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Urteil

1 L 9/12

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0907.1L9.12.00
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Leitsätze
1. Die polizeiliche Maßnahme in Gestalt des Überflugs des „Camps Reddelich“ am 5. Juni 2007 durch ein Tornado-Kampflugzeug der Bundeswehr war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt.(Rn.57) 2. Die Art und Weise der Durchführung der polizeilichen Gefahrerforschungsmaßnahme entsprach unter den konkreten Umständen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.(Rn.66) 3. Für den erkennenden Senat steht nicht fest, dass der allein streitgegenständliche Überflug vom 5. Juni 2007 noch einem legitimen Zweck gedient hat; nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast geht dies zu Lasten des Beklagten. Die Tornado-Einsätze dienten nach den eigenen Angaben des Beklagten der Aufklärung von Erddepots und baulichen Veränderungen. Nach der taktischen Bewertung des Einsatzkonzeptes ist die Aufklärung von angelegten Erddepots zwar theoretisch möglich, faktisch aber äußerst unwahrscheinlich gewesen, weil in keiner Weise zu erwarten war, dass auf dem Camp-Gelände Erddepots durch den Überflug gefunden werden könnten.(Rn.74) 4. Auch soweit der Überflug des „Camps Reddelich“ sich in Erwartung weiterer unmittelbar bevorstehender gewaltsamer Ausschreitungen gerade auch auf die Ermittlung damit möglicherweise in Zusammenhang stehender Aktivitäten potentieller Demonstrationsteilnehmer, die sich im „Camp Reddelich“ aufhielten, gerichtet haben sollte, dürfte damit ein legitimer Zweck nicht zu begründen gewesen sein. Soweit der Beklagte zunächst nur erklärt hatte, dass weitere Blockadeaktionen angekündigt worden seien, ist eine solche bloße pauschale Ankündigung schon nicht hinreichend konkret, um einen legitimen Zweck für den Überflug des Camps zu begründen.(Rn.81) 5. Der Überflug ist zudem – einen legitimen Zweck und seine Geeignetheit unterstellt – nicht erforderlich gewesen, um eine vom Beklagten befürchtete Gefahr zu erforschen. Denn jedenfalls standen mildere Mittel zur Verfügung, die mindestens in gleicher Weise geeignet waren, diese Zwecke zu erfüllen. Mit dem ausschließlichen Mittel der Personenkontrollen konnten insoweit zwar nicht Erddepots im Camp aufgeklärt werden. Es konnte aber jedenfalls in gleicher Weise wie bei vorheriger – zusätzlicher – Aufklärung durch einen Tornado-Überflug verhindert werden, dass Material für Blockadeaktionen, das zuvor (möglicherweise und unentdeckt) in Erddepots gelagert worden wäre, aus dem Camp herausgebracht werden könnte.(Rn.89) 6. Unabhängig vom Vorstehenden ist der streitgegenständliche Überflug auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil hinsichtlich der behördlichen Entscheidung über den Einsatz des Tornado-Flugzeugs ein jedenfalls teilweiser Ermessensausfall anzunehmen ist. Denn der Beklagte hat das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bei seiner Entscheidung für den Aufklärungsflug nicht in den Blick genommen.(Rn.104)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. September 2011 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und der Tenor wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass der Überflug des Camps Reddelich am 5. Juni 2007 durch ein Tornado-Flugzeug der Deutschen Bundeswehr rechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat der Beklagte 4/15, die Kläger zu 1. und 2. je 1/3 und die Klägerin zu 3. 1/15 zu tragen. Die Kläger zu 1. und 2. haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. hat der Beklagte 4/5 und die Klägerin zu 3. 1/5 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die polizeiliche Maßnahme in Gestalt des Überflugs des „Camps Reddelich“ am 5. Juni 2007 durch ein Tornado-Kampflugzeug der Bundeswehr war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt.(Rn.57) 2. Die Art und Weise der Durchführung der polizeilichen Gefahrerforschungsmaßnahme entsprach unter den konkreten Umständen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.(Rn.66) 3. Für den erkennenden Senat steht nicht fest, dass der allein streitgegenständliche Überflug vom 5. Juni 2007 noch einem legitimen Zweck gedient hat; nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast geht dies zu Lasten des Beklagten. Die Tornado-Einsätze dienten nach den eigenen Angaben des Beklagten der Aufklärung von Erddepots und baulichen Veränderungen. Nach der taktischen Bewertung des Einsatzkonzeptes ist die Aufklärung von angelegten Erddepots zwar theoretisch möglich, faktisch aber äußerst unwahrscheinlich gewesen, weil in keiner Weise zu erwarten war, dass auf dem Camp-Gelände Erddepots durch den Überflug gefunden werden könnten.(Rn.74) 4. Auch soweit der Überflug des „Camps Reddelich“ sich in Erwartung weiterer unmittelbar bevorstehender gewaltsamer Ausschreitungen gerade auch auf die Ermittlung damit möglicherweise in Zusammenhang stehender Aktivitäten potentieller Demonstrationsteilnehmer, die sich im „Camp Reddelich“ aufhielten, gerichtet haben sollte, dürfte damit ein legitimer Zweck nicht zu begründen gewesen sein. Soweit der Beklagte zunächst nur erklärt hatte, dass weitere Blockadeaktionen angekündigt worden seien, ist eine solche bloße pauschale Ankündigung schon nicht hinreichend konkret, um einen legitimen Zweck für den Überflug des Camps zu begründen.(Rn.81) 5. Der Überflug ist zudem – einen legitimen Zweck und seine Geeignetheit unterstellt – nicht erforderlich gewesen, um eine vom Beklagten befürchtete Gefahr zu erforschen. Denn jedenfalls standen mildere Mittel zur Verfügung, die mindestens in gleicher Weise geeignet waren, diese Zwecke zu erfüllen. Mit dem ausschließlichen Mittel der Personenkontrollen konnten insoweit zwar nicht Erddepots im Camp aufgeklärt werden. Es konnte aber jedenfalls in gleicher Weise wie bei vorheriger – zusätzlicher – Aufklärung durch einen Tornado-Überflug verhindert werden, dass Material für Blockadeaktionen, das zuvor (möglicherweise und unentdeckt) in Erddepots gelagert worden wäre, aus dem Camp herausgebracht werden könnte.(Rn.89) 6. Unabhängig vom Vorstehenden ist der streitgegenständliche Überflug auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil hinsichtlich der behördlichen Entscheidung über den Einsatz des Tornado-Flugzeugs ein jedenfalls teilweiser Ermessensausfall anzunehmen ist. Denn der Beklagte hat das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bei seiner Entscheidung für den Aufklärungsflug nicht in den Blick genommen.(Rn.104) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. September 2011 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und der Tenor wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass der Überflug des Camps Reddelich am 5. Juni 2007 durch ein Tornado-Flugzeug der Deutschen Bundeswehr rechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat der Beklagte 4/15, die Kläger zu 1. und 2. je 1/3 und die Klägerin zu 3. 1/15 zu tragen. Die Kläger zu 1. und 2. haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. hat der Beklagte 4/5 und die Klägerin zu 3. 1/5 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Ihre Klage ist zulässig (I.) und insoweit begründet, als die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die polizeiliche Maßnahme des Überflugs des Camps Reddelich am 5. Juni 2007 durch ein Tornado-Flugzeug der Bundeswehr rechtswidrig war und sie dadurch in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt wurde. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine entsprechende Feststellung zu (II.). Soweit die Klägerin sich durch die Fertigung, Auswertung und Weiterleitung der beim Überflug aufgenommenen Lichtbilder in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG sowie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt sieht, liegt eine Grundrechtsverletzung nicht vor. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; die Berufung der Klägerin war insoweit teilweise als unbegründet zurückzuweisen (III.). I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Insoweit ist der Senat mit Blick auf die Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 VwGO an die entsprechende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nach Maßgabe von § 144 Abs. 6 VwGO und damit an dessen Bejahung der entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen im Revisionsurteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 – (BVerwGE 160, 169) gebunden, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende rechtliche Beurteilung im aufgehobenen Berufungsurteil bestätigt hat. Nach dieser Norm hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache im Ausgangspunkt zurückverwiesen, weil das Berufungsurteil vom 15. Juli 2015 materielles Recht verletzt hat. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung über die Berufung vom Vorliegen der unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen auszugehen, auf denen die Rechtsaufassung des Revisionsgerichts logisch aufbaut. Dazu gehört im vorliegenden Fall auch dessen Bejahung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 4 B 2.07 –, NVwZ 2007, 594 – zitiert nach juris Rn. 12; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 144 Rn. 71). Bei Nichtvorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen hätte das Bundesverwaltungsgericht durch Prozessurteil in der Sache entscheiden müssen. II. Die polizeiliche Maßnahme in Gestalt des Überflugs des „Camps Reddelich“ am 5. Juni 2007 durch ein Tornado-Kampflugzeug der Bundeswehr war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine entsprechende Feststellung zu. 1. Der Überflug des Camps durch ein Tornado-Kampfflugzeug der Bundeswehr in einer Höhe von 114 m zur Aufnahme von Luftbildern ist zunächst als faktischer Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG zu werten. Auch insoweit ist der Senat mit Blick auf die Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 VwGO an die entsprechende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsurteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 – gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. 2. Die Rechtswidrigkeit des Überflugs des „Camps Reddelich“ durch ein Tornado-Kampfflugzeug der Bundeswehr und die Anfertigung von zur Auswertung durch die Landespolizeibehörde bestimmten Luftbildaufnahmen ist allerdings nicht (schon) deshalb als rechtswidrig zu qualifizieren, weil es sich um einen vom Grundgesetz verbotenen Einsatz der Streitkräfte im Innern gehandelt hätte. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts mit bindender Wirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO verneint und dazu festgestellt, dass der Überflug vielmehr lediglich der anderweitig nicht möglichen Aufklärung der Sachlage durch Luftbilder im Vorfeld der Feststellung einer konkreten Gefahr gedient hat und als technische Unterstützungsleistung der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe für die Polizeibehörde anzusehen ist. Selbst wenn die Maßnahme nicht mehr (nur) – wie noch die vorangegangenen Aufklärungsflüge – der Erkennung möglicher Erddepots sowie der Erfassung von Manipulationen an wichtigen Straßenzügen im Einsatzraum gedient haben sollte, sondern sich in Erwartung weiterer unmittelbar bevorstehender gewaltsamer Ausschreitungen gerade auch auf die Ermittlung damit möglicherweise in Zusammenhang stehender Aktivitäten potentieller Demonstrationsteilnehmer, die sich im „Camp Reddelich“ aufhielten, gerichtet haben sollte, handelte es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin um eine Maßnahme der Gefahrerforschung im Vorfeld einer konkreten Gefahr. 3. Die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Gefahrerforschungsmaßnahme in Gestalt des Überflugs des „Camps Reddelich“ am 5. Juni 2007 durch ein Tornado-Flugzeug der Bundeswehr folgt jedoch daraus, dass sie nicht auf § 13 SOG M-V (in der maßgeblichen, zum damaligen Zeitpunkt gültigen und bis heute unveränderte Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.1998, GVOBl. 1998, S. 335) gestützt werden konnte. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lagen nicht vor. Nach § 13 SOG M-V haben die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, umfasst diese allgemeine Befugnis auch Eingriffsmaßnahmen zur Klärung einer Gefahrensituation, wenn die Polizei aufgrund objektiver Umstände das Vorliegen einer Gefahr zwar für möglich, aber nicht für sicher hält. Solche Gefahrerforschungsmaßnahmen sind der Gefahrenabwehr vorgelagert. Sie dienen nicht der Beseitigung einer konkret bestehenden Gefahr, sondern der weiteren Ermittlung (Aufklärung), ob eine „verdächtige Lage“ in eine konkrete Gefahr, die es abzuwehren gilt, umschlagen kann. Bei einer solchen verdächtigen Lage bestehen – anders als bei der konkreten Gefahr – noch Unsicherheiten, ob die Situation bei weiterem Verlauf zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Gefahrenverdacht). Das Erfordernis des Vorliegens von Tatsachen verdeutlicht aber, dass bloße Vermutungen nicht ausreichen. Es müssen mithin hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Gefahrenverdacht vorliegen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Januar 2013 – 7 A 10816/12 –, juris Rn. 30). Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung, dass der Überflug als Gefahrerforschungsmaßnahme grundsätzlich auf die Befugnisnorm des § 13 SOG M-V gestützt werden kann, bindet den Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO, obwohl mit der Frage der Anwendung von § 13 SOG M-V irrevisibles Recht als notwendige Voraussetzung der Zurückverweisung angesprochen ist (vgl. dazu Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 144 Rn. 69). Sie steht nämlich im Zusammenhang mit der bindenden Bundesverwaltungsgerichtlichen Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständlichen Maßnahmen im Rahmen der in Art. 35 Abs. 1 GG geregelten Ermächtigung zur Amtshilfe verbleiben und daher von den Beschränkungen, die für einen Einsatz der Streitkräfte nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG gelten, nicht betroffen sind. Dies gilt zudem deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Feststellungsklage insoweit, als sie gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet ist bzw. ein Rechtsverhältnis betrifft, an dem das Land beteiligt ist, ebenfalls tragend darauf gestützt hat, dass diese Gefahrerforschungsmaßnahme grundsätzlich auf die in § 13 SOG M-V in der maßgeblichen Fassung enthaltene polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel gestützt werden könne und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes nicht entgegenstehen, da dieses Gesetz insbesondere für polizeiliche Befugnisse im Vorfeld von Versammlungen keine abschließenden Regelungen für die Abwehr aller möglicherweise auftretenden Gefahren enthält. Aufgrund der Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO musste der Senat auch nicht entscheiden, ob es nach neuerem polizeirechtlichen Verständnis für Gefahrerforschungsmaßnahmen (Gefahrerforschungseingriffe) nunmehr erforderlich sein könnte, deren Voraussetzungen und den jeweiligen Umfang der konkreten Maßnahme in Spezial-Befugnisnormen zu regeln (vgl. dazu § 32 Abs. 1 und § 32a Abs. 1 SOG M-V i. d. F vom 27. April 2020, GVOBl. M-V 2020, 334). Ein Fall des Gefahrenverdachts konnte hier – so das Bundesverwaltungsgericht wiederum bindend – im Hinblick auf die Feststellung des vorherigen Berufungsurteils, dass es bereits im Vorfeld zu zahlreichen, auch gewalttätigen Aktionen von Gegnern des G8-Gipfeltreffens gekommen war, angenommen werden. Die zuständige Polizeibehörde des Beklagten hatte den Sachverhalt daher gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soweit von Amts wegen zu ermitteln, dass sie sich über das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gefahr eine eigene Überzeugung bilden konnte. Damit sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für Eingriffsmaßnahmen zur Klärung einer Gefahrensituation gegeben gewesen. Die Eingriffsmaßnahme in Gestalt des Überflugs des „Camps Reddelich“ am 5. Juni 2007 durch ein Tornado-Flugzeug der Bundeswehr erweist sich jedoch auf der Rechtsfolgenseite als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Art und Weise der Durchführung der polizeilichen Gefahrerforschungsmaßnahme entsprach unter den konkreten Umständen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Hinblick auf den stattgefundenen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aller Campbewohner und insbesondere auch der Klägerin liegt zudem ein jedenfalls teilweiser Ermessensausfall vor. Verhältnismäßig ist ein Grundrechtseingriff dann, wenn er einem legitimen Zweck dient (a.), das eingesetzte Mittel geeignet ist diesen Zweck zu erreichen (b.), das Mittel zur Zweckerreichung erforderlich ist, weil es kein das Grundrecht weniger belastendes (milderes) Mittel gibt, das ebenso geeignet ist, den Zweck in gleichem Maße zu erreichen (c.) sowie der Einsatz des Mittels noch angemessen ist, also nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in das betroffene Grundrecht steht (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) (d.). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. a. Für den erkennenden Senat steht nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel schon nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit fest, dass der im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständliche Überflug vom 5. Juni 2007 noch einem legitimen Zweck gedient hat; nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast geht dies zu Lasten des Beklagten. Auf der Grundlage der Verwaltungsvorgänge, insbesondere des Schreibens der KAVALA vom 10. Oktober 2007, sowie nach den eigenen Angaben des Beklagten im gerichtlichen Verfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2021 dienten die Tornado-Einsätze der Aufklärung von Erddepots und baulichen Veränderungen. Diese Erklärung wird durch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag bestätigt: „Ziel der Maßnahme war die Erkennung möglicher Erddepots sowie die Erfassung von Manipulationen an wichtigen Straßenzügen im Einsatzraum (BT-Drs. 16/6046, S. 10). Auch in der Pressemitteilung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 2007 (PM Nr. 71, S. 2) heißt es: „Ziel war es Erddepots, Bodenveränderungen und Veränderungen in der Bebauung festzustellen, die auf Vorbereitungshandlungen gewaltbereiter und militanter G8-Gegner oder terroristischer Täter schließen lassen. Eine personenbezogene Aufklärung durch Flugzeuge der Bundeswehr fand nicht statt. Personen und Fahrzeuge können auf den Fotos nicht identifiziert werden.“ Es steht dabei nicht in Frage, dass der vom Beklagten angegebene Zweck der Aufklärung von Erddepots und baulichen Veränderungen bezogen auf die zuvor im Mai 2007 durchgeführten Überflüge legitim gewesen sein dürfte, weil in diesem Zeitraum – wie aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern dieser Überflüge erkennbar ist – zum einen nicht nur das „Camp Reddelich“ überflogen worden ist, sondern insbesondere auch Straßen, wie z. B. die Autobahnen A19 und A20 sowie die Bundesstraße B103, für die befürchtet wurde, dass sie von Blockadeaktionen betroffen werden könnten. Zum anderen war das „Camp Reddelich“ in diesem Zeitraum auch erst noch in der Entstehung. Aus diesen Gründen mag dieser Zweck sogar auch noch für den Flug vom 4. Juni 2007 legitim gewesen sein, weil – wie ebenfalls auf den in der Akte enthaltenen Lichtbildern dieses Fluges ersichtlich – die Autobahn A19 fotografiert wurde. Gleiches kann ohne Weiteres jedoch nicht für den Überflug vom 5. Juni 2007 gelten. Dieser Flug wurde nach den Angaben des Beklagten durchgeführt, weil der Flug am Vortag witterungsbedingt abgebrochen werden musste und deshalb das „Camp Reddelich“ nicht überflogen werden konnte. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2021 hat der Beklagte ausdrücklich nochmals erklärt, dass am 5. Juni 2007 nur das „Camp Reddelich“ überflogen werden sollte. Der Berichterstatter hatte bereits in seinem Hinweisschreiben vom 17. Juni 2015 angemerkt, dass die Aufklärung von angelegten Erddepots für das Areal des „Camps Reddelich“ nach der taktischen Bewertung des Einsatzkonzeptes mit Schreiben vom 26. Februar 2007 (Bl. 42, 43 d. BA. B) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheine. In dieser Bewertung heißt es: „Hinsichtlich des Anlegens von Depots ist dies für einen Störer ebenfalls nur dann sinnvoll, wenn sich das Depot innerhalb einer polizeilich kontrollierten Zone befindet. So er sich mit deponiertem Material ausstatten will, anschließend jedoch eine polizeiliche Vorkontrolle passieren muss, ist der Sinn des Deponierens fehlgeschlagen. Depots anzulegen ist nur in erkennbarer Nähe zu bekannten Transportstrecken, der Molly-Bahn und in Nähe der Sicherheitszonen sinnvoll.