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Urteil

9 A 1413/06.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0226.9A1413.06A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2006 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2006 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit islamischen Glaubens und stammt aus Sulaimaniya. Für seine Mutter, die im Juni / Juli 1995 aus dem Irak nach Deutschland einreiste, stellte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Januar 1996 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Irak fest. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Januar 1997 stellte der Kläger am 27. Mai 1997 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte er unter anderem, dass er den Irak verlassen habe, um in Deutschland mit seiner Mutter zusammenzuleben; eigene Asylgründe habe er nicht. Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 13. Juni 1997 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Familienasyl gemäß § 26 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) könne dem Kläger zwar nicht gewährt werden, da die durch Bescheid vom 18. Januar 1996 erfolgte Anerkennung seiner Mutter als Asylberechtigte nicht unanfechtbar sei. Jedoch sei aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhaltes und der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit Maßnahmen i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen habe und mithin nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe. Die mit Bescheid vom 18. Januar 1996 ausgesprochene Asylanerkennung der Mutter des Klägers hob das Verwaltungsgericht Leipzig durch Urteil vom 19. Oktober 1998 auf. Im Oktober 2005 leitete das Bundesamt hinsichtlich des dem Kläger gewährten Abschiebungsschutzes ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 - zugestellt am nächsten Tag - gab es dem Kläger Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Widerruf der Feststellung bzgl. § 51 Abs. 1 AuslG sowie zu der beabsichtigten Feststellung, dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich zu äußern; sollte sich der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht äußern, werde nach bisheriger Aktenlage im Widerrufsverfahren entschieden (§ 73 Abs. 4 AsylVfG). Durch Bescheid vom 2. Dezember 2005 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheides); zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheides) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheides) vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung bzgl. § 51 Abs. 1 AuslG darauf beruht habe, dass dem Kläger wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und seiner Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr asylrelevante politische Verfolgung drohen könne; diese Umstände seien aber nunmehr weggefallen, weil sich die politische Situation im Irak seit dem Sturz der Baath-Regierung unter Führung von Saddam Hussein grundsätzlich verändert habe. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG drohe. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle zwar eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei jedoch nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Im Übrigen habe der Kläger weder dargetan noch sei sonst wie ersichtlich, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, durch Anschläge oder Reaktionen auf eben solche in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 machte der Kläger im Rahmen des Widerrufsverfahrens gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen geltend, dass nach der Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte seitens des Bundesamtes eine Widerrufsfrist von einem Jahr ab Änderung der Verhältnisse zu beachten sei, der vorliegend maßgebliche Sturz des Saddam-Hussein-Regimes mittlerweile allerdings weit mehr als ein Jahr zurückliege. Darüber hinaus weise die derzeitige Entwicklung im Irak noch kein ausreichendes Maß an Stabilität auf, so dass eine auch nur mittelfristig gesicherte Verfolgungsprognose nicht aufgestellt werden könne. Ferner habe das Bundesamt bisher nicht geprüft, ob ihm - dem Kläger - bei einer Rückkehr in den Irak nichtstaatliche Verfolgung drohe. Außerdem seien aufgrund seiner individuellen Verfolgungsgeschichte sowie der generellen Lage im Irak die Voraussetzungen des Widerrufsausschlussgrundes des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gegeben. Schließlich scheide ein Widerruf der Feststellung bzgl. § 51 Abs. 1 AuslG auch deshalb aus, weil ein Widerruf der erteilten Aufenthaltsgenehmigung wegen seiner sozialen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht in Betracht komme. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2005 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil vom 3. März 2006 mit dem Hauptantrag stattgegeben: Der Widerruf stehe nicht mit Art. 11 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, sog. Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden: QualfRL) und Art. 1 C Abs. