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Urteil

9 A 1538/06.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0326.9A1538.06A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2006 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2006 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der am 8. März 1965 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens und stammt aus Bagdad. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg Anfang Februar 1997 stellte der Kläger am 13. Februar 1997 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) erklärte er unter anderem: Er verfüge über einen Ingenieurabschluss der Militärtechnischen Fakultät von Bagdad. Zuletzt sei er Hauptmann in der irakischen Armee gewesen. Als Offizier habe er auch Mitglied der Baath-Partei sein müssen. Seit 1995 sei er Angehöriger der illegalen und geheimen Offiziersbewegung „Inkath“ gewesen, deren Ziel der Sturz der Regierung Saddam Husseins gewesen sei. Innerhalb dieser Bewegung hätten immer drei Offiziere eine Gruppe gebildet. Als ein Mitglied seiner Dreiergruppe, die die Ziele der Bewegung diskutiert, aber keine militärischen Operationen durchgeführt habe, Anfang September 1996 festgenommen worden sei, sei er zusammen mit seiner Frau und seinem Kind sowie dem anderen Mitglied der Dreiergruppe und dessen Frau aus dem Irak geflohen. Von seinem Vater wisse er, dass der militärische Sicherheitsdienst nach seiner Flucht sein Haus in Bagdad nach ihm durchsucht habe. Dadurch, dass er aufgrund seiner Flucht aus dem Irak nicht mehr zu seiner Luftabwehreinheit in Suiera, wo er zuletzt stationiert gewesen sei, zurückgekehrt sei, sei er auch desertiert. Bei einer Rückkehr in den Irak würde ihn die Todesstrafe erwarten. Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 2. Juni 1997 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen. Jedoch sei schon allein aufgrund der Stellung seines Asylantrages anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Maßnahmen i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen habe. Im Juli 2005 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen seiner Anhörung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte seitens des Bundesamtes eine Widerrufsfrist von einem Jahr ab Änderung der Verhältnisse zu beachten sei, der vorliegend maßgebliche Sturz des Saddam-Hussein-Regimes mittlerweile allerdings weit mehr als ein Jahr zurückliege. Darüber hinaus weise die derzeitige Entwicklung im Irak noch kein ausreichendes Maß an Stabilität auf, so dass eine auch nur mittelfristig gesicherte Verfolgungsprognose nicht aufgestellt werden könne. Ferner habe das Bundesamt bisher nicht geprüft, ob ihm - dem Kläger - bei einer Rückkehr in den Irak nichtstaatliche Verfolgung drohe. Außerdem seien aufgrund seiner individuellen Verfolgungsgeschichte sowie der generellen Lage im Irak die Voraussetzungen des Widerrufsausschlussgrundes des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gegeben. Schließlich scheide ein Widerruf der Feststellung bzgl. § 51 Abs. 1 AuslG auch deshalb aus, weil ein Widerruf der erteilten Niederlassungserlaubnis wegen seiner sozialen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht in Betracht komme. Durch Bescheid vom 27. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheides); zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Nr. 2 des Bescheides) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheides) vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellung bzgl. § 51 Abs. 1 AuslG habe darauf beruht, dass dem Kläger wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr in den Irak asylrelevante politische Verfolgung drohen könne; diese Umstände seien aber nunmehr weggefallen, weil sich die politische Situation im Irak seit dem Sturz der Baath-Regierung unter Führung von Saddam Hussein grundsätzlich verändert habe. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak andere politische Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG drohe; dies gelte insbesondere für seine frühere Mitgliedschaft in der Baath-Partei. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle zwar eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei jedoch nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Im Übrigen habe der Kläger weder dargetan noch sei sonst wie ersichtlich, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, durch Anschläge oder Reaktionen auf eben solche in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 27. Oktober 2005 aufzuhe-ben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustel-len, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise dazu die Beklagte zu verpflichten fest-zustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil vom 10. Februar 2006 mit dem Hauptantrag stattgegeben: Der Widerruf stehe nicht mit Art. 11 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, sog. Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden: QualfRL) und Art. 1 C Abs. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Einklang. Angesichts der hochgradig instabilen Lage im Irak könne von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse im Sinne dieser Vorschriften gegenwärtig nicht ausgegangen werden; der Sturz des Regimes von Saddam Hussein allein reiche hierfür nicht aus; dies gelte für den gesamten Irak. Anerkannten Flüchtlingen irakischer Staatsangehörigkeit sei aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak eine Rückkehr unzumutbar, da schon ihre physische Sicherheit in diesem Fall nicht gewährleistet sei. Daneben erweise sich der Widerrufsbescheid als rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a Satz 3 (heute Satz 4) AsylVfG als gebundene und nicht als Ermessensentscheidung ergangen sei. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufes habe zur Folge, dass die feststellenden Regelungen in Nr. 2 und 3 des angegriffenen Bescheides gegenstandslos seien. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht einschränkend im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL und Art. 1 C Abs. 5 GFK auszulegen. Überdies sei die Gefahr der Wiederholung einer unter dem Regime Saddam Husseins erlittenen oder bei der Ausreise unmittelbar drohenden Verfolgung aufgrund von Verhaltensweisen, die als Infragestellen des Machtanspruchs des Regimes gewertet worden seien oder hätten gewertet werden können, nunmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Schließlich finde § 73 Abs. 2a Satz 3 (heute Satz 4) AsylVfG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da hier der Widerruf innerhalb der - mit Inkrafttreten der in § 73 Abs. 2a AsylVfG normierten Überprüfungspflicht - am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahresfrist erfolgt sei. Zudem sei die Überprüfungspflicht in § 73 Abs. 2a AsylVfG ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition eingeführt worden, so dass der Kläger sich auf diese Vorschrift nicht berufen könne. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Der Widerufsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil es für die Frage seiner erneuter Verfolgung im Irak nicht auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich auf die verminderte Wahrscheinlichkeit ankomme. Weiterhin ergebe sich aus der sog. Qualifikationsrichtlinie sowie Art. 1 C GFK ein über den Schutz vor erneuter Verfolgung i.S.d. Art. 1 A GFK hinausgehender Schutz dahingehend, dass bei einer Rückkehr Minimalbedingungen einer staatlichen Friedensordnung und grundlegende Existenzbedingungen auf Minimalbasis bestehen müssten; dies sei im Irak derzeit allerdings nicht der Fall. Ferner gehöre er - der Kläger - als diplomierter Ingenieur zur intellektuellen Mittelschicht des Irak, die derzeit in besonderem Maße Verfolgung und Übergriffen ausgesetzt sei. Überdies sei nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass die im Irak in besonderer Weise präsenten kriminellen Elemente bei langjährigen Auslandsrückkehrern vermuteten, dass diese im Ausland zu Vermögen gekommen seien, so dass sie noch zusätzlich gefährdet seien. Auch seine Herkunft als Offizier der früheren irakischen Armee sowie seine Mitgliedschaft in der Baath-Partei dürfte ihn in besonderer Weise in den Blickpunkt entsprechender Kräfte rücken. Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 hat der Senat das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet, weil ein Ruhen im Hinblick auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 15. Mai 2007 zur Entscheidungspraxis der Beklagten zum Herkunftsland Irak bezüglich der hier betroffenen Personengruppe zweckmäßig sei. Diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 13. November 2012 von Amts wegen aufgehoben, da ein weiteres Ruhen nicht mehr zweckmäßig erscheine. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 – 2) sowie die ebenfalls beigezogene Ausländerakte des Klägers der Stadt Köln (Beiakte Heft 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Oktober 2005 über den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) als rechtmäßig (hierzu nachfolgend unter I.). Damit steht zugleich fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Oktober 2005) zusteht (hierzu nachfolgend unter II.). Ferner besitzt der Kläger auch den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Oktober 2005) nicht (hierzu nachfolgend unter III.). I Die auf § 73 AsylVfG gestützte Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) in dem Bescheid des Bundesamtes vom 27. Oktober 2005 leidet weder an einem formellen Mangel (hierzu nachfolgend unter 1.) noch bedurfte er einer Ermessensentscheidung des Bundesamtes (hierzu nachfolgend unter 2.); überdies genügt der Widerruf auch den materiellen Voraussetzungen aus § 73 Abs. 1 AsylVfG (hierzu nachfolgend unter 3.). 