Urteil
1 A 75/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0113.1A75.21.00
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Leitsätze
Der Gesetzgeber ist nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln (im Anschluss an BVerwG, 17. September 2020, 2 C 2/20, BVerwG, 7. Juli 2021, 2 C 2/21, BVerwG, 21. Dezember 2020, 2 B 63/20).(Rn.48)
Die derzeitigen Regelungen des saarländischen Landesrechts betreffend die dienstliche Beurteilung der Beamten werden den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes nicht gerecht.(Rn.50)
Nach Maßgabe des Beurteilungssystems der saarländischen Polizei erstellte Beurteilungen genügen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Einer Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung bedarf es - insbesondere angesichts der vom Dienstherrn vorgegebenen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale und mit Blick auf das dieses Beurteilungssystem prägende Rankingverfahren - nicht.(Rn.90)
(Rn.91)
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 746/17 - und Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2018 wird der Beklagte verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gesetzgeber ist nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln (im Anschluss an BVerwG, 17. September 2020, 2 C 2/20, BVerwG, 7. Juli 2021, 2 C 2/21, BVerwG, 21. Dezember 2020, 2 B 63/20).(Rn.48) Die derzeitigen Regelungen des saarländischen Landesrechts betreffend die dienstliche Beurteilung der Beamten werden den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes nicht gerecht.(Rn.50) Nach Maßgabe des Beurteilungssystems der saarländischen Polizei erstellte Beurteilungen genügen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Einer Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung bedarf es - insbesondere angesichts der vom Dienstherrn vorgegebenen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale und mit Blick auf das dieses Beurteilungssystem prägende Rankingverfahren - nicht.(Rn.90) (Rn.91) Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 746/17 - und Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2018 wird der Beklagte verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig (I), hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags begründet (II). I. Die nach Maßgabe des § 124a VwGO fristgerecht bei Gericht eingegangene Berufungsbegründungsschrift genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO und im Ergebnis auch der dortigen Vorgabe, dass sie einen bestimmten Antrag enthalten muss. Zwar hat der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift vom 6.4.2021 keinen Antrag formuliert. Dies ist auch im Zulassungsverfahren nicht geschehen. Allerdings reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wenn sich der Antrag im Auslegungswege, entweder aus dem gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung oder aber aus dem dort in Bezug genommenen Zulassungsantrag, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens, mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will.2BVerwG, Beschluss vom 21.9.2011 - 3 B 56/11 -, juris; Beschluss vom 10.3.2011 - 2 B 37/10 -, juris; Urteil vom 9.3.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 59/04 -, juris; Beschluss vom 7.3.2003 - 2 B 32/02 -, jurisBVerwG, Beschluss vom 21.9.2011 - 3 B 56/11 -, juris; Beschluss vom 10.3.2011 - 2 B 37/10 -, juris; Urteil vom 9.3.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 59/04 -, juris; Beschluss vom 7.3.2003 - 2 B 32/02 -, juris Hieran gemessen ergibt sich aus der Berufungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger sowohl den ursprünglichen Hauptantrag als auch den Hilfsantrag weiterverfolgt. II. Die Berufung des Klägers bleibt mit dem Hauptantrag ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht hat den auf Anhebung seiner dienstlichen Beurteilung im Gesamturteil auf „übertrifft erheblich die Anforderungen“ zielenden Klageantrag zu Recht abgewiesen. Der Hilfsantrag ist begründet, weil die streitgegenständliche Beurteilung sich als rechtsfehlerhaft erweist und der Kläger daher eine erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats beanspruchen kann. 1. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der dienstlichen Beurteilung ist zunächst, dass das den Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der saarländischen Polizei zugrundeliegende Beurteilungssystem nicht bereits als solches gegen geltendes Recht verstößt. 1.1. Geregelt ist das Beurteilungssystem des Beklagten in Beurteilungsrichtlinien, also in Verwaltungsvorschriften. Eine gesetzliche Regelung der rechtlichen Grundlagen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen saarländischer Beamter gibt es nicht. Das Beamtenstatusgesetz enthält entsprechend der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) keine Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen.3BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 -, juris Rdnr. 25BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 -, juris Rdnr. 25 Eine landesgesetzliche Regelung, die vornehmlich im Saarländischen Beamtengesetz - SBG - zu erwarten wäre, fehlt. Dies wirft die Frage der Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes, der den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln, auf. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Gesetzgeber die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen Regelungen selbst treffen und darf sie nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Hat der Vergleich der Bewerber im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, müssen die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dieser Beurteilungen vom Gesetzgeber bestimmt werden.4BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104, zitiert nach juris, Rdnr. 22, sowie Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, BVerwGE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff.BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104, zitiert nach juris, Rdnr. 22, sowie Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, BVerwGE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff. Nachdem diese Rechtsprechung bei mehreren Obergerichten auf Skepsis gestoßen ist5OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff.OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff., hat das Bundesverwaltungsgericht die Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in seinem Urteil vom 7.7.20216BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff.BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff. bekräftigt. Angesichts der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für eine allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung könnten die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder - wie hier - eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne seien alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen.7BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32 Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich seien die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letzterer als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale.8BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34 Selbstverständlich sei der Gesetzgeber nicht gehindert, im Gesetz unmittelbar mehr zu regeln als die genannten wesentlichen Aspekte; er sei hierzu aber nicht gezwungen, da im Hinblick auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen kein umfassender Parlamentsvorbehalt bestehe. Der Gesetzgeber dürfe die Exekutive ermächtigen, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zu regeln. Dabei seien Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. die entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder zu beachten, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im Gesetz bestimmt werden müssten. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung müsse so bestimmt sein, dass vorauszusehen ist, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Mit den Anforderungen des allgemeinen Rechtssatzvorbehalts sei nicht zu vereinbaren, nur wenige Entscheidungen im Gesetz selbst zu treffen und die Bestimmungen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Übrigen der Exekutive in Gestalt von bloßen Verwaltungsvorschriften zu überlassen. Ermächtige der Gesetzgeber aufgrund einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Vorschrift dazu, Grundsätze für dienstliche Beurteilungen oder für das Beurteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, so müsse diese Regelung auch in Gestalt einer Rechtsverordnung getroffen werden. Die pauschale Weiterleitung der Ermächtigung in der Rechtsverordnung auf die Ebene der bloßen Verwaltungsvorschrift sei ausgeschlossen.9BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f.BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f. Diesen Anforderungen wird die Rechtslage im Saarland nicht gerecht. Eine explizit auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen bezogene Regelung enthält das Saarländische Beamtengesetz nicht; vielmehr fehlen gesetzliche Vorgaben gänzlich. Eine Ermächtigung zur Regelung durch Rechtsverordnung findet sich im Abschnitt III „Laufbahnen“ des Saarländischen Beamtengesetzes, namentlich in § 9 SBG; nach § 9 Abs. 1 SBG erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze. Die nachfolgenden Vorschriften der §§ 10 ff. SBG betreffen - dem dortigen Regelungszusammenhang geschuldet - indes allein laufbahnrechtliche Vorgaben. Gleichwohl sieht § 39 Abs. 1 SLVO vor, dass Beamtinnen und Beamte regelmäßig zu beurteilen sind, der Beurteilungszeitraum vier Jahre nicht überschreiten darf und Beurteilungen im Übrigen zu erstellen sind, wenn dies die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen. Nach § 39 Abs. 2 SLVO können die obersten Dienstbehörden allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen. § 40 SLVO regelt zum Inhalt der Beurteilung, dass diese sich insbesondere auf kognitive Fähigkeiten, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung und soziales Verhalten erstrecken soll. Gemäß § 40 Abs. 2 SLVO ist die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil und, soweit möglich, mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Dieses Regelungssystem krankt jedenfalls am Fehlen einer gesetzlichen Fixierung der nach vorstehend zitierter Rechtsprechung maßgeblichen Eckpunkte. Allerdings führt nicht bereits dieses Regelungsdefizit zum Erfolg der Berufung des Klägers, denn eine hinter den genannten Anforderungen zurückbleibende Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Übergangszeitraum hinzunehmen.10BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O. Zur Begründung stellt das Bundesverwaltungsgericht überzeugend darauf ab, dass ohne die vorübergehende Weitergeltung der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden könnten. Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben sei daher für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden.11BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40 In Anlehnung an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Beihilferecht ergangenen Urteil vom 28.5.200812BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff.BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff. und unter Würdigung des Umstands, dass sich die gegenwärtige Legislaturperiode im Saarland angesichts anstehender Neuwahlen gerade im Auslaufen befindet, dürfte eine Begrenzung des dem Landesgesetzgeber zuzubilligenden Übergangszeitraums auf den regulären Ablauf der nächsten - im Jahr 2022 beginnenden - Legislaturperiode angemessen und zur Fehlerbehebung ausreichend sein. 1.2. Die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien des Beklagten halten, jedenfalls soweit sie die Erstellung dienstlicher Beurteilungen regeln, einer rechtlichen Überprüfung stand. 1.2.1. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.13z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen sind, was bedingt, dass jeweils zu erforschen ist, in welchem Sinn die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgeblichen Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat.14BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25 Der Senat hat in seinem Urteil vom 1.8.201215OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v.OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v. entschieden und im Einzelnen begründet, dass das bereits seinerzeit praktizierte, auch den hier maßgeblichen BRL 2013 i.d.F. von 2016 zugrundeliegende und das Beurteilungssystem der saarländischen Polizei prägende Rankingverfahren als solches rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hieran hat der Senat bislang in mehreren Entscheidungen festgehalten.16OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff. Kennzeichnend für das Beurteilungs- und Beförderungssystem der saarländischen Polizei ist, dass nicht - wie sonst üblich - der Beamte zunächst dienstlich beurteilt und ihm im Anschluss hieran nach Maßgabe des zuerkannten Gesamturteils seiner Beurteilung Beförderungschancen erwachsen, etwa indem ihm mit Blick auf künftige Beförderungsmöglichkeiten im Rahmen einer Rangliste ein Rangfolgeplatz zugewiesen wird, sondern in der Reihenfolge umgekehrt der Beamte schon im Beurteilungsverfahren aufgrund eines an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierten landesweiten Vergleichs mit seinen ebenfalls zur Beurteilung anstehenden Kollegen desselben Statusamts in eine Rangfolgeliste eingereiht wird und am Ende dieses Rankingverfahrens ein seinem Rangfolgeplatz entsprechendes Gesamturteil erhält. Im Einzelnen werden dabei aufgrund von Beurteilungs- und Abstimmungsgesprächen der Beurteiler, Zwischen- und Endbeurteiler über Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten für jeden Verantwortungsbereich, beginnend mit der kleinsten (Dezernat) und endend in der größten Organisationseinheit (gesamte Polizeibehörde), von Stufe zu Stufe fortzuschreibende bzw. weiter zu entwickelnde statusamtsbezogene Rangfolgelisten bis hin zu einer endgültigen leistungsorientierten Rangfolgeliste erstellt, auf deren Grundlage die Endbeurteilerkonferenz den einheitlichen Beurteilungsmaßstab durch Zuordnung der Schnittstellen für die einzelnen Wertungsstufen festlegt. Das Gesamturteil muss der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen. Dies hat der Senat für rechtens erachtet und betont, dass das Verfahren sowohl dem durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungsgrundsatz als auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG entspreche, da die Reihung der einzelnen Beamten gerade auf der Grundlage eines Leistungs- und Eignungsvergleichs erfolge und dieser Vergleich zugleich einen sachgerechten, weil am Leistungsgrundsatz orientierten Grund für die unterschiedliche Platzierung der einzelnen Beamten in den Rangfolgelisten darstelle.17OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris, Rdnr. 8OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris, Rdnr. 8 Dass bei der Zuordnung der einzelnen Wertungsstufen, insbesondere der Festlegung der Schnittstelle zwischen Gesamturteilen der Wertungsstufen II und III, davon auszugehen ist - wie nunmehr in Nr. 8.1 BRL ausdrücklich geregelt -, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) genügt, hat der Senat ebenfalls als unbedenklich angesehen, weil der Dienstherr durch die Bestimmung eines Beurteilungsmittelwertes in zulässiger Weise den Aussagegehalt, den er den einzelnen in der Notenskala verbal nur kurz umschriebenen Wertungsstufen des Gesamturteils beilegen will, verdeutliche und konkretisiere.18OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9 Ein so ausgestaltetes Beurteilungssystem umfasse - so die bisherige Rechtsprechung des Senats19OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37 - die dem Dienstherrn obliegende Ausschärfung der einzelnen Beurteilungen. Denn der Dienstherr lege schon im Rahmen der Beurteilungsrunde auf der Grundlage eines landesweiten Vergleichs der Leistung und Befähigung aller Beamten der jeweiligen Besoldungsstufe fest, an welche Stelle der Rangfolgeliste der einzelne Beamte gemessen an seinen dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum eingereiht wird. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die Zuordnung der erbrachten Leistung zu den verschiedenen Wertungsstufen, sondern auch in Bezug auf die leistungsgerechte Reihung innerhalb einer Wertungsstufe. 1.2.2. Diese Senatsrechtsprechung hält einer an der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierten Überprüfung stand. Das den Vorgang der Erstellung dienstlicher Beurteilungen regelnde Beurteilungssystem des Beklagten (Rankingverfahren mit sich hieran anschließender Erstellung dienstlicher Beurteilungen) genügt den Vorgaben höherrangigen Rechts und den aus diesen seitens der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Er ist innerhalb der durch das höherrangige Recht gezogenen Grenzen weitgehend frei, Verfahren und Inhalt der Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn ist es von zentraler Bedeutung, dass er das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei Auswahlentscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Dienstliche Beurteilungen von Lebenszeitbeamten dienen als Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen anlässlich der Vergabe von Beförderungsämtern.20BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27 Da dienstrechtliche Auswahlentscheidungen dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese genügen müssen, müssen dienstliche Beurteilungen den im Rahmen der Auswahlentscheidung notwendigen Vergleich der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ermöglichen. Demgemäß sind dienstliche Beurteilungen aufgrund der Erkenntnisse über die von dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen gemessen an den abstrakten Anforderungen des Statusamtes zu erstellen. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass sie zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind.21BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33 Das Beurteilungssystem des Beklagten soll künftigen Auswahlentscheidungen dergestalt eine tragfähige Grundlage bieten, als bereits im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der einem bestimmten Statusamt zugehörigen Polizeibeamten des Landes ein Vergleich der im Beurteilungszeitraum auf dem innegehabten Dienstposten gemessen an den Anforderungen des Statusamtes gezeigten Leistungen erfolgt. Das auf dieser Grundlage vergebene Gesamturteil entspricht dem im Leistungsvergleich erreichten Rangfolgeplatz. Eine nach Maßgabe dieses Beurteilungssystems erstellte dienstliche Beurteilung wird, wenn und soweit die Anlegung einheitlicher Bewertungskriterien sichergestellt ist, ihrer Aufgabe, künftigen Auswahlentscheidungen eine aussagekräftige Grundlage zu bieten, gerecht, ohne dass es einer zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung bedürfte. Umstände, die eine zusammenfassende Begründung des Gesamturteils notwendig machen würden, liegen unter den das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Gegebenheiten nicht vor. Das eine dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf in sogenannten Ankreuzverfahren nach der - in Abgrenzung zu den unter Verwendung eines individuellen Textes erstellten Beurteilungen22vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14 entwickelten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.23BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32 Dabei bedarf es einer gegebenenfalls kurzen Begründung insbesondere, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.24BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36 Eine besondere Konstellation dieser Art liegt fallbezogen nicht vor, da nach den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten für die Einzelmerkmale und das Gesamturteil eine gleiche Anzahl inhaltsgleich definierter Wertungsstufen vorgegeben ist. Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht25vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N.vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N. nehmen an, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Begründung des Gesamturteils finde auf das in der saarländischen Polizei praktizierte Beurteilungssystem schon vom Ansatz her keine Anwendung, weil das Gesamturteil nach diesem System nicht aus den Einzelbewertungen „hergeleitet“ werde. Dies überzeugt nicht. Zutreffend ist allein, dass das Beurteilungsverfahren nicht als Ankreuzverfahren im herkömmlichen Sinn ausgestaltet ist. Dessen ungeachtet stellt sich die leistungsorientierte Bewertung der im Beurteilungsbogen vorgegebenen Einzelmerkmale - neben der vergleichenden Betrachtung der Leistungen mit den in der Vergleichsgruppe erbrachten Leistungen - als tragende Säule des beklagtenseits praktizierten Rankingverfahrens dar. Nach Nr. 9.1 BRL dienen die im Beurteilungsverfahren erstellten statusamtsbezogenen Rangfolgelisten dazu, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. Nach Nrn. 9.2 und 9.3 BRL erfolgt die Reihung der zu beurteilenden Beamten auf allen Ebenen, d.h. auf der Ebene der Beurteiler, gegebenenfalls der Zwischenbeurteiler und schließlich der für den jeweiligen Verantwortungsbereich zuständigen Endbeurteiler leistungsorientiert. Dabei bedeuten die in den zitierten Regelungen verwendeten Begriffe „leistungsgerecht“ und „leistungsorientiert“ nichts anderes, als dass die Reihung der zu Beurteilenden ihren Leistungen entsprechend vorzunehmen ist, die naturgemäß am Maßstab der für das Beurteilungsverfahren festgelegten und inhaltlich fixierten Einzelmerkmale zu messen sind. Dies bedeutet im Ergebnis - wie der Beklagte selbst schriftsätzlich formuliert hat -, dass das Gesamturteil unter Berücksichtigung der Einzelmerkmale gebildet wird, mithin - in der Diktion des Bundesverwaltungsgerichts - aus diesen hergeleitet wird. Die Beurteilungspraxis und in untrennbarem Zusammenhang mit ihr die Beförderungspraxis des Beklagten zeichnen sich indes dadurch aus, dass das konkrete Verfahren der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen im Unterschied zu den üblicherweise anzutreffenden Praktiken anderer Dienstherren bereits durch eine vergleichende Betrachtung der Leistungen aller Beamten eines Statusamtes angereichert ist und Noten zu den Einzelmerkmalen erst im Nachhinein, nämlich anlässlich der Ausfertigung der Beurteilung durch den Beurteiler, vergeben werden. Dies steht indes dem Befund einer Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen nicht entgegen. Denn der für die Entscheidung über die Rangfolge maßgebliche Vergleich der Leistungen erfolgt anhand der in dem Beurteilungsvordruck aufgeführten Einzelmerkmale, wobei deren Vergleich notwendig voraussetzt, dass belastbare Feststellungen der Beurteiler zu dem Ausmaß, in dem der jeweilige Beamte den Anforderungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale gerecht wird, getroffen werden. Die Erkenntnisse, die die Beurteiler zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen im Verlauf der Gremiumsgespräche gewinnen, fließen - auch wenn ihnen vorerst keine Einzelnoten zugeordnet werden - über die endgültige Festlegung der Rangfolgeplätze in die Gesamtbeurteilung ein und liegen damit dem Gesamturteil zugrunde. Dieses System gewährleistet bei konsequenter Umsetzung, dass den jeweils gezeigten Leistungen unter Berücksichtigung des Leistungsbildes aller der Vergleichsgruppe Zugehörigen letztendlich ein dem Leistungsbild des zu Beurteilenden insgesamt entsprechendes Gesamturteil, das aus den zu den Einzelmerkmalen erbrachten Leistungen hergeleitet wird, zugeordnet wird. Demzufolge erübrigt sich eine Begründung des Gesamturteils nicht schon mangels einer Herleitung des Gesamturteils aus den Leistungen in den Einzelmerkmalen. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung des Gesamturteils ferner, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.26BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017 -,BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017 -, Auch Feststellungen dieser Art scheiden vorliegend aus. Eine Begründung des Gesamturteils von in Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen kann im Weiteren entbehrlich sein, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Bildung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten.27BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff.BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff. Ergibt sich aus den Beurteilungsrichtlinien, dass der Dienstherr alle Einzelmerkmale als gleichgewichtig ansieht und begegnet dies angesichts der Anzahl und des Bedeutungsgehalts der Einzelmerkmale keinen rechtlichen Bedenken, so führt die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln ist.28BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 25 ff.BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 25 ff. So liegt der Fall hier. a) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 9.5.201529BVerwG, Urteil vom 9.5.2015 - 2 C 1/18 -, jurisBVerwG, Urteil vom 9.5.2015 - 2 C 1/18 -, juris und vom 17.9.202030BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O. klargestellt, dass der Dienstherr für in einem Ankreuzverfahren erfolgende Regelbeurteilungen die Gleichgewichtung sämtlicher Einzelmerkmale vorgeben kann und in diesem Fall das Gesamturteil nicht gesondert begründet werden muss, sondern rein rechnerisch ermittelt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf eigene Entscheidungen sowie solche des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt31BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 24 ff.BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 24 ff., die gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote sei möglich und zulässig. Art. 33 Abs. 2 GG gebe die Gewichtung einzelner Merkmale nicht vor; sie sei Sache des Dienstherrn. Entgegen