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Einklang. Angesichts der hochgradig instabilen Lage im Irak könne von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse im Sinne dieser Vorschriften gegenwärtig nicht ausgegangen werden; der Sturz des Regimes von Saddam Hussein allein reiche hierfür nicht aus; dies gelte für den gesamten Irak. Anerkannten Flüchtlingen irakischer Staatsangehörigkeit sei aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak eine Rückkehr unzumutbar, da schon ihre physische Sicherheit in diesem Fall nicht gewährleistet sei. Daneben erweise sich der Widerrufsbescheid als rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a Satz 3 (heute Satz 4) AsylVfG als gebundene und nicht als Ermessensentscheidung ergangen sei. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufes habe zur Folge, dass die feststellenden Regelungen in Nr. 2 und 3 des angegriffenen Bescheides gegenstandslos seien. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht einschränkend im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL und Art. 1 C Abs. 5 GFK auszulegen. Überdies sei die Gefahr der Wiederholung einer unter dem Regime Saddam Husseins erlittenen oder bei der Ausreise unmittelbar drohenden Verfolgung aufgrund von Verhaltensweisen, die als Infragestellen des Machtanspruchs des Regimes gewertet worden seien oder hätten gewertet werden können, nunmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Schließlich finde § 73 Abs. 2a Satz 3 (heute Satz 4) AsylVfG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da hier der Widerruf innerhalb der - mit Inkrafttreten der in § 73 Abs. 2a AsylVfG normierten Überprüfungspflicht - am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahresfrist erfolgt sei. Zudem sei die Überprüfungspflicht in § 73 Abs. 2a AsylVfG ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition eingeführt worden, so dass der Kläger sich auf diese Vorschrift nicht berufen könne. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Der Widerufsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil es für die Frage seiner erneuter Verfolgung im Irak nicht auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich auf die verminderte Wahrscheinlichkeit ankomme. Weiterhin ergebe sich aus der sog. Qualifikationsrichtlinie sowie Art. 1 C GFK ein über den Schutz vor erneuter Verfolgung i.S.d. Art. 1 A GFK hinausgehender Schutz dahingehend, dass Minimalbedingungen einer staatlichen Friedensordnung und grundlegende Existenzbedingungen auf Minimalbasis bestehen müssten; dies sei im Irak derzeit allerdings nicht der Fall. Ferner sei er in Deutschland mit einer Türkin nach islamischem Ritus verheiratet gewesen. Aus der Beziehung stamme ein gemeinsames Kind, das er in der Regel im wöchentlichen Abstand sehe, obwohl er mit der Mutter nicht mehr zusammenlebe. Asylrechtlich lägen damit die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vor; zudem ergebe sich ein Abschiebungsschutz aus familiären Gründen (Art. 6 GG). Des Weiteren sei sein Vater Mitglied der Baath-Partei in maßgeblicher Führungsposition gewesen und am 27. April 1995 durch kurdische Kräfte umgebracht worden. Nach dem Tod des Vaters sei die Familie weiter bedroht worden, weil sie angeblich noch Unterlagen haben sollte. Im Übrigen verfüge die Familie im Irak jetzt über keine wirtschaftlichen Mittel mehr. Schließlich mache er Familienabschiebungsschutz im Hinblick darauf geltend, dass mit insoweit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 1996 für seine Mutter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt worden sei. In den Jahren 2005 bis 2007 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls und Unterschlagung zu einer nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde er im Jahr 2010 wegen Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Mit Beschluss vom 17. April 2008 hat der Senat das Berufungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 10 C 23.07, 10 C 31.07 und 10 C 33.07 nach § 94 VwGO ausgesetzt. Am 24. Februar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht in allen drei Verfahren endgültig entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 - 3) sowie die ebenfalls beigezogene Ausländerakte des Klägers der Stadt Köln (Beiakten Hefte 4 - 5) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Dezember 2005 über den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG) als rechtmäßig (hierzu nachfolgend unter I.). Damit steht zugleich fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Dezember 2005) zusteht (hierzu nachfolgend unter II.). Ferner besitzt der Kläger auch den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Dezember 2005) nicht (hierzu nachfolgend unter III.). Die auf § 73 AsylVfG gestützte Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) in dem Bescheid des Bundesamtes vom 2. Dezember 2005 leidet weder an einem formellen Mangel (hierzu nachfolgend unter 1.) noch bedurfte er einer Ermessensentscheidung des Bundesamtes (hierzu nachfolgend unter 2.); überdies genügt der Widerruf auch den materiellen Voraussetzungen aus § 73 Abs. 1 AsylVfG (hierzu nachfolgend unter 3.). Der angefochtene Widerruf begegnet weder