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Urteil

2 A 269/08

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung zum Abriss eines eingetragenen Baudenkmals ist zu erteilen, wenn die Erhaltung objektiv wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 8 Abs.5 i.V.m. § 7 Abs.1 SDschG). • Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind die gesamten Sanierungs- und Bewirtschaftungskosten insoweit anzusetzen; denkmalbedingte Mehrkosten dürfen nicht isoliert betrachtet werden. • Der Eigentümer muss nicht zuvor zwangsläufig einen Investor finden oder das Objekt verschenken; das Denkmalschutzrecht verlangt keinen privaten Mäzenatentum. • Unbelegte Behauptungen über frühere Erhaltungszustände und Kostenminderungen trifft die Darlegungs- und Beweislast der Behörde; bei Unerweislichkeit sind die vollständigen Sanierungskosten anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Abrissgenehmigung bei objektiver Unwirtschaftlichkeit der Denkmalsanierung • Die Genehmigung zum Abriss eines eingetragenen Baudenkmals ist zu erteilen, wenn die Erhaltung objektiv wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 8 Abs.5 i.V.m. § 7 Abs.1 SDschG). • Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind die gesamten Sanierungs- und Bewirtschaftungskosten insoweit anzusetzen; denkmalbedingte Mehrkosten dürfen nicht isoliert betrachtet werden. • Der Eigentümer muss nicht zuvor zwangsläufig einen Investor finden oder das Objekt verschenken; das Denkmalschutzrecht verlangt keinen privaten Mäzenatentum. • Unbelegte Behauptungen über frühere Erhaltungszustände und Kostenminderungen trifft die Darlegungs- und Beweislast der Behörde; bei Unerweislichkeit sind die vollständigen Sanierungskosten anzusetzen. Die Kläger sind Eigentümer eines als Einzeldenkmal in der Denkmalliste geführten Wohnhauses (erbaut 1872) in A-Stadt, das seit längerer Zeit ungenutzt und stark baufällig ist. Sie beantragten eine denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung; die Behörde lehnte ab und verwies auf Schutzinteressen und die Kenntnis der Denkmaleigenschaft. Verschiedene Gutachten aus 1998 und 2005 beziffern erhebliche Sanierungskosten; ein Gutachter schätzte über 500.000 EUR, andere Schätzungen lagen noch höher. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, die Abrissgenehmigung zu erteilen; die Behörde legte Berufung ein und rügte u.a. unzureichende Veräußerungsbemühungen und nicht berücksichtigte Fördermöglichkeiten. Das OVG hat örtlich besichtigt, Gutachten gewürdigt und festgestellt, dass eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wegen des desolaten Zustands die Unwirtschaftlichkeit der Sanierung ergibt. • Zuständigkeit und Genehmigungserfordernis: Das Gebäude ist Baudenkmal (§§2,8 SDschG) und Abbruch genehmigungspflichtig nach §8 Abs.1 SDschG. • Verfassungsrechtliche Prüfung: §8 Abs.5 SDschG ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art.14 GG, Art.34 SVerf) verfassungsgemäß; Schutzinteresse ist hoch, jedoch nicht absolut. • Rechtsfolge bei Unwirtschaftlichkeit: §7 Abs.1 SDschG enthält das Kriterium der objektbezogenen Wirtschaftlichkeit; fehlt diese, entfällt die Erhaltungspflicht und der Eigentümer hat Anspruch auf Abrissgenehmigung nach §8 Abs.5 SDschG. • Beweis- und Darlegungslasten: Die Kläger haben die Unwirtschaftlichkeit für den aktuellen Zustand glaubhaft gemacht (DIN-276-Aufstellung des Dipl.-Ing. Schm.); die Behörde trägt die Darlegungslast für Tatsachen, die Sanierungskosten reduzieren. • Umfang der Kostenbetrachtung: Maßgeblich sind die gesamten Sanierungs- und Bewirtschaftungskosten einschließlich Baunebenkosten und denkmalpflegerischer Mehraufwendungen; pauschale Abzüge (z.B. 15% Eigenkapital) sind unzulässig. • Fördermittel: Etwaige staatliche Zuschüsse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie verbindlich und konkret zugesagt sind; hier bestanden keine verbindlichen Zusagen. • Vorwerfbarkeit wegen Unterlassens: §7 Abs.1 Satz4 SDschG greift nur, wenn der Eigentümer Kenntnis hatte; unklare historische Zustandsfeststellungen führen dazu, dass unbewiesene Minderungstatbestände zulasten der Behörde gehen. • Abwägung: Private Interessen (wirtschaftliche Unzumutbarkeit, Nutzungsmöglichkeiten) überwiegen hier gegenüber den Denkmalschutzinteressen; polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sind möglich und wurden angeordnet, schließen den Abrissanspruch aber nicht aus. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Beklagten zu verpflichten, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abriss zu erteilen, bleibt bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes objektiv wirtschaftlich unzumutbar ist, weil die zu erwartenden Gesamtkosten (Herstellungskosten, Baunebenkosten, denkmalpflegerische Mehraufwendungen und notwendige Sicherungsmaßnahmen) nicht durch erzielbare Erträge und den Gebrauchswert gedeckt werden. Förderzusagen lagen nicht verbindlich vor und konnten die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.