einer bisweilen anzutreffenden Ansicht bestehe für die Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung kein (generelles) "Arithmetisierungsverbot". Die für diese Ansicht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen Beurteilungsrichtlinien mit einer großen Anzahl von Einzelmerkmalen3230 Einzelmerkmale in zwei Blöcken bzw. 19 Einzelmerkmale30 Einzelmerkmale in zwei Blöcken bzw. 19 Einzelmerkmale ohne Vorgaben des Dienstherrn zu deren Gewichtung; in diesen Fallkonstellationen sei die rein rechnerische Bildung der Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel von Einzel- oder Teilnoten beanstandet und eine Begründung des Gesamturteils für erforderlich gehalten worden. Dem liege die Annahme zugrunde, dass es bei einer derart großen Zahl von Einzelmerkmalen ausgeschlossen erscheine, dass diesen nach der Vorstellung des Dienstherrn, der die Gewichtung bestimmen könne, sämtlich ein und dasselbe, gleich große Gewicht zukommen solle. Die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale führe dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln sei. Von der Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, seien die Beurteiler gerade enthoben; auch die Rechtsfigur der "Ermessensreduzierung auf Null" bei der Bildung des Gesamturteils sei hier nicht heranzuziehen. Dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe und jenseits von „Remislagen“ ausdrücklich die Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss.33BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13.1.202134BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21/20 -, jurisBVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21/20 -, juris festgehalten. b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist fallbezogen festzustellen, dass den nicht führungskraftbezogenen 16 Einzelmerkmalen in den Rankinggesprächen nach der dem Willen des Dienstherrn folgenden Praxis der Beurteiler jeweils gleiches Gewicht beigemessen wird. Insoweit hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass die Einordnung der Beamten in die Rangfolgeliste in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde - wie in den Vorjahren - durch die Beurteiler, Zwischen- und Endbeurteiler im Verlauf der jeweiligen Gremiumsgespräche anhand der im Beurteilungsvordruck ausgewiesenen Einzelmerkmale leistungsorientiert und ausgehend von einer Gleichgewichtigkeit der einzelnen Merkmale erfolgt ist. Ltd. KD a.D. G., der im Parallelverfahren 1 A 74/21 zuständig gewesene Endbeurteiler, hat hierzu auf der Grundlage seiner langjährigen Erfahrungen anschaulich dargelegt, dass nur in besonderen Fällen, in denen es um die Bewertung von Führungsqualitäten (Merkmal Nr. 17) gehe, diesem Einzelmerkmal besonderes Augenmerk gewidmet und letztlich ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen werde. Diese Besonderheit liegt nach Dafürhalten des Senats in der Natur der Sache. Zudem wird das Merkmal „Führungsverhalten“ überhaupt nur bewertet, wenn hierzu angesichts der Tätigkeit im Beurteilungszeitraum konkreter Anlass besteht. Vorliegend ist dies - angesichts der Vergleichsgruppe des Klägers (A 9 g.D.) erwartungsgemäß - nicht geschehen. Im Übrigen, so Ltd. KD a.D. G., gelte im Rahmen der Gremiumsgespräche die Vorgabe der Gleichgewichtigkeit aller Einzelmerkmale. Demgemäß bewirke etwa das Vorhandensein spezifischer Kenntnisse - z.B. im kriminaltechnischen Bereich -, über die nur einzelne Beamte verfügten, nicht, dass dem Kriterium „Fachwissen“ im Leistungsvergleich ein höheres Gewicht zukomme; vielmehr fließe positiv in die Gesamtbewertung ein, dass der Betreffende unter dem Aspekt des Fachwissens besonders leistungsstark ist. In diesem Sinn habe der Betreffende wegen seiner spezifischen Kenntnisse die Chance, insgesamt zu einer höheren Bewertung im Sinn eines besseren Rangfolgeplatzes zu kommen. Diese Ausführungen überzeugen. Gleiches gilt bezüglich der seitens RD H. erfolgten Klarstellung zu dem schriftsätzlichen Vorbringen, der Beurteiler sei im Rahmen der Ausfertigung der Beurteilung völlig frei, wie er die Einzelmerkmale gewichte. Gemeint gewesen sei nicht die Gewichtung, sondern die Bewertung der Einzelmerkmale in Gestalt von deren abschließender Benotung anhand der Stärken und Schwächen der Beamten. Diese Feststellungen zur Beurteilungspraxis des Beklagten rechtfertigen eine entsprechende Heranziehung der seitens des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsprechung zu einer - unter bestimmten Umständen - zulässigen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale in Ankreuzverfahren. c) Zwar ist nach den hier zur Anwendung gelangten Beurteilungsrichtlinien nicht eine im Sinne der vorstehend zitierten Entscheidungen lediglich geringe Anzahl von Einzelmerkmalen35In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2020 a.a.O. zugrundeliegenden Fall waren lediglich sieben Einzelmerkmale zu berücksichtigen.In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2020 a.a.O. zugrundeliegenden Fall waren lediglich sieben Einzelmerkmale zu berücksichtigen. zu bewerten. Vielmehr beläuft sich die Anzahl der nicht führungsrelevanten Einzelmerkmale auf 16, so dass eine recht große Anzahl in Rede steht. Allerdings ist bei einer inhaltlichen Würdigung der 16 Einzelmerkmale anhand ihrer Umschreibung in der Beurteilungsrichtlinie festzustellen, dass jedes Einzelmerkmal einen unmittelbaren Bezug zu Kerntätigkeiten eines Polizeibeamten aufweist; es finden sich keine Merkmale, die ausschließlich eine den Gesamteindruck abrundende Bedeutung haben, wie etwa - so zwei Beispiele des Bundesverwaltungsgerichts - Fortbildungsbereitschaft (diese ist in das Merkmal „Fachwissen“ integriert) oder Offenheit für Innovationsprozesse.36BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rdnr. 46BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rdnr. 46 Angesichts des weit gefächerten Tätigkeitsspektrums eines Polizeibeamten und den Vorgaben des Dienstherrn zu dem jeweiligen Bedeutungsgehalt der Einzelmerkmale stellt sich deren Gleichgewichtung als plausibel dar. d) Der Zulässigkeit der Gleichgewichtung der nicht führungsrelevanten Beurteilungsmerkmale und damit einer entsprechenden Heranziehung der zum Ankreuzverfahren ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch die Regelung in Nr. 11 2. Abs. BRL 2016 „Das Gesamturteil ist grundsätzlich als Mittel aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale zu bilden. Abweichungen sind in Nr. III zu begründen.“ nicht entgegen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass - wie bereits ausgeführt - der Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale wieder verloren geht, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe und jenseits von „Remislagen“ ausdrücklich die Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss.37BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 Auf entsprechende Nachfrage des Senats vom 5.7.2021 zum Vorkommen etwaiger Abweichungen von einer Gleichgewichtung der Einzelmerkmale in der verfahrensgegenständlichen Beurteilungsrunde hat sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 16.7.2021 dahin geäußert, dass die vorbezeichnete Passage seit 2013 in seiner Beurteilungspraxis nicht mehr zur Anwendung komme und mit Wirkung ab 2019 gestrichen worden sei. Sie laufe dem in der Beurteilungsrichtlinie festgeschriebenen Rangfolgeverfahren nach Nr. 9 BRL sowie Nr. 11 Satz 5 BRL „Das Gesamturteil muss der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen (Nrn. 9.3, 8.2)“ entgegen. Die Einzelmerkmale dienten in dem Prozess der Erstellung von Rangfolgelisten als Grundlage für die vergleichende Betrachtung von Eignung, Leistung und Befähigung der Beamten, um leistungsgerecht abgestufte untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten, ohne dass hierfür im Rahmen des Rangfolgeverfahrens bereits endgültige Wertungsstufen der Einzelmerkmale durch die Beurteilenden vergeben würden. Erst im Rahmen der Ausfertigung der Beurteilung würden die Einzelmerkmale entsprechend der erreichten Rangfolgeposition und des hierfür vorgesehenen Korridors durch den Beurteiler vergeben. Soweit diese Einlassung nicht nur „Abweichungen“, sondern auch die grundsätzliche Maßgeblichkeit des „Mittels aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale“ verneint, und dies die Frage aufwirft, ob den Ausführungen zu entnehmen ist, dass die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale in der Beurteilungsrunde 2016 nicht zur Anwendung gekommen ist, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich verneint und klargestellt, dass allein dem Merkmal „Führungsverhalten“ eine besondere Bedeutung im Rahmen des Rankings zukommen könne. Damit bleibt festzustellen, dass die Beurteilungspraxis des Beklagten sowohl in der Phase des Rankings als auch in der Phase der Ausfertigung der Beurteilung unter Vergabe von Einzelnoten nach Maßgabe des dem Beurteiler als Ergebnis des Rankings vorgegebenen als arithmetisches Mittel konzipierten Notenkorridors auf einer Gleichgewichtung der nicht führungsrelevanten Einzelmerkmale basiert. e) Für die Entbehrlichkeit einer Begründung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen streiten zudem die das Beurteilungssystem und die Beförderungspraxis des Beklagten prägenden Besonderheiten. Im Unterschied zu der gängigen Trennung zwischen Regelbeurteilungen und späteren Auswahlentscheidungen anlässlich von Beförderungsverfahren zeichnet sich die Praxis des Beklagten dadurch aus, dass der für eine Beförderungsauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bereits integrativer Bestandteil des Beurteilungsverfahrens ist. Das hier in Rede stehende Beurteilungssystem ist von der Findung des Gesamturteils in einem Rankingverfahren geprägt, in dessen Rahmen die Beurteiler in jeder (Regel-) Beurteilungsrunde auf der Grundlage eines in mehreren Stufen erfolgenden letztlich landesweiten Vergleichs der Leistung und Befähigung aller Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe ausermitteln, an welche Stelle der Rangfolgeliste der einzelne Beamte gemessen an seinen dienstlichen Leistungen während des (Regel-) Beurteilungszeitraums eingereiht wird. Es bedarf demzufolge bei späteren Beförderungsentscheidungen - anders als üblich - keiner vergleichenden Betrachtung und gegebenenfalls bei gleichen Gesamturteilen keiner Ausschärfung der dienstlichen Regelbeurteilungen mehr. Die als Grundlage einer Auswahlentscheidung regelmäßig notwendige Begründung des Gesamturteils büßt damit eine ihrer zentralen Bedeutungen, nämlich bei gleichem Gesamturteil einen Leistungsvergleich überhaupt erst zu ermöglichen, ein. f) Schließlich unterliegt keinem durchgreifenden Zweifel, dass im Falle von Beanstandungen gegen die Richtigkeit einer dienstlichen Beurteilung eine nachträgliche interne Überprüfung der Reihung und eine effektive gerichtliche Kontrolle möglich sind. Die Situation stellt sich im Ergebnis nicht anders als im Rahmen eines typischen Beurteilungsrechtsstreits oder eines Konkurrentenstreits dar. Einwände gegen die Berechtigung der Reihung unter Leistungsgesichtspunkten und damit gegen die Richtigkeit des vergebenen Gesamturteils sind, soweit sie das beanstandete Ergebnis substantiiert in Frage stellen und damit beachtlich sind, ebenso wie in Fällen gegen eine Auswahlentscheidung erhobener Einwendungen in einem typischen Konkurrentenstreit einer Sachaufklärung, dort durch Vernehmung des Beurteilers, hier gegebenenfalls durch die Erhebung von Zeugenbeweis über den Hergang der Gremiumsgespräche38wie etwa im Verfahren 1 A 111/12 praktiziertwie etwa im Verfahren 1 A 111/12 praktiziert, ohne weiteres zugänglich. Zunächst gilt allgemein wie auch im Anwendungsbereich des streitgegenständlichen Beurteilungssystems, dass die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen auf die Überprüfung beschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, oder ob etwaig erlassene Beurteilungsrichtlinien sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bewegen, mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und im Beurteilungsverfahren eingehalten worden sind. Eine Überprüfung dieses Umfangs ist auch in Bezug auf Beurteilungen, die nach Maßgabe des Beurteilungssystems des Beklagten erstellt worden sind, möglich. Dabei trägt die zum Gang der Beurteilung zu erstellende „Dokumentation über das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung“ jedenfalls in Teilbereichen zur Begründung - und insbesondere zur Überprüfbarkeit - des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bei; denn es wird erkennbar, welche Personen in den Beurteilungsprozess eingebunden waren und welche Wertigkeit dem innerhalb der Vergleichsgruppe erreichten Rangfolgeplatz innewohnt. Zudem legt die textliche Erläuterung der einzelnen Wertungsstufen des Gesamturteils in Nr. 11 BRL die für ein bestimmtes Gesamturteil zu erfüllenden Anforderungen abstrakt fest und dient damit in gewissen Grenzen der Nachvollziehbarkeit. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Dienstherrn nach Maßgabe der Nrn. 8.2 und 8.1 BRL unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) gerecht wird, zulässigerweise39vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 2 B 25/16 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 2 B 25/16 -, juris Rdnr. 7 m.w.N. festgelegten Richtsätze, kraft derer nur eine bestimmte an Erfahrungstatsachen orientierte Anzahl von Beamten Spitzennoten erhalten soll. Schließlich ist anhand der in den Gremien erstellten Rangfolgelisten die Entwicklung der Reihung nachzuvollziehen und festzustellen, an welcher Position der einzelne Beamte letztendlich innerhalb seiner Vergleichsgruppe gesehen wird. Nach alldem wohnt den dienstlichen Beurteilungen des Beklagten den Besonderheiten des Beurteilungssystems geschuldet eine - den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien gerecht werdende - Begründung ihrer Natur nach bereits inne und die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten sind einer den üblichen Maßstäben vollumfänglich gerecht werdenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Es bedurfte daher keiner gesonderten Begründung des Gesamturteils im Sinn einer textlichen Erläuterung in der dienstlichen Beurteilung des Klägers. 2. Hinsichtlich des Hauptantrags bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die - insbesondere auch der Formulierung des erstinstanzlich gestellten Antrags zugrunde liegende - Argumentation des Klägers, angesichts der Ausführungen des KHK F. in dessen Beurteilungsbeitrag seien in der verfahrensgegenständlichen Beurteilung die Bewertung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe“ von Wertungsstufe III auf Wertungsstufe II und demzufolge das Gesamturteil entsprechend anzuheben, dürfte unterschwellig von der Fehlvorstellung geprägt sein, das Gesamturteil leite sich rechnerisch aus dem Mittel der Einzelbewertungen her. Das Beurteilungssystem des Beklagten zeichnet sich indes dadurch aus, dass das Gesamturteil dem im Ranking erzielten Rangfolgeplatz entspricht und eine Änderung des Gesamturteils daher voraussetzt, dass dem Beamten ein besserer als der nach Abschluss der Rankinggespräche vorgesehene Rangfolgeplatz zuzuordnen ist. Demzufolge würde ein Erfolg des auf Verurteilung zur Vergabe eines Gesamturteils der Wertungsstufe II zielenden Hauptantrags voraussetzen, dass zur Überzeugung des Senats feststünde, dass der Kläger bei Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des KHK F. zumindest in die Rangfolgegruppe 8 einzuordnen gewesen wäre. Für eine solche Überzeugung bietet der Sach- und Streitstand keine hinreichende Grundlage. Dienstliche Beurteilungen sind nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich.40vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, BVerwGE 165, 263, zitiert nach juris, Rdnrn. 32 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WRB 2/19 -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2010 - 1 A 307/10 -, juris Rdnr. 20vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, BVerwGE 165, 263, zitiert nach juris, Rdnrn. 32 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WRB 2/19 -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2010 - 1 A 307/10 -, juris Rdnr. 20 Diese ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren an seinem Einwand festhält, dass in seiner dienstlichen Beurteilung als Datum des Ablaufs seiner Abordnung zum LPP 216 ursprünglich der 10.4.2016 anstelle (richtigerweise) des 30.6.2016 verzeichnet war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Mangel im Rahmen der Beurteilungseröffnung am 23.6.2017 im Einvernehmen mit dem Kläger korrigiert worden ist und sich allein hieraus kein Rechtsfehler ableiten lässt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die zunächst fehlerhafte, im Einvernehmen mit dem Kläger aber korrigierte Datumsangabe für sich genommen auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung auswirken sollte. Dessen ungeachtet leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers an einem Beurteilungsfehler (2.1), der auf die Beanstandung des Klägers hin - entgegen der Darlegungen des Verwaltungsgerichts - nicht geheilt worden ist (2.2), im Ergebnis aber nicht bedingt, dass feststünde, dass allein die begehrte Zuerkennung eines Gesamturteils der Wertungsstufe II den im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen des Klägers entspräche (2.3). 2.1. Dienstliche Beurteilungen müssen, um eine tragfähige Grundlage für etwaige Auswahlentscheidungen vermitteln zu können, inhaltlich aussagekräftig sein. Hierfür bedürfen sie einer hinreichenden Tatsachengrundlage und in diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum gestützt auf zuverlässige Erkenntnisquellen vollständig erfassen. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Beurteilungsbeiträge müssen (nicht nur eingeholt, sondern auch) bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung.41BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rdnrn. 20 ff. m.w.N., und vom 5.11.1998 - 2 A 3/97 -, juris, Beschluss vom 29.4.1999 - 1 WB 88/98 -, jurisBVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rdnrn. 20 ff. m.w.N., und vom 5.11.1998 - 2 A 3/97 -, juris, Beschluss vom 29.4.1999 - 1 WB 88/98 -, juris Die leistungsorientierte Einordnung der Beamten in Rangfolgegruppen beginnt nach dem Beurteilungssystem des Beklagten mit der Reihung auf der Ebene der Dienststelle. In Nr. 7.3 BRL ist hierzu im Einklang mit den allgemein geltenden Grundsätzen vorgesehen, dass Vorgesetzte, die selbst nicht Beurteiler sind, die Beurteiler mit Beurteilungsbeiträgen in Form von Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibungen oder direkt mündlich im Rahmen der vorbereitenden Besprechung(en) des Beurteilers mit dem oder den unmittelbaren Vorgesetzten unterstützen. In der Begründung zu genannter Vorschrift heißt es, ihnen - den unmittelbaren Vorgesetzten - solle in Abstimmung mit dem Beurteiler die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen von vorbereitenden Besprechungen den Beurteilungsbeitrag vortragen zu können. Es ist unstreitig, dass der Beurteilungsbeitrag des KHK F., der während der Abordnung zur PI Dillingen im Zeitraum vom 1.10.2015 bis 30.6.2016 der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war, zur Zeit des dienststelleninternen Rankings nicht vorlag und auch im weiteren Beurteilungsverfahren bis zur Eröffnung der dienstlichen Beurteilung des Klägers unberücksichtigt geblieben ist. Dies ist evident rechtswidrig. Der Zeitraum von neun Monaten umfasst ein Viertel des gesamten dreijährigen Beurteilungszeitraums, so dass die während einer erheblichen Zeitspanne erbrachten dienstlichen Leistungen des Klägers im Rahmen der Rankinggespräche nicht in den Leistungsvergleich einfließen konnten. Dies wiegt besonders schwer, weil die dem Kläger während seiner Abordnung zugewiesenen Dienstaufgaben nicht mit seinen auf der Stammdienststelle wahrzunehmenden Tätigkeiten identisch waren. Auch nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien des Beklagten (Nrn. 4 1. Abs., 7.11 und 9.2 BRL) stellt das Fehlen eines Beurteilungsbeitrags hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraums, wie der Beklagte einräumt, einen schwerwiegenden Mangel dar. Die Beurteilungsrelevanz einzelner Beurteilungsbeiträge und damit auch des Fehlens einzelner Beiträge erschließt sich nicht zuletzt auch aus der Vorgabe in Nr. 11 BRL, die das Gesamturteil als „schlüssige Zusammenfassung der dienstlichen Leistungen und Persönlichkeitsmerkmale“ bezeichnet, was deren vollständige Kenntnis und Bewertung zwingend voraussetzt. 2.2. Dieser Beurteilungsfehler ist auf die Rüge des Klägers in dessen Schreiben vom 6.7.2017 hin weder im Abänderungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Dass sich sowohl der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 31.8.2017 als auch der Endbeurteiler in seinem Bescheid vom 11.12.2017 und schließlich die Widerspruchsbehörde mit dem Beurteilungsbeitrag des KHK F. auseinandergesetzt haben und für sich jeweils zu dem Ergebnis gelangt sind, dass eine rechtzeitige Berücksichtigung bereits auf der ersten Stufe des Rankingverfahrens nicht zu einer Einordnung des Klägers auf einem besseren Rangfolgeplatz und damit im Ergebnis nicht zu einer besseren Beurteilung geführt hätte, vermag den Beurteilungsmangel unter den konkreten Gegebenheiten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu heilen. Zwar trifft zu, dass die Befugnis, über einen Antrag auf Abänderung einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden, nach Nr. 7.14 BRL dem Endbeurteiler zugewiesen ist, und dass die Widerspruchsbehörde sich ein eigenes Werturteil über die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen zu bilden hat (a). Allerdings entbindet dies weder den Endbeurteiler noch die Widerspruchsbehörde im Rahmen ihrer materiellrechtlichen Prüfung von der Notwendigkeit, den entscheidungserheblichen Sachverhalt, der auf der Ebene der Dienststelle die Kenntnis des Leistungsstands aller Beamten der Vergleichsgruppe voraussetzt, auszuermitteln und sich ihr Werturteil unter Beachtung und Umsetzung der das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Besonderheiten zu bilden (b). a) Nach dem Willen des Dienstherrn gilt gemäß Nr. 7.14 Satz 1 BRL der Grundsatz, dass über einen Abänderungsantrag der jeweilige Endbeurteiler in Abstimmung mit dem Leiter des Landespolizeipräsidiums entscheidet. Dies umfasst die Befugnis, sich über die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum ein eigenes Werturteil zu bilden. Ebenso obliegt es der Widerspruchsbehörde, sich über die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen ein eigenes Werturteil zu bilden. Nach § 54 Abs. 2 BeamtStG ist vor allen Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung - §§ 68 ff. - durchzuführen. In § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO heißt es, dass die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes vor Erhebung einer Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind. Dies gilt auch in Bezug auf dienstliche Beurteilungen, obwohl diese ihrer Rechtsnatur nach keine Verwaltungsakte sind, und bedingt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Widerspruchsbehörde - anders als die Gerichte dies in Respektierung des Umstands, dass ausschließlich der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben soll, ob und inwieweit der Beamte den fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes entspricht, tun müssen - nicht auf die Prüfung beschränken darf, ob der Beurteiler die Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung eingehalten hat.42BVerwG, Urteile vom 17.5.1979 - 2 C 4/78 -, ZBR 1979, 304 ff., und vom 11.2.1999 - 2 C 28/98 -, juris Rdnr. 29 m.w.N.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rdnrn. 9 f.; kritisch: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 71. Erg.lief. September 2021, Band 2, Rdnrn. 442 und 442aBVerwG, Urteile vom 17.5.1979 - 2 C 4/78 -, ZBR 1979, 304 ff., und vom 11.2.1999 - 2 C 28/98 -, juris Rdnr. 29 m.w.N.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rdnrn. 9 f.; kritisch: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 71. Erg.lief. September 2021, Band 2, Rdnrn. 