Beschluss
1 A 94/16
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt.
• Bei dienstlichen Beurteilungen schwerbehinderter Beamter sind behinderungsbedingte quantitative Minderleistungen zu berücksichtigen; qualitative Leistungskriterien sind hingegen nach den allgemeinen Beurteilungsmaßstäben zu beurteilen.
• Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient dem Abbau von Benachteiligungen, nicht der Schaffung von Vorteilen für schwerbehinderte Beamte; daher rechtfertigt es nicht die Berücksichtigung qualitativ behinderungsbedingter Leistungsmängel in dienstlichen Beurteilungen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Qualitative Defizite Schwerbehinderter nicht zu berücksichtigen • Eine Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt. • Bei dienstlichen Beurteilungen schwerbehinderter Beamter sind behinderungsbedingte quantitative Minderleistungen zu berücksichtigen; qualitative Leistungskriterien sind hingegen nach den allgemeinen Beurteilungsmaßstäben zu beurteilen. • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient dem Abbau von Benachteiligungen, nicht der Schaffung von Vorteilen für schwerbehinderte Beamte; daher rechtfertigt es nicht die Berücksichtigung qualitativ behinderungsbedingter Leistungsmängel in dienstlichen Beurteilungen. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das eine über ihn erstellte dienstliche Beurteilung bestätigte. Streitgegenstand war insbesondere, ob bei der dienstlichen Beurteilung eines schwerbehinderten Beamten qualitative Leistungsmängel, die auf psychischen oder anderen Erkrankungen beruhen, zu berücksichtigen sind. Der Kläger rügte, das Verwaltungsgericht habe qualitative, psychisch bedingte Leistungsbeeinträchtigungen pauschal ausgeschlossen und dabei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unberücksichtigt gelassen. Der Senat prüfte ausschließlich die Zulassungsbegründung und ob daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgen. Es ging um die Auslegung einschlägiger dienstrechtlicher Vorschriften und die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung behinderungsbedingter Nachteile. • Zulassungsprüfung beschränkt sich auf die in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Gründe sowie auf die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind bei schwerbehinderten Beamten behinderungsbedingte quantitative Minderleistungen zu berücksichtigen; qualitative Leistungskriterien unterliegen den allgemeinen Maßstäben aller Beamten; dies folgt aus dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und dem Zweck der dienstlichen Beurteilung. • Die in Rede stehenden saarländischen Richtlinien sind im Ergebnis mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar; das Verwaltungsgericht hat zutreffend abgegrenzt, dass es sich im streitigen Fall überwiegend um qualitative Defizite handelt, denen keine pauschale Berücksichtigung zusteht. • Das AGG hat das Ziel, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen, nicht aber, schwerbehinderten Beschäftigten im Arbeitsleben einen Vorteil zu verschaffen; die Berücksichtigung qualitativer Defizite würde letztlich zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit zu einer unbeabsichtigten Bevorzugung führen. • Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur besonderen Behandlung psychisch bedingter Leistungseinbußen sind bereits durch Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet; es bestehen daher keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. • Die Zulassungsgründe werden in der eingelegten Begründung nicht substantiiert dargelegt, sodass keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet werden. • Folgerung: Der Zulassungsantrag ist unzulässig oder in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit bestätigt. Die Zulassungsbegründung begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beurteilung noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Bei dienstlichen Beurteilungen sind behinderungsbedingte quantitative Minderleistungen zu berücksichtigen, nicht jedoch qualitative Leistungsmängel zugunsten schwerbehinderter Beamter. Das AGG ändert diese Grundsätze nicht, da es nicht auf die Schaffung von Vorteilen für Schwerbehinderte zielt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.