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Beschluss

2 L 20/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rdnr. 15). Das ist hier nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits erfolgte Nutzungsänderung einer ehemaligen Scheune zur Wohnnutzung mit folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nach § 71 Abs. 1 BauO LSA seien nicht erfüllt, weil dem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das im Außenbereich nach § 35 BauGB liegende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, denn es lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Splittersiedlungen seien unter anderem wegen der weitreichenden oder nicht übersehbaren Vorbildwirkung des Vorhabens unerwünscht. Zu „befürchten“ sei die Verfestigung einer Splittersiedlung bereits dann, wenn in ihr der Vorgang der Zersiedlung gesehen werden müsse. Davon sei insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehle. Das vorliegende Vorhaben sei geeignet, den Wunsch nach weiterer Wohnbebauung entstehen zu lassen oder zu verstärken. Durch die noch vorhandenen scheunenartigen Gebäude in der näheren und weiteren Umgebung lasse sich ein Vorbild der Umnutzung von Bestandsgebäuden herleiten. Außerdem gebe es weitere bebaubare Freiflächen. Aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung vollständig im Bestandsgebäude erfolgen solle, ergebe sich rechtlich nichts anderes. Eine andere Sichtweise führe dazu, dass ursprünglich privilegiert errichtete Gebäude nach § 35 Abs. 1 BauGB stets in Wohnnutzung umgewandelt werden dürften, was der städtebaulichen Zielrichtung, den Außenbereich von Bebauung - insbesondere von Dauerwohnbebauung - freizuhalten, entgegenliefe. Es sei zwar Zweck des § 35 Abs. 4 BauGB, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die als Folge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr zu diesem Zweck benötigt würden, unter erleichterten Voraussetzungen einer nicht privilegierten Nutzung zurückzuführen. Dieser Zweck rechtfertige aber nicht jede Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlicher Gebäude, sondern stehe unter den Beschränkungen des § 35 Abs. 4 BauGB. Die aus der Wohnnutzung resultierende besondere Verfestigung des Siedlungsansatzes rechtfertige es, die Umnutzung landwirtschaftlich nicht mehr benötigter Gebäude für nicht privilegierte Zwecke nur zu erleichtern, wenn das Gebäude in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Gebäude stehe. Diese Grundsätze unterschieden nicht zwischen Neuerrichtung von Bausubstanz oder Umnutzung einer bestehenden Bausubstanz. In Anwendung dieser Grundsätze sei die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Durch die Umnutzung werde das (Dauer-)Wohnen, das bereits auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich erfolge, in den Außenbereich „erweitert“. Dabei werde nicht verkannt, dass keine neue Bausubstanz hinzutrete. Maßgeblich sei, dass die Nutzung „Dauerwohnen“ hinzutrete. Nach den vorgelegten Plänen und Fotes liege auch keine „bereits gefestigte Splittersiedlung“ vor, da sich bauliche Anlagen lediglich auf den westlichen Nachbargrundstücken befänden. Durch das Vorhaben werde der Vorgang zu missbilligender, unorganischer Besiedlung verstärkt. Die Klägerin schaffe mit Blick auf die weiteren Freiflächen im Norden, Osten und Süden einen Berufungsfall. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1996 (11 A 1897/94) folge rechtlich im Ergebnis nichts anderes, denn der dortige zur Genehmigung gestellte Neubau habe sich – anders als im vorliegenden Fall – einer bestehenden Splittersiedlung untergeordnet. 4 1. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens ausgegangen, da auch der Beklagte das Vorhaben (anfangs) gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als zulässig eingestuft habe, hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Aus einer früheren Einschätzung des Beklagten zur Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich nicht ableiten, dass die hiervon abweichende Beurteilung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, aus welchen rechtlichen Gründen der Beklagte an seine frühere Auffassung gebunden sein sollte. 