442 und 442a b) Die fehlerfreie Bildung eines eigenen persönlichkeitsbedingten Werturteils über die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen setzt voraus, dass der Endbeurteiler bzw. die Widerspruchsbehörde auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts entscheiden. Dies wiederum bedingt nach dem das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Rankingverfahren, dass der jeweilige Entscheider sich auch die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen in der Vergleichsgruppe verschafft. Die dienstliche Beurteilung ist nach dem System des Beklagten das Ergebnis einer auf mehreren Stufen erfolgenden leistungsorientierten Reihung auf der Grundlage von Gremienbesprechungen. Welche Bedeutung einem Beurteilungsbeitrag für die leistungsgerechte Reihung innerhalb der Dienststelle beizumessen ist, hängt nicht allein vom Inhalt des Beurteilungsbeitrags, sondern ganz maßgeblich auch davon ab, wie gut die Leistungen der in den Leistungsvergleich einzubeziehenden Beamten vom Gremium, bestehend aus den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten und dem Beurteiler, eingeschätzt werden. Den Gremien obliegt es unter der Leitung des Beurteilers, die Leistungen aller Beamten der Vergleichsgruppe zu bewerten und eine Rangfolge zu erarbeiten. Dabei spielt fallbezogen nicht nur eine Rolle, ob der Beurteilungsbeitrag die Leistungen des Klägers besser darstellt als das von PHK E., seinem unmittelbaren Vorgesetzten auf seiner Stammdienststelle, in der Gremiumsbesprechung vom 27.10.2016 geschilderte Leistungsbild43zu dem mangels Vorliegens eines schriftlichen Beitrags Einzelheiten nicht bekannt sind (der Vorschlag zur Vergabe der Noten für die Einzelmerkmale vom 27.1.2017, Bl. 24 f. d. Vwakte, hilft insofern nicht weiter, da er nach Abschluss des Rankings auf der Basis des für den Kläger vorgesehenen Notenkorridors verfasst wurde)zu dem mangels Vorliegens eines schriftlichen Beitrags Einzelheiten nicht bekannt sind (der Vorschlag zur Vergabe der Noten für die Einzelmerkmale vom 27.1.2017, Bl. 24 f. d. Vwakte, hilft insofern nicht weiter, da er nach Abschluss des Rankings auf der Basis des für den Kläger vorgesehenen Notenkorridors verfasst wurde), sondern auch, ob die übrigen Vorgesetzten auf der Grundlage des nachträglich bekannt gewordenen Beitrags, ggf. im Zusammenwirken mit der in der in der Begründung zu Nr. 7.3 BRL vorgesehenen mündlichen Erläuterung desselben, den Eindruck gewinnen, dass der Kläger im Vergleich mit den ihnen jeweils unterstellten Beamten in der Rangfolge nach oben rücken muss. Die insoweit notwendige Meinungsbildung unter Abschichtung der in der Vergleichsgruppe gezeigten Leistungen setzt nach Überzeugung des Senats systembedingt zunächst eine Diskussion im dienststelleninternen Gremium aus Vorgesetzten und Beurteiler voraus. Beruht die Fehlerhaftigkeit wie vorliegend auf einem unvollständigen Sachverhalt, ist, da die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nach dem Beurteilungssystem des Beklagten unmittelbar mit dem im landesweiten Vergleich erzielten Rangfolgeplatz verquickt ist, die Frage aufgeworfen, ob die für die Reihung zuständigen Gremien bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts eine andere Rangfolge festgelegt hätten. Es erscheint daher unter den gegebenen Umständen allein systemgerecht, die für die Reihung verantwortlichen Gremien auf den Abänderungsantrag bzw. den Widerspruch hin mit der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls wie sich der nunmehr bekannte Sachverhalt, also der Beurteilungsbeitrag von KHK F., auf die Einordnung des Klägers in die Rangfolgegruppen auswirkt. Dafür, dass diese Handhabung im Beurteilungssystem des Beklagten angelegt ist, streiten im Übrigen bereits die Bekundungen des damaligen Direktors der Landespolizeidirektion I. anlässlich einer zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Verwaltungsgericht im beigezogenen Verfahren 2 K 967/09 (nachgehend 1 A 111/12). Dieser gab an, anlässlich der damals streitgegenständlichen Beanstandung einer Beurteilung alle betroffenen Kommissariatsleiter zu einer Sitzung geladen zu haben, um mit diesen zu klären, ob beim Ranking Fehler gemacht worden sind und ob eine neue Beurteilungsrunde gestartet werden solle.44Sitzungsprotokoll vom 12.4.2011 S. 13 (Bl. 185 d. A. des Verfahrens 1 A 111/12)Sitzungsprotokoll vom 12.4.2011 S. 13 (Bl. 185 d. A. des Verfahrens 1 A 111/12) Der Senat sieht seine Sichtweise zudem dadurch gestützt, dass in den beiden Parallelverfahren die für eine eventuelle Abhilfeentscheidung zuständige Stelle in ihren an die Endbeurteiler gerichteten Schreiben vom 12.4.2017 (1 A 74/21) bzw. vom 18.4.2017 (1 A 58/20) jeweils um Stellungnahme zu der Widerspruchsbegründung unter Einbeziehung der beteiligten Beurteiler und unmittelbaren Vorgesetzten gebeten hat. Demzufolge hätte zum Zweck der Erarbeitung der für die Bescheidung des Abänderungsantrags bzw. des Widerspruchs notwendigen Tatsachengrundlage zunächst das dienststelleninterne Ranking wiederholt werden müssen. Dass dies geschehen wäre, ist weder dargelegt noch den aktenkundigen Umständen zu entnehmen. An der Besprechung vom 27.10.2016 haben neben dem Dienststellenleiter als Beurteiler neun Bedienstete der Dienststelle kraft ihrer Funktion als unmittelbare Vorgesetzte der insgesamt 30 dem Statusamt des Klägers, A 9 g.D., zugehörigen Beamten der Dienststelle teilgenommen. Dieses Gremium wäre in der, soweit möglich, damaligen Besetzung mit der Frage der Relevanz des Beurteilungsbeitrags für den Bestand der vorgenommenen Reihung zu befassen gewesen, um dem Endbeurteiler bzw. der Widerspruchsbehörde eine umfassende Tatsachengrundlage für die Bildung eines eigenen Werturteils zu verschaffen. Gegebenenfalls, namentlich wenn die dienststelleninterne Reihung geändert worden wäre, wäre der Sachverhalt dem auf der nächsten Beurteilungsebene zuständigen Gremium, hier soweit möglich in der Besetzung vom 1./2.12.2016, zur erneuten Befassung mit der Angelegenheit zu präsentieren gewesen. Gemessen an diesen aus Sicht des Senats zwingenden Erwägungen ist der Umstand, dass der Dienststellenleiter als zuständiger Beurteiler in seiner vom Endbeurteiler erbetenen Stellungnahme vom 31.8.2017 zu dem Ergebnis kommt, der Beurteilungsbeitrag von KHK F. ändere nichts am Ergebnis der Beurteilung, nicht von hinreichender tatsächlicher Bedeutung. Zwar hatte er an den vorangegangenen Gremiumsbesprechungen teilgenommen, deren Ergebnis nach der Dokumentation einvernehmlich mitgetragen und die dort im intensiven Austausch gemeinsam erarbeiteten Beurteilungen letztendlich - unter Hinzuziehung des unmittelbaren Vorgesetzten PHK E. - nach Maßgabe des vorgegebenen Notenkorridors ausgefertigt. Dies kann indes angesichts der das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Bedeutung des Rankings in Gremiumsdiskussionen nicht bewirken, dass er auch sein abschließendes Urteil („aus Sicht der Dienststellenleitung“) über die Relevanz des Beurteilungsbeitrags F. unter Beachtung der systemimmanenten Anforderungen gebildet hat. Dokumentiert ist allein, dass er PHK E. in seine Prüfung eingebunden hat; eine Hinzuziehung der übrigen unmittelbaren Vorgesetzten ist nicht belegt. Dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, man dürfe davon ausgehen, dass der Beurteiler sich vor Fertigung seiner Stellungnahme rückversichert habe, vermag die insoweit bestehenden Bedenken nicht zu zerstreuen. Zum einen ist das Beurteilungssystem des Beklagten einer, wenngleich beschränkten, gerichtlichen Überprüfung nur zugänglich, wenn die beurteilungsrelevanten Vorgänge dokumentiert sind, und zum anderen lässt die Stellungnahme des Beurteilers vom 31.8.2017 nicht erkennen, dass die zentrale Frage der sachlichen Richtigkeit der in Unkenntnis des Beitrags erfolgten Reihung für seine nachträgliche Betrachtung von Bedeutung war. Es kommt nach dem Beurteilungssystem des Beklagten nicht darauf an, ob KHK F. den Kläger in der Wertungsstufe II gesehen haben könnte, denn die Wertungsstufen werden erst nach Abschluss des Rankings in Abhängigkeit von der erreichten Rangfolgegruppe zugeordnet. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Formulierung, der Kläger habe ausweislich der leistungsbezogenen Beschreibungen während seiner Abordnung die in ihn gesetzten Erwartungen zwar anerkennenswerter Weise voll erfüllt, aber eben nicht erheblich übertroffen, so dass bei Berücksichtigung des Beitrags F. kein anderes Gesamturteil zustande gekommen wäre, schwerlich als systemkonform. Als ebenfalls systemfremd und zudem widersprüchlich erscheinen die Ausführungen zum Einzelmerkmal „Auffassungsgabe“. Zwar sei es unbestritten so, dass einem Beamten, der derart komplexe Aufgabenstellungen im Bereich der Schwerkriminalität bewältige, eine grundsätzlich gute Auffassungsgabe zu attestieren sei. Dies sei aber durch Vergabe der Einzelwertung Wertungsstufe III entsprechend gewürdigt worden; hätten Mängel bestanden, wäre eine Wertung in der Wertungsstufe IV anzusetzen gewesen. Hiernach scheint es aus Sicht des Beurteilers guter Leistungen zu bedürfen, um den Beurteilungsmittelwert der Wertungsstufe III zu erreichen (Nr. 8.1 Abs. 2 BRL). Ausweislich dieser und weiterer Ausführungen des Beurteilers ist nicht ersichtlich, dass er den vorgegebenen Prüfungsmaßstab, ob die Gesamtleistung des Klägers bei Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags zur Vergabe eines besseren Rangfolgeplatzes geführt hätte, angelegt hat. Nach alldem ist die Stellungnahme des Beurteilers nicht geeignet, dem Endbeurteiler bzw. der Widerspruchsbehörde die für die Überprüfung der Reihung notwendige Kenntnis vom Leistungsstand in der Vergleichsgruppe zu verschaffen. Fehl gehen demzufolge auch die Ausführungen in dem eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung ablehnenden Bescheid vom 11.12.2017, der Beitrag des PHK F. beschreibe im Wesentlichen die geleistete Arbeit in der Ermittlungsgruppe, wobei die Leistungsbeschreibung nicht so gravierend herausrage, dass sie zu einer Anhebung eines Einzelmerkmals und somit des Gesamturteils geführt hätte. Dieser Sicht scheint ebenfalls die Annahme zugrunde zu liegen, dass es entscheidend auf die zutreffende Bewertung der Einzelmerkmale, die sich indes ohnehin nur im Rahmen des Notenkorridors bewegen kann, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Reihung ankommt. Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchsbescheids ist festzustellen, dass sich bereits die Sinnhaftigkeit der die Einzelfallbetrachtung einleitenden Bemerkung, der Beurteilungszeitraum liege fest, sei unveränderbar und es könne nur die im Beurteilungszeitraum erbrachte Leistung Berücksichtigung finden, nicht erschließt. Die weiteren Bekundungen, der Beitrag F. beschreibe einen Beamten, der voll den Anforderungen entspreche, aber keine herausragende Leistung gezeigt habe, gerade in den dort hervorgehobenen Merkmalen „Initiative und Selbstständigkeit“ sowie „Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen“ übertreffe der Kläger auch nach der Beurteilung die Anforderungen, Gründe für eine Anhebung im Merkmal „Auffassungsgabe“ lägen nicht vor, bestätigen, dass auch die Widerspruchsbehörde sich von einem nicht systemkonformen Verständnis ihres Prüfauftrags hat leiten lassen. Schließlich schlägt im Ergebnis nicht durch, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Frage des Gerichts klargestellt hat, dass in den Gremiumsbesprechungen in Fällen, in denen über die sachliche Richtigkeit der Reihung kein Einvernehmen erzielt wird, kein Mehrheitsentscheid ergeht, sondern der Beurteiler die dienststelleninterne Reihung abschließend festlegt. Der Senat hat insoweit erwogen, ob diese Praxis der Konfliktbewältigung zur Folge hat, dass der Beurteiler sich sein Urteil über die Richtigkeit der Reihung bei dem nachträglichen Auftauchen eines Beurteilungsbeitrags ohne vorherige Befassung des Gremiums systemkonform bilden kann, dies aber verneint. Gerade der Diskussion der unmittelbaren Vorgesetzten im Gremium kommt angesichts des Umstands, dass der Beurteiler nicht mit allen Beamten seiner Dienststelle in gleichem Umfang regelmäßig zusammenarbeitet, ihr Leistungsvermögen daher unterschiedlich gut aus eigener Anschauung kennt, als Tatsachengrundlage zentrale Bedeutung zu für die Bildung des in der Reihung zum Ausdruck kommenden Werturteils. Der Leistungsvergleich im Gremium hat nach dem Beurteilungssystem des Beklagten entscheidende Bedeutung im Bemühen um eine leistungsgerechte Reihung. Der dortige Austausch aller Vorgesetzten über die Qualität der Leistungen in der Vergleichsgruppe gewährleistet bei einem solchen System, dass der Beurteiler umfassende Kenntnis von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt erlangt und stellt sich damit aus Sicht des Senats als unverzichtbare Voraussetzung nicht nur einer rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung, sondern auch einer einen Beurteilungsfehler heilenden Entscheidung über einen Abänderungsantrag bzw. über einen gegen die dienstliche Beurteilung eingelegten Widerspruch dar. 2.3. Unter den aufgezeigten Gegebenheiten bleibt der auf Zuerkennung eines Gesamturteils der Wertungsstufe II zielende Hauptantrag ohne Erfolg. Der im Nachhinein bekannt gewordene Beurteilungsbeitrag bescheinigt dem Kläger zwar aus Sicht seines damaligen unmittelbaren Vorgesetzten PHK F. eine durchweg gute Leistung während seiner Abordnungszeit und es ist nach den dortigen Ausführungen nicht auszuschließen, dass die Leistungen des Klägers bei sachgerechter Reihung nicht - wie geschehen - an der oberen Grenze der Rangfolgengruppe 9, sondern bereits im Bereich der darüber befindlichen Rangfolgegruppe 8 anzusiedeln wären. Dies ist allerdings auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht zwingend, so dass ein Anspruch auf eine entsprechende Verurteilung des Beklagten nicht besteht. Das Gericht ist weder befugt, seine eigene Wertung an die Stelle der Bewertung durch die zuständigen Gremien zu setzen noch bestünde im Wege einer Beweiserhebung die Möglichkeit zu klären, welchen Einfluss eine rechtzeitige Unterbreitung des Beurteilungsbeitrags von KHK F. auf die streitgegenständliche Reihung gehabt hätte. Denn der Prozess der gemeinsamen Meinungsbildung im Gremium durch intensiven Austausch über die in der Vergleichsgruppe erbrachten Leistungen kann durch eine zeugenschaftliche Befragung der einzelnen Gremiumsmitglieder nicht ersetzt werden. 