im Hinblick auf die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geforderte Unverzüglichkeit noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG formellen Bedenken. Das Gebot der Unverzüglichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rdnr. 13, BVerwGE 126, 243 m.w.N. Die im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) findet auf den angefochtenen Bescheid keine Anwendung. Die bereichsspezifische Fristenregelung für den Widerruf und die Rücknahme von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen durch das Bundesamt in § 73 Abs. 2a Satz 1 und Abs. 7 AsylVfG verdrängt diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 10 C 4.11 -, juris Rdnr. 17 f., NVwZ 2012, 1193. Der angefochtene Widerruf ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen nach § 73 Abs. 2a Satz 4 (früher Satz 3) AsylVfG ausgeübt hat. Zwar findet die Regelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG, wie sich aus § 73 Abs. 7 AsylVfG ergibt, auch auf Widerrufsentscheidungen Anwendung, die - wie hier - ab dem 1. Januar 2005 ausgesprochen worden sind, sich aber auf eine Flüchtlingsanerkennung beziehen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist. Der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung steht allerdings erst dann nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamtes, wenn dieses zuvor in dem seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 53.07 -, juris Rdnr. 13 ff., NVwZ 2009, 328. Eine solche Negativentscheidung ist vorliegend jedoch gerade nicht ergangen. Vielmehr hat das Bundesamt mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 - und damit noch innerhalb der gemäß § 73 Abs. 7 AsylVfG bis zum 31. Dezember 2008 laufenden Prüfungsfrist - die in dem Bescheid vom 13. Juni 1997 erfolgte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. Der Widerruf genügt auch den materiellen Voraussetzungen aus § 73 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß Satz 1 der Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gemäß Satz 3 gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach Satz 1 dieser Norm darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b)), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (lit. c)), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12; berichtigt ABl. EU Nr. L 204 vom 5. August 2005, S. 24), sog. Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden: QualfRL) umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach dieser Vorschrift sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK orientieren, auszulegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Oktober 2004 (vgl. Art. 39 QualfRL) gestellt worden sind. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rdnr. 9 ff., ZAR 2008, 192. Nach Art. 11 lit. e) QualfRL ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 QualfRL). Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C179/08, Abdulla u.a., InfAuslR 2010, 188 - ist danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. e) und Abs. 2 QualfRL zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 lit. c) QualfRL genannten Gründe (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL haben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 12 ff., BVerwGE 139, 109. Dabei bezieht sich der in Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL angesprochene "Schutz des Landes" nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen. Gleiches gilt mithin für den in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erwähnten "Schutz des Staates". Unerheblich ist, ob dem Betroffenen im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hängt insbesondere nicht davon ab, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes i.S.d. Art. 2 lit. e) QualfRL nicht erfüllt sind. Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzrichtungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 15, BVerwGE 139, 109. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG daher nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts - namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - gewährt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris Rdnr. 24, BVerwGE 124, 276. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." in Art. 2 lit. c) QualfRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung) auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rdnr. 20 ff., BVerwGE 140, 22 (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 10 C 33.07 -, juris Rdnr. 37, ZAR 2008, 192. Dauerhaft ist eine Veränderung der Umstände im Herkunftsland des Antragstellers, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur i.S.d. Art. 7 QualfRL vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rdnr. 24, BVerwGE 140, 22. Macht der Flüchtling im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL befürchten ließen, ist dies normalerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 QualfRL zu beachten. In diesem Fall ist die geltend gemachte Verfolgungsgefahr also in der Regel schon bei der Frage mit zu berücksichtigen, ob