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Urteil

1 A 74/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0113.1A74.21.00
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Leitsätze
Der Gesetzgeber ist nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln (im Anschluss an BVerwG, 17. September 2020, 2 C 2/20, BVerwG, 7. Juli 2021, 2 C 2/21, BVerwG, 21. Dezember 2020, 2 B 63/20).(Rn.38) Die derzeitigen Regelungen des saarländischen Landesrechts betreffend die dienstliche Beurteilung der Beamten werden den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes nicht gerecht.(Rn.40) Nach Maßgabe des Beurteilungssystems der saarländischen Polizei erstellte Beurteilungen genügen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Einer Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung bedarf es - insbesondere angesichts der vom Dienstherrn vorgegebenen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale und mit Blick auf das dieses Beurteilungssystem prägende Rankingverfahren - nicht.(Rn.80) (Rn.81)
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1129/17 - und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2017 wird der Beklagte verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gesetzgeber ist nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln (im Anschluss an BVerwG, 17. September 2020, 2 C 2/20, BVerwG, 7. Juli 2021, 2 C 2/21, BVerwG, 21. Dezember 2020, 2 B 63/20).(Rn.38) Die derzeitigen Regelungen des saarländischen Landesrechts betreffend die dienstliche Beurteilung der Beamten werden den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes nicht gerecht.(Rn.40) Nach Maßgabe des Beurteilungssystems der saarländischen Polizei erstellte Beurteilungen genügen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Einer Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung bedarf es - insbesondere angesichts der vom Dienstherrn vorgegebenen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale und mit Blick auf das dieses Beurteilungssystem prägende Rankingverfahren - nicht.(Rn.80) (Rn.81) Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1129/17 - und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2017 wird der Beklagte verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig (I), hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags begründet (II). I. Die nach Maßgabe des § 124a VwGO fristgerecht bei Gericht eingegangene Berufungsbegründungsschrift genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO und im Ergebnis auch der dortigen Vorgabe, dass sie einen bestimmten Antrag enthalten muss. Zwar hat der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift vom 6.4.2021 keinen Antrag formuliert. Dies ist auch im Zulassungsverfahren nicht geschehen. Allerdings reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wenn sich der Antrag im Auslegungswege, entweder aus dem gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung oder aber aus dem dort in Bezug genommenen Zulassungsantrag, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens, mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will.2BVerwG, Beschluss vom 21.9.2011 - 3 B 56/11 -, juris; Beschluss vom 10.3.2011 - 2 B 37/10 -, juris; Urteil vom 9.3.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 59/04 -, juris; Beschluss vom 7.3.2003 - 2 B 32/02 -, jurisBVerwG, Beschluss vom 21.9.2011 - 3 B 56/11 -, juris; Beschluss vom 10.3.2011 - 2 B 37/10 -, juris; Urteil vom 9.3.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 821, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 59/04 -, juris; Beschluss vom 7.3.2003 - 2 B 32/02 -, juris Hieran gemessen ergibt sich aus der Berufungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger sowohl den ursprünglichen Hauptantrag als auch den Hilfsantrag weiterverfolgt. II. Die Berufung des Klägers bleibt mit dem Hauptantrag ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht hat den auf Anhebung seiner dienstlichen Beurteilung im Gesamturteil auf „übertrifft erheblich die Anforderungen“ zielenden Klageantrag zu Recht abgewiesen. Der Hilfsantrag ist begründet, weil die streitgegenständliche Beurteilung sich als rechtsfehlerhaft erweist und der Kläger daher eine erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats beanspruchen kann. 1. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der dienstlichen Beurteilung ist zunächst, dass das den Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der saarländischen Polizei zugrundeliegende Beurteilungssystem nicht bereits als solches gegen geltendes Recht verstößt. 1.1. Geregelt ist das Beurteilungssystem des Beklagten in Beurteilungsrichtlinien, also in Verwaltungsvorschriften. Eine gesetzliche Regelung der rechtlichen Grundlagen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen saarländischer Beamter gibt es nicht. Das Beamtenstatusgesetz enthält entsprechend der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) keine Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen.3BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 -, juris Rdnr. 25BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 -, juris Rdnr. 25 Eine landesgesetzliche Regelung, die vornehmlich im Saarländischen Beamtengesetz - SBG - zu erwarten wäre, fehlt. Dies wirft die Frage der Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes, der den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln, auf. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Gesetzgeber die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen Regelungen selbst treffen und darf sie nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Hat der Vergleich der Bewerber im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, müssen die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dieser Beurteilungen vom Gesetzgeber bestimmt werden.4BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104, zitiert nach juris, Rdnr. 22, sowie Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, BVerwGE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG,, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff.BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104, zitiert nach juris, Rdnr. 22, sowie Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, BVerwGE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG,, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff. Nachdem diese Rechtsprechung bei mehreren Obergerichten auf Skepsis gestoßen ist5OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff.OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff., hat das Bundesverwaltungsgericht die Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in seinem Urteil vom 7.7.20216BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff.BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff. bekräftigt. Angesichts der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für eine allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung könnten die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder - wie hier - eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne seien alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen.7BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32 Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich seien die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letzterer als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale.8BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34 Selbstverständlich sei der Gesetzgeber nicht gehindert, im Gesetz unmittelbar mehr zu regeln als die genannten wesentlichen Aspekte; er sei hierzu aber nicht gezwungen, da im Hinblick auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen kein umfassender Parlamentsvorbehalt bestehe. Der Gesetzgeber dürfe die Exekutive ermächtigen, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zu regeln. Dabei seien Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. die entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder zu beachten, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im Gesetz bestimmt werden müssten. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung müsse so bestimmt sein, dass vorauszusehen ist, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Mit den Anforderungen des allgemeinen Rechtssatzvorbehalts sei nicht zu vereinbaren, nur wenige Entscheidungen im Gesetz selbst zu treffen und die Bestimmungen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Übrigen der Exekutive in Gestalt von bloßen Verwaltungsvorschriften zu überlassen. Ermächtige der Gesetzgeber aufgrund einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Vorschrift dazu, Grundsätze für dienstliche Beurteilungen oder für das Beurteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, so müsse diese Regelung auch in Gestalt einer Rechtsverordnung getroffen werden. Die pauschale Weiterleitung der Ermächtigung in der Rechtsverordnung auf die Ebene der bloßen Verwaltungsvorschrift sei ausgeschlossen.9BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f.BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f. Diesen Anforderungen wird die Rechtslage im Saarland nicht gerecht. Eine explizit auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen bezogene Regelung enthält das Saarländische Beamtengesetz nicht; vielmehr fehlen gesetzliche Vorgaben gänzlich. Eine Ermächtigung zur Regelung durch Rechtsverordnung findet sich im Abschnitt III „Laufbahnen“ des Saarländischen Beamtengesetzes, namentlich in § 9 SBG; nach § 9 Abs. 1 SBG erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze. Die nachfolgenden Vorschriften der §§ 10 ff. SBG betreffen - dem dortigen Regelungszusammenhang geschuldet - indes allein laufbahnrechtliche Vorgaben. Gleichwohl sieht § 39 Abs. 1 SLVO vor, dass Beamtinnen und Beamte regelmäßig zu beurteilen sind, der Beurteilungszeitraum vier Jahre nicht überschreiten darf und Beurteilungen im Übrigen zu erstellen sind, wenn dies die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen. Nach § 39 Abs. 2 SLVO können die obersten Dienstbehörden allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen. § 40 SLVO regelt zum Inhalt der Beurteilung, dass diese sich insbesondere auf kognitive Fähigkeiten, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung und soziales Verhalten erstrecken soll. Gemäß § 40 Abs. 2 SLVO ist die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil und, soweit möglich, mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Dieses Regelungssystem krankt jedenfalls am Fehlen einer gesetzlichen Fixierung der nach vorstehend zitierter Rechtsprechung maßgeblichen Eckpunkte. Allerdings führt nicht bereits dieses Regelungsdefizit zum Erfolg der Berufung des Klägers, denn eine hinter den genannten Anforderungen zurückbleibende Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Übergangszeitraum hinzunehmen.10BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O. Zur Begründung stellt das Bundesverwaltungsgericht überzeugend darauf ab, dass ohne die vorübergehende Weitergeltung der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden könnten. Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben sei daher für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden.11BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40 In Anlehnung an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Beihilferecht ergangenen Urteil vom 28.5.200812BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff.BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff. und unter Würdigung des Umstands, dass sich die gegenwärtige Legislaturperiode im Saarland angesichts anstehender Neuwahlen gerade im Auslaufen befindet, dürfte eine Begrenzung des dem Landesgesetzgeber zuzubilligenden Übergangszeitraums auf den regulären Ablauf der nächsten - im Jahr 2022 beginnenden - Legislaturperiode angemessen und zur Fehlerbehebung ausreichend sein. 1.2. Die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien des Beklagten halten, jedenfalls soweit sie die Erstellung dienstlicher Beurteilungen regeln, einer rechtlichen Überprüfung stand. 1.2.1. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.13z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen sind, was bedingt, dass jeweils zu erforschen ist, in welchem Sinn die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgeblichen Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat.14BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25 Der Senat hat in seinem Urteil vom 1.8.201215OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v.OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v. entschieden und im Einzelnen begründet, dass das bereits seinerzeit praktizierte, auch den hier maßgeblichen BRL 2013 i.d.F. von 2016 zugrundeliegende und das Beurteilungssystem der saarländischen Polizei prägende Rankingverfahren als solches rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hieran hat der Senat bislang in mehreren Entscheidungen festgehalten.16OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff. Kennzeichnend für das Beurteilungs- und Beförderungssystem der saarländischen Polizei ist, dass nicht - wie sonst üblich - der Beamte zunächst dienstlich beurteilt und ihm im Anschluss hieran nach Maßgabe des zuerkannten Gesamturteils seiner Beurteilung Beförderungschancen erwachsen, etwa indem ihm mit Blick auf künftige Beförderungsmöglichkeiten im Rahmen einer Rangliste ein Rangfolgeplatz zugewiesen wird, sondern in der Reihenfolge umgekehrt der Beamte schon im Beurteilungsverfahren aufgrund eines an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierten landesweiten Vergleichs mit seinen ebenfalls zur Beurteilung anstehenden Kollegen desselben Statusamts in eine Rangfolgeliste eingereiht wird und am Ende dieses Rankingverfahrens ein seinem Rangfolgeplatz entsprechendes Gesamturteil erhält. Im Einzelnen werden dabei aufgrund von Beurteilungs- und Abstimmungsgesprächen der Beurteiler, Zwischen- und Endbeurteiler über Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten für jeden Verantwortungsbereich, beginnend mit der kleinsten (Dezernat) und endend in der größten Organisationseinheit (gesamte Polizeibehörde), von Stufe zu Stufe fortzuschreibende bzw. weiter zu entwickelnde statusamtsbezogene Rangfolgelisten bis hin zu einer endgültigen leistungsorientierten Rangfolgeliste erstellt, auf deren Grundlage die Endbeurteilerkonferenz den einheitlichen Beurteilungsmaßstab durch Zuordnung der Schnittstellen für die einzelnen Wertungsstufen festlegt. Das Gesamturteil muss der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen. Dies hat der Senat für rechtens erachtet und betont, dass das Verfahren sowohl dem durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungsgrundsatz als auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG entspreche, da die Reihung der einzelnen Beamten gerade auf der Grundlage eines Leistungs- und Eignungsvergleichs erfolge und dieser Vergleich zugleich einen sachgerechten, weil am Leistungsgrundsatz orientierten Grund für die unterschiedliche Platzierung der einzelnen Beamten in den Rangfolgelisten darstelle.17OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris, Rdnr. 8OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris, Rdnr. 8 Dass bei der Zuordnung der einzelnen Wertungsstufen, insbesondere der Festlegung der Schnittstelle zwischen Gesamturteilen der Wertungsstufen II und III, davon auszugehen ist - wie nunmehr in Nr. 8.1 BRL ausdrücklich geregelt -, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) genügt, hat der Senat ebenfalls als unbedenklich angesehen, weil der Dienstherr durch die Bestimmung eines Beurteilungsmittelwertes in zulässiger Weise den Aussagegehalt, den er den einzelnen in der Notenskala verbal nur kurz umschriebenen Wertungsstufen des Gesamturteils beilegen will, verdeutliche und konkretisiere.18OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9 Ein so ausgestaltetes Beurteilungssystem umfasse - so die bisherige Rechtsprechung des Senats19OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37 - die dem Dienstherrn obliegende Ausschärfung der einzelnen Beurteilungen. Denn der Dienstherr lege schon im Rahmen der Beurteilungsrunde auf der Grundlage eines landesweiten Vergleichs der Leistung und Befähigung aller Beamten der jeweiligen Besoldungsstufe fest, an welche Stelle der Rangfolgeliste der einzelne Beamte gemessen an seinen dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum eingereiht wird. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die Zuordnung der erbrachten Leistung zu den verschiedenen Wertungsstufen, sondern auch in Bezug auf die leistungsgerechte Reihung innerhalb einer Wertungsstufe. 1.2.2. Diese Senatsrechtsprechung hält einer an der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierten Überprüfung stand. Das den Vorgang der Erstellung dienstlicher Beurteilungen regelnde Beurteilungssystem des Beklagten (Rankingverfahren mit sich hieran anschließender Erstellung dienstlicher Beurteilungen) genügt den Vorgaben höherrangigen Rechts und den aus diesen seitens der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Er ist innerhalb der durch das höherrangige Recht gezogenen Grenzen weitgehend frei, Verfahren und Inhalt der Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn ist es von zentraler Bedeutung, dass er das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei Auswahlentscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Dienstliche Beurteilungen von Lebenszeitbeamten dienen als Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen anlässlich der Vergabe von Beförderungsämtern.20BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27 Da dienstrechtliche Auswahlentscheidungen dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese genügen müssen, müssen dienstliche Beurteilungen den im Rahmen der Auswahlentscheidung notwendigen Vergleich der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ermöglichen. Demgemäß sind dienstliche Beurteilungen aufgrund der Erkenntnisse über die von dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen gemessen an den abstrakten Anforderungen des Statusamtes zu erstellen. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass sie zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind.21BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33 Das Beurteilungssystem des Beklagten soll künftigen Auswahlentscheidungen dergestalt eine tragfähige Grundlage bieten, als bereits im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der einem bestimmten Statusamt zugehörigen Polizeibeamten des Landes ein Vergleich der im Beurteilungszeitraum auf dem innegehabten Dienstposten gemessen an den Anforderungen des Statusamtes gezeigten Leistungen erfolgt. Das auf dieser Grundlage vergebene Gesamturteil entspricht dem im Leistungsvergleich erreichten Rangfolgeplatz. Eine nach Maßgabe dieses Beurteilungssystems erstellte dienstliche Beurteilung wird, wenn und soweit die Anlegung einheitlicher Bewertungskriterien sichergestellt ist, ihrer Aufgabe, künftigen Auswahlentscheidungen eine aussagekräftige Grundlage zu bieten, gerecht, ohne dass es einer zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung bedürfte. Umstände, die eine zusammenfassende Begründung des Gesamturteils notwendig machen würden, liegen unter den das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Gegebenheiten nicht vor. Das eine dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf in sogenannten Ankreuzverfahren nach der - in Abgrenzung zu den unter Verwendung eines individuellen Textes erstellten Beurteilungen22vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14 entwickelten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.23BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32 Dabei bedarf es einer gegebenenfalls kurzen Begründung insbesondere, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.24BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36 Eine besondere Konstellation dieser Art liegt fallbezogen nicht vor, da nach den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten für die Einzelmerkmale und das Gesamturteil eine gleiche Anzahl inhaltsgleich definierter Wertungsstufen vorgegeben ist. Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht25vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N.vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N. nehmen an, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Begründung des Gesamturteils finde auf das in der saarländischen Polizei praktizierte Beurteilungssystem schon vom Ansatz her keine Anwendung, weil das Gesamturteil nach diesem System nicht aus den Einzelbewertungen „hergeleitet“ werde. Dies überzeugt nicht. Zutreffend ist allein, dass das Beurteilungsverfahren nicht als Ankreuzverfahren im herkömmlichen Sinn ausgestaltet ist. Dessen ungeachtet stellt sich die leistungsorientierte Bewertung der im Beurteilungsbogen vorgegebenen Einzelmerkmale - neben der vergleichenden Betrachtung der Leistungen mit den in der Vergleichsgruppe erbrachten Leistungen - als tragende Säule des beklagtenseits praktizierten Rankingverfahrens dar. Nach Nr. 9.1 BRL dienen die im Beurteilungsverfahren erstellten statusamtsbezogenen Rangfolgelisten dazu, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. Nach Nrn. 9.2 und 9.3 BRL erfolgt die Reihung der zu beurteilenden Beamten auf allen Ebenen, d.h. auf der Ebene der Beurteiler, gegebenenfalls der Zwischenbeurteiler und schließlich der für den jeweiligen Verantwortungsbereich zuständigen Endbeurteiler leistungsorientiert. Dabei bedeuten die in den zitierten Regelungen verwendeten Begriffe „leistungsgerecht“ und „leistungsorientiert“ nichts anderes, als dass die Reihung der zu Beurteilenden ihren Leistungen entsprechend vorzunehmen ist, die naturgemäß am Maßstab der für das Beurteilungsverfahren festgelegten und inhaltlich fixierten Einzelmerkmale zu messen sind. Dies bedeutet im Ergebnis - wie der Beklagte selbst schriftsätzlich formuliert hat -, dass das Gesamturteil unter Berücksichtigung der Einzelmerkmale gebildet wird, mithin - in der Diktion des Bundesverwaltungsgerichts - aus diesen hergeleitet wird. Die Beurteilungspraxis und in untrennbarem Zusammenhang mit ihr die Beförderungspraxis des Beklagten zeichnen sich indes dadurch aus, dass das konkrete Verfahren der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen im Unterschied zu den üblicherweise anzutreffenden Praktiken anderer Dienstherren bereits durch eine vergleichende Betrachtung der Leistungen aller Beamten eines Statusamtes angereichert ist und Noten zu den Einzelmerkmalen erst im Nachhinein, nämlich anlässlich der Ausfertigung der Beurteilung durch den Beurteiler, vergeben werden. Dies steht indes dem Befund einer Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen nicht entgegen. Denn der für die Entscheidung über die Rangfolge maßgebliche Vergleich der Leistungen erfolgt anhand der in dem Beurteilungsvordruck aufgeführten Einzelmerkmale, wobei deren Vergleich notwendig voraussetzt, dass belastbare Feststellungen der Beurteiler zu dem Ausmaß, in dem der jeweilige Beamte den Anforderungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale gerecht wird, getroffen werden. Die Erkenntnisse, die die Beurteiler zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen im Verlauf der Gremiumsgespräche gewinnen, fließen - auch wenn ihnen vorerst keine Einzelnoten zugeordnet werden - über die endgültige Festlegung der Rangfolgeplätze in die Gesamtbeurteilung ein und liegen damit dem Gesamturteil zugrunde. Dieses System gewährleistet bei konsequenter Umsetzung, dass den jeweils gezeigten Leistungen unter Berücksichtigung des Leistungsbildes aller der Vergleichsgruppe Zugehörigen letztendlich ein dem Leistungsbild des zu Beurteilenden insgesamt entsprechendes Gesamturteil, das aus den zu den Einzelmerkmalen erbrachten Leistungen hergeleitet wird, zugeordnet wird. Demzufolge erübrigt sich eine Begründung des Gesamturteils nicht schon mangels einer Herleitung des Gesamturteils aus den Leistungen in den Einzelmerkmalen. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung des Gesamturteils ferner, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.26BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017, a.a.O. Auch Feststellungen dieser Art scheiden vorliegend aus. Eine Begründung des Gesamturteils von in Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen kann im Weiteren entbehrlich sein, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Bildung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten.27BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff.BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff. Ergibt sich aus den Beurteilungsrichtlinien, dass der Dienstherr alle Einzelmerkmale als gleichgewichtig ansieht und begegnet dies angesichts der Anzahl und des Bedeutungsgehalts der Einzelmerkmale keinen rechtlichen Bedenken, so führt die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln ist.28BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O.,, juris Rdnrn. 25 ff.BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O.,, juris Rdnrn. 25 ff. So liegt der Fall hier. a) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 9.5.201529BVerwG, Urteil vom 9.5.2015 - 2 C 1/18 -, jurisBVerwG, Urteil vom 9.5.2015 - 2 C 1/18 -, juris und vom 17.9.202030BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O. klargestellt, dass der Dienstherr für in einem Ankreuzverfahren erfolgende Regelbeurteilungen die Gleichgewichtung sämtlicher Einzelmerkmale vorgeben kann und in diesem Fall das Gesamturteil nicht gesondert begründet werden muss, sondern rein rechnerisch ermittelt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf eigene Entscheidungen sowie solche des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt31BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O. Rdnrn. 24 ff.BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O. Rdnrn. 