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Beschluss

1 A 234/14

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, wenn aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten hervorgehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Ein praktiziertes Rankingverfahren zur Vorbereitung von Beurteilungen verletzt nicht ohne Weiteres die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers, sofern dieser eine eigene Einschätzung vornehmen konnte und die Verfahrensvorgaben der Beurteilungsrichtlinien beachtet wurden. • Die Darlegungsanforderungen für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind hoch; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel und fehlender besonderer Schwierigkeiten • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, wenn aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten hervorgehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Ein praktiziertes Rankingverfahren zur Vorbereitung von Beurteilungen verletzt nicht ohne Weiteres die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers, sofern dieser eine eigene Einschätzung vornehmen konnte und die Verfahrensvorgaben der Beurteilungsrichtlinien beachtet wurden. • Die Darlegungsanforderungen für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind hoch; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Neubeurteilung zum Stichtag 15.10.2010. Streitgegenstand ist die dienstliche Beurteilung des Klägers innerhalb der Besoldungsgruppe A 9, insbesondere die Frage, ob das angewandte Ranking- und Abstimmungsverfahren die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers verletzt und zu einer falschen Einstufung geführt habe. Der Kläger rügt, der Erstbeurteiler sei durch Vorgaben des Zweitbeurteilers an einer eigenständigen Bewertung gehindert gewesen; als Beleg führt er Dokumentation und Zeugenaussagen an. Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen; der Kläger beantragt nun die Zulassung der Berufung und stellt dar, es lägen Verfahrensfehler und eine rechtswidrige Beeinflussung vor. Das Verwaltungsgericht hatte bereits Beweis erhoben und beide Beurteiler vernommen; die Landesrichtlinien für Beurteilungen (BRL) waren anzuwenden. Der Senat prüfte summarisch, ob aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel oder besondere Schwierigkeiten ersichtlich sind. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet nach § 124 VwGO. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gegenargumente gegen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung sprechen. Solche Gewichtung ergibt sich hier nicht, weil die Beweisaufnahme und die Zeugenaaussagen des Erst- und Zweitbeurteilers eine nachvollziehbare Beurteilungslinie ergaben. • Auslegung der Beurteilungsrichtlinien: Die BRL schreiben Notizen, Beurteilungsvorschläge und Abstimmungsgespräche vor; das Rankingverfahren dient der Ergänzung und Konkretisierung des Beurteilungsmaßstabs und ist nicht per se rechtswidrig. • Tatsachenfeststellungen: Erst- und Zweitbeurteiler bestätigten, dass der Kläger nach dienststelleninterner Rangliste und im dienststellenübergreifenden Quervergleich in die Wertungsstufe III eingeordnet wurde; die Aussagen zeigen, dass der Erstbeurteiler von seiner Überzeugung ausgehend beurteilte. • Keine unzulässige Einflussnahme: Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Zweitbeurteiler den Erstbeurteiler in seiner Unabhängigkeit so eingeschränkt hat, dass eine falsche Beurteilung zu besorgen wäre; es kam nicht zu einem Stichentscheid der Landespolizeidirektion. • Form und Inhalt des Beurteilungsvorschlags: Nr. 7 BRL schreibt keine Formvorgaben vor; ein Ranglisten-Vorschlag genügt als Beurteilungsvorschlag im praktizierten Verfahren. • Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die vom Kläger gerügten Fragen sind weder außergewöhnlich noch unklar; sie ließen sich auf Grundlage der Beweisaufnahme und der einschlägigen Rechtsprechung des Senats beantworten. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; der Zulassungsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen oder dass die Sache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Die Beweisaufnahme und die Zeugenaussagen belegen, dass das angewandte Ranking- und Abstimmungsverfahren den Erstbeurteiler nicht in seiner Unabhängigkeit derart beeinflusst hat, dass die Beurteilung des Klägers rechtsfehlerhaft wäre. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.