Urteil
3 A 429/08
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten in den Irak ist zurückzuweisen.
• Eine individuelle Verfolgung i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Antragsteller unverfolgt ausgereist ist und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für zielgerichtete Verfolgungsmaßnahmen besteht.
• Für die Annahme von Gruppenverfolgung ist eine Relativierung der Zahl der Übergriffe zur Größe der betreffenden Gruppe erforderlich; für Sunniten und Kurden im Irak besteht keine hinreichende Verfolgungsdichte.
• Das Vorbringen einer Vorschädigung begründet nach Art.4 Abs.4 QRL eine widerlegbare Vermutung; sie greift hier nicht, weil stichhaltige Gründe die Wiederholungsgefahr entkräften.
• Abschiebungsverbote nach den §§60 Abs.2–7 AufenthG (einschließlich §60 Abs.7 Satz2) sind nicht gegeben; auch Gefährdungen durch Ehrengewalt und prekäre Versorgungslagen rechtfertigen kein Abschiebungsverbot im Einzelfall.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG bei unverfolgter Ausreise in den Irak • Die Berufung des Klägers gegen die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten in den Irak ist zurückzuweisen. • Eine individuelle Verfolgung i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Antragsteller unverfolgt ausgereist ist und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für zielgerichtete Verfolgungsmaßnahmen besteht. • Für die Annahme von Gruppenverfolgung ist eine Relativierung der Zahl der Übergriffe zur Größe der betreffenden Gruppe erforderlich; für Sunniten und Kurden im Irak besteht keine hinreichende Verfolgungsdichte. • Das Vorbringen einer Vorschädigung begründet nach Art.4 Abs.4 QRL eine widerlegbare Vermutung; sie greift hier nicht, weil stichhaltige Gründe die Wiederholungsgefahr entkräften. • Abschiebungsverbote nach den §§60 Abs.2–7 AufenthG (einschließlich §60 Abs.7 Satz2) sind nicht gegeben; auch Gefährdungen durch Ehrengewalt und prekäre Versorgungslagen rechtfertigen kein Abschiebungsverbot im Einzelfall. Der Kläger, 1989 in Erbil geboren, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste 2006 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er gab an, sein Vater habe früher in der Baath-Partei eine nicht näher konkretisierte Funktion gehabt; am 14.1.2006 sei bei einem Überfall in Mossul sein Vater und ein Bruder getötet und seine Mutter verletzt worden. Aufgrund der Lage verließ die Familie später den Irak; der Kläger kam 2006 nach Deutschland. Die Ausländerbehörde lehnte am 15.1.2007 die Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte kein Abschiebungsverbot nach §60 AufenthG fest. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit Vorbringen zu Gruppenverfolgung wegen Sunnitenstatus, individueller Gefährdung wegen der Vatermitgliedschaft in der Baath-Partei und Nachfluchtgründen (Ehe, mögliche Blutrache). • Das Gericht wendet den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit an; Art.4 Abs.4 QRL und die einschlägigen Normen des §60 AufenthG sind zu berücksichtigen. • Der Kläger ist unverfolgt ausgereist und hat selbst keine eigene politische Betätigung oder direkte Probleme mit Behörden vorgetragen; der Angriff 2006 bleibt in seinen Hintergründen unklar und reicht nicht aus, die Vermutung einer zielgerichteten Verfolgung zu begründen. • Zur Gefährdung ehemaliger Baath-Mitglieder: Nur hochrangige Täter bzw. solche, die schwere Verbrechen begangen haben, sind regelmäßig gefährdet; einfache Mitgliedschaft begründet keine beachtliche Verfolgungsgefahr für Betroffene oder deren Angehörige. • Zur Gruppenverfolgung (Sunniten, Kurden): Die Gerichte müssen Verfolgungsdichte relativ zur Gruppengröße beurteilen; die Opferzahlen im Irak (Rückgang seit 2007, regional unterschiedliche Lage, bessere Sicherheit in Kurdistan) rechtfertigen keine Annahme landesweiter Gruppenverfolgung. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach §§60 Abs.2–7 AufenthG kommen nicht zur Anwendung: Es besteht keine konkrete Gefahr von Folter/Todesstrafe, und auch §60 Abs.7 Satz2 (Erhebliche individuelle Gefahr im bewaffneten Konflikt) ist nicht erfüllt, weil keine Individualisierung oder derart hohe Gefahrendichte vorliegt. • Die Gefährdung durch sogenannte Ehrengewalt wurde geprüft; zwar bestehen solche Risiken insgesamt, doch hat der Kläger keine substantiierte, konkret drohende Bedrohung durch Verwandte seiner Ehefrau vorgetragen, sodass ein Abschiebungsverbot nicht begründet ist. • Existenz- und Versorgungsprobleme im Irak sind erheblich, begründen aber nach der Rechtsprechung kein individuelles Abschiebungsverbot, solange sie viele Bewohner gleichermaßen betreffen und keine landesweite extremen Gefährdung besteht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2007 ist rechtmäßig. Es besteht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §60 Abs.1 AufenthG noch liegen Abschiebungsverbote nach §60 Abs.2–7 AufenthG vor. Die vorgebrachten individuellen und gruppenbezogenen Gründe (Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei, sunnitische Religionszugehörigkeit, kurdische Volkszugehörigkeit, mögliche Racheakte wegen Ehe) reichen nicht aus, die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für zielgerichtete Verfolgung oder eine erhebliche individuelle Gefahr zu begründen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Berufung. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; Revision wird nicht zugelassen.