24 ff., die gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote sei möglich und zulässig. Art. 33 Abs. 2 GG gebe die Gewichtung einzelner Merkmale nicht vor; sie sei Sache des Dienstherrn. Entgegen einer bisweilen anzutreffenden Ansicht bestehe für die Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung kein (generelles) "Arithmetisierungsverbot". Die für diese Ansicht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen Beurteilungsrichtlinien mit einer großen Anzahl von Einzelmerkmalen3230 Einzelmerkmale in zwei Blöcken bzw. 19 Einzelmerkmale30 Einzelmerkmale in zwei Blöcken bzw. 19 Einzelmerkmale ohne Vorgaben des Dienstherrn zu deren Gewichtung; in diesen Fallkonstellationen sei die rein rechnerische Bildung der Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel von Einzel- oder Teilnoten beanstandet und eine Begründung des Gesamturteils für erforderlich gehalten worden. Dem liege die Annahme zugrunde, dass es bei einer derart großen Zahl von Einzelmerkmalen ausgeschlossen erscheine, dass diesen nach der Vorstellung des Dienstherrn, der die Gewichtung bestimmen könne, sämtlich ein und dasselbe, gleich große Gewicht zukommen solle. Die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale führe dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln sei. Von der Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, seien die Beurteiler gerade enthoben; auch die Rechtsfigur der "Ermessensreduzierung auf Null" bei der Bildung des Gesamturteils sei hier nicht heranzuziehen. Dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe und jenseits von „Remislagen“ ausdrücklich die Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss.33BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13.1.202134BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21/20 -, jurisBVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21/20 -, juris festgehalten. b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist fallbezogen festzustellen, dass den nicht führungskraftbezogenen 16 Einzelmerkmalen in den Rankinggesprächen nach der dem Willen des Dienstherrn folgenden Praxis der Beurteiler jeweils gleiches Gewicht beigemessen wird. Insoweit hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass die Einordnung der Beamten in die Rangfolgeliste in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde - wie in den Vorjahren - durch die Beurteiler, Zwischen- und Endbeurteiler im Verlauf der jeweiligen Gremiumsgespräche anhand der im Beurteilungsvordruck ausgewiesenen Einzelmerkmale leistungsorientiert und ausgehend von einer Gleichgewichtigkeit der einzelnen Merkmale erfolgt ist. Ltd. KD a.D. D., der im vorliegenden Verfahren zuständig gewesene Endbeurteiler, hat hierzu auf der Grundlage seiner langjährigen Erfahrungen anschaulich dargelegt, dass nur in besonderen Fällen, in denen es um die Bewertung von Führungsqualitäten (Merkmal Nr. 17) gehe, diesem Einzelmerkmal besonderes Augenmerk gewidmet und letztlich ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen werde. Diese Besonderheit liegt nach Dafürhalten des Senats in der Natur der Sache. Zudem wird das Merkmal „Führungsverhalten“ überhaupt nur bewertet, wenn hierzu angesichts der Tätigkeit im Beurteilungszeitraum konkreter Anlass besteht. Vorliegend ist dies - angesichts der Vergleichsgruppe des Klägers (A 9 g.D.) erwartungsgemäß - nicht geschehen. Im Übrigen, so Ltd. KD a.D. D., gelte im Rahmen der Gremiumsgespräche die Vorgabe der Gleichgewichtigkeit aller Einzelmerkmale. Demgemäß bewirke etwa das Vorhandensein spezifischer Kenntnisse - z.B. im kriminaltechnischen Bereich -, über die nur einzelne Beamte verfügten, nicht, dass dem Kriterium „Fachwissen“ im Leistungsvergleich ein höheres Gewicht zukomme; vielmehr fließe positiv in die Gesamtbewertung ein, dass der Betreffende unter dem Aspekt des Fachwissens besonders leistungsstark ist. In diesem Sinn habe der Betreffende wegen seiner spezifischen Kenntnisse die Chance, insgesamt zu einer höheren Bewertung im Sinn eines besseren Rangfolgeplatzes zu kommen. Diese Ausführungen überzeugen. Gleiches gilt bezüglich der seitens RD K. erfolgten Klarstellung zu dem schriftsätzlichen Vorbringen, der Beurteiler sei im Rahmen der Ausfertigung der Beurteilung völlig frei, wie er die Einzelmerkmale gewichte. Gemeint gewesen sei nicht die Gewichtung, sondern die Bewertung der Einzelmerkmale in Gestalt von deren abschließender Benotung anhand der Stärken und Schwächen der Beamten. Diese Feststellungen zur Beurteilungspraxis des Beklagten rechtfertigen eine entsprechende Heranziehung der seitens des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsprechung zu einer - unter bestimmten Umständen - zulässigen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale in Ankreuzverfahren. c) Zwar ist nach den hier zur Anwendung gelangten Beurteilungsrichtlinien nicht eine im Sinne der vorstehend zitierten Entscheidungen lediglich geringe Anzahl von Einzelmerkmalen35In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2020 a.a.O. zugrundeliegenden Fall waren lediglich sieben Einzelmerkmale zu berücksichtigen.In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2020 a.a.O. zugrundeliegenden Fall waren lediglich sieben Einzelmerkmale zu berücksichtigen. zu bewerten. Vielmehr beläuft sich die Anzahl der nicht führungsrelevanten Einzelmerkmale auf 16, so dass eine recht große Anzahl in Rede steht. Allerdings ist bei einer inhaltlichen Würdigung der 16 Einzelmerkmale anhand ihrer Umschreibung in der Beurteilungsrichtlinie festzustellen, dass jedes Einzelmerkmal einen unmittelbaren Bezug zu Kerntätigkeiten eines Polizeibeamten aufweist; es finden sich keine Merkmale, die ausschließlich eine den Gesamteindruck abrundende Bedeutung haben, wie etwa - so zwei Beispiele des Bundesverwaltungsgerichts - Fortbildungsbereitschaft (diese ist in das Merkmal „Fachwissen“ integriert) oder Offenheit für Innovationsprozesse.36BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rdnr. 46BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rdnr. 46 Angesichts des weit gefächerten Tätigkeitsspektrums eines Polizeibeamten und den Vorgaben des Dienstherrn zu dem jeweiligen Bedeutungsgehalt der Einzelmerkmale stellt sich deren Gleichgewichtung als plausibel dar. d) Der Zulässigkeit der Gleichgewichtung der nicht führungsrelevanten Beurteilungsmerkmale und damit einer entsprechenden Heranziehung der zum Ankreuzverfahren ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch die Regelung in Nr. 11 2. Abs. BRL 2016 „Das Gesamturteil ist grundsätzlich als Mittel aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale zu bilden. Abweichungen sind in Nr. III zu begründen.“ nicht entgegen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass - wie bereits ausgeführt - der Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale wieder verloren geht, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe und jenseits von „Remislagen“ ausdrücklich die Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss.37BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 Auf entsprechende Nachfrage des Senats vom 5.7.2021 zum Vorkommen etwaiger Abweichungen von einer Gleichgewichtung der Einzelmerkmale in der verfahrensgegenständlichen Beurteilungsrunde hat sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 16.7.2021 dahin geäußert, dass die vorbezeichnete Passage seit 2013 in seiner Beurteilungspraxis nicht mehr zur Anwendung komme und mit Wirkung ab 2019 gestrichen worden sei. Sie laufe dem in der Beurteilungsrichtlinie festgeschriebenen Rangfolgeverfahren nach Nr. 9 BRL sowie Nr. 11 Satz 5 BRL „Das Gesamturteil muss der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen (Nrn. 9.3, 8.2)“ entgegen. Die Einzelmerkmale dienten in dem Prozess der Erstellung von Rangfolgelisten als Grundlage für die vergleichende Betrachtung von Eignung, Leistung und Befähigung der Beamten, um leistungsgerecht abgestufte untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten, ohne dass hierfür im Rahmen des Rangfolgeverfahrens bereits endgültige Wertungsstufen der Einzelmerkmale durch die Beurteilenden vergeben würden. Erst im Rahmen der Ausfertigung der Beurteilung würden die Einzelmerkmale entsprechend der erreichten Rangfolgeposition und des hierfür vorgesehenen Korridors durch den Beurteiler vergeben. Soweit diese Einlassung nicht nur „Abweichungen“, sondern auch die grundsätzliche Maßgeblichkeit des „Mittels aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale“ verneint, und dies die Frage aufwirft, ob den Ausführungen zu entnehmen ist, dass die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale in der Beurteilungsrunde 2016 nicht zur Anwendung gekommen ist, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich verneint und klargestellt, dass allein dem Merkmal „Führungsverhalten“ eine besondere Bedeutung im Rahmen des Rankings zukommen könne. Damit bleibt festzustellen, dass die Beurteilungspraxis des Beklagten sowohl in der Phase des Rankings als auch in der Phase der Ausfertigung der Beurteilung unter Vergabe von Einzelnoten nach Maßgabe des dem Beurteiler als Ergebnis des Rankings vorgegebenen als arithmetisches Mittel konzipierten Notenkorridors auf einer Gleichgewichtung der nicht führungsrelevanten Einzelmerkmale basiert. e) Für die Entbehrlichkeit einer Begründung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen streiten zudem die das Beurteilungssystem und die Beförderungspraxis des Beklagten prägenden Besonderheiten. Im Unterschied zu der gängigen Trennung zwischen Regelbeurteilungen und späteren Auswahlentscheidungen anlässlich von Beförderungsverfahren zeichnet sich die Praxis des Beklagten dadurch aus, dass der für eine Beförderungsauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bereits integrativer Bestandteil des Beurteilungsverfahrens ist. Das hier in Rede stehende Beurteilungssystem ist von der Findung des Gesamturteils in einem Rankingverfahren geprägt, in dessen Rahmen die Beurteiler in jeder (Regel-) Beurteilungsrunde auf der Grundlage eines in mehreren Stufen erfolgenden letztlich landesweiten Vergleichs der Leistung und Befähigung aller Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe ausermitteln, an welche Stelle der Rangfolgeliste der einzelne Beamte gemessen an seinen dienstlichen Leistungen während des (Regel-) Beurteilungszeitraums eingereiht wird. Es bedarf demzufolge bei späteren Beförderungsentscheidungen - anders als üblich - keiner vergleichenden Betrachtung und gegebenenfalls bei gleichen Gesamturteilen keiner Ausschärfung der dienstlichen Regelbeurteilungen mehr. Die als Grundlage einer Auswahlentscheidung regelmäßig notwendige Begründung des Gesamturteils büßt damit eine ihrer zentralen Bedeutungen, nämlich bei gleichem Gesamturteil einen Leistungsvergleich überhaupt erst zu ermöglichen, ein. f) Schließlich unterliegt keinem durchgreifenden Zweifel, dass im Falle von Beanstandungen gegen die Richtigkeit einer dienstlichen Beurteilung eine nachträgliche interne Überprüfung der Reihung und eine effektive gerichtliche Kontrolle möglich sind. Die Situation stellt sich im Ergebnis nicht anders als im Rahmen eines typischen Beurteilungsrechtsstreits oder eines Konkurrentenstreits dar. Einwände gegen die Berechtigung der Reihung unter Leistungsgesichtspunkten und damit gegen die Richtigkeit des vergebenen Gesamturteils sind, soweit sie das beanstandete Ergebnis substantiiert in Frage stellen und damit beachtlich sind, ebenso wie in Fällen gegen eine Auswahlentscheidung erhobener Einwendungen in einem typischen Konkurrentenstreit einer Sachaufklärung, dort durch Vernehmung des Beurteilers, hier gegebenenfalls durch die Erhebung von Zeugenbeweis über den Hergang der Gremiumsgespräche38wie etwa im Verfahren 1 A 111/12 praktiziertwie etwa im Verfahren 1 A 111/12 praktiziert, ohne weiteres zugänglich. Zunächst gilt allgemein wie auch im Anwendungsbereich des streitgegenständlichen Beurteilungssystems, dass die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen auf die Überprüfung beschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, oder ob etwaig erlassene Beurteilungsrichtlinien sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bewegen, mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und im Beurteilungsverfahren eingehalten worden sind. Eine Überprüfung dieses Umfangs ist auch in Bezug auf Beurteilungen, die nach Maßgabe des Beurteilungssystems des Beklagten erstellt worden sind, möglich. Dabei trägt die zum Gang der Beurteilung zu erstellende „Dokumentation über das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung“ jedenfalls in Teilbereichen zur Begründung - und insbesondere zur Überprüfbarkeit - des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bei; denn es wird erkennbar, welche Personen in den Beurteilungsprozess eingebunden waren und welche Wertigkeit dem innerhalb der Vergleichsgruppe erreichten Rangfolgeplatz innewohnt. Zudem legt die textliche Erläuterung der einzelnen Wertungsstufen des Gesamturteils in Nr. 11 BRL die für ein bestimmtes Gesamturteil zu erfüllenden Anforderungen abstrakt fest und dient damit in gewissen Grenzen der Nachvollziehbarkeit. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Dienstherrn nach Maßgabe der Nrn. 8.2 und 8.1 BRL unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) gerecht wird, zulässigerweise39vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 2 B 25/16 -, Rdnr. 7 m.w.N.vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 2 B 25/16 -, Rdnr. 7 m.w.N. festgelegten Richtsätze, kraft derer nur eine bestimmte an Erfahrungstatsachen orientierte Anzahl von Beamten Spitzennoten erhalten soll. Schließlich ist anhand der in den Gremien erstellten Rangfolgelisten die Entwicklung der Reihung nachzuvollziehen und festzustellen, an welcher Position der einzelne Beamte letztendlich innerhalb seiner Vergleichsgruppe gesehen wird. Nach alldem wohnt den dienstlichen Beurteilungen des Beklagten den Besonderheiten des Beurteilungssystems geschuldet eine - den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien gerecht werdende - Begründung ihrer Natur nach bereits inne und die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten sind einer den üblichen Maßstäben vollumfänglich gerecht werdenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Es bedurfte daher keiner gesonderten Begründung des Gesamturteils im Sinn einer textlichen Erläuterung in der dienstlichen Beurteilung des Klägers. 