3. Die Berufung hat hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehrens, den Beklagten zur erneuten dienstlichen Beurteilung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verurteilen, Erfolg. Nach Vorgesagtem ist eine Neubewertung des Sachverhalts notwendig und im Wege einer Gremiumsdiskussion zu erarbeiten bzw. bei Nichterzielen einer einvernehmlichen Reihung durch den Austausch von Argumenten vorzubereiten. Die einzelnen Gremiumsmitglieder kennen die Leistungen aller Angehörigen der Vergleichsgruppe und können sachgerecht darüber befinden, welches Gewicht dem auf den neunmonatigen Abordnungszeitraum bezogenen Beurteilungsbeitrag in Relation zu den Leistungen des Klägers in den übrigen 27 Monaten des Beurteilungszeitraums beizumessen ist und wie sich eine etwaig zu verzeichnende Leistungssteigerung während der Abordnung auf den Vergleich mit den übrigen Beamten seiner Besoldungsgruppe und damit auf seine Reihung auswirken müsste. Dass diese Diskussion unter den gegebenen Umständen, insbesondere mit Blick auf den seit dem Beurteilungsstichtag verstrichenen Zeitraum und etwaige personelle Veränderungen, eine besondere Herausforderung darstellt, steht der Notwendigkeit ihrer Nachholung nicht entgegen. Denn allein diese Verfahrensweise ist in dem durch das Ranking geprägten Beurteilungssystem des Beklagten angelegt. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus den unter Nr. 9.3 BRL geregelten Änderungsbefugnissen des Endbeurteilers, die während einer laufenden Beurteilungsrunde bestehen und die Anlegung gleicher Maßstäbe sicherstellen sollen. Vorliegend geht es nicht um die Sicherstellung einheitlicher Anforderungen an die Bewertung der gezeigten Leistungen, sondern um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein erst nachträglich bekannt gewordener Sachverhalt mit Blick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Einfluss auf die in Unkenntnis des Sachverhalts vorgenommene Reihung der Beamten hat. Dies in tatsächlicher Hinsicht umfassend zu eruieren, obliegt nach dem System des Beklagten zuvörderst der verantwortlichen Diskussion im hierzu berufenen Gremium. Nach alldem hat die Berufung nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision liegen mit Blick auf die Frage, ob die durch ein Rankingverfahren geprägte Beurteilungspraxis des Beklagten den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, insbesondere unter dem Aspekt der etwaigen Notwendigkeit einer Begründung des Gesamturteils gerecht wird, vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der 1962 geborene Kläger, der als Polizeibeamter des Landes in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 g.D. innehatte, wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 15.10.2016. Im Verlauf des Beurteilungszeitraums (16.10.2013 bis 15.10.2016) war der Kläger vom 16.10.2013 bis 30.9.2015 sowie vom 1.7.2016 bis 15.10.2016 als Sachbearbeiter im Kriminaldienst bei seiner damaligen Stammdienststelle, der Polizeiinspektion (PI) St. Wendel, eingesetzt; vom 1.10.2015 bis 30.6.2016 war er zum LPP 216 (Ermittlungsgruppe Wohnungseinbruch - EG WE 2013), Dienststelle PI Dillingen, abgeordnet. In der zum Beurteilungsstichtag durch den Leiter der PI St. Wendel, PR C., als Beurteiler und den Stellvertretenden Leiter der Direktion LPP 3, POR D., als Endbeurteiler erstellten periodischen Beurteilung wurde dem Kläger innerhalb der fünf Wertungsstufen umfassenden Beurteilungsskala das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ (Wertungsstufe III) zuerkannt. Im Vorfeld hatten auf der Ebene der Dienststelle am 27.10.2016 und zum Zweck des Vergleichs der landesweit in Polizeiinspektionen eingesetzten Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g.D. am 1./2.12.2016 Erörterungs- bzw. Rankinggespräche stattgefunden. Auf Dienststellenebene nahmen neben dem Dienststellenleiter die neun unmittelbaren Vorgesetzten der 30 auf der Dienststelle beschäftigten Beamten seiner Besoldungsgruppe an dem Rankinggespräch teil; der Kläger wurde mit drei weiteren Beamten auf Rangfolgeplatz 6 von 10 vergebenen Rangfolgeplätzen eingeordnet. An der landesweiten Gremiumsbesprechung waren neben dem Endbeurteiler die Leiter der 19 Polizeiinspektionen beteiligt; der Kläger erhielt im Vergleich mit 598 Beamten mit weiteren 79 Beamten Rangfolgeplatz 9 von 16 möglichen Rangfolgeplätzen. An der Erstellung der auf der Basis dieser Reihung ausgefertigten Beurteilung war KHK E. als unmittelbarer Vorgesetzter bei der PI St. Wendel beteiligt. Der Kläger wurde in acht Einzelmerkmalen mit der Wertungsstufe II (= übertrifft erheblich die Anforderungen) und in den übrigen acht Einzelmerkmalen mit der Wertungsstufe III (= entspricht voll den Anforderungen) beurteilt. Dabei umfasst die Bewertungsskala für die Einzelmerkmale fünf Wertungsstufen, die den Wertungsstufen des Gesamturteils entsprechen. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 23.6.2017 unter Offenlegung der Dokumentation über ihr Zustandekommen bekanntgegeben und mit ihm erörtert. Mit Schreiben vom 6.7.2017 beantragte der Kläger die Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung. Zur Begründung machte er geltend, seine vorübergehende Verwendung beim LPP 216, die 25 % des gesamten Beurteilungszeitraums ausgemacht habe, sei in der Beurteilung zunächst nur hinsichtlich des Zeitraums bis zum 10.4.2016 ausgewiesen gewesen und hinsichtlich seiner in den neun Monaten erbrachten dienstlichen Leistungen überhaupt nicht gewürdigt worden. Offenbar habe der entsprechende Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten KHK F. vom 10.9.2016 verspätet vorgelegen und dadurch keine Berücksichtigung bei seiner Gesamtbeurteilung gefunden. Der Kläger beschrieb seine dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum, verwies auf ein ihm gute Leistungen bescheinigendes Mitarbeiter-Vorgesetzten Gespräch mit KHK E. vom 21.11.2014 und vertrat die Auffassung, dass zumindest das Einzelmerkmal „Auffassungsgabe“ mit der Wertungsstufe II zu beurteilen sei. Mit Bescheid des Endbeurteilers vom 11.12.2017 wurde der Abänderungsantrag des Klägers nach Einholung einer Stellungnahme des Beurteilers PR C. vom 31.8.2017, in der dieser sich aus Sicht der Dienststellenleitung äußerte, abgelehnt. Zur Überprüfung des Abänderungsantrags seien alle verfügbaren und geeigneten sowie aussagekräftigen Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden, um eine größtmögliche Vergleichbarkeit gewährleisten zu können. Die Stellungnahme des zuständigen Beurteilers sei in die Betrachtungen eingeflossen. Dem Einwand des Klägers, dass die von KHK F. verfasste Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung (PLB) in der Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden habe, werde zugestimmt, ebenso der (zunächst) nicht korrekten Dokumentation des Abordnungszeitraums auf Blatt 1 der Beurteilung, die aber anlässlich der Beurteilungseröffnung einvernehmlich korrigiert worden sei. Nach einer sowohl vom Beurteiler als auch von ihm als Endbeurteiler vorgenommenen Bewertung der in Rede stehenden PLB sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einbeziehung der PLB nicht zur Vergabe eines anderen Rangfolgeplatzes an den Kläger geführt hätte und die PLB somit lediglich einen Beurteilungsbeitrag darstelle, der sowohl retrospektiv als auch prospektiv nicht zu einer anderen Bewertung geführt hätte, da der von KHK F. abgegebene Beitrag im Wesentlichen die vom Kläger geleistete Arbeit in der Ermittlungsgruppe beschreibe, wobei die Leistungsbeschreibung nicht so gravierend herausrage, dass sie zu einer Anhebung eines Einzelmerkmals und somit des Gesamturteils geführt hätte. Die Dienstverrichtung des Klägers in der „EG WE 2013", bei der es sich um einen dienstlichen Auftrag gehandelt habe, sei lobenswert, werde von ihm im Statusamt A 9 g.D. jedoch auch erwartet, und man sei mit der Arbeitserledigung des Klägers im Sinne der Wertungsstufe III auch zufrieden. Alle beurteilungsrelevanten Aspekte seien vollumfänglich gewürdigt worden und in die Beurteilung mit eingeflossen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2017 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, seine Beurteilung in dem Einzelmerkmal „Auffassungsgabe“ und damit auch im Gesamturteil von der Wertungsstufe III in die Wertungsstufe II anzuheben. Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass dienstliche Beurteilungen zwingend einer Beurteilungsgrundlage für sämtliche Zeiträume des Beurteilungszeitraums bedürften. Fehle für einen dieser Zeiträume ein grundlegender Beurteilungsbeitrag, ergebe sich hieraus bereits die Rechtswidrigkeit der hierauf basierenden dienstlichen Beurteilung. Im Übrigen sei die im Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilung im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend plausibel, da sie keine Begründung des Gesamturteils enthalte. Die Dokumentation über das Zustandekommen der Beurteilung führe hier nicht weiter, da sie lediglich formale Kriterien enthalte und eine Plausibilisierung der Festlegung der Wertungsstufen für die jeweiligen Einzelmerkmale bzw. für das Gesamturteil fehle. In einem internen Vermerk des Beklagten vom 5.1.2018 (Bl. 69 d. Vwakte) heißt es, der Kläger sei, nachdem er auf der Ebene des Endbeurteilers im Ranking der Polizeiinspektionen mit 598 Beamten verglichen und auf RFP 9 von 16 vergebenen Rangfolgeplätzen in der Rangfolgeliste der Amtsgruppe A 9 g.D. eingeordnet worden sei, im Endergebnis der Endbeurteilerkonferenz landesweit mit insgesamt 1012 Beamten der Amtsgruppe A 9 g.D. verglichen worden und habe hierbei den RFP 9 von 16 vergebenen Rangfolgeplätzen erreicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.4.2018 wies das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport den Widerspruch des Klägers zurück. Alle auf der Stufe der Dienststelle am Beurteilungsverfahren Mitwirkenden hätten sich abgestimmt und Einigung über die interne Reihung des Klägers erzielt. Sie hätten sich ein Bild über die Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers im Beurteilungszeitraum machen können. Dabei seien keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Auch ein Beurteiler, der seine Bewertung auf eigene Tatsachenfeststellungen, Beobachtungen und Eindrücke stütze, werde insbesondere in größeren Verwaltungseinheiten zur Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Beamten, insbesondere im Hinblick auf die Einzelmerkmale, über keine ständigen Wahrnehmungen verfügen. Eigene Wahrnehmungen des Beurteilers könnten nicht nur daraus entstehen, dass er mit dem zu Beurteilenden regelmäßig oder gelegentlich dienstlich zusammenwirke. Es genüge, wenn die Arbeitsweise des zu Beurteilenden und die Güte seiner Arbeit erkennbar werde. Rechtlich relevante Bedenken seien in diesem Zusammenhang nur dann gegeben, wenn die vom Beurteilenden für die Gewinnung seiner Erkenntnisse angegebenen Quellen für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung beim Anlegen objektiver Maßstäbe schlechthin ungeeignet seien. Ein solcher Fall der fehlenden Eignung liege hier nicht vor, da der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten herangezogen und angemessen berücksichtigt habe. Dass der Beurteilungsbeitrag des weiteren unmittelbaren Vorgesetzten KHK F. verspätet vorgelegen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich seien allein die in dem nach den Beurteilungsrichtlinien zugrunde zu legenden Zeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 erbrachten Leistungen. Diese seien berücksichtigt worden. Der Beurteiler habe den Beurteilungsbeitrag von KHK F. zur Kenntnis genommen und gewertet und zwar so, dass er an der Beurteilung des Klägers nichts zu ändern vermocht habe. Es führe nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, dass dieser Beurteilungsbeitrag erst am 11.1.2017 und damit nach Abschluss des Rankingverfahrens, aber noch vor Ausfertigung der Beurteilung am 15.2.2017 vorgelegen habe und dann erst von ihm habe berücksichtigt werden können. Die Beurteilung hätte abgeändert werden können, wenn der Beurteilungsbeitrag an der Einschätzung des Beurteilers über die Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten etwas geändert hätte. Nach eigener Prüfung stimme die Widerspruchsbehörde bezüglich der Einschätzung des Beurteilungsbeitrags von KHK F. mit den Beurteilern überein. Der Beitrag beschreibe (für einen Teil des Beurteilungszeitraums) einen Beamten, der voll den Anforderungen, die an ihn gestellt würden, entspreche. Gerade die Formulierung, dass das Arbeitsergebnis der Ermittlungsgruppe WE erfolgreich bearbeitet worden und dieses Ergebnis nur mit sehr großem Engagement aller Angehörigen der Ermittlungsgruppe zu erreichen gewesen sei, zeige, dass die Leistung im Vergleich mit den anderen Beamten gerade nicht herausragend gewesen sei. KHK F. schreibe in seinem Beurteilungsbeitrag, dass zwei Merkmale hervorzuheben seien, und zwar die Einsatzbereitschaft des Klägers und sein offenes natürliches Verhalten. Gerade in diesen Einzelmerkmalen „Initiative und Selbständigkeit" sowie „Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen" sei der Beamte in der Wertungsstufe II beurteilt worden und übertreffe darin erheblich die Anforderungen. Gründe für eine