5 2. Die Klägerin wendet ein, die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht angenommen habe, das Vorhaben lasse gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, trage nicht. Eine Vergrößerung des Baubestandes sei nicht erfolgt. Eine Beeinträchtigung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liege nicht vor, wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung unterordne. Zwar sei nach § 35 BauGB der Grundsatz umzusetzen, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten. Damit sei jedoch kein generelles Bauverbot verbunden, da die übrigen Regelungen in § 35 BauGB sonst keinen Sinn ergäben. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 27.02.1996 im vorliegenden Fall nicht für einschlägig gehalten. Die vorhandene Bebauung, insbesondere zur H- Straße und nach Westen, bestätige die gefestigte Siedlungsstruktur. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben habe eine negative Vorbildwirkung bezüglich der übrigen Freiflächen, könne nicht gefolgt werden, da der Charakter des Drei-Seiten-Hofs erhalten bleibe und das Gebäude aus dem Gesamtbestand nicht heraustrete. Da das Gebäude in seiner Kubatur nicht verändert werde, stehe es auch nicht zur Größe der vorhandenen Ansiedlung in Widerspruch. Die Annahme einer negativen Vorbildwirkung hinsichtlich einer etwaigen Bebauung der Freiflächen überzeuge nicht, denn durch den typischen Hofcharakter und die Begrenzung aufgrund der Wegführung werde kein Anspruch auf Bebauung der Freiflächen begründet. Das gelte erst Recht für die anderen Freiflächen, die ohne jede Bebauung im Außenbereich lägen. Die Umnutzung einer bestehenden Scheune schaffe nicht singulär auf den Freiflächen „Baurecht“. Die Verallgemeinerung des Verwaltungsgerichts, dass jede Art der Umnutzung vorhandener Gebäude dem Sinn und Zweck des § 35 BauGB zuwiderlaufe, sei fehlerhaft, denn es sei nicht ohne Grund stets auf den Einzelfall abzustellen. Die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung im Hinblick auf künftige Bauvorhaben sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht verweise ohne ausreichende Konkretisierung allgemein auf Scheunen in näherer und weiterer Umgebung, ohne Anzahl und Lage zu wissen. Die Verwaltungsakte gebe hierfür keinen Rückschluss. 6 Mit diesen Erwägungen hat die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. 7 Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zu befürchten, also unerwünscht u. a. dann, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde. Weitreichend ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weiter gehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 – 4 C 10/11 –, NVwZ 2012, 1626, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 27.08.1998 – 4 C 13/97 –, NVwZ-RR 1999, 295, juris, Rdnr. 12; BayVGH, Urteil vom 27.07.2018 – 15 B 17.1169 -, juris, Rdnr. 30). Abweichendes gilt hingegen, wenn die vorhandene Splittersiedlung bereits derart verfestigt ist, dass das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr „beitragen“ kann, etwa wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung völlig unterordnet, keine zusätzlichen Spannungen auslöst, sich organisch in eine bestehende Baulücke der Splittersiedlung einfügt und deshalb keinerlei Vorbildwirkung hat (BayVGH, Urteil vom 27.07.2018 – 15 B 17.1169 –, juris, Rdnr. 30; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 27.02.1996 – 11 A 1897/94 – BauR 1996, 288, juris, Rdnr. 26). 8 Eine von einem Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann auch von einer Nutzungsänderung ohne Änderung des Baukörpers ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, a. a. O., Rdnr. 24). Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Baukörper schon vorhanden ist, Bestandsschutz genießt, äußerlich nicht verändert oder (teilweise) privilegiert genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, a. a. O.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26.07.2018 – 10 A 2600/15 -, juris, Rdnr. 41). 