2. Hinsichtlich des Hauptantrags bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Argumentation des Klägers, bei sachgerechter Würdigung seiner während des Beurteilungszeitraums gezeigten dienstlichen Leistungen müsse die Bewertung mehrerer - näher bezeichneter - Einzelmerkmale von Wertungsstufe III auf Wertungsstufe II und demzufolge das Gesamturteil entsprechend angehoben werden, dürfte unterschwellig von der Fehlvorstellung geprägt sein, das Gesamturteil leite sich rechnerisch aus dem Mittel der Einzelbewertungen her. Das Beurteilungssystem des Beklagten zeichnet sich indes dadurch aus, dass das Gesamturteil dem im Ranking erzielten Rangfolgeplatz entspricht und eine Änderung des Gesamturteils daher voraussetzt, dass dem Beamten ein besserer als der nach Abschluss der Rankinggespräche vorgesehene Rangfolgeplatz zuzuordnen ist. Demzufolge würde ein Erfolg des auf Verurteilung zur Vergabe eines Gesamturteils der Wertungsstufe II zielenden Hauptantrags voraussetzen, dass zur Überzeugung des Senats feststünde, dass der Kläger bei rechtsfehlerfreier Beurteilung zumindest in die Rangfolgegruppe 8 einzuordnen gewesen wäre. Für eine solche Überzeugung bietet der Sach- und Streitstand keine hinreichende Grundlage. Dienstliche Beurteilungen sind nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich.40vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, BVerwGE 165, 263, zitiert nach juris, Rdnrn. 32 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WRB 2/19 -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2010 - 1 A 307/10 -, juris Rdnr. 20vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, BVerwGE 165, 263, zitiert nach juris, Rdnrn. 32 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WRB 2/19 -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2010 - 1 A 307/10 -, juris Rdnr. 20 Diese ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Im zweitinstanzlichen Verfahren verfolgt der Kläger die Rüge einer Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht weiter. Auch aus Sicht des Senats hat das Verwaltungsgericht hierzu umfassend und zutreffend ausgeführt, dass alle einschlägigen Vorschriften beachtet worden und tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung einer Benachteiligung nicht ersichtlich sind. Dass der Kläger seinen Einwand, er habe eine Bewertung erhalten, die der letzten dienstlichen Beurteilung in vielen Punkten widerspreche, aufrecht erhält und hierzu ausführt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, auf die dieser Handhabung entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts41vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, wonach es grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass die dienstliche Leistung von einem Beurteiler mit der Höchststufe und nachfolgend von einem neuen Beurteiler wesentlich schlechter beurteilt werde, einzugehen, vermag seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unstreitig hat der Kläger in seiner maßgeblichen Vorbeurteilung zum Stichtag 15.10.2013 ebenfalls ein Gesamturteil der Wertungsstufe III „entspricht voll den Anforderungen“ erhalten, so dass die behauptete Diskrepanz weder aufgezeigt noch der Aktenlage zu entnehmen ist. Dessen ungeachtet leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers an einem Beurteilungsfehler (2.1), der im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden ist (2.2), im Ergebnis aber nicht bedingt, dass feststünde, dass allein die begehrte Zuerkennung eines Gesamturteils der Wertungsstufe II den im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen des Klägers entspräche (2.3). 2.1. Dienstliche Beurteilungen müssen, um eine tragfähige Grundlage für etwaige Auswahlentscheidungen vermitteln zu können, inhaltlich aussagekräftig sein. Hierfür bedürfen sie einer hinreichenden Tatsachengrundlage und in diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum gestützt auf zuverlässige Erkenntnisquellen vollständig erfassen. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Beurteilungsbeiträge müssen (nicht nur eingeholt, sondern auch) bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung.42BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rdnrn. 20 ff. m.w.N., und vom 5.11.1998 - 2 A 3/97 -, juris, Beschluss vom 29.4.1999 - 1 WB 88/98 -, jurisBVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rdnrn. 20 ff. m.w.N., und vom 5.11.1998 - 2 A 3/97 -, juris, Beschluss vom 29.4.1999 - 1 WB 88/98 -, juris Die leistungsorientierte Einordnung der Beamten in Rangfolgegruppen beginnt nach dem Beurteilungssystem des Beklagten mit der Reihung auf der Ebene der Dienststelle. In Nr. 7.3 BRL ist hierzu im Einklang mit den allgemein geltenden Grundsätzen vorgesehen, dass Vorgesetzte, die selbst nicht Beurteiler sind, die Beurteiler mit Beurteilungsbeiträgen in Form von Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibungen oder direkt mündlich im Rahmen der vorbereitenden Besprechung(en) des Beurteilers mit dem oder den unmittelbaren Vorgesetzten unterstützen. In der Begründung zu genannter Vorschrift heißt es, ihnen - den unmittelbaren Vorgesetzten - solle in Abstimmung mit dem Beurteiler die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen von vorbereitenden Besprechungen den Beurteilungsbeitrag vortragen zu können. Die durch den Einwand des Klägers, der Beurteilungsbeitrag des PHK F. sei im Rahmen des dienststelleninternen Rankings nicht seinem tatsächlichen Gewicht entsprechend gewürdigt worden, veranlasste Sachprüfung führt zur Feststellung, dass die zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers erstellte Dokumentation und der Inhalt der Verwaltungsakte in mehrfacher Hinsicht Ungereimtheiten aufweisen, die aus Sicht des Senats durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf ihrer Basis erstellten Beurteilung begründen. Es drängt sich auf, dass der für das vergebene Gesamturteil maßgeblichen Reihung des Klägers bereits im Rahmen der dienststelleninternen Gremiumsbesprechung ein unter mehreren Aspekten unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Der Kläger war infolge eines im März 2013 erlittenen Dienstunfalls bis einschließlich 22.2.2015, also annähernd während der gesamten ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums dienstunfähig erkrankt. Dennoch sollen nach den Angaben in der dienstlichen Beurteilung PHK I. und PHK H., die nach Auskunft des Beklagten vom 30.11.2021 nur während des Zeitraums der Dienstunfähigkeit - somit sozusagen ohne praktische Umsetzung - als unmittelbare bzw. frühere unmittelbare Vorgesetzte für den Kläger zuständig waren und daher bezüglich der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen jedenfalls keine aus ihrer Stellung als Vorgesetzte resultierenden Erkenntnisse haben konnten, an der Erstellung der Beurteilung mitgewirkt haben. Sie sollen ihre Beurteilungsbeiträge in mündlicher Form, so die Darstellung des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 30.11.2021, in den Besprechungen vom 25.10.2016, 28.10.2016 und 14.11.2016 vorgetragen haben. Während eine Teilnahme von PHK I. an diesen Gremiumsgesprächen nicht dokumentiert ist, hat PHK H. an den Gesprächen teilgenommen. Ob und wie er sich inhaltlich zu den Leistungen des Klägers geäußert hat, ist nicht bekannt. Allerdings verstößt die dokumentierte Mitwirkung seiner Person an der Erstellung der Beurteilung des Klägers - gleiches gilt hinsichtlich der nach der Dokumentation und entsprechender Angabe des Beklagten erfolgten Mitwirkung von PHK I. - gegen den Grundsatz, dass nur auf den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum bezogene Beurteilungsbeiträge in die Bewertung der in diesem Zeitraum gezeigten Leistungen einfließen dürfen. Dass der Beklagte sich hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin eingelassen hat, dass man vor dem Hintergrund der zeitweisen Dienstunfähigkeit des Klägers davon ausgehen könne, dass sich die Beurteilungsbeiträge der Vorgesetzten I. und H. in der Angabe, zu den dienstlichen Leistungen während des Beurteilungszeitraums nichts sagen zu können, erschöpft haben dürften, hilft nicht weiter. Unter den das Beurteilungssystem prägenden Besonderheiten können die Gerichte ihre ohnehin beschränkte Prüfungskompetenz nur verantwortlich wahrnehmen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass in der Dokumentation genau die Personen, die inhaltlich tatsächlich an der Erstellung der Beurteilung mitgewirkt haben, bezeichnet sind. Ist demzufolge nicht auszuschließen, dass sich PHK I. und PHK H., die im Beurteilungszeitraum im Verhältnis zum Kläger keine Vorgesetztentätigkeit ausgeübt haben, sich aus ihren Erinnerungen zu seiner dienstlichen Tätigkeit im vorangegangenen Beurteilungszeitraum geäußert haben, so erfüllt dies den Tatbestand eines Beurteilungsmangels in Gestalt der Unterbreitung eines unzutreffenden Sachverhalts in den dienststelleninternen Gremiumsbesprechungen. In die Richtung der Einbeziehung eines falschen Zeitraums könnte im Übrigen auch weisen, dass der Beklagte schriftsätzlich betont hat, der Beurteiler PHK C. sei bereits in der vorangegangenen Beurteilungsrunde für die Beurteilung des Klägers zuständig gewesen und habe daher ein umfassendes Bild von dessen Leistungen gehabt. Formal verblüfft, dass PHK E., der nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 30.11.2021 in der Zeit vom 23.2.2015 bis 18.1.2016 bzw. vom 19.1.2016 bis 31.3.2016 unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war, seiner PLB einleitend einen Geltungsanspruch für den gesamten Beurteilungszeitraum, nämlich vom 16.10.2013 bis 15.10.2016, zugemessen hat und abschließend davon ausgeht, dass der weiteren PLB von PHK F. nur hinsichtlich der Zeit ab dem 1.6.2016 Bedeutung zukomme. Wenngleich PHK F. erst seit dem 1.6.2016 die Funktion des unmittelbaren Vorgesetzten übertragen worden war, ist seinen Ausführungen zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie die Leistungen des Klägers im gesamten Zeitraum seiner tatsächlichen Zugehörigkeit zur Projektgruppe von PHK F., beginnend im September 2015, beschreiben. Soweit PHK G. im April und Mai 2016 unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers in Bezug auf dessen Tätigkeit im Servicedienst des LPP 14 war und er nach Bekunden des Beklagten einen mündlichen Beitrag geleistet hat, ergeben sich verfahrensrechtlich keine Auffälligkeiten, da PHK G. ausweislich der Dokumentation des Zustandekommens der Beurteilung an den Gremiumsgesprächen teilgenommen hat. Dabei beschränkt sich seine Vorgesetztentätigkeit auf einen Zeitraum von zwei Monaten; während dieses Zeitraums hat der Kläger zumindest einen Teil seiner dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Projektgruppe von PHK F. erbracht. Auffällig ist, dass die PLB von PHK F., deren Inhalte nach Dafürhalten des Klägers nicht zureichend berücksichtigt worden sind, erst am 28.10.2016 angefertigt worden ist. An diesem Tag fand bereits die zweite Runde der dienststelleninternen Gremiumsgespräche statt, so dass fraglich ist, ob sein schriftlicher Beurteilungsbeitrag dem Gremium taggleich vorgelegen hat oder erst am 14.11.2016, was hieße, dass er erst in einem sehr späten Stadium in den Leistungsvergleich einbezogen werden konnte. Dass PHK F. seitens des Gremiums in Anwendung der Nr. 7.3 BRL die Möglichkeit, seine dienstlichen Erkenntnisse zu den Leistungen des Klägers mündlich vorzutragen, eingeräumt worden wäre, ist nicht dokumentiert und wird seitens des Beklagten auch nicht behauptet. Bedenklich ist im Weiteren der Umstand, dass die PLB von PHK E., der im Zeitraum vom 23.2.2015 bis 31.3.2016 unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war, erst am 21.11.2016 angefertigt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war das dienststelleninterne Ranking bereits abgeschlossen. Dass PHK E. an den Gremiumsgesprächen teilgenommen hat, dürfte dieses Defizit jedenfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht beheben können. Problematisch ist zudem, dass infolge der unbestrittenen Äußerung des Beurteilers PHK C. betreffend den Vergleich mit schulischen Leistungen nicht auszuschließen ist, dass dessen Werturteil auf einem unzutreffenden Sachverhalt basiert. Er redet von eventuell überdurchschnittlichen Leistungen am Ende des Beurteilungszeitraums, was nahelegen dürfte, dass er sich ebenso wie wohl auch PHK E. von der Annahme hat leiten lassen, dass sich die PLB von PHK F. nur auf die Zeit vom 1.6. bis zum 15.10.2016 bezieht, was indes offensichtlich falsch ist. Dieses Defizit wird durch seine schriftliche Äußerung vom 19.5.2017 bestätigt. Dort heißt es, er habe dem Kläger verdeutlichen wollen, dass eine zum Ende eines Beurteilungszeitraums eventuell erbrachte überdurchschnittliche Leistung nicht automatisch zu einem überdurchschnittlichen Gesamturteil führen könne bzw. müsse. Diese Darstellung macht angesichts des Umstands, dass der Kläger sich erst ab dem 23.2.2015 im Dienst befand und der Beurteilungsbeitrag von PHK F. sich auf die Zeit ab September 2015 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums Mitte Oktober 2016 erstreckt, nur Sinn, wenn der Beurteiler sein Werturteil auf einen unzutreffenden Sachverhalt in Gestalt einer etwaigen überdurchschnittlichen Leistung erst ab Juni 2016 gestützt hat. Ferner argumentiert PHK C. in seiner Stellungnahme vom 19.5.2017, dass Leistungsschwankungen innerhalb des Beurteilungszeitraums in die Betrachtung einfließen müssten, was der Sache nach natürlich zutrifft, aber im Einzelfall voraussetzt, dass Leistungsschwankungen festgestellt worden sind. Hierzu liegen jedenfalls keine verschrifteten Erkenntnisse vor. Weder die PLB von PHK E. noch diejenige von PHK F. verhält sich zum Vorliegen von Leistungsdefiziten; die Leistungen des Klägers und seine Einsatzbereitschaft werden von beiden Vorgesetzten ausschließlich positiv geschildert. Dem kann der Beklagte nicht, wie in der mündlichen Verhandlung angeklungen, mit Erfolg entgegenhalten, dass negative Feststellungen nicht unbedingt verschriftet würden. Abgesehen davon, dass dienstliche Beurteilungen und demzufolge auch Beurteilungsbeiträge nur aussagekräftig sind, wenn sie etwaige Minderleistungen nicht ausblenden, gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die gerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen eine gewisse Zuverlässigkeit der Erkenntnisquellen voraussetzt. Bei einer Gesamtschau der vorbezeichneten Unwägbarkeiten drängt sich auf, dass nicht allein die maßgeblichen in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen des Klägers in den Leistungsvergleich eingeflossen sein könnten, und zudem muss davon ausgegangen werden, dass man in den Gremiumsbesprechungen angenommen hat, die aus Sicht von PHK F. hervorzuhebenden Leistungen seien nur in einem kurzen Zeitraum gegen Ende des Beurteilungszeitraums erbracht worden. 