Urteil
2 K 2212/21
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:1212.2K2212.21.00
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Leitsätze
1. Das Neue Kesselhaus der ehemaligen Papierfabrik Dillweißenstein lässt auch heute noch Erinnerungsfunktion bei der Bevölkerung aufkommen und stellt ein ebenso deutlich sichtbares wie auch markantes Symbol zur Geschichte des Ortes dar, weshalb es aus heimatgeschichtlichen Gründen ein Kulturdenkmal ist. (Rn.36)
2. Der Schutzgrund der wissenschaftlichen Bedeutung meint nicht zwingend „forschende Gründe“. Wissenschaftliche Gründe liegen bereits dann vor, wenn die Sache für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. (Rn.42)
3. Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude, die eine Wirtschaftseinheit bilden, und besitzt lediglich ein Einzelgebäude Denkmalwert, so können die Erträge dieser Wirtschaftseinheit wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Denkmal in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen sein. (Rn.84)
4. Ein Eigentümer, der ein Objekt in Kenntnis seiner Denkmaleigenschaft sowie seiner Instandsetzungsbedürftigkeit erworben hat, geht bewusst ein Risiko ein und kann daher seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein. (Rn.88)
5. Von der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals ist auszugehen, wenn der Eigentümer ein Grundstück, auf dem ein Einzelgebäude Denkmalwert besitzt, zu einem erheblich über dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis veräußern kann, auch wenn im Nachhinein vom Kaufvertrag zurückgetreten wird. (Rn.97)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Neue Kesselhaus der ehemaligen Papierfabrik Dillweißenstein lässt auch heute noch Erinnerungsfunktion bei der Bevölkerung aufkommen und stellt ein ebenso deutlich sichtbares wie auch markantes Symbol zur Geschichte des Ortes dar, weshalb es aus heimatgeschichtlichen Gründen ein Kulturdenkmal ist. (Rn.36) 2. Der Schutzgrund der wissenschaftlichen Bedeutung meint nicht zwingend „forschende Gründe“. Wissenschaftliche Gründe liegen bereits dann vor, wenn die Sache für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. (Rn.42) 3. Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude, die eine Wirtschaftseinheit bilden, und besitzt lediglich ein Einzelgebäude Denkmalwert, so können die Erträge dieser Wirtschaftseinheit wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Denkmal in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen sein. (Rn.84) 4. Ein Eigentümer, der ein Objekt in Kenntnis seiner Denkmaleigenschaft sowie seiner Instandsetzungsbedürftigkeit erworben hat, geht bewusst ein Risiko ein und kann daher seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein. (Rn.88) 5. Von der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals ist auszugehen, wenn der Eigentümer ein Grundstück, auf dem ein Einzelgebäude Denkmalwert besitzt, zu einem erheblich über dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis veräußern kann, auch wenn im Nachhinein vom Kaufvertrag zurückgetreten wird. (Rn.97) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 2, § 74 VwGO) statthafte und auch sonst im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Abbruch der Anlage „Neues Werkskraftwerk mit Tankbehälter“ (im Folgenden: Neues Kesselhaus) im Bescheid der Beklagten vom 08.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.03.2018 - 8 S 1464/15 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 43) keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung zum Abbruch des Neuen Kesselhauses der ehemaligen Papierfabrik Dillweißenstein auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 3. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung zerstört oder beseitigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist bei der nach § 8 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidung die in § 6 DSchG enthaltene Begrenzung der Erhaltungspflicht des Eigentümers auf das Zumutbare zu beachten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 68; Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220 = juris Rn. 27; Kemper/Sieche, in: Strobl/Sieche/Kemper, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg (im Folgenden: DSchG), 4 Aufl. 2018, § 8 Rn. 4 m. w. N.). In Anwendung dieser Vorgaben hat die Beklagte als untere Denkmalschutzbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 DSchG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) vorliegend das Begehren der Klägerin zu Recht abgelehnt. Bei dem streitgegenständlichen Neuen Kesselhaus handelt es sich um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG (dazu I.)), dessen Erhaltung möglich ist (dazu II.)). Die Beklagte hat die Erteilung der beantragten Genehmigung für den Abbruch dieses Kulturdenkmals ferner zu Recht ermessensfehlerfrei mit der Begründung versagt, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass ihr die Erhaltung des Kulturdenkmals unzumutbar sei (dazu III.)). I. Das Gericht geht auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege sowie anhand der vorliegenden, umfangreichen, vom Gericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen davon aus, dass das 1953 errichtete und 1958 erweiterte Neue Kesselhaus ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG ist. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal besteht kraft Gesetzes; seine Erfassung in der Liste der Kulturdenkmale hat rein deklaratorische Bedeutung. Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt somit voraus, dass einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht (sog. Denkmalfähigkeit, dazu im Folgenden 1.) und ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (sog. Denkmalwürdigkeit, dazu im Folgenden 2.). Neben den in § 2 Abs. 1 DSchG abschließend aufgeführten und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegenden wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen kommen weitere Gründe, die zur Kulturdenkmaleigenschaft eines Gebäudes führen könnten, nicht in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 49; Urt. v. 11.12.2002 - 1 S 968/01 -, juris Rn. 20; Urt. v. 19.03.1998 - 1 S 3307/96 -,StädteT 1999, 127 = juris Rn. 17; Urt. v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232). 1. Das Landesamt für Denkmalpflege, dessen sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 50; Urt. v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, VBlBW 2006, 20 = juris Rn. 24; Urt. v. 11.12.2002 - 1 S 968/01 -, juris Rn. 43), hat die Denkmalfähigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes zu Recht und mit überzeugenden Erwägungen aus heimatgeschichtlichen (dazu a)) und wissenschaftlichen Gründen (dazu b)) angenommen. Das Gericht folgt dieser Bewertung. a) Der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden („Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt („Assoziationswert“; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, VBlBW 2006, 20 = juris Rn. 27; Urt. v. 19.03.1998 - 1 S 3307/96 -, StädteT 1999, 127 = juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist das Alter eines Objektes für sich genommen kein Wert, der seine Denkmalfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der heimatgeschichtlichen Bedeutung zu begründen vermag (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 51; Urt. v. 19.03.1998 - 1 S 3307/96 -, StädteT 1999, 127 = juris Rn. 19). Entscheidend ist vielmehr der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, VBlBW 2006, 20 = juris Rn. 27). Bei der Beurteilung dieses Kriteriums ist auf das Bewusstsein des für die Heimatgeschichte aufgeschlossenen Teils der Bevölkerung abzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 51; Urt. v. 19.03.1998 - 1 S 3307/96 -, StädteT 1999, 127 = juris 19). Nach den gutachterlichen Äußerungen des Landesamtes für Denkmalpflege in der Stellungnahme vom 20.06.2005 sowie nach der Begründung in der Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg (Stand 29.07.2019), die der Vertreter des Landesamtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, handelt es sich bei der Papierfabrik Dillweißenstein um ein von lokal nachhaltig wirkenden Personen des Ortes gegründetes Unternehmen. Der Pforzheimer Schmuckfabrikant Ernst Heydegger erkannte, dass man das mit dem Durchstich der Nagold entstandene Gefälle für den Betrieb einer Papiermühle mit Wasserkraft nutzen kann. Er erwarb mit einem Kaufvertrag vom 20.08.1859 die Wasserrechte und die Grundstücke von der Badischen Großherzoglichen Wasser- und Straßenbauverwaltung. Die Fabrik wurde in den Folgejahren errichtet. Das hier streitgegenständliche Neue Kesselhaus wurde 1953 erbaut und 1958 erweitert. Die bekannte Industriefirma Steinmüller in Gummersbach errichtete das klassizistisch wirkende Kesselhaus in eindrucksvoller Industriearchitektur. Die Papierfabrik war über ein Jahrhundert der größte Arbeitgeber in der Gemeinde. Daran erinnert nicht nur die Gesamtanlage der Papierfabrik, sondern insbesondere das Neue Kesselhaus. Denn ohne die in diesem Gebäude untergebrachte Technik hätte die Fabrik nicht ihre wirtschaftliche Bedeutung und Produktionsstärke erlangen können. Die exponierte Lage an der Nagold lässt im Hinblick auf das Neue Kesselhaus zudem auch heute noch Erinnerungsfunktion bei der Bevölkerung aufkommen und stellt ein ebenso deutlich sichtbares wie auch markantes Symbol zur Geschichte des Ortes dar. Ferner wird das Neue Kesselhaus heute von den Bewohnern des Ortes als eine Art Mahnmal betrachtet. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Anwohner heute das Neue Kesselhaus nicht mit Bedauern, sondern mit Erleichterung betrachten. Denn es erinnere sie daran, dass während des Betriebs des Neuen Kesselhauses der Ort Dillweißenstein unter schlechter Luftqualität zu leiden gehabt habe. Die Stilllegung dieser Energiegewinnungsstätte sei damals unter gesundheitlichen Erwägungen eher als Entlastung aufgenommen worden. Heute erinnere das Neue Kesselhaus mit seinem Schornstein an diese wenig umweltverträgliche Nutzung. Diese Ausführungen werden mit seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen zum Betrieb des Schornsteins und dem Verzicht der Papierfabrik auf dessen Weiternutzung auf Grund nicht mehr einzuhaltender immissionsrechtlicher Vorgaben untermauert. Demnach spielt gerade das Neue Kesselhaus als Energiegewinnungsort auch heute noch eine große Rolle in Dillweißenstein, wenngleich sich diese Rolle inzwischen – in über die Zeit hinweg ambivalenter Weise – von einer positiv produzierenden hin zu einer mahnenden verlagert hat. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, das Neue Kesselhaus sei von der Straße aus nicht sichtbar und könne daher keine Erinnerungsfunktion erfüllen. Zum einen ist das Neue Kesselhaus von der südlichen Wohnbebauung (H ... straße sowie B ... straße ... ) aus deutlich sichtbar, wie die 3D-Ansicht bei „Google Maps“ ohne Weiteres offenbart. Zum anderen liegt es bei der Klägerin, wie sie das Gebäude in die zukünftige Nutzung ihres Grundstücks integrieren möchte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Neue Kesselhaus die Erinnerungsfunktion auch isoliert erfüllen. Dazu bedarf es nicht der Erhaltung der Gesamtanlage „Papierfabrik“. Dies zeigt insbesondere die oben beschriebene Mahnfunktion des Neuen Kesselhauses. Des Weiteren ist die Denkmalschutzbehörde offensichtlich bereits bei Einstufung der beiden Kesselhäuser davon ausgegangen, dass diese auch isoliert einen eigenen Denkmalwert besitzen. Denn zum einen hat die Denkmalschutzbehörde gerade nicht das gesamte Areal der ehemaligen Papierfabrik als Denkmal angesehen (vgl. § 2 Abs. 3 und § 19 DSchG). Zum anderen hat die Denkmalschutzbehörde die beiden Kesselhäuser unabhängig voneinander als Denkmäler eingestuft. Bereits bei Feststellung der Denkmaleigenschaft 2005 ging offenkundig keiner der Denkmalschutzbeteiligten davon aus, dass die beiden Denkmäler zukünftig nur gemeinsam als Denkmal bestehen könnten. Dafür ist auch nach eigener Einschätzung des Gerichts nichts ersichtlich. Vielmehr ist das Neue Kesselhaus für sich als Energiegewinnungsort unverzichtbar und damit ein wesentlicher Teil der Papierfabrik gewesen. b) Das Gericht folgt auch der Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege, wonach von der Denkmalfähigkeit des Gebäudes aus wissenschaftlichen Gründen auszugehen ist. Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im Übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 54; Urt. v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, VBlBW 2006, 20 = juris Rn. 26). Nach der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 20.06.2005 sowie nach der Begründung in der Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg (Stand 29.07.2019), die der Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter erläutert hat und der das Gericht vorliegend nach eigener Einschätzung folgt, ist das Neue Kesselhaus auch aus wissenschaftlichen Gründen als Denkmal einzustufen. Das Neue Kesselhaus zeigt nicht nur in Bezug auf seine Gebäudehülle, sondern auch im Hinblick auf das ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Interieur ein sich ergänzendes Ensemble. Dabei weist die äußere Gebäudegestalt mit ihr architektonischen Gliederung in strenger Symmetrie und der Zuordnung der drei Bauteile des Gesamtbaukörpers eine beeindruckende industrielle Ästhetik auf und unterstreicht die Vereinbarkeit der schlichten Hülle als funktionales Gebilde zur Technik, die eine andere Dimension der Komplexität aufweist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht notwendig, dass am Neuen Kesselhaus geforscht wird. Wissenschaftliche Gründe meinen nicht zwingend „forschende Gründe“. Wissenschaftliche Gründe liegen bereits dann vor, wenn die Sache für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist (vgl. Strobl, in: Strobl/Sieche/Kemper, DSchG, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 20). Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232). Das ist beim Neuen Kesselhaus der Fall. Denn die nüchterne Gebäudehülle, die in architektonischer Hinsicht absolut schlicht und funktional gehalten ist, wie der Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung referiert hat, stellt einen typischen Vertreter des Bauhausstils dar und zeigt sich damit als wissenschaftlich bedeutsam in architekturgeschichtlicher Hinsicht. Anders als die Klägerin meint, erweist sich auch die im Innern des Neuen Kesselhauses vorhandene Technikanlage als denkmalfähig. Die Technik im Inneren ist in ihrer Gesamtheit vollständig erhalten und zeigt eindrücklich den Wandel der Energiegewinnung von der Nutzung von Wasser als Energiequelle über Kohle bis hin zur Verbrennung von Öl zur Energieerzeugung. In wissenschaftlicher Hinsicht dokumentieren die noch vorhandenen, unterschiedlichen Energiegewinnungsquellen damit einen über Jahrzehnte erfolgten Wandel der Energiewirtschaft. Die verschiedenen Energieerzeugungsmethoden zeigen deutlich, wie die Menschen die zur Energiegewinnung geeigneten Ressourcen anhand ihrer Wirtschaftlichkeit und letztlich auch Verfügbarkeit nach und nach austauschen mussten. Letztlich dokumentiert dieser Wandel auch die bereits erwähnten ökologischen Auswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeit als Belastung der Umwelt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass diese Erwägungen für die Wissenschaft auch heute noch einen wichtigen Erkenntnisgewinn und Dokumentationswert haben. Dem kann die Klägerin nicht entgegensetzen, dass es sich ihrer Ansicht nach um „normale“ Technik handle, die das Neue Kesselhaus beinhalte. Denn für die Begründung der Denkmaleigenschaft kommt es weder auf die Seltenheit, noch die Rarität einer Sache an, sondern schlicht, ob eine Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Letztlich dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, dass die Beklagte respektive das Landesamt für Denkmalpflege für die Begründung der Denkmaleigenschaft des Neuen Kesselhauses andere Gründe als die in § 2 Abs. 1 DSchG genannten herangezogen habe. Dies ist nach den obigen Ausführungen ersichtlich nicht der Fall. 2. Das Neue Kesselhaus ist auch denkmalwürdig. Hiervon ist auszugehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gebäudes besteht. Dieses (selbständige) Tatbestandsmerkmal des Denkmalbegriffs setzt voraus, dass die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 57; Urt. v. 27.05.1993 - 1 S 2588/92 -, BRS 55 Nr. 136 = juris Rn. 31; Urt. v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232). Auf Grund der Korrektivfunktion des Merkmals des öffentlichen Interesses bedarf es im Hinblick auf das konkrete Schutzobjekt einer Bewertung des Ranges seiner denkmalpflegerischen Bedeutung. Dabei ist in erster Linie der „Seltenheitswert“ zu berücksichtigen, der es rechtfertigen kann, aus einer Vielzahl vergleichbarer Objekte bestimmte Schutzobjekte als erhaltungswürdig herauszuheben. Daneben sind in die insoweit gebotene Abwägung der (ausschließlich) denkmalpflegerischen Interessen untereinander und gegeneinander vor allem der dokumentarische und exemplarische Wert des Schutzobjekts, sein Alter, das Maß seiner Originalität und Integrität sowie ganz allgemein das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe einzustellen. Der Erhaltungszustand ist für die Abwägung nur insoweit von Belang, als das öffentliche Erhaltungsinteresse regelmäßig entfallen wird, wenn das Gebäude nicht unter Wahrung seiner Identität erhalten, sondern – sozusagen als Kopie des Originals – nur noch rekonstruiert werden könnte (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 57; Urt. v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, VBlBW 2006, 20 = juris Rn. 28; Urt. v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232). Die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes, d.h. das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen, hat das Landesamt wie folgt begründet: Das Neue Kesselhaus zeige eindrucksvoll, wie in den 1950er- und Folgejahren die Energiegewinnung vor Ort stattgefunden habe. Zudem zeige das Gebäude als solches den klassischen Industriestil in archetektonischer Hinsicht. Als Teil der Papierfabrik sei das Neue Kesselhaus auch heute in der Stadtgeschichte ein wesentliches Kapitel (so etwa Richard Schrade, Die Geschichte Dillweißensteins, 1981). Der Bau verfüge ferner über ein hohes Maß an Originalität und Integrität. Die von der Klägerin in verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen angeführten Veränderungen seien nicht geeignet, die Denkmalwürdigkeit als solche infrage zu stellen. Sie minderten die Authentizität des Objektes jedenfalls nicht so stark, dass die architekturgeschichtliche Aussage sowie die Technik des Hauses grundsätzlich in Frage gestellt werde und damit eine Denkmaleigenschaft zu verneinen wäre. Im Übrigen seien solche Veränderungen typisch und zeigten den historischen Werdegang der Energiegewinnung von der Wasserkraft zu fossilen Brennstoffen. Dem schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung vollumfänglich an. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass auch andernorts noch Hallen ehemaliger Papierfabriken vorhanden seien, mindert – entgegen ihrer Ansicht – den Denkmalwert der in Streit stehenden Anlage nicht. Vielmehr würde mit dieser Argumentation letzten Endes einzig das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden können, das „das letzte seiner Art“ ist. II. Eine Sanierung des streitgegenständlichen Gebäudes ist im Weiteren auch objektiv, d.h. unabhängig von der Höhe und Rentabilität von Sanierungsaufwendungen, möglich. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere weder aus dem Gutachten der Firma ... vom 16.05.2019 noch aus den mit Schriftsatz vom 20.11.2023 vorgelegten Anlagen, der Baudokumentation von Frau Dipl.-Kffr., B.Sc. Fachrichtung Architektur und Dipl.-Restauratorin für Wandmalerei und Architekturfassung ... R ... bzw. dem Gutachten über die Bausubstanz und Kostenschätzung der ... Ingenieure GmbH. Beide Gutachten beschreiben zwar den inzwischen schlechten Zustand des streitgegenständlichen Gebäudes. Jedoch gehen die verschiedentlich vorgelegten Gutachten allesamt von einer grundsätzlichen Sanierungsfähigkeit des Neuen Kesselhauses aus. Gegenteilige Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierung des Neuen Kesselhauses – im Gegensatz zum Alten Kesselhaus, das vom echten Hausschwamm befallen war, weshalb die Klägerin auch die denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung erhalten hat – unmöglich sein könnte, lässt sich aus keinem der vorgelegten Gutachten oder Stellungnahmen entnehmen. Dies trägt auch die Klägerin nicht vor. III. Die Beklagte hat die Erteilung einer Genehmigung für den Abbruch des Neuen Kesselhauses auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG zu Recht ermessensfehlerfrei mit der Begründung versagt, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die Erhaltung dieses Kulturdenkmals unzumutbar sei. Die Versagung der Zustimmung verletzt sie nicht in der grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Die in § 6 Satz 1 DSchG enthaltene Begrenzung der Erhaltungspflicht auf das Zumutbare ist auch bei der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zustimmung zum Abbruch eines Kulturdenkmals zu beachten. Denn die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG erlaubt Beschränkungen der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis und Nutzungsberechtigung des privaten Eigentümers eines Kulturdenkmals, sofern nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, §§ 25 ff. DSchG gegeben sind, als Inhaltsbeschränkung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur im Rahmen der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, NuR 2000, 335 = juris Rn. 27; Urt. v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232; BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 = juris Rn. 76). Hieraus ergibt sich zugleich die Grenze der Zumutbarkeit (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 69; Urt. v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232). Bejaht die Denkmalschutzbehörde die Eigenschaft eines Gebäudes als Kulturdenkmal, hat sie zu prüfen, ob die Versagung der Zustimmung unverhältnismäßig ist; diese Frage ist anhand einer objektiv-objektbezogenen Vergleichsberechnung der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Nutzungserträge andererseits sowie unter Berücksichtigung des Ranges des Kulturdenkmals zu beurteilen, der sich auf Grund der im Rahmen des § 2 Abs. 1 DSchG erforderlichen Interessenabwägung ergibt. In aller Regel ist die Versagung der Zustimmung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie von Bedeutung, ob dem Eigentümer – ungeachtet finanzieller Folgelasten – überhaupt angesonnen werden darf, das Kulturdenkmal in seiner Substanz zu erhalten. Das ist zu verneinen, wenn er es nicht mehr sinnvoll nutzen kann, weil es „nur noch Denkmal“ ist und damit ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220 = juris Rn. 27; Urt. v. 10.05.1988 - 1 S 2588/92 -, BRS 55 Nr. 136 = juris Rn. 35). Die Versagung der Zustimmung zur Erteilung einer Abbruchgenehmigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht mehr zumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 = juris Rn. 85; im Anschluss hieran BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016 - 4 B 12.16 -, BauR 2016, 1889 = juris Rn. 7; Beschl. v. 17.11.2009 - 7 B 25.09 -, NVwZ 2010, 256 = juris Rn. 15). In der Regel ist es erforderlich, dass der Eigentümer die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals in einer nachvollziehbaren Wirtschaftlichkeitsrechnung darlegt, die alle relevanten Faktoren berücksichtigt. Diese den Eigentümer treffende Darlegungslast entspricht der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden bestehenden Aufgabenverteilung und ist angemessen, weil regelmäßig nur der Eigentümer über die für die Vergleichsberechnung notwendigen Informationen verfügt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 71; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1069/12 -, NWVBl 2014, 151 = juris Rn. 35). Welche Möglichkeiten sich bieten, ein Denkmal überhaupt zu nutzen, und wie die Wirtschaftlichkeit dieser Möglichkeiten einzuschätzen ist, sind Umstände, die im Lebensbereich des Eigentümers wurzeln und zu deren Klärung der Eigentümer deshalb regelmäßig ohne unzumutbare Schwierigkeiten im Stande ist. Zudem ist es gerade wegen der Privatnützigkeit des Eigentums Sache des Eigentümers, ein Nutzungskonzept für das Denkmal zu entwickeln und auf seine Realisierbarkeit zu prüfen, und sich ein solches Konzept von der Denkmalbehörde gerade nicht vorgeben zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2009 - 7 B 25.09 -, NVwZ 2010, 256 = juris Rn. 12; vgl. zum Ganzen Bayerischer VGH, Urt. v. 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, NVwZ-RR 2016, 88 = juris Rn. 16). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass sich im Rahmen einer Vergleichsberechnung der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Nutzungserträge andererseits ein negativer Saldo zu ihren Lasten und eine daraus folgende Unzumutbarkeit der Erhaltung ergibt (dazu 1.). Unabhängig davon kann sich die Klägerin darüber hinaus im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen ohnehin nicht auf die Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals berufen (dazu 2.). Ungeachtet dessen ist ferner von der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals auch deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie das Kulturdenkmal nicht zu einem angemessenen Preis an einen erhaltungsbereiten Käufer veräußern kann – vielmehr ergibt sich aus ihrem Vortrag Gegenteiliges (dazu 3.). Auch im Übrigen begegnet die Ermessensentscheidung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken (dazu 4.). 1. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass sich im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein negativer Saldo zu ihren Lasten ergibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das erkennende Gericht anschließt, kommt es im Rahmen der Vergleichsberechnung, abgesehen von der Frage der erzielbaren Steuervorteile, im Grundsatz nicht auf die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Eigentümers, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf das Schutzobjekt an. Ausgangspunkt für diese Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die Sanierungskosten, von denen verbindlich zugesagte Zuschüsse abzuziehen sind. Die sich danach ergebenden Restsanierungskosten sind maßgeblich für die im Rahmen der Investitionskosten zu berücksichtigenden Finanzierungskosten. Auf der Kostenseite des Eigentümers sind weiterhin die Bewirtschaftungskosten für das Objekt einzustellen. Auf der Ertragsseite zu verbuchen sind die Mieteinnahmen, die nach der Sanierung erzielbar erscheinen, und die mit der Erhaltung des Denkmals einhergehenden steuerlichen Vorteile (st. Rspr., etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 73; Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220 = juris Rn. 33; Kemper/Sieche, in: Strobl/Sieche/Kemper., DSchG, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn. 9 ff.). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Sanierungskosten (hierzu a)), auf deren Grundlage Zuschüsse, Finanzierungskosten und Steuervorteile zu berechnen sind. Jedenfalls hinsichtlich der Steuervorteile mangelt es zudem – ohne Rücksicht auf die hierfür maßgeblichen Sanierungskosten – an den erforderlichen, weiteren Angaben der Klägerin (hierzu b)). Ferner hat die Klägerin keine Anträge auf Gewährung von Zuschüssen gestellt (hierzu c)). Schließlich hat die Klägerin keine ausreichenden Nutzungskonzepte für das Neue Kesselhaus vorgestellt (hierzu d)). a) Ausgangspunkt für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die Sanierungskosten. Als Sanierungskosten sind die gesamten Kosten anzuerkennen, welche die Erhaltung des Denkmals sichern und zugleich eine zeitgemäße Nutzung ermöglichen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Sanierungsaufwands ist dabei nicht nur der sog. denkmalpflegerische Mehraufwand zu erfassen, d.h. Kosten, die anfallen, weil es sich um ein Baudenkmal handelt. Vielmehr gehen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch solche Instandhaltungskosten ein, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 75; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016 - 2 K 1888/15 -, juris Rn. 49; vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, NVwZ-RR 2016, 88 = juris Rn. 17; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 32; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.03.2009 - 10 A 1406/08 -,NWVBl 2010, 20 = juris 71; OVG Saarland, Urt. v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 -, juris Rn. 53). Es spielt nämlich aus der Sicht des Eigentümers keine Rolle, ob er auf Grund denkmalbedingter Sonderlasten bei der Restaurierung bzw. Erhaltung oder wegen der ohnehin anfallenden laufenden Ausgaben für die Erhaltung und Nutzung des Objekts Belastungen ausgesetzt ist, die durch Erträge nicht ausgeglichen werden können. Darüber hinaus werden in die Wirtschaftlichkeitsberechnung sämtliche mit dem Objekt zu erzielenden Erträge eingestellt, weshalb auch der gesamte durch das Objekt entstehende Aufwand zu erfassen ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 75; zum Ganzen VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016- 2 K 1888/15 -, juris Rn. 49). Die Angaben der Klägerin zu den Sanierungskosten sind nicht vollständig und genügen jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin hat eine „Orientierende Schadstoffuntersuchung“ der ... Ingenieurgesellschaft mbH vom Oktober 2023 vorgelegt. Demnach belaufe sich die Kostenschätzung für die Schadstoffsanierung auf 615.854,75 EUR. Hinzu kämen nach einem Kostenvoranschlag der ... Kosten für die Dachsanierung in Höhe von 320.705 EUR. Die „unumgänglichen Kosten für die Erhaltung“ belaufen sich nach Auffassung der Klägerin demnach auf 936.559,75 EUR. Sofern eine andere Nutzung des Neuen Kesselhauses als die bloß museale Nutzung verwirklicht werden solle, seien weitere Investitionen notwendig. Zur Untermauerung ihres Vortrags legte die Klägerin hierzu bereits im Verwaltungsverfahren ein Gutachten der Firma ... vom 16.05.2019 vor, die Baukosten auf Grundlage andere Gebäude berechnete. Damit genügt die Klägerin indessen nicht den eingangs benannten von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Insbesondere das Gutachten der Firma ... vom 16.05.2019 beruht lediglich auf fiktiven Schätzungen und willkürlich gegriffenen Annahmen, die weder im Ansatz, noch in ihrer Gesamtheit plausibel sind. Die Firma ... nimmt als Berechnungsgrundlage die Kosten für die Sanierung des Historischen Stadtmuseums Aachen sowie der Stadtbibliothek Weil am Rhein. Diese Kosten multipliziert sie mit dem Aufmaß für das Neue Kesselhaus. Die Kosten habe sie so ermittelt, dass „die Kosten des Vergleichsobjekts 23,6 % über dem Mindestpreis“ lägen („Variante 1“). Was es mit diesen 23,6 % auf sich hat oder warum dieser Aufschlag notwendig sein soll (und was er abbilden bzw. abfedern soll), bleibt völlig unklar. Zudem seien die Kosten nach Aussage der Firma ... „mit einer geschätzten Preissteigerung von 2013 bis 2020 bewertet“ worden. Es erschließt sich nicht, warum im Jahr 2019 (Erstellung des Gutachtens) Preissteigerungen der Jahre 2013 bis jedenfalls 2018 geschätzt werden mussten, statt die hierzu vorliegenden Daten zu verwenden. In der 2. Variante lägen die Kosten nach Ansicht der Gutachter dann nur noch 9,5 % über dem Mindestpreis. Auf Grund unterschiedlicher Bruttorauminhalte und Bruttogrundflächen seien die Kosten zunächst umzurechnen. Auch hier sind weder das Rechenergebnis noch die Berechnungsmethode verständlich oder gar überzeugend. Bei beiden vorgestellten Varianten handelt es sich demnach lediglich um pauschale, hypothetische Berechnungen, die sich mit dem Objekt „Neues Kesselhaus“ – insbesondere mit dem tatsächlichen Sanierungsbedarf – nicht im Entferntesten auseinandersetzen. Das Gutachten der Firma ... vom 16.05.2019 ist vor diesem Hintergrund nicht verwendbar. Die „Orientierende Schadstoffuntersuchung“ der ... Ingenieurgesellschaft mbH vom Oktober 2023 beschäftigt sich wiederum lediglich mit den Kosten der Schadstoffbeseitigung, ohne den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Gesamtsanierungsbedarf zu ermitteln. Daher sind die von der ... Ingenieurgesellschaft mbH vorgelegten Berechnungen nicht aussagekräftig hinsichtlich des Gesamtsanierungsbedarfs, sondern lediglich in Bezug auf die Beseitigung von Schadstoffen. Lediglich der Kostenvoranschlag der ... beziffert im Einzelnen konkret zu erwartende Kosten für die Dachsanierung in Höhe von 320.705 EUR. Da dieser Kostenvoranschlag jedoch lediglich einen Teil des Gebäudes betrifft, reicht er nicht aus, den Gesamtsanierungsbedarf des streitgegenständlichen Gebäudes zu dokumentieren. Insgesamt genügen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen damit nicht den eingangs geschilderten Anforderungen. b) Abgesehen von der ungenügenden Darlegung der Sanierungskosten entspricht die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil es an den für die Schätzung der Steuervorteile notwendigen weiteren Angaben der Klägerin fehlt. Soweit bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Ertragsseite auch die mit der Erhaltung des Denkmals einhergehenden steuerlichen Vorteile zu verbuchen sind, sind nach der Rechtsprechung, die der Klägerin auf Grund der von ihr in ihren Schriftsätzen angeführten Zitate auch bekannt ist, die konkreten steuerlichen Vorteile, nicht aber abstrakt erzielbare Steuervorteile maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 79; Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220 = juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Urt. v. 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, NVwZ-RR 2016, 88 = juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.09.2008 - OVG 2 B 3.06 -, NVwZ-RR 2009, 192 = juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 12009/03 -, BauR 2005, 535 = juris Rn. 39). Denn während es für die Frage der Investitionskosten deshalb auf eine objektiv-objektbezogene Berechnung ankommt, weil dem Denkmaleigentümer nicht angesonnen werden darf, aus seinem eigenen Vermögen Mittel zur Sanierung aufzubringen und deshalb von einer hundertprozentigen Finanzierung der Sanierungskosten ausgegangen werden muss, sind seine subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, soweit steuerliche Vergünstigungen einzustellen sind, deren Umfang von individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig ist. Nur konkret erzielbare Steuervergünstigungen vermindern die durch den Erhalt des Denkmals entstehende finanzielle Belastung. Wer keine Einnahmen erwirtschaftet, kann Belastungen durch den Erhalt eines Denkmals auch nicht steuermindernd absetzen, so dass diese bei ihm verbleiben und sein Vermögen reduzieren würden. Dies könnte dazu führen, dass er auf Vermögenssubstanz zum Erhalt seines Kulturdenkmals zurückgreifen muss, was ihm nicht zumutbar ist (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220 = juris Rn. 33). Welche individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Prüfung der möglichen steuerlichen Vergünstigungen maßgeblich sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Es ist zu prüfen und – da es sich um in die Zukunft wirkende Steuervergünstigungen handelt – zu schätzen, welches Einkommen dem Denkmaleigentümer zuzurechnen ist, von dem die mögliche Steuervergünstigung in Abzug zu bringen ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 80). Maßgeblich für die Vergleichsberechnung ist der Zeitraum, in welchem die steuerliche Sonderabschreibung der denkmalbedingten Herstellungskosten gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 81; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016 - 2 K 1888/15 -, juris Rn. 46; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 32 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.09.2008 - OVG 2 B 3.06 -, NVwZ-RR 2009, 192 = juris Rn. 39). Dieser Zeitraum umfasst nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG zwölf Jahre. Allerdings fordert Art. 14 Abs. 1 GG nicht, dass die Erträge aus dem Denkmal dessen Kosten jederzeit – d.h. in jedem beliebigen Zeitraum – ausgleichen können. Insbesondere in der Investitionsphase während erforderlicher Umbau- oder Restaurierungsarbeiten wird es regelmäßig dazu kommen, dass die denkmalbedingten Kosten höher als die Erträge sein werden und deshalb finanziert werden müssen. Erforderlich ist eine Betrachtung, die bei privaten wie gewerblichen Nutzungen einen für derartige Investitionen üblichen und dem jeweils betroffenen Objekt angemessenen Zeithorizont von regelmäßig 10 bis 15 Jahren erfasst und die Prognose rechtfertigt, dass die zu erzielenden Erträge dauerhaft über den Kosten des Objekts liegen werden. Solange es eines Einsatzes von Finanzierungsmitteln bedarf, müssen die Erträge des Objekts die Kosten der Finanzierung also ebenfalls decken (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.03.2009 - 10 A 1406/08 -, NWVBl 2010, 20 = juris Rn. 70). Gemessen an diesen Vorgaben hat die Klägerin nichts vorgetragen oder Nachweise vorgelegt, die sich mit diesen maßgebenden Anforderungen auseinandersetzen. Zu möglichen steuerlichen Vorteilen hat die Klägerin überhaupt keine Angaben gemacht. Ohnehin hat die Klägerin bislang lediglich hypothetisch Ausgaben ermittelt, ohne jedoch mögliche Einnahmen zu berücksichtigen. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass dies den Darlegungsanforderungen nicht ansatzweise genügt. c) Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen genügt die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil die Klägerin keine Anträge auf Zuschüsse hinsichtlich des Denkmals (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG) gestellt hat. Zuschüsse, die gezahlt oder verbindlich zugesagt wurden, verringern die den Eigentümer belastenden Investitionskosten und sind deshalb von diesen abzuziehen. Vorliegend wurden zwar weder Zuschüsse gezahlt noch verbindlich zugesichert, weil von der Klägerin als Eigentümerin kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Da die Klägerin jedoch in zurechenbarer Weise die Antragstellung unterlassen hat, ist sie aber so zu behandeln, als ob sie den Antrag gestellt und die zu erwartende Förderung erhalten hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 73; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 12009/03 -, BauR 2005, 535 = juris Rn. 45). Indes fehlt es vorliegend auf Grund der unterlassenen Antragstellung an der konkreten Zuschusshöhe. Die (fiktiven) Zuschüsse wären gleichwohl im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei den Einnahmen hinzuzusetzen. Zusammenfassend fehlt es im vorliegenden Fall an einer hinreichenden Darlegung, dass sich im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein negativer Saldo und eine daraus folgende Unzumutbarkeit der Erhaltung des Kulturdenkmals ergibt. d) Unabhängig von vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin schließlich auch kein brauchbares Nutzungskonzept für das Neue Kesselhaus vorgelegt. Sie zieht sich lediglich auf den Standpunkt zurück, das Gebäude sei ausschließlich – unrentabel – als Museum nutzbar. Eine Begründung für diese Annahme bleibt die Klägerin indessen schuldig. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, dass für das Neue Kesselhaus ausschließlich eine Nutzung als Museum in Betracht kommt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für das Neue Kesselhaus letztlich zwei oder mehr Nutzungskonzepte vorzulegen sind (zwei Konzepte fordernd: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 32; VG Magdeburg, Urt. v. 24.06.2014 - 4 A 167/12 -, juris Rn. 50). Denn es fehlt bereits überhaupt an einem Nutzungskonzept. Abgesehen davon, dass die Klägerin andere Nutzungsmöglichkeiten von vorneherein ausschließt, ohne dies jedoch im Einzelnen zu substantiieren, drängen sich für das Gericht – auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Jahre 2008 bis 2011 – durchaus andere Optionen als eine museale Nutzung des Neuen Kesselhauses auf. Das Gericht verkennt dabei keinesfalls, dass im ursprünglich 1953 errichteten Mittelbau des Neues Kesselhauses mit Blick auf die nach wie vor vorhandene Technik – die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Denkmal auch nicht ausgetauscht werden darf – vergleichsweise wenig Platz für Nutzungen zur Verfügung stehen dürfte. Aber allein der Umstand, dass die ebenfalls vom Denkmalschutz umfasste Technik im Innenraum des Neuen Kesselhauses die verfügbare Nutzfläche freilich schmälern dürfte, ist damit nicht gleichbedeutend, dass eine Nutzung als Museum die einzig verbleibende Möglichkeit für die Klägerin verbleibt. Insbesondere das 1958 angebaute Turbinenhäuschen bietet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten, die die Klägerin bislang nicht in den Blick genommen zu haben scheint. Jedenfalls fehlen nachvollziehbare Angaben, Pläne und Berechnungen zu möglichen Nutzungen – auch hinsichtlich einer Nutzung des Gebäudes als Museum. Somit hat die Klägerin überhaupt kein Konzept vorgelegt, obgleich ihr dies obliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 71). Er wäre insbesondere Aufgabe der Klägerin gewesen, anhand von Plänen die behauptete Nichtnutzbarkeit im Einzelnen aufzuzeigen. 2. Unabhängig davon ist der Klägerin eine Berufung auf die Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals im vorliegenden Fall verwehrt, weil sie zum einen bislang ihr zumutbare Erhaltungsmaßnahmen unterlassen hat (hierzu a)) und zum anderen das restliche Areal des Grundstücks Flst.-Nr. ... 3 nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfung miteinbezogen hat (hierzu b)). Ferner hat sie das in Streit stehende Neue Kesselhaus in Kenntnis seiner Denkmaleigenschaft erworben (hierzu c)). a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG haben Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Dies hat die Klägerin bisher ersichtlich nicht getan. Auf etwaige Mängel am Denkmal, die infolge der unterlassenen Sanierungsmaßnahmen nunmehr zu höheren Sanierungskosten führen, kann sie sich daher nicht berufen. Bereits bei Ersteigerung 2011 war das Neue Kesselhaus ausweislich der Behördenakte in einem sanierungsbedürftigen Zustand; dies gilt insbesondere für das Dach. Im Übrigen war die Bausubstanz jedoch in einem ordentlichen Zustand (vgl. ... „Substanzuntersuchung mit Sanierungskonzept“ vom 27.08.2009). Dass die Klägerin seit 2011 ersichtlich keine Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat, sodass sich die bereits vorhandenen Schäden, die ihr als insoweit „bösgläubigen“ Erwerber auch zuzurechnen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.03.2003 - 1 L 601/97 -, BRS 66 Nr. 211 = juris Rn. 59), weiter ortgesetzten und verfestigen konnten, kann ihr nicht zugutekommen. Anderenfalls könnte sich der Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung seiner Erhaltungsverpflichtungen auf kaltem Wege eines unerwünschten Denkmals entledigen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.03.2022 - 1 LA 26/21 -, juris Rn. 17). Hierzu trug die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung lediglich vor, sie habe „viel“ getan, um das Gebäude zu erhalten. Einzelne Maßnahmen nannte sie nicht. Auch angesichts des umfassenden Bildmaterials ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche Erhaltungsmaßnahmen die Klägerin im Einzelnen tatsächlich durchgeführt haben will. Auch mit Blick auf die das präventive Verbot des § 8 DSchG und fehlende Anträge der Klägerin in der Behördenakte zu Erhaltungsmaßnahmen am Neuen Kesselhaus sowie auf Grund der Baudokumentation von Frau Dipl.-Kffr., B.Sc. Fachrichtung Architektur und Dipl.-Restauratorin für Wandmalerei und Architekturfassung ... R ... und des Gutachtens über die Bausubstanz und Kostenschätzung der ... Ingenieure GmbH drängt sich für das Gericht geradezu auf, dass die Klägerin keinerlei substantielle Unterhaltungsmaßnahmen am Neuen Kesselhaus durchgeführt hat. Die unterlassenen Unterhaltungsmaßnahmen wären daher zunächst zu ermitteln und in Abzug zu bringen. b) Im Übrigen genügt die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... 3 in diese Prüfung einzustellen wäre. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Denkmaleigentümer kann deshalb nicht beanspruchen, bei gewerblicher Nutzung seines Eigentums eine besonders hohe oder auch nur die für derartige Nutzungen durchschnittlich erzielbare Rendite zu beanspruchen. Es ist (noch) verfassungsgemäß, wenn denkmalbedingte Sonderlasten dauerhaft dazu führen würden, dass die Erträge aus dem Denkmal dessen Kosten decken; allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Eigentümer die Möglichkeit haben muss, aus Überschüssen Rücklagen für die Erhaltung des Denkmals oder zur Deckung des Nutzungsausfallrisikos – etwa für Mietausfälle – zu bilden. Denn der Eigentümer kann nicht gezwungen werden, aus seinem sonstigen Vermögen dauerhaft „zuzuschießen“; die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist objektbezogen zu beantworten. Die wirtschaftliche Betrachtung der durch ein Denkmal verursachten Eigentumsbeeinträchtigungen ist zwar grundsätzlich auf das Denkmal selbst zu beschränken. Wenn jedoch das Denkmal Teil einer größeren Wirtschaftseinheit ist, können die Erträge dieser Wirtschaftseinheit wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Denkmal in die Rechnung einzustellen sein (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.03.2009 - 10 A 1406/08 -, NWVBl 2010, 20 = juris Rn. 69; ebenfalls in diese Richtung: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 12009/03 -, BauR 2005, 535 = juris Rn. 52). Auf Grund der räumlichen Gegebenheiten, insbesondere der Belegenheit der Gebäude der ehemaligen Papierfabrik Dillweißenstein auf ein und demselben Buchgrundstück, geht das Gericht vorliegend von einem untrennbaren Zusammenhang dieses Betriebsgrundstücks mit dem Einzelgebäude mit Denkmalwert Neues Kesselhaus aus. Die Klägerin trägt weder im Ansatz vor, noch ist es den von ihr vorgelegten umfangreichen Gutachten und Stellungnahmen zu entnehmen, dass sie derartige Überlegungen vorgenommen hat. Vielmehr hat sie allein eine – oberflächliche – Ausgabenermittlung vorgelegt, das isoliert das Denkmal zum Gegenstand hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß vorbringt, es sei ihr nicht möglich, das gesamte Grundstück zu nutzen, bis die Beklagte das Gebiet förmlich mit einem Bebauungsplan überplant habe, geht dies bereits im Ansatzpunkt fehl. Denn es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich, der Beklagten verschiedene Nutzungskonzepte für das gesamte Areal vorzustellen oder auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu initiieren. Zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens hat die Klägerin auch nur im Ansatz dargetan, wie sie gedenkt, das Grundstück im Gesamten nutzen zu wollen. Vielmehr lässt sie es ihr Bewenden damit, unter Hinweis auf das Denkmal Neues Kesselhaus über fehlende Nutzungsmöglichkeiten zu klagen. c) Ferner war der Klägerin die Denkmaleigenschaft des Neuen Kesselhauses bereits bei Erwerb bewusst, weshalb sie sich auch deshalb nicht auf die Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen berufen kann. Ein Eigentümer, der ein Objekt in Kenntnis seiner Denkmaleigenschaft sowie seiner Instandsetzungsbedürftigkeit erworben hat, geht bewusst ein Risiko ein. Er kann seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.03.2022 - 1 LA 26/21 -, juris Rn. 16). Gleiches gilt für die Erhaltungspflicht eines Denkmals (vgl. insbesondere BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957 = juris Rn. 24). Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers bei der im Rahmen der Bewertung der Unzumutbarkeit erforderlichen Abwägung mit den Belangen der Allgemeinheit. Die Zumutbarkeit kann ferner davon beeinflusst werden, ob der Eigentümer Vorteile aus dem Risiko – etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder einen erhöhten Pachtzins – erzielt hat (zur Haftung als Zustandsstörer: vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 = juris Rn. 59 f., auf dessen Maßstäbe das BVerfG in seiner Entscheidung zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Denkmalrecht verweist: Nichtannahmebeschl. v. 