Beschluss
1 B 347/09
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Parteienverbände sind nach §61 Nr.2 VwGO beteiligungsfähig, wenn sie Wahlsichtwerbung betreiben wollen.
• Eine Gemeinde darf im Rahmen ihres Ermessens großflächige Wahlwerbung grundsätzlich ausschließen, solange Parteien angemessene und wirksame Werbemöglichkeiten verbleiben.
• Die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für großformatige Wahlplakate ist rechtmäßig, wenn die Gemeinde durch eine verbindliche Grundsatzentscheidung kleinformatige Plakate in ausreichender Zahl zuteilt.
• Im einstweiligen Rechtsschutz genügt die Feststellung, dass die Gemeinde ihr eingeschränktes Ermessen verfassungskonform ausgeübt hat, um einen Anspruch auf sofortige Zulassung großflächiger Tafeln zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Gemeinde darf großflächige Wahlwerbung im Ermessen beschränken; kein Anspruch auf 64 großformatige Tafeln • Parteienverbände sind nach §61 Nr.2 VwGO beteiligungsfähig, wenn sie Wahlsichtwerbung betreiben wollen. • Eine Gemeinde darf im Rahmen ihres Ermessens großflächige Wahlwerbung grundsätzlich ausschließen, solange Parteien angemessene und wirksame Werbemöglichkeiten verbleiben. • Die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für großformatige Wahlplakate ist rechtmäßig, wenn die Gemeinde durch eine verbindliche Grundsatzentscheidung kleinformatige Plakate in ausreichender Zahl zuteilt. • Im einstweiligen Rechtsschutz genügt die Feststellung, dass die Gemeinde ihr eingeschränktes Ermessen verfassungskonform ausgeübt hat, um einen Anspruch auf sofortige Zulassung großflächiger Tafeln zu verneinen. Der Antragsteller (Kreisverband einer politischen Partei) begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Unterlassung der Antragsgegnerin, ihm die Aufstellung von 64 großflächigen Wahlwerbetafeln (Format 18/1) im Stadtgebiet zu erlauben. Die Stadt verweigerte die Sondernutzungserlaubnis mit Verweis auf eine Grundsatzentscheidung, großflächige Wahlwerbung weder auf fiskalischen Flächen noch im öffentlichen Straßenraum zuzulassen, erlaubte jedoch die Anbringung zahlreicher kleinformatiger Plakate (DIN A1/A0). Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und berief sich darauf, die beantragten Aufstellungsorte gehörten zum öffentlichen Straßenraum und die Grundsatzentscheidung bestehe nicht. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrten 64 großformatigen Tafeln hat. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist beteiligungsfähig nach §61 Nr.2 VwGO; die Beschwerde ist zulässig. • Prüfung der Sache: Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Antragstellers unterstellt, die Standorte seien begleitende Grünstreifen der öffentlichen Straße, und dennoch den Anspruch auf die Sondernutzungserlaubnis bei summarischer Prüfung verneint. • Ermessen der Gemeinde: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend BVerwG) liegt es in der Sache der Gemeinde, wie sie dem verfassungsrechtlichen Gebot angemessener und wirksamer Wahlwerbung Rechnung trägt; sie darf zwischen vielen kleinformatigen und wenigen großformatigen Werbeflächen abwägen. • Grundsatzentscheidung: Die Antragsgegnerin hat substantiiert dargelegt, sie habe eine verbindliche Praxis getroffen, großflächige Tafeln im Stadtgebiet nicht zuzulassen; dieses Vorgehen ist rechtlich zulässig und wurde konsequent angewandt. • Verfassungsrechtliche Grenzen: Zwar sind dem Ermessen der Gemeinde in der heißen Wahlkampfphase enge Grenzen gesetzt, doch reicht die Gewährung umfangreicher Kleinplakatkontingente (DIN A1/A0) hier zur Sicherstellung angemessener und wirksamer Wahlwerbung aus. • Keine Rechtsverletzung durch Behördenerlass: Ein ministerieller Erlass zu Ausnahmen auf außerörtlichen Bundes- und Landesstraßen begründet keinen Anspruch gegen die kommunale Grundsatzregelung im Ortsbereich. • Einstweiliger Rechtsschutz: Die vorgelegten Schriftsätze des Antragstellers lieferten keine hinreichenden Anhaltspunkte, die erstinstanzliche Entscheidung zu erschüttern; auch der Hilfsantrag blieb unbegründet. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Stadt hat ihr Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt und umfangreiche Kleinplakatkontingente zugewiesen, sodass keine verfassungswidrige Einschränkung der Wahlwerbemöglichkeiten vorliegt. Ein Anspruch auf die Aufstellung der beantragten 64 großformatigen Werbetafeln besteht nicht, da die Gemeinde eine verbindliche Praxis verfolgt, großflächige Tafeln nicht zuzulassen, und dies den Parteien weiterhin angemessene und wirksame Werbemöglichkeiten lässt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.