überhaupt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt, aufgrund derer die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 18, BVerwGE 139, 109. Nach diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt als rechtmäßig. Aufgrund der - erheblich und nicht nur vorübergehend - geänderten politischen Verhältnisse im Irak droht dem Kläger dort derzeit und in absehbarer Zukunft weder staatliche noch von einem Akteur i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. des Art. 2 lit. c) QualfRL bezogene Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Juni 1997 zugrunde liegende Verfolgungsgefahr ist dauerhaft weggefallen: Wegen seiner möglicherweise illegalen Ausreise aus dem Irak im Januar 1997 sowie seines Asylantrags und anschließenden mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland und der deswegen vermuteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak keine Bestrafung und auch sonst keine politischen Verfolgungsmaßnahmen (mehr). Das seinerzeit herrschende Baath-Regime hat durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA sowie die Festnahme, Verurteilung und Hinrichtung Saddam Husseins am 30. Dezember 2006 seine politische und militärische Macht über den Irak endgültig und unumkehrbar verloren. Damit hat ein Verhalten, das unter der Herrschaft Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, wie die illegale Ausreise aus dem Irak, die Asylantragstellung sowie das illegale Verbleiben im Ausland, keine für die Flüchtlingsanerkennung relevante Bedeutung mehr. Weder die neue irakische Regierung noch sonstige Akteure im Irak knüpfen an ein solches Verhalten Verfolgungsmaßnahmen. Vgl. hierzu etwa: BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 13a B 11.30412 -, juris Rdnr. 14; VGH BW, Beschluss vom 4. August 2011 - A 2 S 1381/11 -, juris Rdnr. 27. Steht damit fest, dass der Kläger wegen dieses früheren Verhaltens von keiner Seite im Irak mehr Verfolgung zu befürchten hat, umfasst dies zugleich die Feststellung, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne des Art. 7 QualfRL vorhanden ist, der die ehemals bestehenden staatlichen Sanktionen und Übergriffe aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Irak, der Asylantragstellung sowie des illegalen Verbleibens im Ausland abgeschafft und damit ausreichende geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegende Verfolgung dauerhaft zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 20, BVerwGE 139, 109. Soweit der Kläger im Widerrufsverfahren geltend gemacht hat, dass er wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei in maßgeblicher Führungsposition bei einer Rückkehr in den Irak nunmehr von kurdischen Kräften bedroht sei, stellt dies die Annahme einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Irak i.S.d. Art. 11 Abs. 2 QualfRL mit der Folge, dass die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann, nicht in Frage. Dabei wird zugunsten des Klägers zugrunde gelegt, dass die von ihm im Widerrufsverfahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch kurdische Kräfte schon im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 QualfRL zu berücksichtigen ist, da diese Gefahr auf dem gleichen Verfolgungsgrund der (vermuteten) politischen Überzeugung i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL beruht wie die seinerzeitige Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt. Allerdings spricht nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nichts dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak dort mit Blick auf die Tätigkeit seines Vaters für die Baath-Partei politische Verfolgung durch kurdische Kräfte oder sonstige Personen droht. So führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrer Auskunft vom 27. Januar 2006 (Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei) unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es nur wenig Hinweise auf die Verfolgung oder Attackierung von Familienmitgliedern ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder oder Personen, welche ehemaligen Baath-Funktionären nahe gestanden hätten, würden wegen unter Saddam Husseins Regime begangener Verbrechen nicht "ins Visier genommen". Fänden allerdings Angriffe auf ehemalige Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von Familienangehörigen befänden, sei damit zu rechnen, dass diese vom Angriff ebenso getroffen werden könnten. Letzteres ist hier jedoch im Hinblick auf den Tod des Vaters des Klägers im Jahr 1995 ausgeschlossen. An dieser Einschätzung der Sicherheitslage für Familienangehörige ehemaliger Funktionäre der Baath-Partei hat sich bis heute nichts geändert. Vgl. hierzu ausführlich zunächst: OVG Saarl., Urteil vom 1. Juni 2011 - 3 A 429/08 -, juris Rdnr. 104 ff. Auch der weiteren Auskunft der SFH vom 19. April 2012 (Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes) ist nichts dafür zu entnehmen, dass Familienangehörige ehemaliger Funktionäre der Baath-Partei gezielt alleine angegriffen würden. Überdies liegt vorliegend die vom Kläger vorgetragene Tötung seines Vaters nunmehr fast 18 Jahre