stelle, wann die Fachbehörde die o.a. Definition erstellt und den Antragstellern zur Kenntnis gegeben habe, zumal diese Begründung noch nicht einmal im Ablehnungsbescheid vom 21.1.2020 erscheine, verfängt dies nicht. Denn dass unter den Begriff der „Räumung“ im Sinne des Fördertatbestands GAK F 1.0 eben die Räumung einer Fläche von den betroffenen „Käfer-Fichten“ fällt und dabei nicht bereits das Markieren, Fällen und Rücken einzelner befallener Bäume sowie das Kleinschneiden und Liegenlassen der Kronen genügt, versteht sich begrifflich und aus sich heraus. Dass die Räumung, wie vom Beklagten angeführt, der Vorbereitung einer Wiederbewaldung dient, folgt zudem bereits aus Nr. F 1.1 des GAK-Rahmenplans („Wiederherstellung von Waldökosystemen“). Soweit der Beklagte diesbezügliche interne fachliche Festlegungen getroffen hat,13siehe Klageerwiderung vom 19.6.2020, S. 2 f. (Bl. 40R f. d.A.)siehe Klageerwiderung vom 19.6.2020, S. 2 f. (Bl. 40R f. d.A.) ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar, zumal für verwaltungsinterne Richtlinien grundsätzlich keine Veröffentlichungspflicht besteht.14vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, juris, Os. und Rn. 21 m.w.N.vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, juris, Os. und Rn. 21 m.w.N. Dass das Verwaltungsgericht sich die fachlichen Ausführungen des Beklagten trotz etwaiger ungeklärter fachlicher Details zu eigen gemacht hat, begründet jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit seiner Entscheidung, nachdem die Voraussetzungen der beantragten Förderung, wie dargelegt, nicht erfüllt sind. Welche Methode die Klägerin durch die Wahl des zweiten Unternehmers gewählt hat und ob und inwiefern diese den Voraussetzungen der beantragten Zuwendungsvorschrift genügt, ist desgleichen in rechtlicher Hinsicht unerheblich, da die von der Klägerin beantragte Maßnahme – auch unabhängig von den internen fachlichen Festlegungen des Beklagten – gerade keine „Räumung“ der betroffenen Fläche im Sinne des Fördertatbestands GAK F 1.0 darstellt. Daher überzeugt auch der weitere Vortrag der Klägerin nicht, im damaligen Antragsformular würden drei Verfahren zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald „zum Ankreuzen“ angeboten (F 1.0, F 2.2.1a und F 2.2.1b), so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte scheinbar nur den Fördertatbestand F 2.2.1 lit. a und b des GAK-Rahmenplans fördern bzw. im Umkehrschluss habe verhindern wollen, dass der Fördertatbestand mit der höheren Förderung der nachgewiesenen Ausgaben angewendet werden könne und die Ablehnung des Antrags zum Zeitpunkt der Neufassung der Förderregeln 2020 ohne den Fördertatbestand F 2.0 vermuten lasse, dass eine weitere Bearbeitung ihres „alten“ Antrags habe verhindert werden sollen, wohingegen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die ihr bis zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides am 21.1.2020 nicht bekannten Kriterien beziehe und nicht nur auf die dort formulierten Ablehnungsgründe. Die Klägerin hat allein eine Zuwendung nach dem Fördertatbestand F 1.0 beantragt. Die hierfür normierten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sie nicht. Das gilt unabhängig davon, ob sie dies seinerzeit erkannt hat oder nicht (obschon sie im Übrigen nach Aktenlage vom Beklagten auf seine diesbezüglichen Bedenken hingewiesen und ihr eine Antragsumstellung nahegelegt wurde)15siehe eMail vom 10.12.2019 (Bl. 19 d. Beiakte)siehe eMail vom 10.12.2019 (Bl. 19 d. Beiakte) und welche Mutmaßungen die Klägerin hinsichtlich der Motive des Beklagten für seine – sich nämlich als in rechtlicher Hinsicht zutreffende – Antragsablehnung anstellt. Dabei kommt es entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht darauf an, welche Gründe der Beklagte für die Verneinung der Zuwendungsvoraussetzungen in seinem Ablehnungsbescheid angeführt hat oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Bewilligungsvoraussetzungen objektiv erfüllt oder ob dies – wie hier – nicht der Fall ist. Die von der Klägerin vorgebrachte Rüge eines Verstoßes gegen den von ihr unter Geltendmachung einer Außenwirkung angeführten Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG16vgl. dazu die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteile des BVerwG vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.vgl. dazu die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteile des BVerwG vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 17 f. m.w.N. und das von ihr ebenso bemühte, im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG entbehrt mithin bereits im Ansatz jeglicher Grundlage. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist sonach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung und findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.