1 Der angefochtene Widerruf begegnet weder im Hinblick auf die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geforderte Unverzüglichkeit noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG formellen Bedenken. Das Gebot der Unverzüglichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rdnr. 13, BVerwGE 126, 243 m.w.N. Die im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) findet auf den angefochtenen Bescheid keine Anwendung. Die bereichsspezifische Fristenregelung für den Widerruf und die Rücknahme von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen durch das Bundesamt in § 73 Abs. 2a Satz 1 und Abs. 7 AsylVfG verdrängt diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 ‑ 10 C 4.11 -, juris Rdnr. 17 f., NVwZ 2012, 1193. 2 Der angefochtene Widerruf ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen nach § 73 Abs. 2a Satz 4 (früher Satz 3) AsylVfG ausgeübt hat. Zwar findet die Regelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG, wie sich aus § 73 Abs. 7 AsylVfG ergibt, auch auf Widerrufsentscheidungen Anwendung, die - wie hier - ab dem 1. Januar 2005 ausgesprochen worden sind, sich aber auf eine Flüchtlingsanerkennung beziehen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist. Der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung steht allerdings erst dann nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamtes, wenn dieses zuvor in dem seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 53.07 -, juris Rdnr. 13 ff., NVwZ 2009, 328. Eine solche Negativentscheidung ist vorliegend jedoch gerade nicht ergangen. Vielmehr hat das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 - und damit noch innerhalb der gemäß § 73 Abs. 7 AsylVfG bis zum 31. Dezember 2008 laufenden Prüfungsfrist - die in dem Bescheid vom 2. Juni 1997 erfolgte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. 3 Der Widerruf genügt auch den materiellen Voraussetzungen aus § 73 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß Satz 1 der Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gemäß Satz 3 gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach Satz 1 dieser Norm darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b)), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (lit. c)), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12; berichtigt ABl. EU Nr. L 204 vom 5. August 2005, S. 24), sog. Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden: QualfRL) umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach dieser Vorschrift sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK orientieren, auszulegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Oktober 2004 (vgl. Art. 39 QualfRL) gestellt worden sind. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rdnr. 9 ff., ZAR 2008, 192. Nach Art. 11 lit. e) QualfRL ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 QualfRL). Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C‑179/08, Abdulla u.a., InfAuslR 2010, 188 - ist danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. e) und Abs. 2 QualfRL zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 lit. c) QualfRL genannten Gründe (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL haben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 12 ff., BVerwGE 139, 109. Dabei bezieht sich der in Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL angesprochene "Schutz des Landes" nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen. Gleiches gilt mithin für den in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erwähnten "Schutz des Staates". Unerheblich ist, ob dem Betroffenen im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hängt insbesondere nicht davon ab, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes i.S.d. Art. 2 lit. e) QualfRL nicht erfüllt sind. Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzrichtungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 15, BVerwGE 139, 109. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG daher nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts - namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - gewährt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris Rdnr. 24, BVerwGE 124, 276. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." in Art. 2 lit. c) QualfRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung) auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rdnr. 20 ff., BVerwGE 140, 22 (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 ‑ 10 C 33.07 -, juris Rdnr. 37, ZAR 2008, 192. Dauerhaft ist eine Veränderung der Umstände im Herkunftsland des Antragstellers, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur i.S.d. Art. 7 QualfRL vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rdnr. 24, BVerwGE 140, 22. Macht der Flüchtling im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL befürchten ließen, ist dies normalerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 QualfRL zu beachten. In diesem Fall ist die geltend gemachte Verfolgungsgefahr also in der Regel schon bei der Frage mit zu berücksichtigen, ob überhaupt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt, aufgrund derer die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 18, BVerwGE 139, 109. Nach diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt als rechtmäßig. Aufgrund der - erheblich und nicht nur vorübergehend - geänderten politischen Verhältnisse im Irak droht dem Kläger dort derzeit und in absehbarer Zukunft weder staatliche noch von einem Akteur i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. des Art. 2 lit. c) QualfRL bezogene Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt mit Bescheid vom 2. Juni 1997 zugrunde liegende Verfolgungsgefahr ist dauerhaft weggefallen: Wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak im September 1996 sowie seines Asylantrags und anschließenden mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland und der deswegen vermuteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak keine Bestrafung und auch sonst keine politischen Verfolgungsmaßnahmen (mehr). Das seinerzeit herrschende Baath-Regime hat durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA sowie die Festnahme, Verurteilung und Hinrichtung Saddam Husseins am 30. Dezember 2006 seine politische und militärische Macht über den Irak endgültig und unumkehrbar verloren. Damit hat ein Verhalten, das unter der Herrschaft Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, wie die illegale Ausreise aus dem Irak, die Asylantragstellung sowie das illegale Verbleiben im Ausland, keine für die Flüchtlingsanerkennung relevante Bedeutung mehr. Weder die neue irakische Regierung noch sonstige Akteure im Irak knüpfen an ein solches Verhalten Verfolgungsmaßnahmen. Vgl. hierzu etwa: BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 13a B 11.30412 -, juris Rdnr. 14; VGH BW, Beschluss vom 4. August 2011 - A 2 S 1381/11 -, juris Rdnr. 27. Steht damit fest, dass der Kläger wegen dieses früheren Verhaltens von keiner Seite im Irak mehr Verfolgung zu befürchten hat, umfasst dies zugleich die Feststellung, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne des Art. 7 QualfRL vorhanden ist, der die ehemals bestehenden staatlichen Sanktionen und Übergriffe aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Irak, der Asylantragstellung sowie des illegalen Verbleibens im Ausland abgeschafft und damit ausreichende geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegende Verfolgung dauerhaft zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 20, BVerwGE 139, 109. Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Asylverfahren geltend gemachte Mitgliedschaft in der illegalen, im Geheimen operierenden Offiziersbewegung „Inkath“, deren Ziel es gewesen sei, die Regierung Saddam Husseins zu stürzen, sowie im Hinblick auf seine Desertion aus dem irakischen Militär im September 1996. Denn es erscheint als ausgeschlossen, dass ein ehemaliger Wehrdienstflüchtiger, dessen Delikte in die Zeit der Herrschaft Saddam Husseins fallen, heute noch wegen der Wehrdienstflucht oder der Wehrdienstentziehung von der längst aufgelösten irakischen Armee staatliche Verfolgung – erst recht in Form der Todesstrafe - zu befürchten haben könnte. Auch private Gruppierungen, wie z.B. Anhänger und / oder Sympathisanten der früheren Baath-Regierung, kümmern sich nicht um einen solchen Wehrdienstflüchtigen; in der Desertion und in der Militärdienstverweigerung wird weder ein Glaubens- noch ein Vaterlandsverrat gesehen. Vgl. hierzu im Einzelnen: VG Augsburg, Urteil vom 2. Mai 2007 - Au 5 K 05.30485 -, juris Rdnr. 39 m.w.N. Soweit der Kläger im Widerrufsverfahren geltend gemacht hat, dass er wegen seiner früheren Stellung als Hauptmann in der irakischen Armee und seiner damit einhergehenden Mitgliedschaft in der Baath-Partei bei einer Rückkehr in den Irak bedroht sei, stellt dies die Annahme einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Irak i.S.d. Art. 11 Abs. 2 QualfRL mit der Folge, dass die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann, nicht in Frage. Dabei wird zugunsten des Klägers zugrunde gelegt, dass die von ihm im Widerrufsverfahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr schon im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 QualfRL zu berücksichtigen ist, da diese Gefahr auf dem gleichen Verfolgungsgrund der (vermuteten) politischen Überzeugung i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL beruht wie die seinerzeitige Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt. Allerdings spricht nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nichts dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak dort mit Blick auf seine frühere Stellung als Hauptmann in der irakischen Armee und seine damit einhergehende Mitgliedschaft in der Baath-Partei politische Verfolgung droht. So führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrer Auskunft vom 27. Januar 2006 (Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei) unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass zu dem gefährdeten Personenkreis allein höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre und / oder Personen, die sich zur Zeit der Baath-Herrschaft spezifischer, persönlicher Verbrechen und / oder Grausamkeiten schuldig gemacht hätten, gehörten. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei sei eine Verfolgungsgefahr zu verneinen. Da vor dem Sturz Saddam Husseins die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt werde, oft ein notwendiges Übel zur Erlangung einer Arbeitsstelle dargestellt habe, gelte eine solche ganz allgemein im Irak noch immer als akzeptierte Tatsache. An dieser Einschätzung der Sicherheitslage hat sich bis heute nichts geändert. Vgl. hierzu ausführlich OVG Saarl., Urteil vom 1. Juni 2011 - 3 A 429/08 -, juris Rdnr. 72 ff., sowie die weitere Auskunft der SFH vom 19. April 2012 (Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes). Der Kläger war jedoch als Hauptmann in der irakischen Armee kein höherrangiger Offizier und auch nur einfaches Mitglied in der Baath-Partei. Zudem deutet nichts darauf hin, dass er sich als Parteimitglied oder in seiner früheren Stellung als Armeehauptmann spezifischer, persönlicher Verbrechen und / oder Grausamkeiten schuldig gemacht hat. Eine beachtliche Verfolgungsgefährdung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak kann deshalb nicht angenommen werden. Schließlich kann der Kläger aus § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Norm enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 des § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt. Von einem Widerruf ist danach abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dagegen schützt § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus dieser Norm allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt vielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Die Signatarstaaten hatten bei der Schaffung des zugrunde liegenden Art. 1 C Abs. 5 Satz 2 GFK das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland vor Augen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris Rdnr. 36 ff., BVerwGE 124, 276. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat sich schon nicht auf gegenwärtige zwingende Gründe in Gestalt eines nachhaltig wirkenden Verfolgungsschicksals berufen, die seiner Rückkehr in den Irak entgegenstehen, auch wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG vorliegen. Der vom Kläger angeführte langjährige Aufenthalt in Deutschland und seine damit einhergehende Integration genügen insoweit nicht. II Erweist sich damit der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig, so ist auch die in Nr. 2 enthaltene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung hat ohnehin keinen selbständigen Regelungscharakter. Denn das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Nr. 1 des Bescheids ausgesprochenen Widerrufs und bereits in diesem Zusammenhang zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 38.06 -, juris Rdnr. 19, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27. Der auf § 60 Abs. 1 AufenthG bezogene Hilfsantrag des Klägers ist daher gegenstandslos. III Dem Kläger steht der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht zu. Der Kläger besitzt weder einen Anspruch auf subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (hierzu nachfolgend unter 1.) noch einen Anspruch auf nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG (hierzu nachfolgend unter 2.). Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz weitergehenden Schutz bietet, ist über ihn vorrangig vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 ‑ 10 C 14.10 -, juris Rdnr. 16, BVerwGE 140, 319. 1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes. Hierzu zählen in Umsetzung des subsidiären Schutzkonzepts nach Art. 15 und 17 QualfRL die in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote. Dieser Streitgegenstand ist in allen Übergangsfällen, in denen - wie hier - das Bundesamt über die Zuerkennung von Abschiebungsschutz noch nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. entschieden hat und hiergegen Klage erhoben wurde, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - Richtlinienumsetzungsgesetz - (BGBl I 2007, 1970) am 28. August 2007 im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes und unabhängig vom Verfahrenshandeln der Beteiligten angewachsen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 ‑ 