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957 = juris Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.08.2016 - 2 L 65/14 -, juris Rn. 60). Es würde dem Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums widersprechen, könnte man unter Ausnutzung der sich aus dem schlechten Erhaltungszustand eines Gebäudes ergebenden Wertminderung ein marodes Denkmal zu einem günstigen Preis erwerben und diesen wirtschaftlichen Vorteil auf Kosten des Denkmalschutzes ohne Weiteres durch Abbruch dieses Denkmals oder Inkaufnahme seines Verfalls realisieren (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 38). So liegt der Fall hier. Der Klägerin war sowohl der Umstand, dass es sich bei Teilen des Geländes der Alten Papierfabrik um Denkmäler handelt, als auch der Zustand der baulichen Anlagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 3 bei Erwerb bewusst. Letzteres hätte ihr auf Grund der damals bereits vorliegenden Gutachten und Zeitungsberichte jedenfalls bewusst sein können. Die Klägerin hat gleichwohl im Rahmen der Zwangsversteigerung das Höchstgebot abgegeben. Es ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG daher nicht vereinbar, sofern sie sich nun auf die Unzumutbarkeit der Erhaltung des Neuen Kesselhauses beruft. Vielmehr muss die Klägerin mit Blick auf die bereits seit 2005 förmlich bestehende Denkmaleigenschaft des Neuen Kesselhauses – und auch des Alten Kesselhauses – bewusst ein Risiko eingegangen sein, beide Denkmäler erhalten und unterhalten zu müssen. 3. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist von der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals hier auch deshalb auszugehen, weil die Klägerin substantiiert keine Gründe dargetan hat, dass sie das Kulturdenkmal nicht zu einem angemessenen Kaufpreis an einen zur Erhaltung bereiten Käufer veräußern kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 88; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016 - 2 K 1888/15 -, juris Rn. 87; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 36). a) Besteht die praktische Möglichkeit eines Verkaufs des Denkmals an einen zur Erhaltung bereiten Käufer zu einem angemessenen Preis, so begründet dies die Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht auch dann, wenn eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung zu einem negativen Ergebnis gelangt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016 - 4 B 12.16 -, BauR 2016, 1889 = juris Rn. 10; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016 - 2 K 1888/15 -, juris Rn. 89; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1406/08 -, NWVBl 2010, 20 = juris Rn. 49;OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 36). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen. Denn die Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die zu einer gesteigerten Sozialbindung des Eigentums an dem Denkmal führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 = juris Rn. 81). Besteht die Möglichkeit, das jeweilige Baudenkmal zu veräußern, kann der Eigentümer von seiner grundrechtlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Veräußerungsbefugnis Gebrauch machen oder aber, aus welchen Gründen auch immer, sein Eigentum behalten. Zugleich dient es den Zielen des Denkmalschutzes, von einem Abriss eines Gebäudes abzusehen, wenn ein Erwerber – etwa auf Grund anderer wirtschaftlicher Einschätzungen, höherer Risikobereitschaft oder eines besonderen Affektionsinteresses – bereit ist, auch bei negativer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Denkmal zu erhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016 - 4 B 12.16 -, BauR 2016, 1889 = juris Rn. 10). Um der Denkmalbehörde die Feststellung zu ermöglichen, ob das Denkmal tatsächlich unverkäuflich ist oder ob seine Veräußerung allein an den nicht angemessenen Preisvorstellungen des Eigentümers gescheitert ist, der letztlich auf die lukrativere Verwendung des Grundstücks ohne das Denkmal spekuliert, hat dieser die Unverkäuflichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis an einen zur Erhaltung bereiten Käufer durch eine an Tatsachen orientierte fachliche Stellungnahme oder in sonstiger geeigneter Form zu belegen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 90; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1406/08 -, NWVBl 2010, 20 = juris Rn. 49; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 36). In aller Regel ist zu verlangen, dass der Eigentümer des Denkmals ernsthafte Bemühungen nachweist, das Denkmal zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Der Nachweis solcher Verkaufsbemühungen ist allenfalls dann entbehrlich, wenn diese von vornherein hoffnungslos erscheinen, etwa weil ein Erhalt des Denkmals von vornherein für jedermann auch unter Berücksichtigung besonderer Affektionsinteressen offensichtlich unwirtschaftlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016 - 4 B 12.16 -, BauR 2016, 1889 = juris Rn. 10). Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Denkmalschutzes und des Umstandes, dass ein Kulturdenkmal nach seinem Abriss für die Nachwelt unwiederbringlich verloren ist, sind strenge Anforderungen an die Darlegung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Kulturdenkmals zu stellen, die den Nachweis von Verkaufsbemühungen entbehrlich erscheinen lässt. Gegen diese Darlegungs- und Beweislastanforderungen im Hinblick auf die Unveräußerlichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis bestehen auf Grund der besonderen Bedeutung der Denkmalpflege als Gemeinwohlaufgabe und der Sozialbindung des Eigentums keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016 - 4 B 12.16 -, BauR 2016, 1889 = juris Rn. 7). Insbesondere gelten die Darlegungsanforderungen nicht nur dann, wenn der Eigentümer das Denkmal als reines Investitionsobjekt erworben hat. Vielmehr muss jeder Eigentümer, der mit der Beseitigung des Denkmals vorrangig wirtschaftliche Absichten verfolgt, jedenfalls dann, wenn er das Denkmal nicht selbst bewohnt, grundsätzlich nachweisen, dass er sich erfolglos um die Veräußerung des Denkmals zu einem angemessenen Preis bemüht hat. Denn ein über die wirtschaftlichen Belange hinausgehendes schützenswertes Affektionsinteresse des Eigentümers an einer von den Anforderungen des Denkmalschutzes unbelasteten Nutzung des Grundstücks ist bei einer im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Nutzungsabsicht regelmäßig nicht anzunehmen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1406/08 -, NWVBl 2010, 20 = juris Rn. 48). Ein Affektionsinteresse kann jedenfalls nicht Bemühungen entgegenstehen, die dem Ziel dienen, die praktische Unveräußerlichkeit des Denkmals darzulegen. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Preisvorstellungen sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In der Regel wird in die Bewertung einzustellen sein, auf welchem Wege – insbesondere zu welchem Preis – der Eigentümer das Eigentum seinerseits erlangt hat, ob ihm die Denkmaleigenschaft und die eventuell bestehende Sanierungsbedürftigkeit des Objektes bekannt waren, ob seit dem Eigentumsübergang eine Verschlechterung des Zustandes des Denkmals durch eine (pflichtwidrige) Vernachlässigung der denkmalpflegerisch notwendigen Erhaltungsmaßnahmen eingetreten ist und zu welchem Preis es der Eigentümer auf dem Immobilienmarkt (auch im Verhältnis zum Bodenwert) angeboten hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1406/08 -, NWVBl 2010, 20 = juris Rn. 51). b) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin, die das streitgegenständliche Gebäude weder selbst bewohnt noch sonst nutzt, nicht dargelegt, dass sie sich erfolgslos um die Veräußerung des Denkmals zu einem angemessenen Preis bemüht hat. Im Gegenteil – sie hat das etwa 4,1 ha große Grundstück, auf dem sich das streitgegenständliche Kesselhaus befindet, sowohl 2017 zum Kauf angeboten als auch 2022 tatsächlich verkauft. Die Klägerin hat das Grundstück Flst.-Nr. ... 3 bei einem Verkehrswert von 840.000 EUR im Jahr 2011 für 900.000 EUR ersteigert. 2017 schaltete sie eine Anzeige, wonach sie eben dieses Grundstück für 12,2 Millionen EUR zum Kauf angeboten hat. 2022 hat sie mit einem Dritten einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück zu einem Preis von 13,4 Millionen EUR geschlossen. Der Verkehrswert liegt nach dem Gutachterausschuss der Beklagten aktuell bei 1,3 Millionen EUR. Nachdem der zwischen der Klägerin und dem vermeintlichen nicht liquiden Erwerber vereinbarte Kaufpreis 13,4 Millionen EUR – und damit um den Faktor 14,88 höher als der von ihr 2011 bezahlte Preis in Höhe von 900.000 EUR – betrug, kann die Klägerin jedoch nicht geltend machen, sie könne das Grundstück nicht zu einem angemessenen Preis veräußern. Denn es ist keinesfalls anzunehmen, dass Verkaufsbemühungen offensichtlich aussichtslos wären. Nach den obigen Ausführungen ist es der Klägerin vielmehr offensichtlich möglich, auch einen deutlich über dem Verkehrswert liegenden Preis zu erzielen. Demnach dürfte es ihr erst recht möglich sein, das Grundstück zu einem angemessenen, sprich zum Verkehrswert, zu veräußern. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin inzwischen von dem 2022 geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten ist. Denn die Rechtsprechung verlangt nach dem oben Gesagten für die Annahme der Unzumutbarkeit allein erfolglose Verkaufsbemühungen. Da es vorliegend sogar zu einem geschlossenen Kaufvertrag gekommen ist, kann von „erfolglosen Bemühungen“ ersichtlich nicht die Rede sein. 4. Im Übrigen sind gegen die angegriffene Versagung der beantragten Genehmigung keine sonstigen Ermessensfehler vorgetragen worden. Solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 12.12.2023 Der Streitwert wird auf 1.300.000 EUR festgesetzt. Gründe: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-barkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Eine Orientierung für die Streitwertfestsetzung gibt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Festsetzung des Streitwerts beruht vorliegend auf § 52 Abs. 1 VwGO in Orientierung an Nr. 9.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist das wirtschaftliche Interesse am dahinterstehenden Vorhaben maßgeblich. Die Klägerin hat das Grundstück Flst.