“ Nach dieser Bewertung ist die Aufklärung von angelegten Erddepots zwar theoretisch möglich, faktisch aber äußerst unwahrscheinlich gewesen, weil in keiner Weise zu erwarten war, dass auf dem Camp-Gelände Erddepots durch den Überflug gefunden werden könnten. Vielmehr hat der Beklagte damit selbst eingeräumt, dass ein Anlegen von Erddepots innerhalb des „Camps Reddelich“, das sich in südöstlicher Richtung etwa fünf Kilometer vom Tagungsort des G8-Gipfeltreffens in Heiligendamm entfernt, an der Bundesstraße 105 zwischen Kröpelin und Bad Doberan befand, sinnlos wäre, weil – wie durch die damalige mediale Berichterstattung zum G8-Gipfel allgemein und dem Senat aufgrund der Mitwirkung des Berichterstatters an gerichtlichen Verfahren beim Oberlandesgericht Rostock über Ingewahrsamnahmen von G8-Gipfelgegnern (Nachweise bei Danter, Polizeiliche Ingewahrsamnahmen anlässlich des G8-Gipfels 2007, NJ 2007, 529) gerichtsbekannt ist – die Polizei am Camp-Ausgang Personenkontrollen vorgenommen hat. So wurden beispielsweise alle Insassen eines Shuttle-Busses in Gewahrsam genommen, weil Gegenstände, die keine bestimmte Person mit sich führte, gefunden wurden (siehe Danter, a. a. O., Fn. 32 Hinweis auf OLG Rostock – 3 W 90/07 –). Es war somit, wenn nicht sogar ausgeschlossen, so jedoch sehr unwahrscheinlich, dass etwaig deponiertes Material aus dem Camp hätte herausgebracht werden können. Zudem gab es bis zum etwa fünf Kilometer entfernten Tagungsort weitere polizeiliche Vorkontrollen. Von den Anreisewegen der G8-Gipfelteilnehmer, insbesondere von der Autobahn A19, an der sich südlich von Rostock der Flughafen Rostock-Laage befindet, dürfte das Camp zu weit westlich entfernt gelegen haben. Hinzu kommt, dass die Aufklärung mit dem Tornado-Flugzeug nach Maßgabe der Verwaltungsvorgänge bzw. den eigenen Angaben des Beklagten nur über Freiflächen erfolgversprechend war. So sollen beispielsweise über bewaldeten Flächen keine verwertbaren Lichtbilder gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund wäre eine Aufklärung von Erddepots unterhalb der zahlreichen Zelte auf dem Camp oder sogar nur von „Verstecken“ in den Zelten nicht möglich gewesen. Dass ausgerechnet auf Freiflächen zwischen den Zelten Erddepots aufzufinden gewesen wären, kann wohl als ausgeschlossen gelten. Das gilt umso mehr, als bei keinem der Überflüge zuvor innerhalb des „Camps Reddelich“ Erddepots aufgeklärt worden sind. Im Übrigen sind auch außerhalb desselben keine Erddepots gefunden worden; jedenfalls hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2021 auf die diesbezügliche Frage des Senats erklärt, solche seien jedenfalls nicht aktenkundig geworden. Es hätten deshalb für eine Gefahrerforschungsmaßnahme durch einen erneuten Überflug am 5. Juni 2007 irgendwelche Hinweise bei dem Beklagten vorhanden gewesen sein müssen, aus denen er hätte schließen können und dürfen, dass nach dem Überflug von Ende Mai 2007 nunmehr Erddepots neu angelegt worden wären. Allein die Behauptung des Beklagten, es seien 1.000 bis 1.500 gewaltbereite Störer vom „Camp Grenzschlachthof“ zum „Camp Reddelich“ umgezogen, genügt dafür nicht. Es erscheint schon fraglich, ob diese gewaltbereiten Störer bei ihrem „Umzug“ in das „Camp Reddelich“, der offensichtlich von der Polizei beobachtet wurde – ansonsten wären keine Angaben zur Personenzahl möglich –, Material für Blockadeaktionen mit sich geführt und mit in das Camp gebracht haben. Einen solchen Sachverhalt hat der Beklagte jedenfalls nicht vorgetragen. Er erscheint auch offensichtlich unwahrscheinlich. Auch wenn also das Auffinden von Erddepots abstrakt betrachtet ein legitimer Zweck sein konnte, erscheint nach alledem der am 5. Juni 2007 unternommene konkrete Versuch einer Aufklärung von möglichen Erddepots innerhalb des „Camps Reddelich“ auch aus der ex-ante-Sicht von vornherein als nicht zielführend bzw. jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr insoweit nicht aufgrund objektiver Umstände möglich. Folglich kann dieser Zweck bezogen auf den Überflug des Camps nicht (mehr) als legitim angesehen werden kann. Auch soweit der Überflug des „Camps Reddelich“ – wie das Bundesverwaltungsgericht als möglich unterstellt hat – sich in Erwartung weiterer unmittelbar bevorstehender gewaltsamer Ausschreitungen gerade auch auf die Ermittlung damit möglicherweise in Zusammenhang stehender Aktivitäten potentieller Demonstrationsteilnehmer, die sich im „Camp Reddelich“ aufhielten, gerichtet haben sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 –, juris Rn. 46), dürfte damit ein legitimer Zweck nicht zu begründen gewesen sein. Soweit der Beklagte zunächst nur erklärt hatte, dass weitere Blockadeaktionen angekündigt worden seien, ist eine solche bloße pauschale Ankündigung schon nicht hinreichend konkret, um einen legitimen Zweck für den Überflug des Camps darzustellen. Auch soweit der Beklagte auf das nochmalige Hinweisschreiben des Berichterstatters mit Schreiben vom 9. August 2021 ergänzend ausgeführt hat, „eine von Globalisierungsgegnern erstellte, im Internet zugängliche „Aktionskarte“ ließ das Camp Reddelich als taktischen Stützpunkt für weitere Protestmaßnahmen erkennen und es konnte festgestellt werden, dass durch die Campbewohner und Versammlungsteilnehmer in dessen unmittelbarer Nähe weitere Aktionen geplant waren. Verwendung fanden hierbei recht eindeutig gewaltakzeptierende Zeichen wie etwa ein brennender Molotowcocktail oder auch ein Schädel mit überkreuzten Gebeinen.“ genügen diese dürftigen Anhaltspunkte nicht, den Zweck der Gefahrerforschungsmaßnahme hinreichend zu beschreiben. Denn es fehlt auch insoweit jegliche Erläuterung, in welcher Hinsicht aus diesen der Polizei bereits aus anderen Quellen bekannten Tatsachen sich ein konkreter Zweck des erneuten Überflugs zur Aufklärung ableiten lassen könnte. Mit anderen Worten: Es ist seitens des Beklagten nicht dargelegt worden, welche weiteren Erkenntnisse er sich in diesem Zusammenhang konkret von dem Überflug versprochen hat. Schließlich hat der Vertreter des Beklagten auf die anknüpfend an den vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Ermittlungsauftrag auf die vom Senat in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, was im Hinblick auf die Ereignisse am 2. Juni 2007 der konkrete Anlass für die am 4. und 5. Juni 2007 durchgeführten Überflüge insgesamt bzw. des „Camps Reddelich“ gewesen sei, erneut lediglich vorgetragen, hier dürfte im Wesentlichen der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass die Personen, die am 2. Juni 2007 nach der Einschätzung des Beklagten an Gewalttaten in Rostock beteiligt gewesen seien, in der schon mitgeteilten Anzahl in das „Camp Reddelich“ „umgezogen“ gewesen seien, dies sei seine Deutung der Stellungnahme des Beklagten im Verfahren vom 9. Juni 2015. Für welche konkrete Gefahr insoweit aus ex-ante Sicht des Beklagten welche objektiven Umstände gerade den Überflug eines Tornado-Kampfjets zumal am 5. Juni 2007 erforderlich erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich bzw. bleibt nach alledem jedenfalls in einer Weise offen, die einen legitimen Zweck des Überflugs nicht zu begründen vermag. Warum der Aufklärungsflug „einfach unumgänglich“ gewesen sein soll, ist weder nach Aktenlage ersichtlich noch vom Beklagten nachvollziehbar erläutert worden. Zudem hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass die personenbezogene Aufklärung nicht gewollt gewesen sei. Vielmehr sei die Aufnahme von Personen – nur – eine unvermeidliche Nebenfolge (Schreiben vom 9. Juli 2015, S. 4, Bl. 415 d. GA). Bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2007 (Bl. 435 d. GA.) hatte der Beklagte erklärt, dass es zu keiner Zeit Ziel dieser Aufklärungsflüge gewesen sei, personenbezogene Daten von Globalisierungskritikern zu erlangen. Nach diesen eigenen Erklärungen des Beklagten kann der Überflug nicht den gezielten Zweck gehabt haben, Lichtbilder von Personen zu fertigen. Auch sollen nach seinen Angaben die der Akte beigefügten Vergrößerungen der Übersichtsaufnahmen (Lichtbilder, Bl. 251-265 d. GA) mit Blick auf mögliche Rechtsgutverletzungen verdeutlichen, dass keine Identifizierung von Personen möglich gewesen sei (Schreiben vom 9. Juli 2015, S. 4, Bl. 416 d. GA). Nachfragen des Senats gegenüber dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergaben dazu kein anderes Bild. Dass möglicherweise Transparentaufschriften dadurch entziffert werden könnten, erscheint ebenfalls nicht als legitimer Zweck. b. Selbst unterstellt, dass die oben angeführten Zwecke (Aufklärung von Erddepots bzw. Ermittlung von Aktivitäten gewaltbereiter Störer) noch legitim gewesen sein sollten, ist der Überflug des „Camps Reddelich“ mit einem Tornado-Flugzeug der Bundeswehr am 5. Juni 2007 kein geeignetes Mittel gewesen, um diese genannten Zwecke zu erreichen. Das folgt hinsichtlich des Zwecks, Erddepots im Camp aufzufinden, bereits aus den oben zur Legitimität des Zwecks ausgeführten Gründen, die in gleicher Weise auch gegen die Geeignetheit der Maßnahme sprechen. Bezogen auf den möglichen Zweck der Ermittlung von Gefahren im Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgten gewaltsamen Ausschreitungen von insbesondere „umgezogenen“ Campbewohnern aus dem Zeltlager „Camp Grenzschlachthof“ gilt Gleiches. c. Der Überflug ist zudem – einen legitimen Zweck und seine Geeignetheit unterstellt – nicht erforderlich gewesen, um eine vom Beklagten befürchtete Gefahr zu erforschen. Denn jedenfalls standen mildere Mittel zur Verfügung, die mindestens in gleicher Weise geeignet waren, diese Zwecke zu erfüllen. Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 9. August 2021 lediglich ausgeführt, dass ihm kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden habe. Andere Aufklärungstechnik habe nicht zur Verfügung gestanden, der Einsatz von Hubschraubern hätte ebenfalls eine physische Präsenz ergeben und ein mehrfaches Überfliegen erforderlich gemacht. Zwar habe die Hubschrauberstaffel der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern über Kameras mit Wärmebildtechnik verfügt. Mit dieser Technik sei es jedoch nicht wie mit der Aufklärungstechnik eines Tornados möglich, zeitgleich deckungsgleiche Aufnahmen mittels hochauflösender Kamera und Wärmebildkamera zu fertigen. Wie bereits ausgeführt, hat die Polizei am Ausgang des „Camps Reddelich“ umfangreiche Personenkontrollen durchgeführt. Zu diesen ohnehin vorgenommenen Personenkontrollen trat der Aufklärungsflug am 5. Juni 2007 als zusätzliche Belastung für Camp-Bewohner hinzu, ohne in Ansehung des angestrebten Zwecks eine bessere Eignung zu besitzen. Im Hinblick auf die durch einen Überflug bedingte Zusatzbelastung hätte es ein milderes und mindestens gleich geeignetes Mittel dargestellt, es bei den Personenkontrollen zu belassen. Denn damit wäre kein Eingriff in die Grundrechte der Campbewohner während ihres Aufenthalts innerhalb des Camps erfolgt. Zu bedenken ist dabei, dass die beabsichtigte Aufklärung von Erddepots mit dem Ziel erfolgt wäre, in Kenntnis ihrer ggf. festgestellten Existenz das entsprechend deponierte Material anschließend im Rahmen der durchgeführten Personenkontrollen bei Verbringung aus dem Camp heraus zu entdecken, um den beabsichtigten Einsatz des Materials zu Blockadezwecken etc. zu verhindern. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Polizei bei Aufklärung der Depots mit der offensichtlichen Folge einer Eskalation als Einsatzmaßnahme in Betracht gezogen hätte, in das Camp einzudringen, um die Depots aufzulösen. Mit dem ausschließlichen Mittel der Personenkontrollen konnten insoweit zwar nicht Erddepots im Camp aufgeklärt werden. Es konnte aber jedenfalls in gleicher Weise wie bei vorheriger – zusätzlicher – Aufklärung durch einen Tornado-Überflug verhindert werden, dass Material für Blockadeaktionen, das zuvor (möglicherweise und unentdeckt) in Erddepots gelagert worden wäre, aus dem Camp herausgebracht werden könnte. Denkbar wäre es zwar auch, dass für Blockaden geeignetes Material nicht am Ausgang, sondern durch den von den Campbewohnern selbst errichteten Stacheldrahtzaun verbracht werden würde, aber auch dort hat die Polizei patrouilliert, wie sich schon aus den in der Verwaltungsakte vorhandenen Lichtbildern des Stacheldrahtzaunes erkennen lässt. Im Hinblick auf Erkenntnisse über gewaltbereite Störer standen der Polizei zudem auch weitere und offensichtlich bessere Erkenntnisquellen zur Verfügung, insbesondere auch durch den Einsatz von Polizeibeamten in ziviler Kleidung in den Camps (siehe Pressemitteilung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern Nr. 71 vom 28. Juni 2007, S. 1). d. Selbst unter der Voraussetzung, dass der am 5. Juni 2007 durchgeführte Überflug einem legitimen Zweck gedient hätte, nicht ungeeignet oder erforderlich gewesen wäre, fehlt es im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2021 letztlich jedenfalls an der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) der Maßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mit bindender Wirkung für den Senat festgestellt, dass die einschüchternde und abschreckende Wirkung des Überflugs einen Grundrechtseingriff darstelle, es hat daraus jedoch nicht abgeleitet, dass die Maßnahme schon deshalb unangemessen sei, sondern das Oberverwaltungsgericht insoweit aufgefordert, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und zu würdigen und hierzu weiter ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16/16 –, juris Rn. 49): „Ob die Art und Weise der Durchführung der polizeilichen Gefahrerforschungsmaßnahme unter den konkreten Umständen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat, insbesondere ob sie trotz ihrer einschüchternden und daher die potentiellen Demonstrationsteilnehmer in ihrer Versammlungsfreiheit beeinträchtigenden Wirkung angemessen im engeren Sinne gewesen war, hängt jedoch von der Bewertung der tatsächlichen Gefahrenlage und den sich hieraus ergebenden Handlungsoption der Polizei ab. (…) Diese tatsächlichen Feststellungen lassen es möglich erscheinen, dass der Polizeibehörde Erkenntnisse über Aktivitäten von Personengruppen im Camp Reddelich vorlagen, die auf die Begehung weiterer gewaltsamer Ausschreitungen gerichtet waren. Insoweit muss der Sachverhalt durch das Tatsachengericht weiter aufgeklärt und gewürdigt werden. Der Überflug als polizeiliche Maßnahme wäre nur dann angemessen, wenn die Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der verfolgten Ziele gestanden hätte. Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. In der Abwägung wiegt im Rahmen der Bewertung der Grundrechtsbeeinträchtigung schwer, dass der Fluglärm extrem und die optischen Wirkungen eines tief fliegenden militärischen Kampfflugzeugs – wegen der Unterschreitung der Mindesthöhe im Tiefst-Tiefflug – angsteinflößend und einschüchternd auf potentielle Demonstrationsteilnehmer wirkten. Dabei ist der Senat an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Grundrechtseingriffs gebunden, dass ein sich mit hoher Geschwindigkeit näherndes Kampfflugzeug aus der Sicht eines durchschnittlich Betroffenen bereits für sich genommen angsteinflößend ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu besonders hervorgehoben, dass das Oberverwaltungsgericht das tatsächliche Ausmaß der Schallemissionen tief fliegender militärischer Kampfflugzeuge, insbesondere die im Vergleich zu gewöhnlichem Fluglärm extrem hohen Spitzenpegel und Pegelanstiegsgeschwindigkeiten nicht näher in den Blick genommen habe. Zudem habe es unberücksichtigt gelassen, dass die besonders belastende Wirkung militärischer Tiefflüge für die im Überflugbereich befindlichen Personen nicht nur auf der extremen Lärmentwicklung beruhe, sondern auch auf den hiermit regelmäßig einhergehenden optischen Wirkungen und der Plötzlichkeit des Auftretens. Das Erscheinungsbild eines tieffliegenden, sich mit hoher Geschwindigkeit nähernden Kampfflugzeugs sei aus der Sicht eines durchschnittlichen Betroffenen bereits für sich genommen angsteinflößend. Eine derartige Zurschaustellung schwersten militärischen Geräts in einer bekanntermaßen angespannten Sicherheitslage könne typischerweise Ängste oder Abwehrreflexe auslösen, die geeignet seien, hiervon Betroffene zum Verzicht auf die Teilnahme an den geplanten Veranstaltungen oder zumindest auf bestimmte Arten der Meinungskundgabe zu bewegen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 –, juris Rn. 39). Gleiches gilt für die vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen besonders hohe Pegelanstiegsgeschwindigkeit eines Tornado-Kampfjets und den extrem hohen Spitzenlärmpegel, der bei einem Kampfflugzeug zwischen 120 – 140 dB (A) betragen und damit auch über der Schmerzgrenze liegen kann, die bei 130 dB (A) angenommen wird. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Beurteilung nicht ausdrücklich auf die Sicht eines durchschnittlichen Campbewohners abgestellt hat, sieht sich der Senat wegen der Bezugnahme auf die Sicht eines durchschnittlichen Betroffenen sowie der typischerweise auslösenden Ängste und Abwehrreaktionen an einer anderen Bewertung der Beeinträchtigung der Betroffenen gehindert. In die Prüfung der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung ist jedoch auch einzustellen, dass der Überflug nur etwa eine Minute gedauert hat. Nach Ansicht des Senats ist deshalb nicht zu erwarten gewesen, dass auch unter Zugrundelegung der abstrakten Eignung des Überflugs als Abschreckungsmaßnahme ein durchschnittlicher Campbewohner/Betroffener von den optischen und akustischen Wirkungen des Überflugs mit einem militärischen Kampfflugzeug im Tiefst-Tiefflug voraussichtlich auch konkret davon abschrecken lassen werden wird, an weiteren Demonstrationen gegen den G8-Gipfel teilzunehmen. Denn ein durchschnittlich betroffener Campbewohner dürfte sich nicht nur zur Teilnahme an einer einmaligen/täglichen Demonstration gegen den G8-Gipfel entschieden haben, sondern sich im Camp darauf eingerichtet haben, an mehreren Tagen an Gegenveranstaltungen zum G8-Gipfel teilzunehmen. Der Überflug ist zwar in dem Moment, in dem er stattfindet, angsteinflößend. Der durchschnittliche Betroffene reflektiert jedoch als „verständiger Dritter“ die Situation und erkennt, dass es sich bei dem Überflug nicht um einen einen mit dem Gipfeltreffen in Zusammenhang stehenden, der Aufklärung dienenden Flugeinsatz. Auch dürfte ein solcher verständiger Dritter deshalb keine Angst davor gehabt haben, dass das Kampfflugzeug bei erneuten Aktionen gewaltsamer G8-Gegner gegen diese in einem Kampfeinsatz verwendet werden solle und er davon bei einer Demonstration betroffen sein könnte. Mit anderen Worten: Der durchschnittlich Betroffene hätte wohl sein Angstgefühl überwinden können und sich deshalb von diesem Überflug nicht von der Teilnahme an weiteren Demonstrationen abschrecken lassen. Weder die Klägerin, noch die anderen nur erstinstanzlich beteiligten Kläger oder der Kläger aus dem Parallelverfahren (– 1 L 13/12 OVG –) haben vorgetragen, dass sie nach dem Überflug abgereist und auf die Teilnahme an weiteren Versammlungen verzichtet haben oder dies in Betracht gezogen hätten. Selbst wenn aber die Grundrechtsbeeinträchtigung der Klägerin in diesem Sinne nicht nachhaltig oder gravierend waren, so erweist sich der Überflug dennoch als unangemessen, weil den auf der anderen Seite der Abwägung zu Gunsten des Beklagten einzustellenden Zielen bzw. öffentlichen Interessen kein erhebliches Gewicht zukommt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2021 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beklagten keinerlei konkrete Hinweise für die Errichtung von Erddepots im „Camp Reddelich“ oder einer etwaigen dortigen Vorbereitung von Blockadeaktionen gewaltbereiter potentieller Störer bekannt gewesen waren. Auch auf das nochmalige Hinweisschreiben des Berichterstatters hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass er konkrete Erkenntnisse hatte; ebenso blieb die mündliche Verhandlung insoweit unergiebig. Der pauschale Hinweis, dass der Überflug „unumgänglich“ sei, genügt dafür nicht. Insoweit wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Danach fehlen bereits hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefahren(verdachts)lage, die den Überflug nach ihrem Gewicht als angemessen erscheinen lassen könnte. Zudem steht die allenfalls eingeschränkte Eignung der streitgegenständlichen Maßnahme offensichtlich außer Verhältnis zu den beschriebenen bzw. festgestellten negativen Auswirkungen auf die Camp-Bewohner. Fehlt es im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung auf der einen Seite bereits an einer hinreichend konkreten Gefahrenlage, kann sich die Polizeimaßnahme aufgrund des auf der anderen Seite zu berücksichtigenden bindend festgestellten Eingriffs in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nach alledem nicht als angemessen erweisen. 