9 Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat nicht die Auffassung vertreten, dass im Außenbereich ein generelles Bauverbot herrsche oder jede Art der Nutzungsänderung vorhandener Gebäude im Außenbereich dem Sinn und Zweck des § 35 BauGB zuwiderlaufe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ausführlich geprüft und ist dabei insbesondere auf die von der Klägerin angesprochenen Fragen eingegangen, ob von dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung ausgehen könne, also die Gefahr bestehe, dass weitere Bauten hinzutreten, und ob von einer Unterordnung gegenüber der vorhandenen Bebauung auszugehen sei. 10 Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass das Vorhaben zu keiner Vergrößerung des Baubestandes führe, ist allein kein geeigneter Gesichtspunkt, die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung abzulehnen. Die Umnutzung der ehemaligen Scheune bzw. der ungenehmigten ehemaligen Kfz-Werkstatt zu Wohnraum vermittelt der Splittersiedlung ein verstärktes Gewicht. Das Gebäude kann, insbesondere wegen der mit der Nutzungsänderung einhergehenden Angleichung an moderne Standards, verstärkt dazu beitragen, dass die außenbereichsfremde Nutzung an dem konkreten Standort auf unabsehbare Zeit erhalten bleibt (vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26.07.2018, a. a. O., Rdnr. 46). 11 Die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung scheidet auch nicht deshalb aus, weil – wie die Klägerin vorträgt – die vorhandene Bebauung die gefestigte Siedlungsstruktur bestätige, das Gebäude nicht aus dem Gesamtbestand heraustrete und in seiner Kubatur nicht verändert werde, der Charakter des Drei-Seiten-Hofs erhalten bleibe und das Vorhaben nicht zur Größe der vorhandenen Ansiedlung in Widerspruch stehe. Die Klägerin leitet aus diesen Umständen ab, dass sich das Vorhaben der vorhandenen Bebauung unterordne. 12 Für die Frage, ob sich ein Vorhaben unter einen vorhandenen Bestand deutlich unterordnet, kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.03.2016 – 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447, juris, Rdnr. 35). Die Erwägungen der Klägerin, dass die äußere Gestalt der Bebauung unverändert bleibe und das Gebäude nicht aus der sonst vorliegenden Bebauung hervortrete, lassen außer Betracht, dass es für die Beurteilung, ob ein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, nicht allein auf die bauliche Anlage als solche, sondern auf das Gebäude mit der ihm zugedachten neuen Nutzung als Einheit ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 – 4 C 50.87 -, NVwZ-RR 1989, 340, juris, Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang ist also insbesondere von Bedeutung, ob der Anteil der vorhandenen Wohnnutzung innerhalb der Splittersiedlung so groß ist, dass dem Hinzutreten eines weiteren Gebäudes mit einer außenbereichsfremden Wohnnutzung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 27.07.2018 – 15 B 17.1169 -, juris, Rdnr. 31; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26.07.2018 – 10 A 2600/15 -, juris, Rndr. 46). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin zur Frage der „untergeordneten Bebauung“ zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1996 (- 11 A 1897/94 -, BauR 1996, 688 und juris). Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass sich das Vorhaben „als Wohnhaus“ organisch in die bestehende Baulücke einordne und sich der vorhandenen Bebauung hinreichend unterordne. Das Vorhabengebäude war - wie sich aus dem Tatbestand ergibt - unmittelbar von mehreren Wohnhäusern umgeben. Mit der Beschränkung darauf, dass sich der Baukörper in die vorhandene Bebauung der Splittersiedlung einfüge, vernachlässigt die Klägerin den zentralen Aspekt der Wohnnutzung. Ob und in welchem Umfang im Bereich der vorhandenen Splittersiedlung Wohnnutzung bereits vorhanden ist und in welchem Verhältnis diese Wohnnutzung zum vorliegenden Vorhaben steht, hat die Klägerin nicht ausgeführt. Den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird sie mit ihrem Vorbringen nicht gerecht. 13 Im Übrigen ist – wie ausgeführt - von einer weitreichenden Vorbildwirkung auszugehen, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben , die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. Maßgeblich ist demnach nicht allein, ob das Vorhaben selbst in eine organische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung tritt, sondern ob das Vorhaben das Hinzutreten weiterer ähnlicher Vorhaben bewirken kann und ggf. unter Einbeziehung auch dieser Vorhaben noch von einer Unterordnung im Verhältnis zur vorhandenen Splittersiedlung auszugehen ist. Auch insoweit ergibt sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1996 (a. a. O.) nichts anderes. In dieser Entscheidung wurde das Bauvorhaben nur deshalb isoliert betrachtet, weil das Gericht wegen der Lage des Vorhabens in einer Baulücke eine Vorbildwirkung auf andere Flächen abgelehnt hat. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin ein Vorbild für Umnutzungen der noch vorhandenen scheunenartigen Gebäude in der Umgebung in Wohnraum bilden könne. Außerdem bilde das Vorhaben einen Berufungsfall hinsichtlich der Freiflächen im Norden, Osten und Süden. Unter Zugrundelegung dieser weitreichenden Möglichkeiten zusätzlicher Bebauung liegt eine untergeordnete Bedeutung im Vergleich zur vorhandenen Splittersiedlung nicht vor. 14 Soweit die Klägerin meint, die Freiflächen seien für die Annahme einer negativen Vorbildwirkung nicht geeignet, weil sich durch den typischen Hofcharakter und die Begrenzung durch die Wegführung kein Anspruch auf Bebauung der Freiflächen begründe, geht sie von zu engen Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB aus. Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (OVG LSA, Beschluss vom 18.01.2010 – 2 L 62/09 –, juris, Rdnr. 7; BVerwG, Beschluss vom 08.04.2014 – 4 B 5.14 -, ZfBR 2014, 494, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 02.09.1999 – 4 B 27.99 –, ZfBR 2000, 278, juris, Rdnr. 6). Die Klägerin ist auf diese - auch vom Verwaltungsgericht zitierte - Rechtsprechung nicht eingegangen. Sie hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die vorliegende Verstärkung der Außenbereichsnutzung zu einer weitreichenden Vorbildwirkung führen kann, die auch Anreize bietet, Wohnraum auf bislang unbebauten Flächen zu schaffen. 15 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht allein auf eine etwaige Bebauung der Freiflächen in der Umgebung gestützt. Es ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung im Hinblick auf vergleichbare Nutzungsänderungen vorhandener scheunenartiger Bestandgebäude ausgehe. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe ohne ausreichende Konkretisierung allgemein auf Scheunen in näherer und weiterer Umgebung verwiesen, ohne Anzahl und Lage zu wissen, trifft das so nicht zu. Im Tatbestand des Urteils heißt es nämlich, dass sich ausweislich einer planungsrechtlichen Stellungnahme südlich der D-Straße Gehöfte ehemaliger Gemüsebauern mit erheblichen Abständen zueinander befinden. Soweit die Klägerin die vom Verwaltungsgericht herangezogene Tatsachenbasis für nicht ausreichend hält, macht sie in der Sache einen Verfahrensverstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie die Klägerin – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14.03.2019 – 2 L 120/16 -, juris, Rdnr. 31; BayVGH, Beschluss vom 06.09.2011 – 14 ZB 11.409 –, juris, Rdnr 12; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 Rdnr. 13). Zudem genügt die erhobene Aufklärungsrüge nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge verlangt die Bezeichnung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht hätte bedienen sollen, die Angabe des Beweisthemas, des voraussichtlichen Beweisergebnisses und dessen anzunehmende Eignung für eine dem Rechtsmittelführer günstigere Entscheidung sowie die Angabe, dass und warum es sich dem Gericht beim Fehlen eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO hätte aufdrängen müssen, diesen Beweis zu erheben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26.04.2010 – 4 L 215/09 –, juris, Rdnr 9; Beschluss vom 17.07.2018 – 2 L 46/17 -, juris, Rdnr. 10 ff.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 56). Die Klägerin legt nicht dar, welche Maßnahmen das Verwaltungsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts hätte ergreifen müssen, zu welchem Ergebnis die Aufklärungsmaßnahmen voraussichtlich geführt hätten, inwiefern das Ergebnis geeignet gewesen wäre, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen und warum es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, die Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. 16 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 17 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat die Bedeutung der Sache für die Klägerin unter Orientierung an Nr. 9.1.1.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geschätzt. 18 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).