2.2. Der mithin festzustellende Mangel der Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts im dienststelleninternen Ranking ist im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden. Die Widerspruchsbehörde hat sich ein eigenes Werturteil über die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen zu bilden (a). Allerdings entbindet sie dies im Rahmen ihrer materiellrechtlichen Prüfung nicht von der Notwendigkeit, den entscheidungserheblichen Sachverhalt, der auf der Ebene der Dienststelle die Kenntnis des Leistungsstands aller Beamten der Vergleichsgruppe voraussetzt, auszuermitteln und sich ihr Werturteil unter Beachtung und Umsetzung der das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Besonderheiten zu bilden (b). a) Nach § 54 Abs. 2 BeamtStG ist vor allen Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung - §§ 68 ff. - durchzuführen. In § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO heißt es, dass die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes vor Erhebung einer Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind. Dies gilt auch in Bezug auf dienstliche Beurteilungen, obwohl diese ihrer Rechtsnatur nach keine Verwaltungsakte sind, und bedingt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Widerspruchsbehörde - anders als die Gerichte dies in Respektierung des Umstands, dass ausschließlich der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben soll, ob und inwieweit der Beamte den fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes entspricht, tun müssen - nicht auf die Prüfung beschränken darf, ob der Beurteiler die Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung eingehalten hat.43BVerwG, Urteile vom 17.5.1979 - 2 C 4/78 -, ZBR 1979, 304 ff., und vom 11.2.1999 - 2 C 28/98 -, juris Rdnr. 29 m.w.N.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rdnrn. 9 f.; kritisch: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 71. Erg.lief. September 2021, Band 2, Rdnrn. 442 und 442aBVerwG, Urteile vom 17.5.1979 - 2 C 4/78 -, ZBR 1979, 304 ff., und vom 11.2.1999 - 2 C 28/98 -, juris Rdnr. 29 m.w.N.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rdnrn. 9 f.; kritisch: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 71. Erg.lief. September 2021, Band 2, Rdnrn. 442 und 442a b) Die fehlerfreie Bildung eines eigenen persönlichkeitsbedingten Werturteils über die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen setzt voraus, dass die Widerspruchsbehörde auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts entscheidet. Dies wiederum bedingt nach dem das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Rankingverfahren, dass sie sich auch die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen in der am Ranking beteiligten Vergleichsgruppe verschafft. Die dienstliche Beurteilung ist nach dem System des Beklagten das Ergebnis einer auf mehreren Stufen erfolgenden leistungsorientierten Reihung auf der Grundlage von Gremiumsbesprechungen. Welche Bedeutung einem Beurteilungsbeitrag für die leistungsgerechte Reihung innerhalb der Dienststelle beizumessen ist, hängt nicht allein vom Inhalt des Beurteilungsbeitrags, sondern ganz maßgeblich auch davon ab, wie gut die Leistungen der in den Leistungsvergleich einzubeziehenden Beamten vom Gremium, bestehend aus den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten und dem Beurteiler, eingeschätzt werden. Den Gremien obliegt es unter der Leitung des Beurteilers, die Leistungen aller Beamten der Vergleichsgruppe zu bewerten und eine Rangfolge zu erarbeiten. Dabei ist entscheidend, ob die Runde bestehend aus den unmittelbaren Vorgesetzten der der Vergleichsgruppe angehörigen Beamten der Dienststelle und dem Dienststellenleiter als Beurteiler bei zutreffender und vollständiger Information über die Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum den Eindruck gewinnen, dass der Kläger im Vergleich mit den ihnen jeweils unterstellten Beamten in der Rangfolge nach oben rücken muss. Die insoweit notwendige Meinungsbildung unter Abschichtung der in der Vergleichsgruppe gezeigten Leistungen setzt nach Überzeugung des Senats systembedingt zunächst eine Diskussion im dienststelleninternen Gremium aus Vorgesetzten und Beurteiler voraus. Beruht die Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung wie vorliegend auf einem unvollständigen bzw. fehlerhaften Sachverhalt, ist, da die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nach dem Beurteilungssystem des Beklagten unmittelbar mit dem im landesweiten Vergleich erzielten Rangfolgeplatz verquickt ist, die Frage aufgeworfen, ob die für die Reihung zuständigen Gremien bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts eine andere Rangfolge festgelegt hätten. Es erscheint daher unter den gegebenen Umständen allein systemgerecht, die für die Reihung verantwortlichen Gremien auf den Widerspruch hin mit der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls wie sich der nunmehr bekannte Sachverhalt, also die Maßgeblichkeit allein der auf die zweite Hälfte des Beurteilungszeitraums bezogenen Erkenntnisse und der Beurteilungsbeitrag von PHK F., auf die Einordnung des Klägers in die Rangfolgegruppen auswirkt. Angesichts der aufgezeigten Fragen und Unwägbarkeiten ist nicht auszuschließen, dass die dienstlichen Tätigkeiten des Klägers schon auf der Ebene des LPP 14 nicht vollständig bzw. ihrer Qualität entsprechend in den Leistungsvergleich eingeflossen sind. Es ist daher unter den gegebenen Umständen allein systemgerecht, die für die Reihung verantwortlichen Gremien auf den Widerspruch hin mit der Frage zu befassen, ob sich der behauptete Sachverhalt, also insbesondere der auch anhand der Äußerung des Beurteilers festgemachte Vortrag, die Relevanz des Beurteilungsbeitrags von PHK F. sei im Rahmen des dienststelleninternen Rankings verkannt worden, auf die Einordnung des Klägers in die Rangfolgegruppen auswirkt. Diese Frage hätte im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens geklärt werden müssen, was offenbar auch der Einschätzung von POR J. entsprach, der den zuständigen Beurteiler, PHK C., anlässlich der Anforderung einer Stellungnahme zur Widerspruchsbegründung mit Schreiben vom 12.4.2017 gebeten hatte, diese unter Einbeziehung der beteiligten Beurteiler und unmittelbaren Vorgesetzten zu erstellen. Dafür, dass die von POR J. praktizierte Handhabung im Beurteilungssystem des Beklagten angelegt ist, streiten im Übrigen bereits die Bekundungen des damaligen Direktors der Landespolizeidirektion L anlässlich einer zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Verwaltungsgericht im beigezogenen Verfahren 2 K 967/09 (nachgehend 1 A 111/12). Dieser gab an, anlässlich der damals streitgegenständlichen Beanstandung einer Beurteilung alle betroffenen Kommissariatsleiter zu einer Sitzung geladen zu haben, um mit diesen zu klären, ob beim Ranking Fehler gemacht worden sind und ob eine neue Beurteilungsrunde gestartet werden solle.44Sitzungsprotokoll vom 12.4.2011 S. 13 (Bl. 185 d. A. des Verfahrens 1 A 111/12)Sitzungsprotokoll vom 12.4.2011 S. 13 (Bl. 185 d. A. des Verfahrens 1 A 111/12) Demzufolge hätte zum Zweck der Erarbeitung der für die Bescheidung des Widerspruchs notwendigen Tatsachengrundlage zunächst das dienststelleninterne Ranking wiederholt werden müssen. Dass dies geschehen wäre, ist weder dargelegt noch den aktenkundigen Umständen zu entnehmen. An den Besprechungen vom 25.10.2016, 28.10.2016 und 14.11.2016 haben neben dem Dienststellenleiter als Beurteiler zehn Bedienstete der Dienststelle kraft ihrer Funktion als Vorgesetzte der insgesamt 64 dem Statusamt des Klägers, A 9 g.D., zugehörigen Beamten der Dienststelle teilgenommen. Dieses Gremium wäre in der, soweit möglich, damaligen Besetzung mit dem Einwand des Klägers, die Äußerung seines Beurteilers zur Relevanz einer erst kurz vor Ende des Beurteilungszeitraums etwaig festzustellenden Leistungssteigerung lege nahe, dass der Beurteilungsbeitrag von PHK F. in seinem Aussagegehalt verkannt worden sei, zu befassen gewesen. Ebenso wäre es zu der aktenkundigen Problematik der Beteiligung von PHK I. und PHK H. an der Erstellung der Beurteilung des Klägers zu hören gewesen, um der Widerspruchsbehörde eine umfassende Tatsachengrundlage zu verschaffen. Gegebenenfalls, namentlich wenn die dienststelleninterne Reihung geändert worden wäre, wäre der Sachverhalt dem auf der nächsten Beurteilungsebene zuständigen Gremium, hier soweit möglich in der Besetzung vom 21.12.2016, zur erneuten Befassung mit der Angelegenheit zu präsentieren gewesen. Gemessen an diesen aus Sicht des Senats zwingenden Erwägungen kommt dem Umstand, dass der Dienststellenleiter, PHK C., in seiner Stellungnahme vom 19.5.2017 zu dem Ergebnis kam, die in der Widerspruchsbegründung geschilderten Fakten änderten nichts am Ergebnis der Beurteilung, keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar hatte er an den vorangegangenen Gremiumsbesprechungen teilgenommen, deren Ergebnis nach der Dokumentation einvernehmlich mitgetragen und die dort im intensiven Austausch gemeinsam erarbeiteten Beurteilungen letztendlich nach Maßgabe des vorgegebenen Notenkorridors ausgefertigt. Dies kann indes angesichts der das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Bedeutung des Rankings in Gremiumsdiskussionen nicht bewirken, dass er auch sein abschließendes Urteil über die Relevanz der Einwendungen des Klägers unter Beachtung der systemimmanenten Anforderungen gebildet hat. Insoweit ist seiner Stellungnahme nicht zu entnehmen, dass er sich in deren Vorfeld - wie von POR J. erbeten - mit den beteiligten Beurteilern und unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers ins Benehmen gesetzt hat. Die Stellungnahme spiegelt den gewählten Formulierungen zufolge ausschließlich seine persönliche Einschätzung wider und bestätigt, dass die Zweifel, ob der Gremiumsentscheidung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde lag, berechtigt sind. Dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, man dürfe davon ausgehen, dass der Beurteiler sich vor Fertigung seiner Stellungnahme rückversichert habe, vermag die insoweit bestehenden Bedenken nicht zu zerstreuen. Zum einen ist das Beurteilungssystem des Beklagten einer, wenngleich beschränkten, gerichtlichen Überprüfung nur zugänglich, wenn die beurteilungsrelevanten Vorgänge dokumentiert sind, und zum anderen lässt die Stellungnahme des Beurteilers vom 19.5.2017 nicht erkennen, dass die zentrale Frage der sachlichen Richtigkeit der erfolgten Reihung für seine nachträgliche Betrachtung von Bedeutung war. Dass die Widerspruchsbehörde sich die Bewertung des Beurteilers zu eigen gemacht hat, vermag den Beurteilungsmangel nicht zu heilen. Die Widerspruchsbegründung verhält sich nicht zur Richtigkeit der Reihung unter Leistungsgesichtspunkten. Schließlich schlägt im Ergebnis nicht durch, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Frage des Gerichts klargestellt hat, dass in den Gremiumsbesprechungen in Fällen, in denen über die sachliche Richtigkeit der Reihung kein Einvernehmen erzielt wird, kein Mehrheitsentscheid ergeht, sondern der Beurteiler die dienststelleninterne Reihung abschließend festlegt. Der Senat hat insoweit erwogen, ob diese Praxis der Konfliktbewältigung zur Folge hat, dass der Beurteiler sich sein Urteil über die Richtigkeit der Reihung bei dem nachträglichen Auftauchen eines Beurteilungsbeitrags ohne vorherige Befassung des Gremiums systemkonform bilden kann, dies aber verneint. Gerade der Diskussion der unmittelbaren Vorgesetzten im Gremium kommt angesichts des Umstands, dass der Beurteiler nicht mit allen Beamten seiner Dienststelle in gleichem Umfang regelmäßig zusammenarbeitet, ihr Leistungsvermögen daher unterschiedlich gut aus eigener Anschauung kennt, als Tatsachengrundlage zentrale Bedeutung zu für die Bildung des in der Reihung zum Ausdruck kommenden Werturteils. Der Leistungsvergleich im Gremium hat nach dem Beurteilungssystem des Beklagten entscheidende Bedeutung im Bemühen um eine leistungsgerechte Reihung. Der dortige Austausch aller Vorgesetzten über die Qualität der Leistungen in der Vergleichsgruppe gewährleistet bei einem solchen System, dass der Beurteiler umfassende Kenntnis von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt erlangt und stellt sich damit aus Sicht des Senats als unverzichtbare Voraussetzung nicht nur einer rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung, sondern auch einer einen Beurteilungsfehler heilenden Entscheidung über einen Abänderungsantrag bzw. über einen gegen die dienstliche Beurteilung eingelegten Widerspruch dar. 2.3. Unter den aufgezeigten Gegebenheiten bleibt der auf Zuerkennung eines Gesamturteils der Wertungsstufe II zielende Hauptantrag ohne Erfolg. Es muss zwar davon ausgegangen werden, dass PHK I. und PHK H. an der Erstellung der Beurteilung mitgewirkt haben, obwohl sie im Beurteilungszeitraum nicht als Vorgesetzte des Klägers gewirkt haben und daher zumindest auf der Grundlage ihrer Vorgesetztenstellung keine unmittelbaren Erkenntnisse zu dessen Leistungen haben konnten, und zudem der Beurteilungsbeitrag von PHK F. dem Gremium nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht präsentiert worden ist, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Leistungen des Klägers bei vollständiger und leistungsgerechter Berücksichtigung (nur) der beurteilungsrelevanten Erkenntnisse zur Vergabe eines besseren Rangfolgeplatzes geführt hätten. Es ist aber nicht zwingend, dass die Zugrundelegung des beurteilungsrelevanten Sachverhalts bedingt hätte, dass der Kläger im Rahmen des leistungsorientierten Vergleichs in eine einem Gesamturteil der Wertungsstufe II zuzuordnende Rangfolgegruppe einzuordnen wäre. Das Gericht ist weder befugt, seine eigene Wertung an die Stelle der Bewertung durch die zuständigen Gremien zu setzen noch bestünde im Wege einer Beweiserhebung die Möglichkeit zu klären, welchen Einfluss eine Unterbreitung des vollständigen beurteilungsrelevanten Sachverhalts auf die streitgegenständliche Reihung gehabt hätte. Denn der Prozess der gemeinsamen Meinungsbildung im Gremium kann durch eine zeugenschaftliche Befragung der einzelnen Gremiumsmitglieder nicht ersetzt werden. 