-Nr. 20213, auf dem sich das Neue Kesselhaus befindet, im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben und plant grundsätzlich die Bebauung des Grundstücks. Insoweit steht hinter ihrem Antrag auf Abriss ihr Interesse an der Nutzbarkeit des Grundstücks im Gesamten ohne dabei denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen unterworfen zu sein. Da das in Rede stehende Grundstück einen aktuellen Verkehrswert von 1.300.000 EUR hat, repräsentiert dieser Wert das in Zahlen zu beziffernde wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch des Neuen Kesselhauses der ehemaligen Papierfabrik Dillweißenstein. Die Klägerin ist Eigentümerin des knapp 4,1 ha großen Grundstücks Flst.-Nr. ... 3, H ... Straße 241, auf der Gemarkung der Beklagten. Auf diesem Grundstück befindet sich die ehemalige Papierfabrik der Papierfabrik Weissenstein AG. Diese wurde am 02.09.1861 von dem Pforzheimer Fabrikaten Ernst Heydegger gegründet. Die Fabrikgebäude wurden – im Gegensatz zu einem Großteil der Stadt Pforzheim – im Zweiten Weltkrieg nicht zerstört. Die Fabrik wurde in den Nachkriegsjahren modernisiert und vergrößert. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 3 wurden zwischen den Jahren 1861 bis 1980 Betriebs- und Verwaltungsgebäude, Lager- und Versandgebäude, Kesselhaus, Kraftwerk, Materiallager, Schreinerei und sonstige Anbauten errichtet. Nördlich hiervon – direkt am Waldrand – schließt sich Wohnbebauung für die damaligen Mitarbeiter an. Der Vorstand der damaligen Eigentümerin beantragte am 18.07.2000 beim Amtsgericht Pforzheim die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Betrieb wurde zum November 2001 eingestellt. Das Insolvenzverfahren wurde im Oktober 2004 abgeschlossen. 2002 wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung zur Erstellung eines Bebauungsplans durchgeführt. Die unbefriedigende Nachfrage nach Immobilien in der Stadt Pforzheim gab der Beklagten jedoch keinen Anlass, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Beklagte - untere Denkmalschutzbehörde - stellte mit Bescheid vom 22.06.2005 fest, dass das um 1890 erbaute Alte Kesselhaus sowie das 1953 erbaute Werkskraftwerk (Neues Kesselhaus) mit technischer Ausstattung den Kriterien des § 2 Denkmalschutzgesetz (im Folgenden: DSchG) entsprächen. In der – nicht im Bescheid aufgeführten – Begründung zur Denkmaleigenschaft heißt es, das Neue Kesselhaus sei 1953/58 nach Plänen der Industriebaufirma L. und C. Steinmüller (Gummersbach) erbaut. Von der Firma stammten auch die technischen Anlagen. Die Papierfabrik habe über ein Jahrhundert lang als größter Arbeitgeber die wirtschaftliche Entwicklung des Ortes Dillweißenstein maßgeblich mitbestimmt. Das Neue Kesselhaus repräsentiere eindrucksvolle Industriearchitektur in klassisch-moderner Formgebung. Als typisches Werkskraftwerk repräsentiere es eine Epoche, in der die öffentliche Stromversorgung noch nicht durch hohe Überkapazität gekennzeichnet gewesen sei. Da das Kraftwerk mitsamt seiner technischen Ausrüstung unverändert und vollständig überliefert sei, besitze es als materielle Quelle zur Technikgeschichte jener Epoche inzwischen landesweiten Seltenheitswert. Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 26.06.2008 gegenüber dem damaligen Insolvenzverwalter an, Maßnahmen zur Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude zu treffen. U. a. sei das Dach des Neuen Kesselhauses undicht. Als vorläufige Sicherung seien die Kessel von oben mit stabilen Abdeckungen zu versehen, um das Eindringen von Niederschlag zu verhindern. Denn das Dach bestehe aus Asbestfasern, die nicht in die Umwelt gelangen dürften. Der hiergegen vom Insolvenzverwalter eingelegte Widerspruch wurde in der Folgezeit nicht weiterverfolgt. Die Klägerin erwarb das Grundstück im August 2011 im Rahmen einer Zwangsversteigerung für 900.000 EUR. Der Verkehrswert lag laut amtlichem Gutachten bei 840.000 EUR. Die Klägerin hat das gesamte Areal im Juni 2017 zunächst für 12,2 Millionen EUR zum Kauf angeboten, das Inserat in der Folgezeit jedoch wieder aus dem Internet herausgenommen. Die Klägerin stellte am 04.06.2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Abriss des Einzeldenkmals „Werkskraftwerk der ehemaligen Papierfabrik mit Tanks (Neues Kesselhaus)“ sowie einen Antrag auf Abriss des Einzeldenkmals „Altes Kesselhaus und Schlosserei der ehemaligen Papierfabrik“. Die Beklagte erteilte die Genehmigung zum Abbruch des Alten Kesselhauses. Dieses war nach Ansicht der Beklagten insbesondere auf Grund des Befalls mit echtem Hausschwamm so marode, dass eine Erhaltung von der Klägerin nicht weiter gefordert werden konnte. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Abbruch des Neues Kesselhauses hingegen mit Bescheid vom 08.08.2019 ab. Zur Begründung führte sie an, bei dem Objekt handle es sich um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG. An dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen und heimatsgeschichtlichen Gründen bestehe ein öffentliches Interesse. Die Klägerin habe das Anwesen 2011 in Kenntnis des Denkmalwertes erworben. Bislang seien keine Maßnahmen zur Bauunterhaltung der denkmalgeschützten Gebäude erfolgt. Soweit die Klägerin sich auf den Standpunkt stelle, eine Nutzung oder Umnutzung des Objektes sei wirtschaftlich nicht zumutbar, fehle es an einer nachvollziehbaren Darlegung dieser Ansicht. Bei einem Ortstermin am 28.03.2018 habe das Landesamt für Denkmalpflege der Klägerin verschiedene Nutzungsalternativen vorgeschlagen wie beispielsweise ein Museum nebst Café, eine Event Location oder eine Kletterhalle. Vorstellbar sei auch eine Nutzung zu energiewirtschaftlichen Zwecken, die mit dem Konzept eines Wohngebietes, das die Eigentümerin nach eigener Darstellung plane, denkmalfachlich gut vereinbar sei. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 26.08.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, bei dem Neuen Kesselhaus handle es sich nicht um ein Denkmal. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Verweis auf die Technikgeschichte überhaupt dem Grunde nach geeignet sein könne, die Denkmalfähigkeit nach dem Denkmalschutzgesetz zu begründen. Das Neue Kesselhaus könne die ihm zugesprochene Denkmalfunktion vielmehr nur im Zusammenhang mit der Gesamtanlage der ehemaligen Papierfabrik Dillweißenstein erfüllen. Diese Anlage als solche stehe jedoch nicht unter Denkmalschutz. Der Abriss des allein neben dem Kraftwerk als Einzeldenkmal geschützten Alten Kesselhauses mit Schlosserei sei von der Beklagten mit Bescheid vom 07.08.2019 genehmigt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass das in Streit stehende Gebäude selbst wissenschaftliches Interesse erzeugen können. Mit Blick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfe die Denkmaleigenschaft nur soweit reichen, wie dies für die Erhaltung im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich sei. Ferner müsse an der Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehen. Insbesondere mit Blick auf das vergleichsweise geringe Alter des Neuen Kesselhauses sei nicht davon auszugehen. Die Annahme der Beklagten, das Gebäude sei anderweitig nutzbar, sei nicht zutreffend. Eine alternative Nutzung, die im ablehnenden Bescheid ins Auge gefasst worden sei, sei schlicht mit der Dokumentationsfunktion der den Innenraum vollständig ausfüllenden technischen Anlagen unvereinbar. Das Gebäude habe bereits historisch nicht dem Aufenthalt von Menschen gedient, sondern sei ein technischer Zweckbau gewesen. Unabhängig davon sei die Erhaltung für die Klägerin auch unzumutbar. Derartige Erträge seien nicht zu erzielen. Insoweit verweise sie auf ein Gutachten der Firma ... vom 16.05.2019 mit den dazugehörigen Berechnungen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2020 mit, dass die zur Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eingereichten Unterlagen unvollständig seien, bzw. zur Prüfung und Entscheidung nicht ausreichten. Sie gab im Einzelnen an, welche Unterlagen fehlten. Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 03.09.2020 und erklärte, die Kosten für derartige Pläne seien vorliegend nicht verhältnismäßig. Im Übrigen sei keine wie auch immer geartete Nutzung sinnvoll zu verwirklichen. Es sei bloßer Formalismus seitens der Beklagten, solche Pläne zu verlangen. Die Beklagte bekräftigte mit Schreiben vom 06.11.2020 ihre Einschätzung, dass es sich bei dem Neuen Kesselhaus um ein Kulturdenkmal handle. Die durch den Eigentümer zu ermittelnden Sanierungsmaßnahmen seien nachvollziehbar konkret auf das Objekt bezogen vorzulegen und mit Fotos nachweislich darzustellen. Sofern sich die Klägerin darauf zurückziehe, dass keine Bestandspläne mit einem Maßstab 1:100 vorlägen, so seien diese auf ihre Kosten zu erstellen. Darüber hinaus seien vorhandene bauliche Mängel zu beheben. Die Klägerin trug daraufhin vor, dass sich die Beklagte bislang noch nicht mit der bestrittenen Denkmaleigenschaft auseinandergesetzt habe. Die von der Beklagten geforderten Unterlagen seien nur mit erheblichem finanziellem Aufwand zu erstellen. Die Beklagte setze zudem die Vorgabe einer künftigen Nutzung voraus, die völlig fiktiv bleiben müsse. Das Ergebnis, nämlich dass die Sanierungskosten völlig außer Verhältnis zu jedwedem erzielbaren Ertrag stünden, stünde wiederum bereits jetzt fest. Die verlangten Pläne seien gesetzlich nicht vorgeschrieben. Des Weiteren sei die Vorlage eines Nutzungskonzepts nicht nachvollziehbar. Es sei keinerlei Nutzung denkbar, die den Erhalt der den Denkmalwert wenn überhaupt begründenden, inneren technischen Einrichtungen mit einer frequentierten durch Besucher nachträglich vereinbaren könnte. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2021 zurück. Kulturdenkmale seien nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehe. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setze danach ihre Denkmalfähigkeit und ihre Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig sei eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spreche. Denkmalwürdig sei sie, wenn ein öffentliches Interesse bestehe, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertige. Bei dem Neuen Kesselhaus der Papierfabrik Weißenstein handle es sich nach diesen Maßstäben um ein Kulturdenkmal. Das 1953 erbaute Werkskraftwerk präsentiere sich am Nordrand des Fabrikgeländes mit einem Kessel- und Maschinenhaus, das architektonisch im Stil der klassischen Moderne als aufstrebender Stahlskelettbau mit Klinkerummantelung und vorspringendem Flachdach, vertikalen Fensterbändern und erhöhtem Mittelteil ausgebildet sei. Zur technischen Anlage gehörten auch die beiden neben dem Kesselhaus stehenden Tankbehälter für Schweröl. Die Kraftwerktechnik im Inneren sei in den Hauptbaugruppen betriebsfähig überliefert: Steinmüller- Steilrohrkessel mit ausgemauerten Wänden für Stückkohlenbefeuerung, Herstellerschild „1954“; Steinmüller-Steilrohrkessel für Schweröleinblasung von 1964; Siemens-Turbinenanlage. Die Papierfabrik habe über ein Jahrhundert hinweg als größter Arbeitgeber die wirtschaftliche Entwicklung des Ortes Dillweißenstein maßgeblich mitbestimmt. Da das Kraftwerk mitsamt seiner technischen Ausrüstung unverändert und vollständig überliefert sei, besitze es als materielle Quelle zur Technikgeschichte jener Epoche inzwischen landesweiten Seltenheitswert. Das Gebäude mit seinen Anlagen sei eine bedeutende Quelle speziell für die Kraftwerksarchitektur und die Technikgeschichte. An der Erhaltung des Neuen Kesselhauses bestehe zudem aus technik- und architekturgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Im Hinblick auf die Bedeutung der Papierfabrik für die Umgebung als Arbeitgeber und prägendem Industriebetrieb von 1861 bis zum Anfang des 21. Jahrhunderts sei auch ein heimatgeschichtlicher Schutzgrund gegeben. Die Genehmigung zum Abriss könne nicht erteilt werden. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit an der Erhaltung des Denkmals für die Klägerin liege nicht vor. Die Zumutbarkeit der wirtschaftlichen Belastung des Eigentümers sei nach objektiven Merkmalen, das heißt objektbezogen, zu bestimmen. Grundlage dafür sei nach der Rechtsprechung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einer Kosten-Nutzen-Analyse; die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers wirkten sich nur mittelbar aus, soweit steuerliche Vergünstigungen einzustellen seien, deren Umfang von individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig seien. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung habe die Klägerin im Laufe des Verfahrens nicht vorgelegt. Die Klägerin sei jedoch insoweit nachweispflichtig. Auch könne sie sich nicht lediglich auf den Standpunkt zurückziehen, die zukünftige Nutzung sei unklar. Die Klägerin habe das Areal zudem in Kenntnis des Denkmals erworben und damit das Risiko hoher Sanierungskosten bewusst in Kauf genommen. Selbst wenn die Klägerin eine Unzumutbarkeit am Erhalt nachweisen könne, müsse sie auch nachweisen, dass Verkaufsbemühungen für das Kulturdenkmal nicht erfolgreich gewesen seien. Solche Bemühungen seien bisher weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat am 18.06.2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Vortrag. Sie bekräftigt ihre Ansicht, dass es sich beim Neuen Kesselhaus nicht um ein Denkmal handle. Die herangezogenen Schutzgründe müssten sich allein auf den Denkmalwert des Kraftwerks beziehen. 2001 sei die Beklagte zu Recht nicht von der Denkmaleigenschaft des Gebäudes ausgegangen. Damals habe man festgehalten, dass das Kesselhaus zwar typisch für Industriebauten sei, ohne aber in Gestaltung und Bauweise eine Pionierfunktion zu haben. Es sei absurd, dass künftige Generationen angesichts der „Überkapazitäten in der Stromversorgung“ sich nicht mehr würden vorstellen können, dass Industrieanlagen mit dezentralen Werkskraftwerken kombiniert worden waren. Es handle sich bei der errichteten Anlage nicht um eine einzig- oder neuartige Bewältigung technischer Probleme bei der Energieversorgung, sondern um ein konventionelles Mineralölkraftwerk. Zudem sei die Technik immer wieder verändert worden. Das isoliert unter Schutz gestellte Kraftwerk vermöge einen Bezug zur Papierfabrik nach deren Abriss nicht mehr zu dokumentieren. Auch der angebliche Seltenheitswert sei keine geeignete Rechtfertigung. Erhaltenswert sei ein Objekt aber vor allem dann, wenn seine historische Funktion noch intakt sei. Anderenfalls degeneriere das Denkmal zu einem musealen Schaustück, an dem seine ursprüngliche Funktion nicht mehr ablesbar sei. Fehle es an dieser Nachvollziehbarkeit der im Kern die Denkmaleigenschaft begründenden technischen Funktionen, sei ein Erhaltungsinteresse zu verneinen. Die Beklagte verkenne, dass es auf eine detaillierte wirtschaftliche Betrachtung gar nicht ankomme, wenn von einem Baudenkmal keinerlei vernünftiger Gebrauch mehr gemacht werden könne, das Gebäude also als „nur noch Denkmal“ erhalten werden solle. Sei in dieser Weise die Privatnützigkeit vollständig aufgehoben, sei die Erhaltung dem Eigentümer nicht zumutbar. Eine Umnutzung sei mit der Aufgabe des Denkmalwerts, der gerade durch die technische Innenausstattung begründet werden solle, verbunden. Eine Erhaltung sei somit nur als museales Schaustück historischer – allerdings nicht mehr funktionierender – Kraftwerkstechnik denkbar. Selbst wenn eine alternative Nutzung denkbar sei, sei deren Unwirtschaftlichkeit offensichtlich. Sie habe mit dem Abbruchantrag sachverständig Sanierungskosten und voraussichtliche Betriebskosten für zwei Vergleichsobjekte auf das Kraftwerk umgerechnet. Den sehr hohen Sanierungs- und Betriebskosten stünden mögliche Erträge gegenüber, die fiktiv berechnet werden könnten, aber jedenfalls erheblich unter jedwedem Aufwand bleiben würden. Sei evident, dass eine Nutzung, die die Kosten auf Dauer selbst trage, nicht möglich sei, bedürfe es einer weiteren Konkretisierung nicht. Schließlich könne ihr nicht entgegengehalten werden, sie habe das Gelände in Kenntnis der Denkmaleigenschaft gekauft. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.11.2023 ergänzend vorgetragen, ihr sei die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie verweise auf das Gutachten des Gutachterausschusses der Beklagten vom 10.02.2023 und eine „Orientierende Schadstoffuntersuchung“ der ... Ingenieurgesellschaft mbH vom Oktober 2023. Demnach belaufe sich die Kostenschätzung für die Schadstoffbeseitigung auf 615.854,75 EUR. Hinzu kämen nach einem Kostenvoranschlag der ... Kosten für die Dachsanierung in Höhe von 320.705 EUR. Des Weiteren legte sie ein „Gutachten über die Bausubstanz und Kostenschätzung zur Nachnutzung“ der G ... Ingenieure, erstellt von Februar bis Oktober 2023, vor. Ohne Eingriffe in die Bausubstanz führten die Gutachter nur eine „museale Nutzung“ als realistisch an. Ein Erhalt als „reines Denkmal“ sei jedoch vollends unzumutbar. Sie sei bereit, den Ausbau der technischen Anlagen zu übernehmen und diese in ein geeignetes Technikmuseum zu überführen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 08.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.05.2021 zu verpflichten, ihr die am 04.06.2019 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch der Anlage „Neues Werkskraftwerk mit Tankbehälter“ auf dem Grundstück Hirsauer Straße 241 in Pforzheim zu erteilen; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf die angegriffenen Bescheide. Dem angesprochenen Aktenvermerk der Beklagten vom 29.06.2001 könne aus heutiger Sicht keine besondere Beachtung mehr beigemessen werden. Hinsichtlich der Denkmalfähigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes sei darauf hinzuweisen, dass der genehmigte Abbruch des größten Teils der ehemaligen Papierfabrik einer Erhaltungswürdigkeit des zur Papierfabrik gehörenden Werkskraftgebäudes nicht entgegenstünde. Die Genehmigung zum Abbruch des Alten Kesselhauses sowie der Schlosserei sei am 07.08.2019 unter Auflagen erteilt worden, da hier die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes offensichtlich gewesen sei. Die Auffassung der Klägerin, das Werkskraftwerksgebäude sei nicht geeignet, die Erinnerungsfunktion auch für die Papierfabrik zu erfüllen, sei nicht richtig. Auch ein Teil einer Gesamtanlage habe Erinnerungswert. Ohnehin habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Erhaltung des Denkmals unzumutbar sei. Sie trage hierfür jedoch die Beweislast. Die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen der voraussichtlichen Sanierungskosten entsprächen weder im Ansatz noch in der Methode den Anforderungen, die an eine denkmalrechtliche Wirtschaftlichkeitsberechnung zu stellen seien. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit seien auch die unterlassene Bauunterhaltung, Förderungsmöglichkeiten, Veräußerungsmöglichkeiten sowie die Vermögenssituation des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Klägerin hat das Grundstück der ehemaligen Papierfabrik Ende 2022 mit notariellem Kaufvertrag an einen österreichischen Investor für 13,4 Millionen Euro verkauft. Die Beklagte ließ mit Blick auf das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses anfertigen. Dieses kam im Januar 2023 zu dem Ergebnis, dass das Grundstück einen Verkehrswert von 1,3 Millionen EUR habe. Der Gemeinderat der Beklagten lehnte Ende Februar 2023 die Ausübung des Vorkaufsrechts ab. Die Klägerin ist vom notariellen Kaufvertrag mit dem Investor inzwischen nach eigenen Angaben zurückgetreten, da der Investor den Kaufpreis nicht gezahlt habe. Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Bauakte für das Neue Kesselhaus vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf diese sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.