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Beschluss

4 L 215/09

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO). • Bei Aufklärungsrügen sind Beweismittel, Beweisthema, voraussichtliches Ergebnis und dessen Eignung sowie darzulegen, warum das Tatsachengericht den Beweis von Amts wegen hätte erheben müssen, konkret anzugeben. • Für die Beurteilung der Bebaubarkeit nach § 5 Abs. 1 BauO LSA kommt es auf einen geradlinigen Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche zu rückwärtigen Gebäuden an; wirtschaftliche Zumutbarkeit von Eingriffen des Eigentümers ist zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufungszulassung wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO). • Bei Aufklärungsrügen sind Beweismittel, Beweisthema, voraussichtliches Ergebnis und dessen Eignung sowie darzulegen, warum das Tatsachengericht den Beweis von Amts wegen hätte erheben müssen, konkret anzugeben. • Für die Beurteilung der Bebaubarkeit nach § 5 Abs. 1 BauO LSA kommt es auf einen geradlinigen Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche zu rückwärtigen Gebäuden an; wirtschaftliche Zumutbarkeit von Eingriffen des Eigentümers ist zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Beitragspflicht für ein aus mehreren Flurstücken bestehendes Grundstück verneint. Streitgegenstand ist, ob das Grundstück gemäß § 5 Abs. 1 BauO LSA bebaubar ist, weil ein geradliniger Zu- oder Durchgang von einer öffentlichen Verkehrsfläche fehlt. Auf dem angrenzenden Flurstück 32 befinden sich Nebengebäude, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einen geradlinigen Zugang verhindern; ein Zugang wäre nur durch zumindest teilweisen Abriss möglich. Der Beklagte rügt mangelhafte Sachverhaltsaufklärung, insbesondere hinsichtlich der Lage von Türen im Nebengebäude und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Abrissmaßnahmen. Weiter legt der Beklagte erstmals eine Urkunde von 1990 über ein angebliches dingliches Nutzungsrecht vor und behauptet hieraus mögliche Erschließungsrechte. Das Verwaltungsgericht hatte Abrisskosten, Wertverluste und die praktische Nutzbarkeit eines durchgehenden Zugangs als nicht zumutbar bewertet. • Zulassungsantrag unbegründet: Der Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 VwGO in der erforderlichen, nach § 124a Abs. 4 S.4 VwGO konkreten Weise dargelegt. • Zur Frage des geradlinigen Zugangs: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass ein geradliniger Zu- oder Durchgang durch die auf Flurstück 32 stehenden Baulichkeiten nicht besteht und nur durch zumindest teilweisen Abriss geschaffen werden könnte; diese Tatsachenermittlung wird vom Zulassungsantrag nicht als im Ergebnis unrichtig substantiiert. • Aufklärungsrüge unzureichend: Es fehlt an der konkreten Bezeichnung von Beweismitteln, Beweisthemen und dem voraussichtlichen Beweisergebnis sowie an der Darstellung, warum das Gericht den Beweis hätte von Amts wegen erheben müssen. • Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit: Das Verwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit von Abrissmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt vernünftiger Eigentümerabwägung geprüft; der Beklagte hat weder präzise Angaben zu Abrisskosten noch zu möglichen Wertverlusten vorgetragen, sodass konkrete Zweifel an der Wertung entfallen. • Neue Urkunde von 1990: Zwar ist neuer Tatsachenvortrag im Zulassungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen, der Beklagte muss aber darstellen, dass dieser Vortrag erheblich ist und zu einem günstigeren Ergebnis führen kann; das ist hier nicht erfolgt, da die Wirksamkeit eines angeblichen Nutzungsrechts nicht schlüssig dargelegt wurde. • Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht begründet: Es fehlt an der Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes des Verwaltungsgerichts und an der Darlegung einer erkennbaren Abweichung von den vom Beklagten zitierten BVerwG-Entscheidungen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt, weil der Beklagte seine Rügen nicht hinreichend substantiiert hat. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht eine im Ergebnis unzutreffende Sachverhaltsfeststellung getroffen oder relevante Ermittlungen unterlassen hätte; Beweisanträge und konkrete Angaben zu Abrisskosten oder Wertverlusten fehlen. Auch das erstmals vorgelegte Dokument von 1990 begründet kein hinreichendes neues, entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen, weil die Entstehungswirksamkeit eines angeblichen Nutzungsrechts nicht nachgewiesen ist. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen und die Berufung wird nicht zugelassen.