3. Die Berufung hat hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehrens, den Beklagten zur erneuten dienstlichen Beurteilung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verurteilen, Erfolg. Nach Vorgesagtem ist eine Neubewertung des Sachverhalts notwendig und im Wege einer Gremiumsdiskussion zu erarbeiten bzw. bei Nichterzielen einer einvernehmlichen Reihung durch den Austausch von Argumenten vorzubereiten. Die zuständigen Gremien kennen die Leistungen aller Angehörigen der Vergleichsgruppe und können sachgerecht darüber befinden, welches Gewicht dem in Bezug auf den Kläger beurteilungsrelevanten Sachverhalt in Relation zu den Leistungen in der Vergleichsgruppe beizumessen ist. Dass diese Diskussion unter den gegebenen Umständen, insbesondere mit Blick auf den seit dem Beurteilungsstichtag verstrichenen Zeitraum und etwaige personelle Veränderungen, eine besondere Herausforderung darstellt, steht der Notwendigkeit ihrer Nachholung nicht entgegen. Denn allein diese Verfahrensweise ist in dem durch das Ranking geprägten Beurteilungssystem des Beklagten angelegt. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus den unter Nr. 9.3 BRL geregelten Änderungsbefugnissen des Endbeurteilers, die während einer laufenden Beurteilungsrunde bestehen und die Anlegung gleicher Maßstäbe sicherstellen sollen. Vorliegend geht es nicht um die Sicherstellung einheitlicher Anforderungen an die Bewertung der gezeigten Leistungen, sondern um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang neue Erkenntnisse zu dem beurteilungsrelevanten Sachverhalt mit Blick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Einfluss auf die bereits vorgenommene Reihung der Beamten haben. Dies in tatsächlicher Hinsicht umfassend zu eruieren, obliegt nach dem System des Beklagten zuvörderst der verantwortlichen Diskussion im hierzu berufenen Gremium. Nach alldem hat die Berufung nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision liegen mit Blick auf die Frage, ob die durch ein Rankingverfahren geprägte Beurteilungspraxis des Beklagten den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, insbesondere unter dem Aspekt der etwaigen Notwendigkeit einer Begründung des Gesamturteils, gerecht wird, vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der 1979 geborene Kläger, der als Polizeibeamter des Landes in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 g.D. innehatte, wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 15.10.2016. Im gesamten Beurteilungszeitraum (16.10.2013 bis 15.10.2016) war er Angehöriger des LPP 14 (Bereitschaftspolizei). Aufgrund eines am 3.4.2013 erlittenen Dienstunfalls war er bis 22.2.2015 dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Ab dem 23.2.2015 verrichtete er im Rahmen des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM) Dienst beim Wach- und Pförtnerdienst, der im Servicedienst des LPP 14 angesiedelt war. Ab 1.6.2016 bis zum Ende der Beurteilungsperiode war er - ebenfalls im Rahmen des BEM - befristet dem LPP 11 (Führungs- und Lagezentrale der Polizei) zur Dienstleistung zugewiesen, allerdings weiterhin der Dienststelle LPP 14 zugeordnet. Die Zuweisung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Projektgruppe „Wach- und Pförtnerdienst“, der der Kläger von September 2015 bis Mai 2016 angehörte und deren Tätigkeit er seinen unwidersprochenen Angaben zufolge bereits seit Mai 2015 unterstützt habe, zum 1.6.2016 in die Projektgruppe „polizeilicher Ordnungsdienst“ überführt wurde und diese Projektgruppe organisatorisch beim LPP 11 angesiedelt war. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem Behinderten gleichgestellt. In der zum Beurteilungsstichtag durch den Leiter des LPP 14, PHK C., als Beurteiler und den Leiter der Direktion LPP 1, Ltd. KD D., als Endbeurteiler erstellten periodischen Beurteilung wurde dem Kläger innerhalb der fünf Wertungsstufen umfassenden Beurteilungsskala das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ (Wertungsstufe III) zuerkannt. Dabei wurde der Kläger in fünf Einzelmerkmalen mit der Wertungsstufe II (= übertrifft erheblich die Anforderungen) und in 11 Einzelmerkmalen mit der Wertungsstufe III (= entspricht voll den Anforderungen) beurteilt. Die Bewertungsskala in den Einzelmerkmalen umfasst ebenfalls fünf Wertungsstufen, die den Wertungsstufen des Gesamturteils entsprechen. Im Vorfeld hatten auf der Ebene des LPP 14 am 25.10.2016, am 28.10.2016 und am 14.11.2016 Erörterungsgespräche des Beurteilers mit den zehn unmittelbar Vorgesetzten der dort beschäftigten 63 Beamten der Besoldungsgruppe A 9 stattgefunden. Der Kläger erreichte dabei mit 17 weiteren Beamten Rangfolgeplatz (RFP) 5 von neun vergebenen Rangfolgeplätzen. Schriftliche Beurteilungsbeiträge waren von PHK E. am 21.11.2016 und PHK F. am 28.10.2016 erstellt worden. Am 21.12.2016 folgte das Erörterungsgespräch des Endbeurteilers mit den neun Beurteilern der 228 mit dem Kläger zu vergleichenden Beamten des LPP 1. Der Kläger erhielt mit 69 weiteren Beamten RFP 11 von 14 vergebenen Rangfolgeplätzen. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 21.2.2017 unter Offenlegung der Dokumentation über ihr Zustandekommen bekanntgegeben und am 24.2.2017 mit ihm erörtert. Nach besagter Dokumentation waren an der Erstellung der Beurteilung PHK H., PHK G. und PHK F. als unmittelbare Vorgesetzte sowie PHK I. und PHK E. als frühere unmittelbare Vorgesetzte beteiligt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.3.2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung und beantragte, diese abzuändern und im Gesamturteil auf die Wertungsstufe „übertrifft erheblich die Anforderungen“ anzuheben. Zur Begründung machte er geltend, seine dauernde Dienstunfähigkeit habe letztlich zu einer Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses geführt; hierin liege eine Benachteiligung wegen einer Behinderung, die rechtlich unzulässig sei. Die Aufnahme der Tätigkeit im Wach- und Pförtnerdienst im März 2015 sei deshalb erfolgt, weil seine linke Hand damals praktisch noch gebrauchsunfähig gewesen sei und andere Tätigkeiten aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Betracht gekommen seien. Dessen ungeachtet habe er Leistungen erbracht, die bei der Bewertung im Einzelmerkmal „Initiative und Eigenständigkeit“ angemessene Berücksichtigung hätten finden müssen. So habe er dem damaligen Leiter Servicedienst des LPP 14, PHK E., von Anfang an angeboten, neben dem Wachdienst zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, wozu es erst im September 2015 gekommen sei. Er habe mehrere Verbesserungsvorschläge bezüglich der Wachplanung und Organisation ausgearbeitet und vorgelegt und den Projektleiter der neu gestarteten Projektgruppe „Wach- und Pförtnerdienst“, PHK F., von Anfang an unterstützt. Die offizielle Aufnahme in die Projektgruppe sei im September 2015 erfolgt, tatsächlich habe er aber bereits ab dem 1.5.2015 Unterstützungsarbeit geleistet. Zeitgleich mit seiner Aufnahme in die Projektgruppe „Wach- und Pförtnerdienst“ habe er in dem an das LPP 14, Bereitschaftspolizei, angegliederten Bereich „Planung, Organisation, Abrechnung (Zulagenwesen)“ mitgewirkt. Im Januar 2016 habe er die komplette Planung und Organisation der Wache neben seiner gleichzeitigen Mitarbeit im Projekt übernommen. Anlässlich der Entstehung der neuen Dienststelle LPP 114 (offiziell ab dem 6.3.2016, inoffiziell bereits ab dem 1.6.2015) sei er an den unterschiedlichsten Vorgängen beteiligt gewesen, nämlich an der Umstrukturierung, an Personalveränderungen, an Neuerungen sowie insbesondere an einer engen Zusammenarbeit mit Fachdienststellen und anderen Behörden und Institutionen, wie beispielsweise dem LPP 313, der Zentralen Besoldungsstelle und der DRV Knappschaft-Bahn-See. Über sein eigentliches Aufgabengebiet hinaus habe er sich im Eigenstudium fachdienstlicher Literatur engagiert. Er habe ferner an Schulungen und Einweisungen des polizeilichen Ordnungsdienstes im Rahmen der dortigen Ausbildung vom 1.3.2016 bis 31.5.2016 und ab dem 1.6.2016 im Rahmen offizieller Dienstverrichtung teilgenommen. Er habe dort in der Ausbildung und Unterweisung und zudem ab dem 1.6.2016 bei der Dienstplanung mitgewirkt. Darüber hinaus sei er im Bereich Abrechnung und Organisation Wachpersonal tätig gewesen; das Stammpersonal Wache habe bis August 2015 zehn Mitarbeiter umfasst, und es sei zusätzlich eine Vielzahl geringfügig beschäftigter Tarifkräfte zu betreuen gewesen. Im Beurteilungszeitraum sei die Zahl der von ihm im Rahmen der Personalverwaltung (Schichtplanung, Krank- und Gesundmeldungen, ZBS, interne Datenpflege, Urlaub, Überstunden und Zulagenwesen) betreuten Mitarbeiter von ursprünglich 10 auf letztlich insgesamt 43 angestiegen. Dies habe zu einer erheblichen Steigerung der Arbeitsmenge und der damit verbundenen Belastung geführt, was im Rahmen der Einzelmerkmale „Belastbarkeit“ und „Arbeitsmenge“ angemessen zu berücksichtigen gewesen sei. Besondere Bedeutung komme im Weiteren der Planung der Nachtwache der PI Köllertal, die nur bei Bedarf zu besetzen sei, zu. Dort komme es zu ständigen, teils kurzfristigen Änderungen im Schichtplan mit Ersatzgestellung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfüllung der Erschwerniszulage. Dies habe bei den Einzelmerkmalen „Auffassungsgabe“, „Denk- und Urteilsvermögen“ sowie „Initiative und Selbstständigkeit“ berücksichtigt werden müssen. Dass die aufgezeigten Leistungen in seine dienstliche Beurteilung einbezogen worden wären, lasse sich der Beurteilung selbst nicht entnehmen. Diese entbehre demgemäß jeglicher Plausibilität. Im Übrigen sei ihm gegenüber geäußert worden, man sei sich in den Beurteilungsrunden darüber einig gewesen, dass man angesichts seiner Leistungen im letzten Einzelzeitraum des Beurteilungszeitraums über eine generelle Beurteilung der Wertungsstufe II sprechen müsse. Offensichtlich sei es jedoch wegen seiner davorliegenden Erkrankung im Rahmen des Rankings zur Vergabe lediglich der Wertungsstufe III gekommen. Zur Begründung sei ihm gesagt worden, wenn man beispielsweise im Halbjahreszeugnis eine „Fünf“ habe und im zweiten Halbjahr dreimal eine „Eins“ schreibe, könne man auf dem Jahreszeugnis schließlich auch keine „Eins“ bekommen. Dies - so der Kläger weiter - sei rechtlich nicht haltbar. Zudem lasse sich der Beurteilung nicht entnehmen, dass seine Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX beachtet worden wäre. Seine dienstliche Beurteilung begegne außerdem auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie der von PHK F., seinem unmittelbaren Vorgesetzten bei der Dienststelle LPP 114, erstellten Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung in vielen Punkten stark widerspreche und daher nicht plausibel sei. Auf den Widerspruch hin forderte POR J., der die spätere Nichtabhilfeentscheidung verfasst hat, den Leiter des LPP 1 als zuständigem Endbeurteiler mit Schreiben vom 12.4.2017 zu einer Stellungnahme zu den Widerspruchsgründen unter Einbeziehung der beteiligten Beurteiler und unmittelbaren Vorgesetzten auf. Dieser veranlasste eine Stellungnahme des Beurteilers PHK C., der sich unter dem 19.5.2017 dahingehend äußerte, dass die Angaben des Klägers betreffend vorliegender Fakten und Daten zutreffend seien. Sie seien „hier bekannt“ gewesen und in einer Gesamtbetrachtung in den Vergleich mit den anderen zu Beurteilenden der Amtsgruppe A 9 g.D. des LPP 14 einbezogen worden. Das vom Kläger angeführte Zitat treffe zu. Es habe verdeutlichen sollen, dass eine zum Ende eines Beurteilungszeitraums eventuell erbrachte überdurchschnittliche Leistung nicht automatisch zu einem überdurchschnittlichen Gesamturteil führen könne bzw. müsse. Maßgeblich seien die während des gesamten Beurteilungszeitraums erbrachten dienstlichen Leistungen; auch Leistungsschwankungen bei dem Kläger seien hierbei zu erfassen, um ein durchschnittliches Leistungsniveau erkennen zu können. Die Verantwortung von PHK