zurück. Ferner ist der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht deshalb ausgeschlossen, weil er einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 4 AsylVfG in Bezug auf seine Mutter hätte, für die mit insoweit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 1996 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt worden ist. Denn im Zeitpunkt der Einführung der - damals Familienabschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG vermittelnden - Vorläufervorschrift des heutigen § 26 Abs. 4 AsylVfG am 1. Januar 2005 (vgl. Art. 3 Nr. 17 lit. d) und Art. 15 Abs. 3 1. Halbsatz des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 - Zuwanderungsgesetz -, BGBl I, 1950) war der Kläger bereits zwanzig Jahre alt und damit nicht mehr minderjährig i.S.d. § 26 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 2 BGB. Eine rückwirkende Anwendung von § 26 Abs. 4 AsylVfG zugunsten des Klägers und Gewährung von Familienabschiebungs- bzw. Familienflüchtlingsschutz für die Zeit seiner Minderjährigkeit scheidet mangels gesetzlicher Übergangsregelung aus. Vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 14 ZB 06.30399 -, juris Rdnr. 5. Schließlich kann der Kläger aus § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Norm enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 des § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt. Von einem Widerruf ist danach abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dagegen schützt § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus dieser Norm allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt vielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Die Signatarstaaten hatten bei der Schaffung des zugrunde liegenden Art. 1 C Abs. 5 Satz 2 GFK das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland vor Augen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris Rdnr. 36 ff., BVerwGE 124, 276. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat sich schon nicht auf gegenwärtige zwingende Gründe in Gestalt eines nachhaltig wirkenden Verfolgungsschicksals berufen, die seiner Rückkehr in den Irak entgegenstehen, auch wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG vorliegen. Der vom Kläger angeführte langjährige Aufenthalt in Deutschland und seine damit einhergehende Integration genügen insoweit ebenso wenig wie der von ihm geltend gemachte Umstand, dass er mit einer in Deutschland lebenden Türkin, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet gewesen sei, ein gemeinsames Kind habe, das er in der Regel im wöchentlichen Abstand sehe, obwohl er mit der Mutter nicht mehr zusammenlebe. Erweist sich damit der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig, so ist auch die in Nr. 2 enthaltene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung hat ohnehin keinen selbständigen Regelungscharakter. Denn das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Nr. 1 des Bescheids ausgesprochenen Widerrufs und bereits in diesem Zusammenhang zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 38.06 -, juris Rdnr. 19, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27. Der auf § 60 Abs. 1 AufenthG bezogene Hilfsantrag des Klägers ist daher gegenstandslos. Dem Kläger steht der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht zu. Der Kläger besitzt weder einen Anspruch auf subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (hierzu nachfolgend unter 1.) noch einen Anspruch auf nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG (hierzu nachfolgend unter 2.). Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz weitergehenden Schutz bietet, ist über ihn vorrangig vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 10 C 14.10 -, juris Rdnr. 16, BVerwGE 140, 319. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes. Hierzu zählen in Umsetzung des subsidiären Schutzkonzepts nach Art. 15 und 17 QualfRL die in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote. Dieser Streitgegenstand ist in allen Übergangsfällen, in denen - wie hier - das Bundesamt über die Zuerkennung von Abschiebungsschutz noch nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. entschieden hat und hiergegen Klage erhoben wurde, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - Richtlinienumsetzungsgesetz - (BGBl I 2007, 1970) am 28. August 2007 im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes und unabhängig vom Verfahrenshandeln der Beteiligten angewachsen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 10 C 14.10 -, juris Rdnr. 9 ff., BVerwGE 140, 319. Dem Kläger steht kein - hier allein näher in Betracht zu ziehender - Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Nach dieser Norm ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Bestimmung entspricht trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 lit. c) QualfRL und ist in diesem Sinne sowie unter Berücksichtigung des hierzu ergangenen Grundsatzurteils des EuGH vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji, NVwZ 2009, 705 - auszulegen. Insbesondere ist das in Art. 15 