4. Unabhängig vom Vorstehenden ist der streitgegenständliche Überflug auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil hinsichtlich der behördlichen Entscheidung über den Einsatz des Tornado-Flugzeugs ein jedenfalls teilweiser Ermessensausfall anzunehmen ist. Denn der Beklagte hat das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bei seiner Entscheidung für den Aufklärungsflug überhaupt nicht in den Blick genommen, sondern war nach seinen eigenen Erklärungen zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass weder das „Camp Reddelich“ unter den Vorfeldschutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG fällt noch der Überflug als faktische Maßnahme (Realakt) einen Eingriff in das Grundrecht der Klägerin darstellt. Aus den Verwaltungsvorgängen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die vorstehend beschriebenen tatsächlichen und möglichen negativen Auswirkungen eines Überflugs auf die Campbewohner überhaupt in den Blick genommen worden wären. Damit liegt jedenfalls ein Ermessensfehler im Rahmen des Auswahlermessens vor. Das gilt erst recht für die Unterschreitung der Mindestflughöhe. Denn bei Überflügen ist nach den eigenen Angaben des Beklagten eine Mindestflughöhe von 300 m (1.000 Fuß) einzuhalten und es sind nur einige Flugstunden mit einer Unterschreitung auf 150 m (500 Fuß) zulässig. Bei dem streitgegenständlichen Überflug am 5. Juni 2007 wurde jedoch auch die (genehmigte) Unterschreitung der Mindestflughöhe witterungsbedingt nochmals für ca. 1 min um 36 m unterschritten, sodass der Überflug des Camps mit einer Flughöhe von nur ca. 114 m erfolgte. Der Beklagte hat nach seinen eigenen Angaben nicht selbst über die Flughöhe entschieden. Er hat vielmehr erklärt, dass dieser Auftrag von ihm aufgrund fehlender Zuständigkeit zu keiner Zeit dahingehend präzisiert worden sei, welche Flughöhe erforderlich oder einzuhalten sei. Deshalb sei auch eine vorgeschriebene Mindestflughöhe nie thematisiert worden (Schreiben vom 9. Juli 2015, S. 4, Bl. 413 d. GA). Soweit der Beklagte damit die konkrete Ermessensentscheidung über die Flughöhe an die im Wege der Amtshilfe ihn unterstützende Bundeswehr delegiert hat, muss er sich deren Entscheidung zurechnen lassen. Soweit der Beklagte mitgeteilt hat, dass ihm lediglich bekannt sei, dass offensichtlich die Wetterbedingungen (niedrige Wolkenhöhe) am 5. Juni 2007 so waren, dass die Besatzung entschieden habe, unterhalb der Wolken zu fliegen, um nicht in die Wolken einfliegen zu müssen, ansonsten wären, wie am 4. Juni 2007 auch, keine brauchbaren Aufklärungsergebnisse zustande gekommen (Schreiben vom 9. Juli 2015, S. 4, Bl. 413 d. GA), zeigen diese Ausführungen, dass Grundrechte der vom Überflug betroffenen Campbewohner und überhaupt deren negative Betroffenheit offensichtlich nicht in den Blick genommen worden sind. III. Die Fertigung, Weitergabe sowie Verwendung der Lichtbildaufnahmen verletzen die Klägerin dagegen nicht in ihren Grundrechten. Insoweit ist ihre Klage unbegründet und die Berufung der Klägerin in diesem Umfang zurückzuweisen. 1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG fehlt es bereits an einem Eingriff in das Grundrecht, weil die Klägerin auf den gefertigten Lichtbildern selbst nicht erkennbar ist. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Juli 2015 (– 1 L 9/12 –, Urteilsumdruck S. 20), das durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 (– 6 C 46. 16 –, juris Rn. 22) insoweit bestätigt worden ist. Der 3. Senat hatte Folgendes ausgeführt: „Schließlich verletzt die Auswertung der Aufnahmen die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG, weil die Klägerin auf diesen Lichtbildern selbst nicht erkennbar ist. Eine solche Tiefenschärfe gibt die Datensatzgröße von 136 bis 327 Kilobyte (KB) nicht her. Insoweit fehlt es bereits an einem Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der Klägerin. Eine bloße theoretisch mögliche Erkennbarkeit reicht hierfür nicht aus. Die in der Akte vorhandenen Lichtbilder weisen keine derartige Schärfe auf, dass überhaupt eine konkrete Person erkennbar ist. Zu sehen sind lediglich Personengruppen sowie Banneraufschriften. Gleiches gilt für die als Datei übersandten Lichtbilder. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte oder die Bundeswehr mit eigenen – anderen – technischen oder personellen Hilfsmitteln die flächendeckenden Übersichtsaufnahmen oder die Ausschnittvergrößerungen noch derartig auswerten könnte, dass eine Personenidentifizierung möglich ist, hat der Senat nicht. Der Beklagte hat solche von der Klägerin pauschal und nur „ins Blaue hinein“ behauptete Möglichkeiten mehrfach verneint und erklärt, dass die am 4. und 5. Juni durch Angehörige des Aufklärungsgeschwaders übermittelten Bilder im Hinblick auf das angestrebte Ziel der Maßnahme keinerlei Relevanz hatten und hier keiner weiteren Auswertung unterzogen worden seien. Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als fehlend gerügten Infrarotbilder der Wärmebildkamera sind in Bezug auf eine Personenidentifizierung nicht hilfreich. Gleiches gilt für etwaige Berichte der Bundeswehr über den Einsatz. Soweit die Klägerin auf die Bildqualität von Lichtbildaufnahmen bei dem Einsatz der Tornado-Kampfflugzeuge in Afghanistan verwiesen hat, mit der aus einer Flughöhe von über 1000 m noch KFZ-Kennzeichen lesbar seien, folgt daraus nichts anderes, da bei diesem Einsatz eine andere Kameratechnik, nämlich die hochauflösende sog. „Trilens“-Kamera, verwendet wurde, während bei dem streitgegenständlichen Flug die sog. „Pentalens“-Kamera eingesetzt wurde. Der Senat war demnach nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen.“ Auch aus der Antwort der Bundesregierung zu den Luftbildern des Camps geht hervor, dass auf einigen dieser Bilder Personen erkennbar sind, eine Identifizierung jedoch nicht möglich ist (BT-Drs. 16/6046, S. 11). 2. Auch in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist die Klägerin weder durch den Überflug noch durch die Fertigung, Weitergabe sowie Verwendung der Lichtbildaufnahmen verletzt worden. Denn auch insoweit fehlt es bereits an einem Eingriff in das Grundrecht, weil die Klägerin auf diesen Lichtbildern selbst nicht erkennbar und auch nicht identifizierbar ist. Das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2010 – 5 A 2288/09 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2010 – 1 K 905.09 –, NVwZ 2010, 1442 = juris) wäre nur betroffen, wenn sie auf einem Lichtbild auch erkennbar wäre. Daran fehlt es bereits wie oben ausgeführt. Zu Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein sogenannter relativer Personenbezug in Form einer theoretischen Personenbeziehbarkeit von Daten reiche hier für einen Grundrechtseingriff nicht aus. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 –, juris) sei nicht übertragbar, da eine Individualisierbarkeit aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Auflösung schlechterdings ausgeschlossen sei. 3. Letztlich ist die Klägerin auch in ihren Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 5 Abs. 1 GG weder durch den Überflug noch durch die Fertigung, Weitergabe sowie Verwendung der Lichtbildaufnahmen verletzt worden. Auch insoweit fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einem Grundrechtseingriff. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat wertet das Obsiegen der Klägerin als deutlich gewichtiger als ihr Unterliegen. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz war zusätzlich zu berücksichtigen, dass (nur) dort auch noch die Kläger zu 1. und 2. beteiligt waren, deren Klage durch das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig abgewiesen worden ist Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Überflugs des „Camps Reddelich“ mit einem Kampfflugzeug (Düsenjäger) der Bundeswehr vom Typ Tornado am 5. Juni 2007 anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm. Vom 6. bis 8. Juni 2007 fand der G8-Gipfel (Weltwirtschaftsgipfel), ein informelles Treffen der Staats- und Regierungschefs der acht führenden Wirtschaftsnationen, in Heiligendamm statt. Im Rahmen der Organisation von Gegendemonstrationen errichteten Gipfel-Gegner ab dem 29. Mai 2007 in der Gemeinde Reddelich ein Camp mit einer Größe von ca. 8 ha für die Unterkunft von bis zu 5.000 Personen. Das „Camp Reddelich“ selbst wurde nicht als Versammlung(sort) im Sinne des Versammlungsgesetzes angemeldet. Die Klägerin war 2007 Bundessprecherin des Bundesverbandes der G. J.. Nach ihren Angaben wohnte sie vom 1. Juni bis 6. Juni 2007 im „Camp Reddelich“. Von dort aus nahm sie an einer Vielzahl von Veranstaltungen und Versammlungen im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Heiligendamm teil. In dem „Camp Reddelich“ unterhielt die G. J. gemeinsam mit der B.-Jugend einen Treffpunkt, an dem auf morgendlichen Zusammenkünften andere Versammlungen und Veranstaltungen inner- und außerhalb des Camps geplant und vorbereitet wurden. Darüber hinaus fanden im Camp öffentliche politische Veranstaltungen auch der G. J. statt. Zur Organisation der aufgrund des bevorstehenden G8-Gipfels besonderen Sicherheitslage, wurde bei der Polizeidirektion Rostock eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) eingerichtet, die BAO KAVALA, in der für die Aufgabe Aufklärung der Einsatzabschnitt 1 (EA 1) zuständig war. Das Innenministerium des beklagten Landes hatte in Vorbereitung des G8-Gipfels beim Bundesministerium der Verteidigung Amtshilfe in Gestalt von Überflügen der Region um den Austragungsort des G8-Gipfels in Heiligendamm beantragt. Solche Flüge wurden mit den Flugzeugen vom Typ RECCE Tornado des Bundeswehraufklärungsgeschwaders 51 „Immelmann“ im Vorfeld und während des G8-Gipfels durchgeführt. Die Hubschrauberstaffel der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern verfügte zwar über Kameras mit Wärmebildtechnik. Mit dieser Technik war es jedoch nicht möglich, deckungsgleiche Aufnahmen mittels hochauflösender Kamera und Wärmebildkamera zu fertigen. Die Aufklärungstechnik der Tornados bestand aus einer Kamerakassette, mit der zeitgleich Aufnahmen im sichtbaren sowie im Infrarot-Bereich gefertigt werden konnten. In der Auswertung wurden beide Aufnahmen zusammengefügt und ermöglichten dadurch eine detaillierte Darstellung von z. B. Bodenveränderungen, Gegenständen u. ä. Aus Sicht des Beklagten war es ein weiterer taktischer Vorteil, dass mit den Tornados aufgrund der Fluggeschwindigkeit sowie einem durchschnittlichen Aufnahmekorridor von ca. 2.000 m größere Bereiche in kürzerer Zeit aufgenommen werden konnten (vgl. PD Rostock, BAO KAVALA, Schriftsatz vom 10. Oktober 2007, Anlage B5, Bl. 419). Mit den Überflügen sollten näher bestimmte Straßen und Bereiche aufgeklärt werden. Dazu wurden Prioritäten (oberste Priorität 1 bis niedrigste Priorität 5) vergeben, in dem Aufklärungsbereich Reddelich wurde das Areal des Camps mit mittlerer Priorität 3 eingeordnet. In der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/6166 