F. als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers habe lediglich einen Teilzeitraum des zu beurteilenden Zeitraums betroffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.8.2017 wies das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport den Widerspruch des Klägers unter Darstellung des zur Erstellung der Beurteilung durchgeführten Rankingverfahrens zurück. In der Amtsgruppe der Polizeikommissare bzw. Kriminalkommissare habe nach Festlegung des Maßstabs und der Richtsätze nach Nr. 8 BRL bis RFP 8 die Wertungsstufe II „übertrifft erheblich die Anforderungen" vergeben werden können. Aufgrund der Einordnung des Klägers auf RFP 11 habe er die Wertungsstufe II nicht erreichen können und sei mit der Wertungsstufe III beurteilt worden. Dieses Ergebnis entspreche nach Auffassung der beteiligten Beurteiler im Leistungsvergleich der Beamten der maßgeblichen Vergleichsgruppe den vom Kläger gezeigten Leistungen. Soweit der Kläger gegen das Ergebnis seiner Beurteilung einwende, dass die vorliegende PLB des unmittelbaren Vorgesetzten PHK F. der letztlich erstellten dienstlichen Beurteilung in vielen Punkten stark widerspreche, verkenne er, dass PHK F. nur einen kleinen eingeschränkten Kreis an Beamten im Statusamt A 9 vergleichen könne. Da maßgeblich die Bewertung des Beurteilers sei, führe das Auseinanderfallen der Bewertung der Leistungen zwischen dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Beurteiler nicht zu einem rechtlich relevanten Fehler. Dem unmittelbaren Vorgesetzten fehle der vergleichende Überblick über alle miteinander zu vergleichenden Beamten der Bereitschaftspolizei. Zu Unrecht sehe der Kläger eine Benachteiligung wegen einer Behinderung, weil seine dauernde Dienstunfähigkeit seiner Ansicht nach letztlich zu einer Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses geführt habe. Nach Nr. 5.5 BRL seien für die Beurteilung von schwerbehinderten Beamten oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Beamten die Richtlinien zur Integration und Gleichstellung von schwerbehinderten Menschen in der saarländischen Landesverwaltung (Integrationsrichtlinien) zu beachten. Vor Erstellung der Beurteilung sei mit Einverständnis des betroffenen Beamten ein Gespräch zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Endbeurteiler zu führen. Ausweislich des Beurteilungsbogens (Ziffer I Nr. 18) habe dieses Gespräch im Fall des Klägers am 3.11.2016 stattgefunden. Bei der dienstlichen Beurteilung Schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen habe der Dienstherr zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die Schwerbehinderung auf die Leistungsfähigkeit des Beamten in quantitativer Hinsicht ausgewirkt habe. In qualitativer Hinsicht hingegen seien die für alle Beamten geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme zum Widerspruch ausgeführt, dass ihm alle Fakten und Daten betreffend die Arbeitsleistung des Klägers bekannt gewesen und diese in die Beurteilung eingeflossen seien. Auch unter Beachtung der Behinderung des Klägers hätten diese aus Sicht des Beurteilers zur korrekten und alternativlosen Einordnung in die Rangfolgegruppe 5 der Rangfolgeliste aller Beamten im Statusamt A 9 geführt. Mit dem vom Kläger angeführten Zitat bei der Bekanntgabe der Beurteilung habe der Beurteiler seiner Darstellung zufolge verdeutlichen wollen, dass eine zum Ende eines Beurteilungszeitraumes eventuell erbrachte überdurchschnittliche Leistung nicht automatisch zu einem überdurchschnittlichen Gesamturteil führen könne bzw. müsse oder - anders ausgedrückt - dass die Beurteilung nicht eine Momentaufnahme des augenblicklichen Leistungsstandes zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung sein dürfe, sondern die während des gesamten Beurteilungszeitraums erbrachten dienstlichen Leistungen widerspiegeln müsse. Im davorliegenden Beurteilungszeitraum (16.10.2010 bis 15.10.2013) sei der Kläger auch im Gesamtergebnis mit der Wertungsstufe III „entspricht voll den Anforderungen" beurteilt worden. Insofern habe der Beurteiler ihn nach den Ergebnissen der Beurteilungen bei gleichbleibenden Leistungen gesehen, was nicht für eine Benachteiligung wegen längerer Abwesenheit oder wegen seiner dauerhaften Behinderung spreche. Der Beurteiler sei über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg und im vorangegangenen Beurteilungszeitraum Vorgesetzter des Klägers gewesen. Er habe somit lückenlos ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Klägers gehabt und sei in der Lage gewesen, den Kläger mitsamt seiner Behinderung einschätzen zu können, da er dessen Leistungsfähigkeit bereits vor seiner Verletzung zu beurteilen gehabt habe. Offensichtlich sei der Kläger in der Lage, die gleiche Leistung wie ohne Behinderung zu erbringen. Minderleistungen aufgrund der Schwerbehinderung hätten nicht festgestellt werden können. Die konkrete Beurteilung des Klägers (Bewertung der Einzelmerkmale) sei nicht von der Endbeurteilerkonferenz festgelegt worden. Der Beurteiler sei völlig frei gewesen, wie er die Einzelmerkmale nach Stärken und Schwächen des Klägers gewichte. Hierbei seien keine Fehler erkennbar. Bei der Überprüfung der Beurteilung im Hinblick auf die Vergabe der Wertungsstufen in den Einzelmerkmalen habe der Beurteiler im Übrigen festgestellt, dass der Kläger fälschlicherweise sogar besser beurteilt worden sei, als er nach dem Ergebnis des Rankings im gesamten Beurteilungsverfahren hätte beurteilt werden sollen. Aufgrund eines Fehlers bei der Ausfertigung der Beurteilung habe er im Einzelmerkmal „Entschlussfähigkeit" die Wertungsstufe II statt der vorgesehenen Wertungsstufe III erhalten. Da eine Abänderung dieses Einzelmerkmals am Gesamtergebnis jedoch nichts ändern würde, werde auf eine „reformatio in peius“ verzichtet. Bereits mit am 11.7.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Den zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 5.8.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 2.8.2017 hat er binnen Monatsfrist in das Klageverfahren einbezogen. Zur Begründung seiner Klage hat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben verwiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es ausgeschlossen, dass die Leistung eines Beamten von einem Beurteiler mit der Höchstnote und nachfolgend von einem neuen Beurteiler wesentlich schlechter bewertet werde. Eine derartige erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung solle nur dann denkbar sein, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft gewesen sei, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprochen hätten oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt worden sei. In jedem Fall müsse eine derartige Herabstufung jedoch begründet werden, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom Beamten nachvollzogen werden könne. Diesen Anforderungen an eine - im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare - Plausibilisierung des Gesamturteils trage die streitige dienstliche Beurteilung keine Rechnung. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2017 zu verpflichten, seine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 im Gesamturteil auf „übertrifft erheblich die Anforderungen“ anzuheben, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, bei den Ausführungen zu einer vermeintlichen erheblichen Verschlechterung seiner Leistungen nach einem angenommenen Beurteilerwechsel verkenne der Kläger, dass es überhaupt nicht zu einem Beurteilerwechsel gekommen sei. Bei dem mutmaßlich in Rede stehenden Beitrag, der den Kläger mit der „Höchststufe“ bewertet haben solle, handele es sich um den schriftlichen Beitrag eines zeitweise unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers (PHK F.) und nicht um den Beitrag eines ehemaligen Beurteilers. Auf Beiträge unmittelbarer Vorgesetzter sei die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar. Beiträge unmittelbarer Vorgesetzter, die auch mündlich im Rahmen von Besprechungen erfolgen könnten, dienten vielmehr lediglich dazu, das Meinungsbild des Beurteilers zu ergänzen; ihnen komme insoweit keinerlei Bindungswirkung zu. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur der Beurteiler, nicht aber der jeweilige Vorgesetzte, aufgrund seines größeren Überblicks und seiner größeren Erfahrung in der Lage sei, abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile hinsichtlich aller in Betracht kommenden Beamten nach einheitlichen Beurteilungsmaßstäben zu bilden. Im konkreten Fall sei PHK C. über die gesamte Beurteilungsperiode, ebenso wie in der Vorbeurteilungsperiode, Beurteiler des Klägers gewesen, sodass dieser über ein breites und umfassendes Bild des Beamten verfügt habe. Klarstellend werde angemerkt, dass der schriftliche Beitrag von PHK F. nicht die „Höchststufe“ vergeben, sondern lediglich eine „überdurchschnittliche“ Bewertung angeregt habe. Mit aufgrund der Beratung vom 10.10.2019 ergangenem Urteil - 2 K 1129/17 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist unter Darlegung des für die gerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung maßgeblichen Prüfungsmaßstabs ausgeführt, Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung seien die Richtlinien zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten beim Landespolizeipräsidium des Saarlandes vom 14.10.2013, zuletzt geändert mit Wirkung vom 14.10.2016. Die Erstellung von Rangfolgelisten sei unter Nr. 9 BRL geregelt. Dieses Verfahren einer stufenweisen Erstellung von Rangfolgelisten - d.h. von der kleineren hin zur größeren Organisationseinheit - habe in der Vergangenheit als solches sowohl die Billigung der Kammer als auch des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gefunden. Dem liege die Überlegung zugrunde, dass die stufenweise Durchführung vergleichbarer Beurteilungsgespräche auf verschiedenen Ebenen als Vorstufe der Vergabe von Wertungsstufen besonders geeignet sei, unter intensivem Austausch von Informationen über Leistung und Eignung der zu Beurteilenden eine möglichst breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage zu ermitteln. Eine „Vorsteuerung“ der Beurteilung durch die seitens des Endbeurteilers getroffene Rangfolgeentscheidung bzw. ein „Übergehen“ des Beurteilers liege darin nicht, da dieser auf der ersten und zweiten Ebene des Verfahrens verantwortlich einbezogen sei und so das Beurteilungsergebnis maßgeblich mitgestalte. Das vorliegend durchgeführte Rankingverfahren, die Festlegung des Beurteilungsmaßstabs und die anschließende Ausfertigung der Beurteilung hätten - wie näher dargelegt wird - den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien entsprochen. Der Kläger sei entsprechend seiner Einordnung in RFP 11 mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt worden. Dass das arithmetische Mittel aus den bei ihm vergebenen Einzelmerkmalen in der ausgefertigten und ihm am 21.2.2017 eröffneten Beurteilung tatsächlich nicht in dem für den RFP 11 vorgesehenen Korridor (2,7 bis 2,85), sondern in dem für den RFP 10 vorgesehenen Korridor (2,57 bis 2,69) liege, sei ausweislich der Stellungnahme des Beurteilers, PHK C., vom 2.6.2017, die in der Aktenlage ihre Bestätigung finde, darauf zurückzuführen, dass es bei der Ausfertigung des Beurteilungsbogens zu einem Büroversehen gekommen sei. Dass der Beklagte und auch die Widerspruchsbehörde trotz entsprechender Anregungen des Beurteilers und des Endbeurteilers letztlich von einer Berichtigung dieses Ausfertigungsfehlers abgesehen hätten, sei darauf zurückzuführen, dass sich der Fehler aus ihrer Sicht nicht auf das Gesamturteil ausgewirkt habe. Die Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung griffen nicht durch. Die Kammer sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des Klägers – insbesondere beim Aufbau der Projektgruppe „Wach- und Pförtnerdienst“ und deren Überführung in die Projektgruppe „polizeilicher Ordnungsdienst“ –, die er selbst sehr ausführlich geschildert habe und die auch von seinem Beurteiler in dessen Stellungnahme zum Widerspruch vom 19.5.2017 bestätigt worden seien, nicht ausreichend gewürdigt worden wären und der Kläger im Ergebnis schlechter beurteilt worden wäre, als es seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entspricht. Hinsichtlich des schriftlichen Beurteilungsbeitrags des PHK F., der die Tätigkeiten des Klägers ab September 2015 bis zum Beurteilungsstichtag beschrieben und in der zusammenfassenden Betrachtung eine „überdurchschnittliche“ Beurteilung des Klägers angeregt habe, habe die Widerspruchsbehörde zu Recht ausgeführt, dass PHK F. - abgesehen davon, dass sich sein Eindruck von den Leistungen des Klägers auf den letzten Teilabschnitt des Beurteilungszeitraums beschränke, wohingegen die dienstliche Beurteilung die Leistungen des Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum widerspiegeln müsse - als unmittelbarer Vorgesetzter nur einen kleinen Kreis an Beamten im Statusamt A 9 g.D. habe vergleichen können und ihm damit der Gesamtüberblick über alle auf der ersten Stufe des Rankings miteinander zu vergleichenden Beamten der Bereitschaftspolizei im entsprechenden Statusamt gefehlt habe. Diesen Gesamtüberblick habe allein PHK C. als Leiter der Bereitschaftspolizei gehabt, der sowohl im aktuellen Beurteilungszeitraum als auch im Vorbeurteilungszeitraum Beurteiler des Klägers gewesen sei und somit über ein umfassendes Bild von den Leistungen des Klägers verfügt habe, zu dem u.a. auch der Beurteilungsbeitrag von PHK F. mit beigetragen habe. Dass die Einordnung des Klägers auf RFP 5 von 9 vergebenen Rangfolgeplätzen auf der ersten Stufe des Rankings