lit. c) QualfRL genannte Merkmal der Bedrohung "infolge willkürlicher Gewalt" sinngemäß auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rdnr. 17 und 36, BVerwGE 131, 198. Gemäß Art. 15 lit. c) QualfRL gilt als ernsthafter Schaden, den eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz i.S.d. Art. 2 lit. e) QualfRL bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder - bei einer staatenlosen Person - in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts aus stichhaltigen Gründen tatsächlich Gefahr liefe zu erleiden, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit dieser Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vorliegend kann offen bleiben, ob die im Irak seit 2003 andauernden und durch staatliche Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) bekämpften terroristischen Handlungen nach Intensität und Größenordnung schon als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 lit. c) QualfRL anzusehen sind. Denn der Kläger wäre bei einer Rückkehr in den Irak nach Sulaimaniya auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben bzw. keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne der zuvor genannten Bestimmungen ausgesetzt. Im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie für ihn bei einer Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. ernsthafte individuelle Bedrohung darstellen würde; dabei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Klägers, in die er typischerweise zurückkehren wird, abzustellen. Eine von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den um subsidiären Schutz Ersuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der um subsidiären Schutz Ersuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Unabhängig davon kann eine individuelle Verdichtung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer erheblichen individuellen Gefahr bzw. einer ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. des Art. 15 lit. c) QualfRL ausgesetzt wäre. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konflikts sind - etwa eine dadurch bedingte Verschlechterung der Versorgungslage -, können jedoch nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rdnr. 34 f., BVerwGE 131, 198; vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rdnr. 15 und 17, BVerwGE 134, 188; vom 27. April 2010 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33, BVerwGE 136, 360; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 16 ff., NVwZ 2012, 454. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" drohen muss. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt bereits ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt. Erforderlich zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33, BVerwGE 136, 360; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 18 f. und 22 f., NVwZ 2012, 454. Bei der Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt ist nach den Ausführungen des EuGH in seinem Grundsatzurteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji, NVwZ 2009, 705 - zudem davon auszugehen, dass nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen sind, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Angesichts der Auslegung des Begriffs der willkürlichen Gewalt durch den EuGH, aber auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Schutzgewährung nach Art. 15 lit. c) QualfRL kann dieser Vorschrift eine Beschränkung auf gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßende Gewaltakte, zu denen etwa unvorhersehbare Kollateralschäden nicht zählen würden, nicht entnommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 34, BVerwGE 136, 360. In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 lit. e) QualfRL. Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") ab; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 20, NVwZ 2012, 454. Schließlich gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG unter anderem die Beweisregel des Art. 4 Abs. 4 QualfRL. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 31, BVerwGE 136, 360; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 21 und 24, NVwZ 2012, 454. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Sulaimaniya als Zivilperson nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 lit. c) QualfRL. Denn in dieser Region herrscht bereits kein hohes Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung im Sinne der zuvor dargestellten Anforderungen. Damit kommt es auf gefahrerhöhende individuelle Umstände in der Person des Klägers sowie auf eine insoweit eingreifende Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualfRL, wofür hier im Übrigen auch nichts ersichtlich ist, nicht mehr an. Gemäß den in das vorliegende Verfahren eingeführten, von der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (IBC) erhobenen Daten für das Jahr 2012 (Civilian deaths from violence in 2012, abgerufen am 4. Februar 2013 unter der Internetadresse http://www.iraqbodycount.org/analysis/numbers/ 2012/) wurden in diesem Jahr in der Provinz Sulaimaniya 37 Zivilisten gewaltsam getötet; zudem geht IBC in seiner Analyse