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Beschluss

1 A 278/14

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf dem Versagen einer zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin beruht und der Prozessbevollmächtigte wirksame Anweisungen zur Unterschriftskontrolle nachweisen kann. • Das bloße Vorbringen, der Zweitbeurteiler habe durch Rangzuweisungen die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers unterlaufen, genügt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an einer dienstlichen Beurteilung, wenn die Beweisaufnahme und die Verfahrensdokumentation einvernehmliche Einstufungen erkennen lassen. • Eine Rechtssache weist nur dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn konkret dargelegt wird, in welchen Fragen überdurchschnittliche Schwierigkeiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund für Berufung gegen dienstliche Beurteilung; Wiedereinsetzung wegen Kanzleifehler • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf dem Versagen einer zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin beruht und der Prozessbevollmächtigte wirksame Anweisungen zur Unterschriftskontrolle nachweisen kann. • Das bloße Vorbringen, der Zweitbeurteiler habe durch Rangzuweisungen die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers unterlaufen, genügt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an einer dienstlichen Beurteilung, wenn die Beweisaufnahme und die Verfahrensdokumentation einvernehmliche Einstufungen erkennen lassen. • Eine Rechtssache weist nur dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn konkret dargelegt wird, in welchen Fragen überdurchschnittliche Schwierigkeiten bestehen. Der Kläger focht die Dienstbeurteilung für den Zeitraum 16.10.2007 bis 15.10.2010 an; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, deren schriftliche Begründung beim Oberverwaltungsgericht zwar fristgerecht eingegangen, aber nicht unterschrieben war; eine unterzeichnete Fassung ging erst nach Fristablauf ein. Die Prozessbevollmächtigten verlangten Wiedereinsetzung mit Nachweis interner Dienstanweisungen und eidesstattlicher Versicherung der beauftragten Sekretärin. In der Sache rügte der Kläger, der Erstbeurteiler sei in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt worden, weil der Zweitbeurteiler durch Vorwegnahme einer Rangplatzziffer die Bewertung gesteuert habe. Das Verwaltungsgericht hatte die Beurteilung bestätigt; es lagen Protokolle und Zeugenaussagen zu Abstimmungsrunden und Rankinglisten vor. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung wurde gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt, weil die Fristversäumnis nicht dem Kläger oder einem ihm zurechenbaren Verschulden des Rechtsanwalts zuzuordnen ist. Die Kanzlei legte eine Dienstanweisung zur Fristenkontrolle und eine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin vor; damit ist das Versagen der Bürokraft nicht dem Kläger zuzurechnen. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach unterschriftslose, fristgerecht eingegangene Schriftsätze bei vorhandener organisatorischer Anweisung zur Unterschriftskontrolle Wiedereinsetzung rechtfertigen können. • Materiell: Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist eine Berufung nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen oder besondere Schwierigkeiten vorliegen. Das Vorbringen des Klägers, der Zweitbeurteiler habe die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers untergraben, konnte nach summarischer Prüfung nicht schlüssig gemacht werden. Die Beurteilungsrichtlinien lassen Ranking und Abstimmungsgespräche zu und zielen auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab; sie ändern nicht die Verantwortlichkeit von Erst- und Zweitbeurteiler. Die Beweisaufnahme (Zeugenaussagen, Stellungnahmen, Dokumentation der Rankingliste) zeigt, dass der Erstbeurteiler die Einstufung aus eigener Überzeugung mitgetragen hat und kein Hinweis auf unzulässige Steuerung vorliegt. • Rechtliche Bezugnahmen: Erwogen wurden § 60 Abs. 1 VwGO (Wiedereinsetzung), § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO (Zulassungsvoraussetzungen für die Berufung) sowie die relevanten Bestimmungen der Beurteilungsrichtlinien; die Entscheidung stützt sich auf ständige Spruchpraxis des BGH und eigene Rechtsprechung des Senats. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Zwar wurde dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil das Versäumnis auf dem Versagen einer zuverlässigen Kanzleibürokraft beruhte und die Prozessbevollmächtigten ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Unterschriftskontrolle nachgewiesen haben. In der Sache hat der Senat jedoch keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung erkennen können und auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten festgestellt. Die erstinstanzliche Beurteilung bleibt damit bestätigt, da die Beweisaufnahme und die Verfahrensdokumentation eine einvernehmliche Einstufung durch Erst- und Zweitbeurteiler belegen und keine unzulässige Einflussnahme des Zweitbeurteilers nachgewiesen ist.