vor diesem Hintergrund rechtsfehlerhaft gewesen wäre, lasse sich nicht feststellen. Ebenso wenig lasse sich feststellen, dass die lange Erkrankung des Klägers bzw. dessen Behinderung - der Kläger sei gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem Behinderten gleichgestellt - in unzulässiger Weise Einfluss auf sein Beurteilungsergebnis gehabt hätten. Die dahingehende Behauptung des Klägers sei durch nichts belegt und von allen am Beurteilungsverfahren beteiligten Personen entschieden zurückgewiesen worden. So habe der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 19.5.2017 glaubhaft versichert, dass die von ihm im Erörterungsgespräch mit dem Kläger am 24.2.2017 geäußerte Bemerkung „wenn man im Halbjahreszeugnis eine 5 hat …“ in keinem Zusammenhang zur krankheitsbedingten Abwesenheitszeit des Klägers gestanden habe, sondern nur habe verdeutlichen sollen, dass eine zum Ende eines Beurteilungszeitraums eventuell erbrachte überdurchschnittliche Leistung nicht automatisch zu einem überdurchschnittlichen Gesamturteil führen könne bzw. müsse. Hiergegen sei rechtlich nichts einzuwenden. Hinsichtlich der Behinderung des Klägers seien die einschlägigen Bestimmungen des AGG und des LGG ebenso wie die Richtlinien zur Integration und Gleichstellung von schwerbehinderten Menschen in der saarländischen Landesverwaltung (Integrationsrichtlinien) und die Vorschriften des SGB IX beachtet worden und das in Nr. 5.5 BRL vorgesehene Gespräch zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Endbeurteiler habe stattgefunden. Irgendwelche Besonderheiten habe es dabei offensichtlich nicht gegeben. Darüber hinaus spreche auch der Umstand, dass der Kläger sich trotz seiner langen Erkrankung - er sei bis zum 22.2.2015 und damit während der Hälfte des Beurteilungszeitraums dienstunfähig erkrankt gewesen - und seiner Behinderung - nach eigener Aussage sei seine linke Hand bei Wiederaufnahme des Dienstes praktisch noch gebrauchsunfähig gewesen - im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung nicht verschlechtert habe, sondern ihm mit der Wertungsstufe III ein gleichbleibendes Leistungsniveau bescheinigt worden sei, dagegen, dass sich seine Behinderung in irgendeiner Weise negativ auf sein Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Schließlich sei nicht erkennbar, dass dem Beurteiler bei der abschließenden Gewichtung der Einzelmerkmale nach Stärken und Schwächen des Klägers Fehler unterlaufen sein könnten. Soweit der Kläger neben den Einzelmerkmalen „Organisationsfähigkeit“, „Verantwortungsbewusstsein, Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit“, „Arbeitsqualität“ und „Verhandlungsgeschick“ zusätzlich in den Einzelmerkmalen „Belastbarkeit“, „Arbeitsmenge“, „Auffassungsgabe“, „Denk- und Urteilsvermögen“ sowie „Initiative und Selbständigkeit“ eine Bewertung mit der Wertungsstufe II einfordere, stehe dem der erreichte Rangfolgeplatz entgegen, mit dem der Kläger unter Berücksichtigung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sachgerecht eingeordnet worden sei. Auf den am 15.11.2019 gestellten und am 16.12.2019 begründeten Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 8.3.2021 - 1 A 334/19 -, dem Kläger zugestellt am 11.3.2021, die Berufung gegen das dem Kläger am 16.10.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit am 6.4.2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet. Seine dienstliche Beurteilung sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass er „von Beginn an angeboten“ habe, „neben dem Wachdienst zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, abhängig von der gesundheitlichen Situation“ rechtswidrig. Dies sei „allerdings offensichtlich nicht im Einzelmerkmal ‚Initiative und Eigenständigkeit‘ berücksichtigt“ worden. Ebenso habe berücksichtigt werden müssen, dass er mehrere Verbesserungsvorschläge bezüglich Fachplanung und Organisation ausgearbeitet und vorgelegt habe. Dieser Punkt finde in dem Urteil des Verwaltungsgerichts keinerlei Berücksichtigung. Auch die Mitwirkung und Planung bei Organisation und Abrechnung der neuen Projektgruppe „Wach- und Pförtnerdienst“ sowie die Übernahme der kompletten Planung und Organisation der Wache sowie das eingebrachte Engagement im Rahmen eines Eigenstudiums fachdienstlicher Literatur seien in der Beurteilung unberücksichtigt geblieben. Dasselbe gelte hinsichtlich des Umstandes, dass er in der Ausbildung und Unterweisung bezüglich des polizeilichen Ordnungsdienstes mitgewirkt habe. Dies sowie seine Tätigkeit in der Personalverwaltung für ursprünglich 10 und letztendlich insgesamt 43 Mitarbeiter hätte in den Einzelmerkmalen „Belastbarkeit“ und „Arbeitsmenge“ angemessen berücksichtigt werden müssen. Auch die ständigen oder kurzfristigen Änderungen im Schichtplan der Nachtwache PI Köllertal müssten in die Bewertung der Einzelmerkmale „Auffassungsgabe“, „Denk- und Urteilsvermögen“ sowie „Initiative und Selbständigkeit“ eingehen. Auch hierauf gehe das erstinstanzliche Urteil nicht ein. Dasselbe gelte im Weiteren hinsichtlich des Umstandes, dass er eine Bewertung erhalten habe, die der letzten erstellten dienstlichen Beurteilung in vielen Punkten stark widerspreche. Das Bundesverwaltungsgericht halte es für ausgeschlossen, dass die Leistung eines Beamten von einem Beurteiler mit der Höchststufe und nachfolgend von einem neuen Beurteiler wesentlich schlechter bewertet werde. Eine derartige erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung solle nur dann denkbar sein, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprechen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. Jedenfalls müsse eine derartige Herabstufung begründet werden. Das Verwaltungsgericht sei nicht auf die Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung eingegangen. Es finde keine Auseinandersetzung mit einem möglichen Leistungsabfall statt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Begründung des Gesamturteils schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils sei nicht zulässig. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1129/17 - und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2017 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 auf „übertrifft erheblich die Anforderungen“ anzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 10. Oktober 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1129/17 - und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2017 zu verurteilen, ihn für den Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, es treffe nicht zu, dass einzelne vom Kläger erbrachte Leistungen nicht in seine dienstliche Beurteilung eingeflossen seien. Ausweislich der Stellungnahme des Beurteilers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seien alle vorgebrachten die Arbeitsleistung des Klägers betreffenden Fakten und Daten bekannt gewesen und in seine Beurteilung einbezogen worden. Hiergegen sprechende Anhaltspunkte lägen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers, er habe eine Beurteilung erhalten, welche der zuvor erstellten dienstlichen Beurteilung in vielen Punkten stark widerspreche, könne nicht nachvollzogen werden. In seiner Vorbeurteilung sei der Kläger von demselben Beurteiler im Gesamturteil ebenfalls mit der Wertungsstufe III „entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt worden. Die vom Kläger angesprochene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe demgegenüber einen Fall, in dem innerhalb eines Beurteilungszeitraums ein und dieselbe Leistung von zwei Beurteilern nach einem Beurteilerwechsel unterschiedlich beurteilt worden sei, es sei mithin nicht um eine Vorbeurteilung, sondern um den Beurteilungsbeitrag eines Beurteilers für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum (in Form eines Aufrechterhaltungsvermerks für die vorangegangene Beurteilung) gegangen. Diese Rechtsprechung könne auf den Fall des Klägers auch deshalb nicht angewandt werden, weil es sich bei dem schriftlichen Beitrag seines zeitweise unmittelbaren Vorgesetzten (PHK F.) nicht um den Beitrag eines ehemaligen Beurteilers handele. Beiträge unmittelbarer Vorgesetzter, die auch mündlich im Rahmen von Besprechungen erfolgen könnten, dienten dazu, das Meinungsbild des Beurteilers zu ergänzen, ohne dass ihnen insoweit Bindungswirkung zukomme. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur der Beurteiler, nicht aber der jeweilige Vorgesetzte, aufgrund seines größeren Überblicks und seiner größeren Erfahrung in der Lage sei, abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile hinsichtlich aller in Betracht kommenden Beamten nach einheitlichen Beurteilungsmaßstäben zu bilden. Fallbezogen sei PHK C. über die gesamte Beurteilungsperiode - ebenso wie in der Vorbeurteilungsperiode - Beurteiler des Klägers gewesen, so dass er über ein breites und umfassendes Bild des Beamten verfügt habe. Im Übrigen könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer besonderen Begründung der Herleitung des Gesamturteils aus den Bewertungen der Einzelmerkmale auf das bei der saarländischen Polizei angewandte Beurteilungssystem nicht übertragen werden. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ergebe sich hier nämlich weder unmittelbar noch mittelbar aus den Einzelmerkmalen, sondern ausschließlich aus dem Ergebnis des vorangestellten Rankingverfahrens. Es handele sich bei dem angewandten Beurteilungsverfahren daher nicht um ein Ankreuzverfahren, wie es den insoweit ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Das in Nr. 9.1 BRL geregelte Rankingverfahren diene dazu, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. Nach Nr. 11 BRL sei das Gesamturteil die schlüssige Zusammenfassung der dienstlichen Leistungen und Persönlichkeitsmerkmale und ggf. der zusätzlichen Bemerkungen zu den Beurteilungsmerkmalen der ergänzenden Persönlichkeitsbeschreibung. Das Gesamturteil sei grundsätzlich als Mittel aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale zu bilden. Abweichungen seien zu begründen. Das Gesamturteil müsse der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen. In der Beurteilungspraxis sei entsprechend Nr. 9.1 BRL die Einordnung des Beamten in eine Rangfolgegruppe auf der Stufe des Endbeurteilers nach Anlegen der Richtsätze nach Nr. 8.2 BRL maßgeblich für das Gesamtergebnis seiner dienstlichen Beurteilung. Durch das bis dahin praktizierte mehrstufige Ranking-Verfahren seien bereits die dienstlichen Leistungen und Persönlichkeitsmerkmale der zu beurteilenden Beamten unter Berücksichtigung der Einzelmerkmale und gegebenenfalls einer ergänzenden Persönlichkeitsbeschreibung gemäß Nr. 11 BRL in das Gesamturteil eingeflossen. Den jeweiligen Rangfolgegruppen seien nach Anlegen der Richtwerte verschiedene Korridore arithmetischer Mittelwerte zugeordnet worden, welche die Beurteiler bei der Ausfertigung der Beurteilung und beim Ankreuzen der Einzelmerkmale zu berücksichtigen gehabt hätten. Demgemäß sei in der Praxis das Gesamturteil zwar unter Berücksichtigung der freitextlich konkretisierten Einzelmerkmale gebildet worden, die Bewertungen der Einzelmerkmale seien hingegen aus dem zuvor unter Beteiligung aller zuständigen Beurteiler gefundenen Rangfolgeplatz und dem statusamtsbezogenen Anforderungsmaßstab hergeleitet worden. Die Bewertung der Einzelmerkmale habe somit - anders als im Ankreuzverfahren - keinen konstitutiven Charakter für das Gesamtergebnis gehabt. Dem Erfordernis der Plausibilisierung des Gesamturteils werde im Beurteilungssystem der saarländischen Polizei auf andere Weise Rechnung getragen. Zum einen erfolge in Nr. 11 BRL jeweils eine Erläuterung der einzelnen Wertungsstufe im Hinblick darauf, welche Voraussetzungen ein Beamter zu erfüllen habe, um in dieser Wertungsstufe beurteilt zu werden. In diesen Erläuterungen sei bereits eine Begründung für die Einordnung in die jeweilige Wertungsstufe zu sehen. Des Weiteren erfolge eine Plausibilisierung des Gesamturteils durch die Erstellung eines gesonderten Bogens zur „Dokumentation über das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung“, der dem Beamten im Rahmen der Eröffnung seiner Beurteilung offengelegt und auf Wunsch auch ausgehändigt werde. Darin würden dem Beamten der Gang des Rangfolgeverfahrens sowie die jeweils hieran Beteiligten aufgezeigt und zudem dokumentiert, mit wie vielen Beamten der zu Beurteilende auf den jeweiligen Stufen des Verfahrens verglichen worden ist und welchen Rangfolgeplatz er hierbei erreicht hat. Auf diese Weise werde für den Beamten das vergleichende Verfahren von der untersten zur obersten Ebene transparent gemacht. Mithin fehle es an einer Vergleichbarkeit des Beurteilungssystems in der saarländischen Polizei mit den Verfahren, auf die sich die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Plausibilisierung des Gesamturteils beziehe. Der Senat hat dem Beklagten mit Verfügung vom 5.7.2021 aufgegeben, darzulegen, welche Bedeutung aus seiner Sicht dem Zusatz in Nr. 11 BRL „Abweichungen sind unter Nr. III zu begründen.“ zukommt, sowie zu klären, ob es in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde Fälle gegeben hat, in denen vom arithmetischen Mittel abgewichen wurde, und ggf. darzulegen, auf welchen Umständen dies beruhte. Hinsichtlich der Beantwortung dieser Anfrage wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 16.7.20211Gerichtsakte Blatt 175Gerichtsakte Blatt 175 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 1 A 111/12 sowie der Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft) und der Personalakte des Klägers (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.