von einer geschätzten Bevölkerung von 1.878.764 Personen in der Provinz Sulaimaniya bezogen auf das Jahr 2011 aus. Ferner ergibt sich aus der aktuellen Analyse von IBC, dem "Report on Human Rights in Iraq: 2011" des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) und des United Nations Assistant Mission for Iraq (UNAMI) Human Rights Office aus Mai 2012 sowie aus dem Newsletter "Civilians without protection" des International Committee of the Red Cross (ICRC) aus August 2009, dass in den letzten vier Jahren ab 2009, in denen die Zahl gewaltsam getöteter und verletzter Zivilisten in etwa gleich geblieben ist, im Irak und insbesondere in der Provinz Sulaimaniya auf einen Toten unter der Zivilbevölkerung etwa drei bis vier Verletzte kamen. Setzt man die vorgenannten Zahlen zueinander ins Verhältnis, beträgt - selbst bei Annahme einer Tote-Verletzte-Relation von 1:4 - die statistische Wahrscheinlichkeit, als Zivilperson in der Provinz Sulaimaniya Opfer einer gewaltsamen Tötung oder Verletzung zu werden, aktuell ungefähr 0,01 % oder 1:10.000. Darüber hinaus sind dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: November 2012) vom 17. Januar 2013) auch keine Anhaltspunkte für die prognostische Annahme zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten im Irak demnächst (wesentlich) verschärfen wird. Da somit bereits das allein anhand des Zahlenmaterials ermittelte Risiko eines dem Kläger bei einer Rückkehr nach Sulaimaniya drohenden Schadens i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 lit. c) QualfRL weit von der Schwelle des - für die Annahme einer beachtlichen Schädigungswahrscheinlichkeit mindestens erforderlichen - hohen Niveaus willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung entfernt liegt, bedarf es einer (weiteren) wertenden Betrachtung des Zahlenmaterials - insbesondere im Hinblick auf die Schwere der eingetretenen Schädigungen bei der Zivilbevölkerung sowie die medizinische Versorgungslage in der Provinz Sulaimaniya nicht mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 10 C 11.10 -, juris Rdnr. 20 f., wo sogar eine statistische Wahrscheinlichkeit von ca. 0,1 % oder 1:1.000 dafür angenommen wurde, als Zivilperson in der Provinz Bagdad im Jahr 2009 Opfer einer gewaltsamen Tötung oder Verletzung geworden zu sein. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz auf der Grundlage der im nationalen Recht geregelten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG. Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erhebliche individuelle Gefahren im Sinne der Norm - wie etwa durch Krankheit - hat der Kläger nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger allgemeine Gefahren im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn bei einer Rückkehr nach Sulaimaniya erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, anführt, könnte er - ungeachtet der Frage, ob er unter den nach wie vor geltenden Abschiebestopp-Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2007 (Az.: 15-39.03.02-3-Irak) i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fällt - Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG unter Beachtung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris Rdnr. 9 m.w.N., BVerwGE 114, 379; Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, juris Rdnr. 4, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris Rdnr. 15, BVerwGE 137, 226. Nach diesen Maßstäben wäre der Kläger - als 29 Jahre junger und gesunder Mann - bei einer Rückkehr nach Sulaimaniya aufgrund der dort für ihn herrschenden Lebensbedingungen jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt: Zwar ergibt sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Januar 2013, dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen wie etwa Wasser und Strom, Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für eine extreme Gefahrenlage wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. So auch schon: OVG Saarl., Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -, juris Rdnr. 209 ff. Darüber hinaus ist vorliegend in Rechnung zu stellen, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellen Lagebericht die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten innerhalb der Region Kurdistan-Irak, aus der auch der Kläger stammt, besser ist als im übrigen Irak. Soweit der Kläger ferner mit Bezug auf den in Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Familie und des Erziehungsrechts der Eltern geltend macht, dass er mit einer in Deutschland lebenden Türkin, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet gewesen sei, ein gemeinsames Kind habe, das er in der Regel im wöchentlichen Abstand sehe, handelt es sich hierbei nicht um ein zielstaatsbezogenes, sondern um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das nicht im vorliegenden Asylrechtsstreit, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über den Vollzug der Abschiebung des Klägers zu prüfen ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris Rdnr. 14 ff., BVerwGE 109, 305. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.