10 C 14.10 -, juris Rdnr. 9 ff., BVerwGE 140, 319. Dem Kläger steht kein - hier allein näher in Betracht zu ziehender - Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Nach dieser Norm ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Bestimmung entspricht trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 lit. c) QualfRL und ist in diesem Sinne sowie unter Berücksichtigung des hierzu ergangenen Grundsatzurteils des EuGH vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji, NVwZ 2009, 705 - auszulegen. Insbesondere ist das in Art. 15 lit. c) QualfRL genannte Merkmal der Bedrohung "infolge willkürlicher Gewalt" sinngemäß auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rdnr. 17 und 36, BVerwGE 131, 198. Gemäß Art. 15 lit. c) QualfRL gilt als ernsthafter Schaden, den eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz i.S.d. Art. 2 lit. e) QualfRL bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder - bei einer staatenlosen Person - in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts aus stichhaltigen Gründen tatsächlich Gefahr liefe zu erleiden, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit dieser Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vorliegend kann offen bleiben, ob die im Irak seit 2003 andauernden und durch staatliche Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) bekämpften terroristischen Handlungen nach Intensität und Größenordnung schon als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 lit. c) QualfRL anzusehen sind. Denn der Kläger wäre bei einer Rückkehr in den Irak nach Bagdad auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben bzw. keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne der zuvor genannten Bestimmungen ausgesetzt. Im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie für ihn bei einer Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. ernsthafte individuelle Bedrohung darstellen würde; dabei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Klägers, in die er typischerweise zurückkehren wird, abzustellen. Eine von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den um subsidiären Schutz Ersuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der um subsidiären Schutz Ersuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Unabhängig davon kann eine individuelle Verdichtung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer erheblichen individuellen Gefahr bzw. einer ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. des Art. 15 lit. c) QualfRL ausgesetzt wäre. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konflikts sind - etwa eine dadurch bedingte Verschlechterung der Versorgungslage -, können jedoch nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rdnr. 34 f., BVerwGE 131, 198; vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rdnr. 15 und 17, BVerwGE 134, 188; vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33, BVerwGE 136, 360; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 16 ff., NVwZ 2012, 454. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" drohen muss. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt bereits ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt. Erforderlich zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33, BVerwGE 136, 360; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 18 f. und 22 f., NVwZ 2012, 454. Bei der Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt ist nach den Ausführungen des EuGH in seinem Grundsatzurteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji, NVwZ 2009, 705 - zudem davon auszugehen, dass nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen sind, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Angesichts der Auslegung des Begriffs der willkürlichen Gewalt durch den EuGH, aber auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Schutzgewährung nach Art. 15 lit. c) QualfRL kann dieser Vorschrift eine Beschränkung auf gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßende Gewaltakte, zu denen etwa unvorhersehbare Kollateralschäden nicht zählen würden, nicht entnommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 34, BVerwGE 136, 360. In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 lit. e) QualfRL. Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") ab; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 20, NVwZ 2012, 454. Schließlich gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG unter anderem die Beweisregel des Art. 4 Abs. 4 QualfRL. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation ‑ aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 31, BVerwGE 136, 360; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 21 und 24, NVwZ 2012, 454. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad als Zivilperson nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 lit. c) QualfRL. Denn in dieser Region herrscht bereits kein hohes Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung im Sinne der zuvor dargestellten Anforderungen. Damit kommt es auf gefahrerhöhende individuelle Umstände in der Person des Klägers sowie auf eine insoweit eingreifende Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualfRL nicht mehr an. Gemäß den in das vorliegende Verfahren eingeführten, von der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (IBC) erhobenen Daten für das Jahr 2012 (Civilian deaths from violence in 2012, abgerufen am 4. Februar 2013 unter der Internetadresse http://www.iraqbodycount.org/analysis/numbers/ 2012/) wurden in diesem Jahr in der Provinz Bagdad 1.090 Zivilisten gewaltsam getötet; zudem geht IBC in seiner Analyse von einer geschätzten Bevölkerung von 7.055.196 Personen in der Provinz Bagdad bezogen auf das Jahr 2011 aus. Ferner ergibt sich aus der aktuellen Analyse von IBC, dem "Report on Human Rights in Iraq: 2011" des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) und des United Nations Assistant Mission for Iraq (UNAMI) Human Rights Office aus Mai 2012 sowie aus dem Newsletter "Civilians without protection" des International Committee of the Red Cross (ICRC) aus August 2009, dass in den letzten vier Jahren ab 2009, in denen die Zahl gewaltsam getöteter und verletzter Zivilisten in etwa gleich geblieben ist, im Irak und insbesondere in der Provinz Bagdad auf einen Toten unter der Zivilbevölkerung etwa drei bis vier Verletzte kamen. Setzt man die vorgenannten Zahlen zueinander ins Verhältnis, beträgt - selbst bei Annahme einer Tote-Verletzte-Relation von 1:4 - die statistische Wahrscheinlichkeit, als Zivilperson in der Provinz Bagdad Opfer einer gewaltsamen Tötung oder Verletzung zu werden, aktuell ungefähr 0,08 % oder 1:1.295. Darüber hinaus sind dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: November 2012) vom 17. Januar 2013) auch keine Anhaltspunkte für die prognostische Annahme zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten im Irak demnächst (wesentlich) verschärfen wird. Da somit bereits das allein anhand des Zahlenmaterials ermittelte Risiko eines dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bagdad drohenden Schadens i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 lit. c) QualfRL weit von der Schwelle des - für die Annahme einer beachtlichen Schädigungswahrscheinlichkeit mindestens erforderlichen - hohen Niveaus willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung entfernt liegt, bedarf es einer (weiteren) wertenden Betrachtung des Zahlenmaterials - insbesondere im Hinblick auf die Schwere der eingetretenen Schädigungen bei der Zivilbevölkerung sowie die medizinische Versorgungslage in der Provinz Bagdad ‑ nicht mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 11.10 -, juris Rdnr. 20 f., wo sogar eine statistische Wahrscheinlichkeit von ca. 0,1 % oder 1:1.000 dafür angenommen wurde, als Zivilperson in der Provinz Bagdad im Jahr 2009 Opfer einer gewaltsamen Tötung oder Verletzung geworden zu sein. 2 Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz auf der Grundlage der im nationalen Recht geregelten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG. Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erhebliche individuelle Gefahren im Sinne der Norm - wie etwa durch Krankheit - hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vor möglichen Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung in der Provinz Bagdad allgemein ausgesetzt ist, schützt den Kläger der - nach wie vor geltende - Erlass „Aufenthaltsrechtliche Behandlung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus dem Irak“ des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2007 (Az.: 15-39.03.02-3-Irak). Danach sind Rückführungen vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger nur möglich, wenn die Betroffenen erwiesenermaßen aus einer der drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Sulaimaniya, Erbil oder Dohuk stammen und dort vor ihrer Flucht ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Hinsichtlich der sonstigen ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen sei wegen fehlender Rückführungsmöglichkeiten von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis auszugehen; auslaufende Duldungen für diesen Personenkreis aus dem Irak seien um jeweils sechs Monate zu verlängern. Damit liegt eine Erlasslage i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, die dem Kläger derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG, vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris Rdnr. 9 m.w.N., BVerwGE 114, 379; Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, juris Rdnr. 4, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19, kommt daher schon nicht mehr in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.