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Beschluss

1 A 222/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzeigt. • Die Besoldung eines Beamten richtet sich nach seinem Statusamt; die vorübergehende oder auch länger andauernde Wahrnehmung einer höher bewerteten Dienststelle begründet ohne Beförderung keinen Anspruch auf höhere Dienstbezüge. • Die Gewährung einer Verwendungszulage ist gesetzgeberische Entscheidung; ein Anspruch hierauf besteht nicht kraft Verfassungsrechts, wenn die Zulage gesetzlich abgeschafft wurde. • Ein Feststellungsantrag, der auf die Rechtswidrigkeit des Einsatzes auf einem höher bewerteten Dienstposten abstellt, setzt das Vorliegen eines strukturellen Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber Statusämtern nachweislich voraus.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung wegen fehlender ernstlicher Zweifel am erstinstanzlichen Urteil • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzeigt. • Die Besoldung eines Beamten richtet sich nach seinem Statusamt; die vorübergehende oder auch länger andauernde Wahrnehmung einer höher bewerteten Dienststelle begründet ohne Beförderung keinen Anspruch auf höhere Dienstbezüge. • Die Gewährung einer Verwendungszulage ist gesetzgeberische Entscheidung; ein Anspruch hierauf besteht nicht kraft Verfassungsrechts, wenn die Zulage gesetzlich abgeschafft wurde. • Ein Feststellungsantrag, der auf die Rechtswidrigkeit des Einsatzes auf einem höher bewerteten Dienstposten abstellt, setzt das Vorliegen eines strukturellen Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber Statusämtern nachweislich voraus. Der Kläger, seit 1989 im Justizvollzugsdienst, wurde 2013 zum Amtsinspektor (A 9) befördert. Seit April 2011 verrichtete er vertretungsweise und anschließend dauerhaft die Aufgaben des Leitenden Heizungsbeamten der JVA A-Stadt, einer Funktionsstelle mit Bewertung A 9 plus Zulage. Er beantragte rückwirkend ab April 2011 Zahlung der damaligen Verwendungszulage oder hilfsweise höhere Besoldung nach A 9 plus Zulage; die Anträge wurden abgelehnt. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, weil Besoldung nach dem Statusamt zu bemessen sei und die Verwendungszulage im Saarland zum 29.6.2012 weggefallen sei. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung war fristgerecht nach §124a VwGO eingelegt und begründet. • Prüfungsmaßstab: Zulassungsantrag muss ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzeigen. • Verpflichtungsantrag: Die Besoldung richtet sich nach dem verliehenen Amt; der Kläger hatte am relevanten Zeitpunkt nur ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 inne, sodass aus der bloßen Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens kein Anspruch auf Besoldung nach A 9 plus Zulage entsteht (§2 Abs.1, §9 Abs.1 BesG SL). Beförderungsansprüche setzen laufbahnrechtliche Voraussetzungen und Auswahlverfahren voraus; daraus lässt sich kein nachträglicher Besoldungsanspruch ableiten. • Verwendungszulage: Die gesetzliche Möglichkeit einer Verwendungszulage bestand im Saarland seit dem 29.6.2012 nicht mehr; eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Weitergewährung besteht nicht. Der Gesetzgeber darf auf die Gewährung finanzieller Ausgleichsleistungen verzichten und bewegt sich dabei in einem weiten Gestaltungsspielraum. • Feststellungsantrag: Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes auf einem höher bewerteten Dienstposten bedarf es eines Nachweises eines strukturellen Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber Statusämtern; ein solcher struktureller Missstand wurde nicht substantiiert dargelegt. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Das Vorbringen des Klägers erschüttert die erstinstanzliche Entscheidung nicht, es fehlen schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze und Tatsachenfeststellungen. • Kosten und Streitwert: Aufgrund des erfolglosen Zulassungsantrags sind die Kosten dem Kläger auferlegt; Streitwert für das Verfahren wurde festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Das Zulassungsvorbringen genügte nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen. Die Besoldung richtet sich nach dem Statusamt; die bloße Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens ohne Beförderung begründet keinen Anspruch auf Besoldung nach A 9 plus Zulage, zumal die Verwendungszulage im Saarland abgeschafft wurde. Der Feststellungsantrag scheitert, weil kein struktureller Überhang von Beförderungsdienstposten hinreichend dargetan ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 11.473,52 Euro festgesetzt.