v. 30. Juli 2007) auf eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der FDP (BT-Drs. 16/6010 v. 06. Juli 2007, zu Nr. 27) heißt es dazu: „Luftbilder wurden sowohl mit Infrarot- als auch optischen Kameras aufgenommen, die für den von der BAO Kavala identifizierten Aufklärungsbedarf, nämlich für die Erkennung möglicher Erddepots sowie die Erfassung von Manipulationen an wichtigen Straßenzügen, geeignet sind“. Nachdem am 3. Mai 2007 ein Demonstrationsflug mit einem Tornado erfolgt war, wurden zunächst weitere Flüge am 15., 22., 30. und 31. Mai 2007 – u. a. auch über das Areal des „Camps Reddelich“ – durchgeführt, wobei die erste und zweite Mission aus behördlicher Sicht erfolgreich verliefen; für die dritte wurden Technikprobleme verzeichnet, sie wurde deshalb am Folgetag wiederholt. Die bei den Überflügen gefertigten Aufnahmen wurden durch die Bundeswehr und (außer bei den Überflügen im Juni 2007) unter Mitarbeit von drei Polizeibeamten des beklagten Landes ausgewertet. Nachdem es am 2. Juni 2007 in Rostock anlässlich einer Gegendemonstration zum G8-Gipfel zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen war, wurde am 4. Juni 2007 eine vierte Mission geflogen, die nachträglich nach erneuter Lagebeurteilung und Ankündigung von Blockadeaktionen der Gipfelgegner beantragt worden war. Aufgrund der Wetterbedingungen wurde diese als nicht erfolgreich vermerkt und am 5. Juni 2007 mit einem „erfolgreichen Verlauf“ wiederholt. Am 5. Juni 2007 überflog insoweit ein Kampfflugzeug der Bundeswehr vom Typ Tornado gegen 10:30 Uhr von Westen aus das Camp in einer Höhe von ca. 150 m (500 Fuß) bzw. für 1 Minute um 36 m abgesenkt (114 m). Während des Überfluges wurden Lichtbildaufnahmen durch an dem Kampfflugzeug befestigte Kameras angefertigt (Fotos GA Bl. 98, 99; auch BA B Bl. 247 ff. mit Vergrößerungen). Die Klägerin hielt sich an diesem Tag im Camp auf. Von den gefertigten Aufnahmen wurden 19 Luftbilder durch Bundeswehrmitarbeiter als für polizeiliche Zwecke relevant ausgewählt und als elektronische Daten an die Polizeidirektion Rostock via Internet versandt. 15 Lichtbilder betrafen das „Camp Reddelich“. Dabei handelte es sich um Übersichtsaufnahmen und Ausschnittvergrößerungen; auf einem Einzelbild ist spiegelverkehrt das Banner „B.-Jugend“ erkennbar (BA. B, Bl. 256). Auf dem Bildmaterial ist nach Angaben der Klägerin, die sich auf dem Lichtbild selbst nicht wiedererkennt, auch die Zusammenkunft der B.-Jugend erfasst worden. Die Klägerin hat am 23. August 2007 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie hat vorgetragen, die Geräuschentwicklung während des Überflugs des Camps sei „ohrenbetäubend“ gewesen. Sie habe sich von dem tief fliegenden Flugzeug bedroht gefühlt, ihr sei der Einsatz in unmittelbarer Nähe einer Zusammenkunft von mehreren tausend Campbewohnern als eine Einschüchterungsmaßnahme erschienen. Sie sei für den weiteren Verlauf der Versammlungen und Veranstaltungen zum G8-Gipfel davon ausgegangen, dass auch die Bundeswehr an den Operationen der Sicherheitsbehörden im Umfeld des Gipfels beteiligt sei und zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch militärisches Kriegsgerät schwerster Art zum Einsatz gebracht werden könnte. Die Klägerin behauptet, sie sei durch die seitens der Bundeswehr angefertigten Bilder fotografisch in einer Qualität erfasst worden, welche die Gesichtserkennung erlaube, das Unterscheiden von Einzelpersonen und Gruppen und eine nach Zeit und Ort präzise Auswertung des Verhaltens der Klägerin und der anderen Campbewohner im Überflugszeitraum ermögliche. Aus dem Einsatz der Tornadoflugzeuge des genannten Aufklärungsgeschwaders in Afghanistan sei bekannt geworden, dass dieses über Aufklärungstechnik verfüge, welche in der Lage sei, das überflogene Gebiet mit hoher Aufnahmefrequenz und dadurch lückenlos in gestochener fotografischer Schärfe und in Farbe abzubilden. Noch aus einer Flughöhe von über 1000 m seien mit dieser Technologie Kfz-Kennzeichen lesbar. Sie habe ein Feststellungsinteresse bezogen auf die Rechtswidrigkeit der beschriebenen Maßnahme. Sie werde sich auch in Zukunft in vergleichbarer Weise bei politischen Groß-ereignissen von nationaler und internationaler Bedeutung betätigen. Die Anforderung und Leistung von Luftaufklärung durch die Polizei und die Erfassung der Klägerin sei daher jederzeit wiederholbar. Die beanstandete Maßnahme, nämlich die Anfertigung und Auswertung von Bildaufzeichnungen sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 SOG M-V lägen nicht vor. Im Camp seien weder wiederholt Straftaten begangen worden, noch sei dort künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen gewesen; es habe sich nicht um einen gefährdeten Ort im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SOG M-V gehandelt. Sie sei in ihrem Recht auf unbeobachtetes Auftreten in der Öffentlichkeit als Aspekt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Eingriffsintensität von Bildaufzeichnungen sei höher als die der bloßen Bildüberwachung, d.h. Beobachtungen in Echtzeit ohne Speicherung der Bilddaten. Es bestehe die Gefahr, dass Betroffene aufgrund der praktischen oder rechtlichen Möglichkeit, dass ihr Verhalten aufgezeichnet und zum Anlass für belastende Folgemaßnahmen genommen werde, von ihren bürgerlichen Freiheiten nur eingeschränkt Gebrauch machten. Ihr grundrechtlicher Abwehranspruch gegen die beanstandete Maßnahme beruhe auch auf ihrem Grundrecht der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Das Camp sei zum Zeitpunkt des Überflugs vom 5. Juni 2007 Versammlungsort im verfassungsrechtlichen Sinne gewesen. Die Eingriffsschwelle des § 12a Abs. 1 Versammlungsgesetz sei nicht erreicht worden. In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegen staatliche Informationseingriffe sei auch insoweit eingegriffen worden, als dadurch das Recht auf ungestörte Vorbereitung und Durchführung einer Versammlung betroffen werde. Bei Verwendung digitaler Technologie ließen sich grundsätzlich auch an Hand von Übersichtsaufnahmen einzelne Personenversammlungen oder sonstige Menschenmengen identifizieren. Für eine Grundrechtsbetroffenheit sei bereits die Möglichkeit der Identifizierung auf flüchtigen Bildern ausreichend. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ergebe sich daraus, dass die Teilnehmer befürchten mussten, dass ihre Teilnahme an der Versammlung behördlich registriert werde und sich dadurch veranlasst sehen könnten, ihr Verhalten an die Überwachungssituation anzupassen. Zudem habe eine gesetzliche Grundlage für die Amtshilfeleistung der Bundeswehr an das beklagte Land nicht bestanden. Nach der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/6010 v. 6. Juli 2007 zu Nr. 15) sei verfassungsrechtliche Grundlage für die Amtshilfe allein Art. 35 Abs. 1 GG. Diese Ansicht treffe nach ihrer – näher ausgeführten – Auffassung nicht zu. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass sie durch den Überflug des Camps Reddelich am 5. Juni 2007 durch einen Tornado der Bundeswehr einschließlich der Fertigung, Weitergabe und Verwendung von Bildaufnahmen in ihren Rechten verletzt wurde. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die am 4. und 5. Juni 2007 übermittelten Lichtbilder im Hinblick auf das angestrebte Ziel der Maßnahme keinerlei Relevanz gehabt hätten und bei ihm keiner weiteren Auswertung unterzogen worden seien. Dies belege das Schreiben der PD Rostock, BAO KAVALA vom 10. Oktober 2007 (Bl. 423 d. GA). Der Aufklärungsflug vom 5. Juni 2007 sei im Besonderen zur Aufklärung notwendig gewesen, da nach seinen Erkenntnissen nun ein Großteil der gewaltbereiten Teilnehmer der Versammlungen vom 2. Juni 2007 vom Zeltlager „Camp Grenzschlachthof“ in Rostock ins Zeltlager „Camp Reddelich“ umgezogen sei, sodass sich in diesem Zeltlager nahezu 5.500, davon ca. 1.500 gewaltbereite und militante Personen aufgehalten hätten. In der Umgebung des „Camps Reddelich“ hätten die gewaltbereiten und militanten Personen Barrikaden angelegt und diese oft in Brand gesetzt. Das Zeltlager sei völlig nach außen abgeschirmt gewesen, es habe Zugangskontrollen gegeben, im Zeltlager seien Schutzbewaffnung und waffenähnliche Gegenstände vorgehalten und zu Aktionen außerhalb des Zeltlagers mitgeführt worden. Teilweise haben diese Gegenstände zur Abwehr einer „Erstürmung durch die Polizei“ dienen sollen. In der Gesamtschau, gerade auch mit Blick auf die gewalttätigen Aktionen in Rostock am 2. Juni 2007, den Blockadehandlungen rund um Reddelich und in Richtung Heiligendamm sowie der völligen Abschottung sei der Aufklärungsflug „einfach unumgänglich“ gewesen. Der Beklagte hat sich insoweit insbesondere auf eine Nachbereitung der BAO KAVALA vom 10. Oktober 2007 bezogen (Bl. 417 ff. GA). In Anbetracht der Erkenntnisse und polizeilichen Erfahrungen im Vorfeld des G8-Gipfels als auch aus Castor-Transporten habe er befürchten müssen, dass die Gipfel-Gegner an wichtigen Transportstrecken während des G8-Gipfeltreffens Eingriffe vornehmen würden. Er sei davon ausgegangen, dass militante und gewaltbereite Störer bereits im Vorfeld von möglichen Aktionen Erddepots für Werkzeuge und Blockademittel anlegen würden, um die Kontrollen und Raumschutzmaßnahmen der Polizei für das Gipfeltreffen zu umgehen. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass islamistische Terroristen Anschläge auf die Staatschefs der G8-Gipfel-Teilnehmerstaaten verüben könnten und dafür Waffen und Sprengstofflager anlegen oder Sprengsätze in der Nähe der Transportstrecken deponieren könnten. Zur Abwehr dieser Gefahren habe er Erkenntnisse darüber benötigt, ob im Bereich der Tagungs- sowie der Veranstaltungsorte, des Flughafens Rostock/Laage, der erforderlichen Transportstrecken und der Zeltlager von Gipfel-Kritikern Erddepots, Bodenveränderungen in Form von Unterspülungen und Unterhöhlungen sowie Veränderungen in der Bebauung vorgenommen würden, die auf die Vorbereitung strafbarer Handlungen schließen ließen bzw. eine Störung des Gipfelverlaufs zur Folge hätten. Da weder der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern noch den Polizeibehörden der Länder und des B.es die erforderliche Technik zur Feststellung und Lokalisierung von Bodenveränderungen zur Verfügung gestanden habe, habe der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 21. März 2006 bei dem Bundesminister der Verteidigung einen Antrag auf Amtshilfe zur logistischen Unterstützung unter anderem in Bezug auf Aufklärungsmaßnahmen gestellt. Nach grundsätzlicher Zusage der Amtshilfe am 8. Mai 2006 sei mit Schreiben vom 28. November 2006 der konkrete Amtshilfebedarf formuliert und mit Schreiben vom 13. März 2007 präzisiert worden. Nach den ersten gewalttätigen Ausschreitungen am 2. Juni 2007 sei für den 4. Juni 2007 ein weiterer Aufklärungsflug vereinbart worden, der zur Erstellung und Verdichtung des polizeilichen Lagebildes erforderlich gewesen sei. Bei dem Überflug am 5. Juni 2007 seien Lichtbilder des Lagers gefertigt und 19 digitalisierte Lichtbilder mit Dateigrößen von 136 bis 327 KB an den Beklagten weitergeleitet worden. Da die gesamte überflogene Fläche aufgenommen worden sei, sei auch die Abbildung von Personen und Personengruppen erfolgt. Die Aufnahme von Personen sei nicht Ziel der Überflüge, sondern eine unvermeidliche Nebenfolge gewesen. Die mit der sog. Penta-Kamera erstellten optischen Bilder seien mangels entsprechender Auflösungskapazität nicht zur Identifizierung einzelner Personen geeignet. Das sei auch bei einer nachträglichen Bildbearbeitung nicht möglich. Die hierzu geeignete hochauflösende „Trilens-Kamera“, die im Einsatz in Afghanistan genutzt worden sei, sei bei den Aufklärungsflügen nicht mitgeführt worden. Auf den Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. Juli 2007 zu Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm vom 6. bis 8. Juni 2007 und die Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen (BT-Drs. 16/6166 vom 30. Juli 2007, 16/6159 vom 26. Juli 2007, 16/6046 vom 11. Juli 2007, 16/6039 vom 10. Juli 2007, 16/6010 vom 06. Juli 2007, 16/5885 vom 4. Juli 2007) werde verwiesen. Es sei nicht Ziel der Aufklärungsflüge gewesen, personenbezogene Daten von Globalisierungskritikern zu erheben oder deren Verhalten an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufzuklären oder diese gar zu identifizieren. Ebenso wenig habe der Beklagte beabsichtigt, die Klägerin in irgendeiner Form anzugreifen oder psychisch zu beeinträchtigen. Auf den übermittelten Luftbildern könne eine Unterscheidung von Einzelpersonen und Gruppen möglich sein, eine Gesichtserkennung jedoch keinesfalls. Es könnten also keine Einzelpersonen identifiziert werden. Etwaiges Verhalten könne Einzelpersonen nicht zugeordnet werden. Weiterhin seien mit der einmaligen Momentaufnahme am 5. Juni 2007 auch keine Verhaltensauswertungen möglich. Zu diesem Zweck hätten mehrere Bilder in zeitlichen Abständen in Form einer Beobachtung über einen gewissen Zeitraum gefertigt werden müssen. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Es fehle der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis. Sie könne nicht in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein. Das Zeltlager unterfalle nicht dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG, sondern diene der Infrastruktur für die an den Versammlungen und Demonstrationen teilnehmenden Personen. In der Fertigung von Übersichtsaufnahmen oder bloßer Luftaufklärung liege keine Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Auch das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es bestehe auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Form des Rehabilitationsinteresses liege nicht vor. Ein sonstiges ideelles Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Die Klage sei auch unbegründet. Die Anfertigung und Auswertung der Luftbildaufnahmen sei rechtmäßig erfolgt und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dabei handele es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gem. § 13 SOG M-V. Bei der Fertigung der Übersichtsaufnahmen am 5. Juni 2007 habe es an der Erhebung personenbezogener Daten gefehlt. Bei den Aufnahmen handele es sich nicht um eine Beobachtung mittels Bildüberwachung, sondern um eine Momentaufnahme. Es seien keinerlei Verhalten von Personen beobachtet oder aufgezeichnet worden. Die Aufnahmen ließen keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Gruppenzugehörigkeit oder etwaiges Verhalten der Gruppen im „Camp Reddelich“ oder außerhalb zu, um daran polizeiliche Maßnahmen anzuschließen. Der Beklage habe für die Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr die Amtshilfe der Bundeswehr gem. Art. 35 Abs. 1 GG anfordern und entgegennehmen dürfen. Es habe sich weder um eine inszenierte Präsenz noch um eine abschreckende Machtdemonstration gehandelt. Die Aufklärungsflüge hätten weder subjektiv noch objektiv eine wie auch immer geartete abschreckende Wirkung erzeugen sollen und hätten dies auch nicht getan. Mit Urteil vom 29. September 2011 – 1 A 1180/07 – hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Sie sei zwar als Feststellungsklage statthaft, auch könne der Überflug eines Tornadoflugzeugs nebst Anfertigung von Luftaufnahmen Gegenstand einer solchen allgemeinen Feststellungsklage sein, da es sich um einen Realakt handele. Hier fehle es jedoch an einem berechtigten Feststellungsinteresse, das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch vorliegen müsse. Der Realakt sei ein Einzelereignis und liege in der Vergangenheit. In einem solchen Fall sei ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende abträgliche Wirkung in der Gegenwart äußere. Potenzielle Wirkungen des Überflugs seien bei der Klägerin gegenwärtig nicht mehr vorhanden. Fortdauernde Rechtsbeeinträchtigungen seien nicht feststellbar und würden von der Klägerin auch nicht behauptet. Es fehle angesichts der Singularität des damaligen Geschehens auch an einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. Auch könne sich die Klägerin nicht auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen. Selbst wenn die Klage für zulässig gehalten würde, hätte sie keinen Erfolg. Durch den Überflug des Tornados und die Fertigung und Verwendung von Bildaufnahmen sei die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt worden. Der Aufenthalt in dem Camp unterfalle noch nicht dem Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Das Zeltlager habe vielmehr lediglich als logistische Basis für Personen gedient, die während des mehrtägigen G8-Gipfels an Demonstrationen und Versammlungen andernorts teilnehmen wollten. Es liege auch kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Ein sogenannter relativer Personenbezug in Form einer theoretischen Personenbeziehbarkeit von Daten reiche hier für einen Grundrechtseingriff nicht aus. Eine Individualisierbarkeit mit Hilfe der vom Flugzeug gefertigten Übersichtsbilder über dem „Camp Reddelich“ sei aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Auflösung schlechterdings ausgeschlossen. Das Urteil ist der Klägerin am 15. Dezember 2011 zugestellt worden. Am 12. Januar 2012 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen und am 15. Februar 2012 ihren Zulassungsantrag begründet. Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zugelassen. Nachdem der Klägerin der Zulassungsbeschluss am 1. Dezember 2014 zugestellt worden war, hat sie am 30. Dezember 2014 ihre Berufung unter Antragstellung begründet. Mit Urteil vom 15. Juli 2015 – 3 L 9/12 –, berichtigt durch Beschluss vom 2. Dezember 2015, hat der damals noch zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der 3. Senat hat zwar die Feststellungsklage der Klägerin als zulässig erachtet, die Klage jedoch für unbegründet gehalten. Zwar sei der Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG berührt, es fehle jedoch an einem Eingriff in dieses Grundrecht durch die beanstandeten polizeilichen Maßnahmen. Ein Eingriff in dieses grundrechtlich geschützte Verhalten läge dann vor, wenn das Grundrecht relevant beeinträchtigt werde, z. B. durch Behinderung von Anfahrten oder durch eine sonstige faktische Behinderung. Letztere müsse jedoch von einem derartigen Gewicht sein, dass sie einer imperativen Maßnahme (die das geschützte Verhalten regelt) gleichkomme. Zwar komme es nicht darauf an, dass sich die Klägerin selbst im Ergebnis nicht von den Maßnahmen tatsächlich habe abschrecken lassen. Denn für einen Eingriff würde es auch genügen, wenn die Maßnahme auf eine Abschreckung von der Teilnahme an einer späteren Versammlung abzielte, hierfür objektiv geeignet gewesen wäre und der potentielle Teilnehmer sich hätte abschrecken lassen dürfen, wobei es nicht auf die subjektive Empfindung eines konkret betroffenen Einzelnen ankomme, sondern auf die eines sog. „verständigen Dritten“. An einer solchen Abschreckungswirkung fehle es – was näher begründet worden ist – hier schon deshalb, weil der Überflug selbst nur etwa eine Minute gedauert habe. Auch von dem Anfertigen von Lichtbildern bei dem Überflug sei – was ebenfalls näher begründet wird – bei verständiger Würdigung keine ernsthafte Abschreckungswirkung ausgegangen. Schließlich verletze die Auswertung der Aufnahmen die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG, weil die Klägerin auf diesen Lichtbildern selbst nicht erkennbar sei. Auch das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Aus den genannten Gründen liege auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht vor. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil zugelassen und mit Urteil vom 25. Oktober 2017 – BVerwG 6 C 46.16 – das Urteil des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Berufungsgericht zwar noch insoweit zugestimmt, als dieses zu Recht angenommen habe, dass sich der Vorfeldschutz des Art. 8 Abs. 1 GG auf den Aufenthalt der Klägerin in dem „Camp Reddelich“ zum Zeitpunkt des Überflugs des Kampfflugzeugs erstreckt habe. Entgegen der Annahme des Berufungsurteils sei der Überflug des Camps durch ein Tornado-Kampfflugzeug der Bundeswehr in einer Höhe von 114 m zur Aufnahme von Luftbildern als Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG zu werten. Zwar lägen die Voraussetzungen eines finalen Eingriffs in die Versammlungsfreiheit nicht vor. Der Überflug stelle jedoch einen faktischen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Ein solcher sei jedenfalls dann gegeben, wenn das staatliche Handeln einschüchternd oder abschreckend wirke bzw. geeignet sei, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Person zu beeinflussen, die an einer Versammlung teilnehmen wollen. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Betroffenen im Hinblick auf die extreme Lärmentfaltung, den angsteinflößenden Anblick und die Überraschungswirkung im Kontext der bevorstehenden Demonstration gegen den G8-Gipfel habe der Überflug des Kampfflugzeugs über das Camp einschüchternde Wirkung gehabt. Ob eine staatliche Maßnahme einschüchternde oder abschreckende Wirkung auf diejenigen Personen habe, die an Versammlungen teilnehmen wollen, könne nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Dabei sei nicht die subjektive Bewertung einzelner konkret betroffener Personen maßgeblich. Vielmehr sei schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsanwendungsgleichheit ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen. Im Ansatz zutreffend habe das Berufungsgericht daher auf die Sichtweise eines sog. verständigen Dritten abgestellt. Entscheidend sei, ob ein vernünftiger Mensch in der Situation des oder der Betroffenen ernsthaft in Betracht ziehen würde, aufgrund der staatlichen Maßnahme von der Teilnahme an der (bevorstehenden) Versammlung in der geplanten Form Abstand zu nehmen. Unter Berücksichtigung der extremen Lärmentfaltung und des bedrohlichen Anblicks des tief fliegenden Kampfflugzeugs, der Überraschungswirkung des Überflug sowie des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den bevorstehenden Demonstration gegen den G8-Gipfel hätte das Berufungsgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an die Annahme eines Eingriffs in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hier erfüllt seien. Das Berufungsgericht habe zwar unter Hinweis auf den ohrenbetäubenden Lärm festgestellt, dass ein verständiger Dritter bei dem Tiefflug eines Kampfflugzeuges in nur 114 m Höhe erschrecke. Das tatsächliche Ausmaß der Schallemissionen tief fliegender militärischer Kampfflugzeuge, insbesondere die im Vergleich zu gewöhnlichem Fluglärm extrem hohen Spitzenpegel und Pegelanstiegsgeschwindigkeiten habe das Berufungsurteil jedoch nicht näher in den Blick genommen. Zudem habe es unberücksichtigt gelassen, dass die besonders belastende Wirkung militärischer Tiefflüge für die im Überflugbereich befindlichen Personen nicht nur auf der extremen Lärmentwicklung beruhe, sondern auch auf den hiermit regelmäßig einhergehenden optischen Wirkungen und der Plötzlichkeit des Auftretens. Das Erscheinungsbild eines tieffliegenden, sich mit hoher Geschwindigkeit nähernden Kampfflugzeugs sei aus der Sicht eines durchschnittlichen Betroffenen bereits für sich genommen angsteinflößend. Als besonders erschreckend stelle sich der von einem derartigen Betrieb schwersten militärischen Luftfahrtgeräts ausgehende Eindruck dar, wenn er – wie hier – ohne Ankündigung und gleichsam „aus heiterem Himmel“ erfolge. Die Sache sei gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht könne nicht zugunsten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden, denn der Überflug stelle keinen vom Grundgesetz verbotenen Einsatz der Streitkräfte im Innern dar, sondern sei – was näher ausgeführt wird – als technische Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe für die Polizeibehörde anzusehen. Ob sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig darstelle, weil der Überflug und die Anfertigung der Aufnahmen als Maßnahme der Gefahrerforschung auf der Grundlage des Landespolizeirechts gerechtfertigt gewesen sei, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen habe, könne das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entscheiden. Der Überflug könne als Gefahrerforschungsmaßnahme grundsätzlich auf die in § 13 SOG M-V enthaltene polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Ob die Art und Weise der Durchführung der polizeilichen Gefahrerforschungsmaßnahme unter den konkreten Umständen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen habe, insbesondere ob sie trotz ihrer einschüchternden und daher die potentiellen Demonstrationsteilnehmer in ihrer Versammlungsfreiheit beeinträchtigenden Wirkung angemessen im engeren Sinne gewesen war, hänge jedoch von der Bewertung der tatsächlichen Gefahrenlage und den sich hieraus ergebenden Handlungsoptionen der Polizei ab. Diese tatsächlichen Feststellungen ließen es möglich erscheinen, dass der Polizeibehörde Erkenntnisse über Aktivitäten von Personengruppen im „Camp Reddelich“ vorgelegen haben, die auf die Begehung weiterer gewaltsamer Ausschreitungen gerichtet waren. Insoweit müsse der Sachverhalt durch das Tatsachengericht weiter aufgeklärt und gewürdigt werden. Ferner sei zu klären, ob die Behörde in Ausübung ihres Auswahlermessens für die Entscheidung über mögliche Abwehrmaßnahmen die Auswertung tagesaktueller Luftbildaufnahmen des Camps aus der ex-ante-Sicht für erforderlich halten und außerdem davon ausgehen durfte, dass die Verwertbarkeit der Aufnahmen bei Anfertigung aus größerer Überflughöhe wegen der Witterungsverhältnisse beeinträchtigt gewesen wäre. Auf der Grundlage dieser Feststellungen müsse das Tatsachengericht schließlich bewerten, ob die Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der verfolgten Ziele gestanden habe. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nach der Zurückverweisung noch ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, die angegriffene Maßnahme würden den Anschein einer Beobachtungsmaßnahme und zugleich eine einschüchternde Wirkung (militärisches Kampfflugzeug nur 116 m [richtig 114 m] über dem Aufenthaltsort) haben. Die gefertigten Aufnahmen würden ggfs. im Zusammenhang mit weiteren Daten (z.B. aus erkennungsdienstlicher Behandlung) bzw. weiterer technischer Aufbereitung der Lichtbilder eine Personenidentifizierung ermöglichen. Zudem reiche die durch sie subjektiv wahrgenommene Überwachungseignung der Maßnahme aus (Betroffenheit durch „show of force“). Schon die Möglichkeit einer Abschreckung von der Teilnahme an einer Versammlung und die mögliche Einschüchterung oder Verunsicherung der Teilnehmenden über eventuelle Folgen einer (Fortsetzung der) Teilnahme überschreite die Schwelle zum Grundrechtseingriff. Auch die Anwendung einer Scheinkamera würde daher in die Versammlungsfreiheit eingreifen, wenn der Anschein einer Aufzeichnungs- oder Identifizierungsmöglichkeit erzeugt werde. Da es nach dem Vorbringen des Beklagten bei dem Aufklärungsziel der Ermittlung von Bodenbewegungen und Veränderungen an baulichen Anlagen geblieben sei, sei nicht ersichtlich, dass eine wie auch immer geänderte Neubewertung einer polizeilichen Gefahrenlage nach dem 2. Juni 2007 zur Gefahrerforschung die Aufklärung des „Camps Reddelich“ in der konkreten Art und Weise erfordert haben könnte. Die konkreten geographischen Verhältnisse, insbesondere die erhebliche Entfernung des „Camps Reddelich“ von den das eigentliche Gipfel-Geschehen noch kilometerweit umgebenden Sperranlagen, das Fehlen relevanter baulicher Anlagen auf dem Camp-Gelände sowie der Umstand, dass Erdbewegungen im Camp ohnehin nichts über Vorbereitungen irgendwelcher Manipulationen an außerhalb des Camps liegenden Straßen und Sperranlagen aussagen könnten, schlössen eine Rechtfertigung der angegriffenen Maßnahme aus. Da der Beklagte sich gegenüber der Bundeswehr allen Einflusses auf die konkrete Durchführung des Überwachungsfluges einschließlich der Flughöhe begeben habe, habe er ein Eingriffsermessen insoweit nicht ausgeübt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. September 2011 festzustellen, dass der Überflug des Camps Reddelich am 5. Juni 2007 durch ein Tornado-Flugzeug der Deutschen Bundeswehr und die dabei erfolgte Fertigung, Weitergabe sowie Verwendung von Bildaufnahmen rechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass auch bei Annahme einer Vorwirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im konkreten Fall keine „andauernde Überwachung“, mithin kein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorgelegen habe. Ein solcher werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erst dann gesehen, wenn eine intensive, länger andauernde Maßnahme durchgeführt werde. Auf der Grundlage langjähriger polizeilicher Erfahrungen, d.h. konkreter Erfahrungssätze im Zusammenhang mit Versammlungslagen Bundesweit und der sich konkret darstellenden Gesamtgefährdungslage, insbesondere auch auf Grund der gewalttätigen Ausschreitungen der Vortage, bei denen die gewalttätigen Teilnehmer eine Vielzahl von gefährlichen Gegenständen genutzt hätten, welche diese zuvor mitgebracht hätten, sei die Notwendigkeit der Durchführung derartiger Maßnahmen für unumgänglich angesehen worden. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Gipfel-Gegner in den Bereichen der Veranstaltungsorte, der Zeltlager und der Transportstrecken Erddepots für gefährliche Gegenstände und auch für Blockademittel anlegen bzw. bereits angelegt hätten. Das Camp habe unmittelbar an der vielseitig genutzten Bundesstraße B 105 und in der Nähe des Veranstaltungsortes Heiligendamm gelegen. Aufgrund der räumlichen Nähe zur technischen Sperre – die kürzeste Entfernung habe weniger als 5 km betragen – habe dieser Zeltstandort regen Zuspruch gefunden. Bereits während der Anhängigkeit des Berufungsverfahren vor dem 3. Senat hatte der Beklagte auf das Schreiben der BAO KAVALA vom 22. Juni 2007 (Bl. 435 d. GA) verwiesen. Danach sei Ziel der beantragten Aufklärungsunterstützung gewesen, Erddepots, Bodenveränderungen (z. B. Unterspülungen und Unterhöhlungen) und Veränderungen in der Bebauung festzustellen, die auf Vorbereitungshandlungen gewaltbereiter und militanter G8-Gegner schließen lassen würde. Hingegen sei es danach zu keiner Zeit Ziel dieser Aufklärungsflüge gewesen, personenbezogene Daten von Globalisierungskritikern zu erlangen. Hinsichtlich der Überflüge vom 4. und 5. Juni 2007 heißt es in diesem Schreiben, dass die an den EA 1 übersandten Aufnahmen keine neuen Aufklärungserkenntnisse erbracht hätten. Auf die Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 23. Juni 2021 insbesondere zu der Frage, ob der Polizeibehörde Erkenntnisse über Aktivitäten von Personengruppen im „Camp Reddelich“ vorgelegen haben, die auf die Begehung weiterer gewaltsamer Ausschreitungen gerichtet gewesen seien, hat der Beklagte erklärt, es habe der begründete Verdacht im Raum gestanden, dass gewaltsame Ausschreitungen vorbereitet werden und eben hierzu Waffen Verwendung finden könnten, die in Erddepots in der Nähe des „Protestcamps Reddelich“ gelagert würden. Eine von den Globalisierungsgegnern erstellte, im Internet zugängliche „Aktionskarte“ ließe das „Camp Reddelich“ als taktischen Stützpunkt für weitere Protestmaßnahmen erkennen, es habe ferner festgestellt werden können, dass durch die Campbewohner und Versammlungsteilnehmer in dessen unmittelbarer Nähe weitere Aktionen geplant gewesen seien. Verwendung hätten hierbei recht eindeutig gewaltakzeptierende Zeichen wie etwa ein brennender Molotowcoktail oder auch ein Schädel mit überkreuzten Gebeinen gefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 7. September 2021 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.