OffeneUrteileSuche
Urteil

1 L 9/12

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

31mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die auf das Einstellungslebensalter abstellende Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach §§27,28 BBesG a.F. kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung i.S. der RL 2000/78/EG darstellen. • Die RL 2000/78/EG ist unmittelbar anwendbar; entgegenstehende nationale Vorschriften sind insoweit unanwendbar zu lassen. • Ein unionsrechtskonformer Ausgleich einer festgestellten Altersdiskriminierung kann durch konkrete Vergleichsberechnung erfolgen; nicht allein durch generelle "Anpassung nach oben" auf die Endstufe. • Ansprüche aus unionsrechtlicher Diskriminierung unterliegen der Grundsätze der zeitnahen Geltendmachung; Nachzahlungsansprüche für Zeiträume vor dem Jahr der ernsthaften Geltendmachung (hier vor 2009) bleiben unberücksichtigt. • Mit der Umstellung auf erfahrungs- bzw. dienstzeitbezogene Stufen (hier LBesG LSA ab 01.04.2011) entfallen künftig diskriminierende Auswirkungen des alten systemsbezogenen Altersanknüpfungssystems.
Entscheidungsgründe
Altersbezogene Dienstaltersfestsetzung im Besoldungsrecht kann unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung begründen • Die auf das Einstellungslebensalter abstellende Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach §§27,28 BBesG a.F. kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung i.S. der RL 2000/78/EG darstellen. • Die RL 2000/78/EG ist unmittelbar anwendbar; entgegenstehende nationale Vorschriften sind insoweit unanwendbar zu lassen. • Ein unionsrechtskonformer Ausgleich einer festgestellten Altersdiskriminierung kann durch konkrete Vergleichsberechnung erfolgen; nicht allein durch generelle "Anpassung nach oben" auf die Endstufe. • Ansprüche aus unionsrechtlicher Diskriminierung unterliegen der Grundsätze der zeitnahen Geltendmachung; Nachzahlungsansprüche für Zeiträume vor dem Jahr der ernsthaften Geltendmachung (hier vor 2009) bleiben unberücksichtigt. • Mit der Umstellung auf erfahrungs- bzw. dienstzeitbezogene Stufen (hier LBesG LSA ab 01.04.2011) entfallen künftig diskriminierende Auswirkungen des alten systemsbezogenen Altersanknüpfungssystems. Der Kläger, 1976 geboren, wurde 1999 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Die Beklagte setzte sein Besoldungsdienstalter nach §28 BBesG a.F. auf den 1.6.1997 fest, so dass sich seine Einordnung in Besoldungsstufen am Einstellungslebensalter orientierte. Ab August 2006 macht der Kläger wegen Altersdiskriminierung rückwirkend Anspruch auf Bezahlung nach der jeweils letzten Stufe seiner Besoldungsgruppe geltend und beantragt umfangreiche Nachzahlungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte Ansprüche bis März 2011 dem Grunde nach zu; die Beklagte legte Berufung ein. Die Streitfragen betrafen insbesondere die Vereinbarkeit der auf Lebensalter gestützten Dienstaltersfestsetzung mit der RL 2000/78/EG und dem AGG, die Folgen einer unionsrechtswidrigen Regelung sowie die Zeiträume, für die Nachzahlungsansprüche bestehen. • Anwendbarer Rechtsrahmen und Schutzbereich: Die Richtlinie 2000/78/EG betrifft Arbeitsentgelt und ist unmittelbar anwendbar; Besoldungsansprüche fallen darunter. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung erfolgt (§3 AGG/Art.2 RL 2000/78/EG). • Tatbestandliche Feststellungen: Die Zuordnung des Klägers zu Dienstaltersstufen erfolgte im Wesentlichen allein nach dem Einstellungslebensalter; Leistung und Erfahrung spielten nur modifizierend eine geringe Rolle. • Unionsrechtliche Prüfung der Rechtfertigung: Art.6 Abs.1 RL 2000/78/EG erlaubt Ungleichbehandlung wegen Alters nur bei objektiver und angemessener Rechtfertigung. Das auf Lebensalter abstellende System war nicht angemessen, weil es nicht primär die tatsächlich erworbene Berufserfahrung oder Leistung abbildet; ein dienstzeit-/erfahrungsbezogenes System wäre geeignet(er). • Unmittelbare Wirkung der Richtlinie und Unanwendbarkeit nationaler Normen: Die RL ist hinreichend bestimmt und erzeugt Rechte für Betroffene; Bestimmungen der §§27,28 BBesG a.F., soweit sie zu einer Altersdiskriminierung führen, sind insoweit unanwendbar. • Rechtsfolgen und Ausgleich: Die Gleichheitsverletzung ist durch Besserstellung des Benachteiligten auszugleichen; pauschale Anhebung auf Endstufe ist nicht zwingend und nicht ausreichend differenziert. Es ist eine konkrete Vergleichsberechnung mit einer geeigneten Vergleichsgruppe vorzunehmen, wobei als Vergleichsrahmen das in der Regel mögliche Höchsteinstellungsalter (hier 38 Jahre) heranzuziehen ist. • Zeitnahigkeitsgebot und Anwendungszeitraum: Für Nachzahlungsansprüche gelten Grundsätze der zeitnahen Geltendmachung; deshalb sind Ansprüche für Zeiträume vor dem Jahr der ernsthaften Geltendmachung (hier vor 2009) unbeachtlich. Ein Staatshaftungsanspruch kommt wegen Auslegungs-Spielräumen erst ggf. später in Betracht. • Änderung der Rechtslage ab 01.04.2011: Mit LBesG LSA und BesVersEG LSA wurde das System auf erfahrungs-/dienstzeitbezogene Stufen umgestellt, wodurch die diskriminierenden Auswirkungen entfallen; daher bestehen ab 01.04.2011 keine Nachzahlungsansprüche mehr. • Prozesszinsen: Bei zugestandenen Zahlungsansprüchen sind Prozesszinsen nach §291 BGB zu gewähren; der Kläger hat insoweit Anspruch. Der Senat hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und die Klage insoweit abgeändert. Für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.3.2011 hat der Kläger einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 9.606,31 € nebst Prozesszinsen; die Klage für die übrigen beantragten Zeiträume (01.08.2006–31.12.2008 sowie 01.04.2011–30.09.2011) ist unbegründet. Begründet wurde dies damit, dass die bis März 2011 geltende Besoldungsregelung nach §§27,28 BBesG a.F. unionsrechtswidrig ist, weil sie primär am Lebensalter ansetzt und so eine unmittelbare Altersdiskriminierung bewirkt; die RL 2000/78/EG ist unmittelbar anwendbar und macht die betreffenden nationalen Regelungen insoweit unanwendbar. Ansprüche für Zeiträume vor dem Jahr der zeitnahen Geltendmachung (vor 2009) bleiben unberücksichtigt; ab 01.04.2011 beseitigt die gesetzliche Umstellung auf erfahrungs- bzw. dienstzeitbezogene Stufen die zuvor bestehende Diskriminierung, so dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Nachzahlungsansprüche bestehen. Prozesszinsen sind für den zugesprochenen Betrag zu gewähren.