Anhebung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe" von der Wertungsstufe III in die Wertungsstufe II lägen nicht vor. Auch wenn dem Kläger in seinem direkten Arbeitsumfeld innerhalb der PI noch eine gute Leistung bestätigt worden sei, habe dies am Ende des Beurteilungsverfahrens innerhalb aller im gesamten LPP zu vergleichenden Beamten im Statusamt A 9 nicht zu einer Beurteilung mit dem Gesamtergebnis in der Wertungsstufe II „übertrifft erheblich die Anforderungen" geführt. In der Amtsgruppe der Polizei- bzw. Kriminalkommissare habe nach Festlegung des Maßstabs und der Richtsätze nach Nr. 8 BRL bis Rangfolgeplatz 8 die Wertungsstufe II „übertrifft erheblich die Anforderungen" vergeben werden können. Aufgrund der Einordnung des Klägers auf Rangfolgeplatz 9 habe er die Wertungsstufe II nicht erreichen können und sei mit der Wertungsstufe III beurteilt worden. Dieses Ergebnis entspreche nach Auffassung der beteiligten Beurteiler im Leistungsvergleich der Beamten der maßgeblichen Vergleichsgruppe den vom Kläger gezeigten Leistungen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung sei nicht einschlägig, da das bei der saarländischen Polizei praktizierte Rankingverfahren auf einem umfassenden Leistungsvergleich aller zu beurteilenden Beamten derselben Besoldungsgruppe basiere und das Gesamturteil gerade nicht aus dem rechnerischen Mittelwert der Einzelmerkmale gebildet werde. Die konkrete Beurteilung des Klägers (Bewertung der Einzelmerkmale) sei nicht von der Endbeurteilerkonferenz festgelegt worden. Der Beurteiler des Klägers sei völlig frei gewesen, wie er die Einzelmerkmale gewichte. Er habe nach dem abgeschlossenen Rankingverfahren die Bewertungen der Einzelmerkmale nach Stärken und Schwächen vorgenommen. Das Spektrum des Beurteilungsspielraums in der Wertungsstufe III reiche im arithmetischen Mittel von 2,50 bis 3,49. Dementsprechend sei der Kläger mit einer Gesamtbewertung von 2,50 im arithmetischen Mittel in der Gruppe der im Gesamturteil mit der Wertungsstufe III Beurteilten im Statusamt A 9 weit vorn gesehen worden. Bei Wertung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen sei der Kläger damit leistungsgerecht beurteilt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 19.4.2018 zugestellt. Mit am 18.5.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er seine bisherigen Ausführungen wiederholt und betont hat, dass Beurteilungsbeiträge unmittelbarer Vorgesetzter zwingend vor Erstellung der Beurteilung beizuziehen seien. Nachdem das Beurteilungsergebnis im Ranking abschließend feststehe, gebe es keine Möglichkeit mehr für den Beurteiler, regulierend auf das Beurteilungsergebnis einzuwirken. Nach Nr. 9.3 BRL sei eine erstellte Rankingliste allenfalls durch den Endbeurteiler abänderbar, wenn entsprechende Erkenntnisse aus eigener Wahrnehmung oder aus anderen Erkenntnisquellen zur Erlangung eines Leistungsbildes des zu Beurteilenden vorlägen und diese mit den Beurteilern erörtert worden seien. Entsprechendes sei vorliegend nicht geschehen. Das Rankingverfahren sei bereits vollständig abgeschlossen gewesen. Auch wenn die Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Einschätzung des Beurteilungsbeitrags von KHK F. mit den Beurteilern übereinstimme, lasse dies keine Abweichung von dem vorgeschriebenen Verfahren zu, wonach Beurteiler bei später vorliegenden Erkenntnissen zwingend noch einmal in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen seien. Bereits aus diesem Grund sei die dienstliche Beurteilung rechtswidrig. Auch inhaltlich sei der Beurteilungsbeitrag von KHK F. nicht angemessen berücksichtigt. Dieser befinde sich hinsichtlich einer hierfür anzusetzenden Wertungsstufe im oberen Bereich. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut, der es nicht nur bei den im Widerspruchsbescheid genannten Einzelmerkmalen rechtfertige, die Wertungsstufe II anzunehmen. So sei bei den Einzelmerkmalen „Organisationsfähigkeit“, „Auffassungsgabe“ und „Verhalten gegenüber Vorgesetzten“ ebenfalls die Wertungsstufe II zu vergeben. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2018 zu verurteilen, seine periodische Beurteilung zum Stichtag 15.10.2016 im Einzelmerkmal „Auffassungsgabe“ und damit auch im Gesamturteil von der Wertungsstufe III „entspricht voll den Anforderungen“ in die Wertungsstufe II „übertrifft erheblich die Anforderungen“ anzuheben, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und auf den ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ausgeführt, die Frage, ob die Würdigung der erst verspätet vorgelegenen PLB durch den Beurteiler allein für eine fehlerfreie Beurteilung ausreichend oder ob hier eine erneute Einbeziehung des Endbeurteilers erforderlich gewesen sei, könne für den Erfolg oder Nichterfolg der Klage dahinstehen. Mit der Entscheidung über den Abänderungsantrag sei jedenfalls vom Endbeurteiler ein Gesamturteil gemäß Nr 7.14 BRL gebildet worden, wozu er alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen - so auch die PLB des KHK F. - ausgeschöpft habe. Dass und warum der Endbeurteiler bei der Bewertung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis gekommen sei, sei in jenem Bescheid dargelegt worden. Gleiches gelte auch für die erneute selbständige Würdigung der Widerspruchsbehörde. Auch hier seien alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden, zu denen sowohl die PLB des KHK F. als auch das Vorbringen des Klägers gezählt hätten. Dabei sei das Ministerium zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger mit der Wertungsstufe III „entspricht voll den Anforderungen" leistungsgerecht beurteilt worden sei und trotz eventueller Fehler in der ursprünglichen Ausfertigung der Beurteilung kein Anspruch auf Abänderung bestehe. Die gültigen Beurteilungsrichtlinien enthielten an mehreren Stellen Regelungen zur Verfahrensweise in Fällen von fehlerhaften Beurteilungen und Abänderungsanträgen. Insbesondere in Nr. 7.14 werde bestimmt, dass im Abänderungsverfahren durch den Endbeurteiler zu entscheiden sei. Dabei sei klar, dass im Abänderungsverfahren die Abläufe des ursprünglichen Beurteilungsverfahrens nicht nachgeholt werden könnten. Der Endbeurteiler sei zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über den Abänderungsantrag - wie auch heute noch - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger entsprechend seiner Leistung gerankt und auch leistungsgerecht beurteilt worden sei. Daher sei das Abänderungsverfahren formal und rechtlich korrekt abgelaufen. Hinsichtlich der regelmäßigen Begründungspflicht bei Beurteilungen im Ankreuzverfahren werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Beurteiler sei bei der Gewichtung der Einzelmerkmale völlig frei gewesen und habe eine eigene Gesamtbetrachtung anstellen können. Er sei nicht auf das arithmetische Mittel der Einzelmerkmale beschränkt gewesen. Einer weiteren Begründung habe es daher nicht bedurft. Mit aufgrund der Beratung vom 10.10.2019 ergangenem Urteil - 2 K 746/18 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist unter Darlegung des für die gerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung maßgeblichen Prüfungsmaßstabs ausgeführt, Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung seien die keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegenden Richtlinien zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten beim Landespolizeipräsidium des Saarlandes vom 14.10.2013, zuletzt geändert mit Wirkung vom 14.10.2016. Die praktizierte Erstellung von Rangfolgelisten sei unter Nr. 9 BRL geregelt. Dieses Verfahren einer stufenweisen Erstellung von Rangfolgelisten - d.h. von der kleineren hin zur größeren Organisationseinheit - habe in der Vergangenheit als solches sowohl die Billigung der Kammer als auch des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gefunden. Dem liege die Überlegung zugrunde, dass die stufenweise Durchführung vergleichbarer Beurteilungsgespräche auf verschiedenen Ebenen als Vorstufe der Vergabe von Wertungsstufen besonders geeignet sei, unter intensivem Austausch von Informationen über Leistung und Eignung der zu Beurteilenden eine möglichst breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage zu ermitteln. Eine „Vorsteuerung“ der Beurteilung durch die seitens des Endbeurteilers getroffene Rangfolgeentscheidung bzw. ein „Übergehen“ des Beurteilers liege darin nicht, da dieser auf der ersten und zweiten Ebene des Verfahrens verantwortlich einbezogen sei und so das Beurteilungsergebnis maßgeblich mitgestalte. Das vorliegend durchgeführte Rankingverfahren, die Festlegung des Beurteilungsmaßstabs und die anschließende Ausfertigung der Beurteilung hätten - wie näher dargelegt wird - den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien entsprochen. Zwar wende der Kläger zu Recht ein, dass seine leistungsmäßige Einordnung in die stufenweise erstellten Rangfolgelisten des Beklagten bereits auf der ersten Stufe des Rankings innerhalb der PI St. Wendel auf einer unvollständigen Erkenntnisgrundlage beruht habe, weil der schriftliche Beurteilungsbeitrag des KHK F., der während der Abordnung des Klägers zum LPP 216 (Ermittlungsgruppe Wohnungseinbruch - EG WE 2013) im Zeitraum vom 1.10.2015 bis 30.6.2016 dessen unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei, trotz rechtzeitiger Erstellung dieses Beitrags unter dem 10.9.2016 aus nicht mehr aufklärbaren Gründen erst am 11.1.2017 bei der PI St. Wendel eingegangen sei und damit nicht mehr in das - bereits am 27.10.2016 abgeschlossene - dienststelleninterne Rankingverfahren habe einbezogen werden können. Dass dies ein rechtlich relevanter Fehler sei, der sich auch auf den nachfolgenden Ebenen des Rankingverfahrens fortgesetzt habe - die abschließende Endbeurteilerkonferenz, in der die landesweite Rangfolgeliste erstellt und ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab festgelegt wurde, habe ausweislich der Dokumentation über das Zustandekommen der Beurteilung des Klägers am 3.1.2017 und damit noch vor Eingang des streitigen Beurteilungsbeitrags stattgefunden -, hätten die an der Erstellung der Beurteilung des Klägers beteiligten Personen von Anfang an eingeräumt. Gleichwohl führe dieser Rechtsfehler nicht zu einem Anspruch auf Neubeurteilung, denn er sei im Verlauf des Verwaltungsverfahrens geheilt worden, indem sich sowohl der Beurteiler als auch der Endbeurteiler und schließlich die Widerspruchsbehörde, die sich im Widerspruchsverfahren selbst an die Stelle des Beurteilers setzen müsse und der insoweit die volle Beurteilungskompetenz zukomme, inhaltlich eingehend mit dem verspäteten Beurteilungsbeitrag des KHK F. auseinandergesetzt hätten und jeweils aus rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen innerhalb ihres gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die rechtzeitige Berücksichtigung dieses Beurteilungsbeitrags bereits auf der ersten Stufe des Rankingverfahrens nicht zur Einordnung des Klägers auf einem besseren Rangfolgeplatz und damit im Ergebnis nicht zu einer besseren Beurteilung geführt hätte. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, eine Heilung dieses Rechtsmangels sei nicht möglich, da es nach vollständigem Abschluss des Rankingverfahrens keine Möglichkeit mehr für die Beurteiler gebe, regulierend auf das Beurteilungsergebnis einzuwirken, und auch die Widerspruchsbehörde nicht von dem in Nr. 9.3 BRL vorgeschriebenen Verfahren abweichen dürfe, wonach Beurteiler bei später vorliegenden Erkenntnissen zwingend noch einmal in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen seien, könne ihm nicht gefolgt werden. Insoweit habe der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beurteilungsrichtlinien an mehreren Stellen Regelungen zur Verfahrensweise in Fällen fehlerhafter Beurteilungen enthielten und in Nr. 7.14 BRL ausdrücklich bestimmt werde, dass im Abänderungsverfahren durch den Endbeurteiler zu entscheiden sei. Dabei sei klar, dass im Abänderungsverfahren die Abläufe des ursprünglichen Beurteilungsverfahrens nicht nachgeholt werden könnten. Da das Beurteilungsverfahren erst nach Abschluss eines sich eventuell anschließenden Widerspruchsverfahrens vollständig abgeschlossen sei, bestehe bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, aufgetretene Rechtsmängel zu beseitigen. Hierzu sei das dem Widerspruchsverfahren vorgeschaltete Abänderungsverfahren in besonderer Weise geeignet, da der zur Entscheidung berufene Endbeurteiler in maßgeblicher Funktion selbst am Rankingverfahren beteiligt gewesen sei und daher eine besondere Sachnähe aufweise. Entscheide er - wie hier - nach Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Beurteilers über den Abänderungsantrag, sei sichergestellt, dass alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft werden, um den Belangen des betroffenen Beamten bestmöglich Rechnung zu tragen und zu einem sachgerechten Urteil zu gelangen. Ausgehend davon könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, bei rechtzeitiger Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags des KHK F., der immerhin 25 % des Beurteilungszeitraums abgedeckt habe, hätte er sowohl in den Einzelmerkmalen als auch im Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung besser - d.h. im Ergebnis mit der Wertungsstufe II - beurteilt werden müssen. Dem stehe zunächst die Stellungnahme des Beurteilers, PR C., vom 31.8.2017 entgegen. Darin heiße es, nach intensiver Auswertung des erst nachträglich bekanntgewordenen Beurteilungsbeitrags könnten auch bei wohlwollender Betrachtung keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass KHK F. zu einer Einschätzung im Bereich der Wertungsstufe II (= übertrifft erheblich die Anforderungen) habe gelangen wollen. Vielmehr werde hier das Leistungsbild eines Beamten beschrieben, der sich in einem erkennbar guten Bereich der Wertungsstufe III (= entspricht voll den Anforderungen) bewege. Alle leistungsbezogenen Beschreibungen ließen den Schluss zu, dass der Kläger die in ihn gesetzten Erwartungen zwar in anerkennenswerter Weise voll erfüllt, aber eben auch nicht erheblich übertroffen habe. Auch der Endbeurteiler habe in seinem Bescheid vom 11.12.2017 ausgeführt, er sei nach eigener Bewertung unter Einbeziehung der vom Beurteiler vorgenommenen Bewertung zu dem Ergebnis gekommen, dass der von KHK F. abgegebene Beurteilungsbeitrag im Wesentlichen die vom Kläger geleistete Arbeit in der Ermittlungsgruppe beschreibe, wobei die Leistungsbeschreibung nicht so gravierend herausrage, dass sie zu einer Anhebung eines Einzelmerkmals und somit des Gesamturteils geführt hätte. Schließlich habe auch die Widerspruchsbehörde, die im Widerspruchsverfahren ein eigenes Werturteil zu erstellen habe, im Einzelnen dargelegt, sie stimme nach eigener Prüfung bezüglich der Einschätzung des Beurteilungsbeitrags von KHK F. mit den Beurteilern überein. Aus den jeweiligen übereinstimmenden Ausführungen, die sich jeweils im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums hielten und daher gerichtlich nicht zu beanstanden seien, gehe hervor, dass sich die ursprüngliche Nichtberücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des KHK F. im Ergebnis nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt habe und dieser dadurch nicht schlechter beurteilt worden sei, als es seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entspreche. Soweit der Kläger dies anders sehe und neben den mit der Wertungsstufe II bewerteten Einzelmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Denk- und Urteilsvermögen“, „Verantwortungsbewusstsein, Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit“, „Initiative und Selbständigkeit“, „Belastbarkeit“, „Arbeitsmenge“, „Arbeitsqualität“ und „Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen“ insbesondere auch in dem Einzelmerkmal „Auffassungsgabe“ eine Bewertung mit der Wertungsstufe II begehre, handele es sich um seine unmaßgebliche Selbsteinschätzung. Schließlich seien die Bedenken, wonach die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten rechtlichen Anforderungen entspreche, unbegründet. In der Spruchpraxis der Kammer sei geklärt, dass das vom Beklagten praktizierte Ankreuzverfahren, insbesondere mit Blick auf das Zustandekommen der Bewertungen in den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil, der rechtlichen Überprüfung standhalte. Nach der Rechtsprechung der Kammer bedürfe das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet werde. Zwar enthalte das vorliegend unter III des Beurteilungsbogens vergebene Gesamturteil 'entspricht voll den Anforderungen' an dieser Stelle keine weitergehende Begründung. Dies sei allerdings auch nicht geboten gewesen, weil die für das Gesamturteil vorgesehenen fünf Wertungsstufen in ihrer Bezeichnung genau den Wertungsstufen entsprächen, die für die Einzelmerkmale vorgesehen sind, was in dem von dem Bundesverwaltungsgericht für das Beurteilungsverfahren der Bundeszollverwaltung entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall gewesen sei. Im Gegensatz zur dortigen Konstellation müsse hier nicht erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten. Hinzu komme, dass der Aussagegehalt des vergebenen Gesamturteils in den Beurteilungsrichtlinien in Abgrenzung zu den anderen Wertungsstufen beschrieben sei. Danach sei die Wertungsstufe II „übertrifft erheblich die Anforderungen“ für Beamte vorgesehen, die aufgrund ihrer Eignung und Leistung erheblich herausragen. Sie komme nur für besonders befähigte Beamte mit gründlichem und abgerundetem Fachwissen und günstigem Persönlichkeitsbild in Betracht, die sich auch bei schwierigen und unter Zeitdruck zu erledigenden Aufgaben gleichmäßig bewährt haben. Durch die Vergabe der Wertungsstufe III an den Kläger sei damit erkennbar und nachvollziehbar, dass er die an die Vergabe der besseren Wertungsstufe geknüpften Anforderungen im Beurteilungszeitraum nicht erfüllt habe. Im Übrigen werde das vergebene Gesamturteil zum einen nach dem Beurteilungssystem des Beklagten nicht aus den Einzelwertungen „hergeleitet“ und könne zum anderen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im anschließenden Gerichtsverfahren weiter plausibilisiert werden. Hieran sei unter Berücksichtigung neuerer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Plausibilisierung von Gesamturteilen festzuhalten, zumal auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung keine diesbezüglichen Bedenken gegen das beim Beklagten praktizierte Rankingverfahren geäußert habe. Auf den am 18.11.2019 gestellten und am 20.12.2019 begründeten Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 8.3.2021 - 1 A 337/19 -, dem Kläger zugestellt am 11.3.2021, die Berufung gegen das dem Kläger am 22.10.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. In seiner am 6.4.2021 eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigt der Kläger sein Vorbringen, in der dienstlichen Beurteilung sei hinsichtlich seiner Verwendung als Sachbearbeiter beim LPP 216 der Zeitraum vom 1.10.2015 bis zum 10.4.2016 aufgeführt, während er tatsächlich bis zum 30.6.2016 dort tätig gewesen sei, und insbesondere seien die Nichtberücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des KHK F. und die Vorgehensweise hinsichtlich dessen späterer Berücksichtigung rechtswidrig gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Beurteilungsbeiträge unmittelbarer Vorgesetzter zwingend vor Erstellung der Beurteilung beizuziehen. Nach Nr. 9.3 BRL sei eine erstellte Rankingliste durch den Endbeurteiler abänderbar, wenn entsprechende Erkenntnisse aus eigener Wahrnehmung oder aus anderen Erkenntnisquellen zur Erlangung eines Leistungsbildes des zu Beurteilenden vorliegen und diese mit dem Beurteiler bzw. den Zwischenbeurteilern erörtert worden sind. Dies sei hier nicht der Fall. Auch wenn der Unterzeichner des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Einschätzung des Beurteilungsbeitrags des KHK F. mit den Beurteilern übereinstimme, hätten die entsprechenden Beurteiler bei später vorliegenden Erkenntnissen zwingend nochmals in den Entscheidungsprozess einbezogen werden müssen. Demgemäß sei eine Heilung des Rechtsfehlers nicht eingetreten. Aus den Beurteilungsbeiträgen ergebe sich, dass er mit der Wertungsstufe II habe bewertet werden müssen. Dies gelte insbesondere bei den Einzelmerkmalen „Organisationsfähigkeit“ und „Auffassungsgabe“. Im Übrigen werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2017 - 2 C 21/16 - hingewiesen, demzufolge die dienstliche Beurteilung im sogenannten Ankreuzverfahren eine ausführliche Begründung des Gesamturteils erforderlich mache. Eine solche fehle hier. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 746/18 - und unter Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2018 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 auf „übertrifft erheblich die Anforderungen“ anzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 746/18 - und unter Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2018 zu verurteilen, ihn für den Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, das Vorbringen des Klägers zur Abänderbarkeit bereits erstellter Rankinglisten nach Nr. 9.3 BRL sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da KHK F. als unmittelbarer Vorgesetzter keine Rangfolgeliste nach Nr. 9.3 BRL erstellt habe. Im Übrigen könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer besonderen Begründung zur Herleitung des Gesamturteils aus den Bewertungen der Einzelmerkmale auf das bei der saarländischen Polizei angewandte Beurteilungssystem nicht übertragen werden. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ergebe sich weder unmittelbar noch mittelbar aus den Einzelmerkmalen, sondern ausschließlich aus dem Ergebnis des vorangestellten Rankingverfahrens. Es handele sich bei dem angewandten Beurteilungsverfahren daher nicht um ein Ankreuzverfahren, wie es den insoweit ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Das in Nr. 9.1 BRL geregelte Rankingverfahren diene dazu, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. Nach Nr. 11 BRL sei das Gesamturteil die schlüssige Zusammenfassung der dienstlichen Leistungen und Persönlichkeitsmerkmale und ggf. der zusätzlichen Bemerkungen zu den Beurteilungsmerkmalen der ergänzenden Persönlichkeitsbeschreibung. Das Gesamturteil sei grundsätzlich als Mittel aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale zu bilden. Abweichungen seien zu begründen. Das Gesamturteil müsse der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen. In der Beurteilungspraxis sei entsprechend Nr. 9.1 BRL die Einordnung des Beamten in eine Rangfolgegruppe auf der Stufe des Endbeurteilers nach Anlegen der Richtsätze nach Nr. 8.2 BRL maßgeblich für das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung. Durch das bis dahin praktizierte mehrstufige Rankingverfahren seien die dienstlichen Leistungen und Persönlichkeitsmerkmale der zu beurteilenden Beamten unter Berücksichtigung der Einzelmerkmale und gegebenenfalls einer ergänzenden Persönlichkeitsbeschreibung gemäß Nr. 11 BRL in das Gesamturteil eingeflossen. Den jeweiligen Rangfolgegruppen seien nach Anlegen der Richtwerte verschiedene Korridore arithmetischer Mittelwerte zugeordnet worden, welche die Beurteiler bei der Ausfertigung der Beurteilung und beim Ankreuzen der Einzelmerkmale zu berücksichtigen gehabt hätten. Demgemäß sei in der Praxis das Gesamturteil zwar unter Berücksichtigung der freitextlich konkretisierten Einzelmerkmale gebildet worden, die Bewertungen der Einzelmerkmale seien hingegen aus dem zuvor unter Beteiligung aller zuständigen Beurteiler gefundenen Rangfolgeplatz und dem statusamtsbezogenen Anforderungsmaßstab hergeleitet worden. Die Bewertung der Einzelmerkmale habe somit - anders als im Ankreuzverfahren - keinen konstitutiven Charakter für das Gesamtergebnis gehabt. Dem Erfordernis der Plausibilisierung des Gesamturteils werde im Beurteilungssystem der saarländischen Polizei auf andere Weise Rechnung getragen. Zum einen erfolge in Nr. 11 BRL jeweils eine Erläuterung der einzelnen Wertungsstufe im Hinblick darauf, welche Voraussetzungen ein Beamter zu erfüllen habe, um in dieser Wertungsstufe beurteilt zu werden. In diesen Erläuterungen sei bereits eine Begründung für die Einordnung in die jeweilige Wertungsstufe zu sehen. Des Weiteren erfolge eine Plausibilisierung des Gesamturteils durch die Erstellung eines gesonderten Bogens zur „Dokumentation über das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung“, der dem Beamten im Rahmen der Eröffnung seiner Beurteilung offengelegt und auf Wunsch auch ausgehändigt werde. Darin würden dem Beamten der Gang des Rangfolgeverfahrens sowie die jeweils hieran Beteiligten aufgezeigt und zudem dokumentiert, mit wie vielen Beamten der zu Beurteilende auf den jeweiligen Stufen des Verfahrens verglichen worden ist und welchen Rangfolgeplatz er hierbei erreicht hat. Auf diese Weise werde für den Beamten das vergleichende Verfahren von der untersten zur obersten Ebene transparent gemacht. Mithin fehle es an einer Vergleichbarkeit des Beurteilungssystems der saarländischen Polizei mit den Verfahren, auf die sich die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Plausibilisierung des Gesamturteils beziehe. Der Senat hat dem Beklagten mit Verfügung vom 5.7.2021 aufgegeben, darzulegen, welche Bedeutung aus seiner Sicht dem Zusatz in Nr. 11 BRL „Abweichungen sind unter Nr. III zu begründen.“ zukommt, sowie zu klären, ob es in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde Fälle gegeben hat, in denen vom arithmetischen Mittel abgewichen wurde, und ggf. darzulegen, auf welchen Umständen dies beruhte. Hinsichtlich der Beantwortung dieser Anfrage wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 16.7.20211Gerichtsakte Blatt 175Gerichtsakte Blatt 175 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 1 A 111/12 sowie der Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft) und der Personalakte des Klägers (3 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.