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Urteil

4 L 150/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO können bereits auf Grundlage eines formell bestimmten Fälligkeitstags im Abgabenbescheid festgesetzt werden, selbst wenn die zugrunde liegende Satzung nichtig ist. • § 240 Abs. 1 Satz 4 AO stellt klar, dass bis dahin verwirkte Säumniszuschläge von einer nachträglichen Aufhebung oder Änderung der Abgabenfestsetzung unberührt bleiben. • Der gesetzliche Begriff des Fälligkeitstags für Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 AO) ist formell nach dem im Bescheid angegebenen Fälligkeitstermin zu bestimmen und nicht nach der materiell-rechtlichen Fälligkeit i.S.d. §§ 220 ff. AO. • Ist die Aussetzung der Vollziehung erreicht oder Eilrechtsschutz erwirkt, sind Säumniszuschläge für diese Zeit nicht geschuldet; es bestehen Möglichkeiten zum Erlass verwirkter Zuschläge, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Säumniszuschläge trotz nichtiger Satzungsgrundlage: Fälligkeit nach formellem Bescheidstermin • Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO können bereits auf Grundlage eines formell bestimmten Fälligkeitstags im Abgabenbescheid festgesetzt werden, selbst wenn die zugrunde liegende Satzung nichtig ist. • § 240 Abs. 1 Satz 4 AO stellt klar, dass bis dahin verwirkte Säumniszuschläge von einer nachträglichen Aufhebung oder Änderung der Abgabenfestsetzung unberührt bleiben. • Der gesetzliche Begriff des Fälligkeitstags für Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 AO) ist formell nach dem im Bescheid angegebenen Fälligkeitstermin zu bestimmen und nicht nach der materiell-rechtlichen Fälligkeit i.S.d. §§ 220 ff. AO. • Ist die Aussetzung der Vollziehung erreicht oder Eilrechtsschutz erwirkt, sind Säumniszuschläge für diese Zeit nicht geschuldet; es bestehen Möglichkeiten zum Erlass verwirkter Zuschläge, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger erhielt am 13.12.2002 einen Beitragsbescheid über einen Anschlussbeitrag mit Zahlungsziel 15.01.2003. Nachdem der Beitrag bis November 2008 unbezahlt blieb, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2008 Säumniszuschläge für den Zeitraum 16.01.2003 bis 15.11.2008 fest. Das Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid auf, hielt aber die Säumniszuschläge für rechtmäßig. Der Kläger legte Berufung ein und rügte, die Fälligkeit des Beitrags könne wegen fehlender wirksamer Satzung nicht eingetreten sein, sodass die Säumniszuschläge nicht festsetzbar seien. Er machte zudem geltend, die Fälligkeitsregelung im Beitragsbescheid verweise auf eine insgesamt nichtige Satzung, so dass kein Fälligkeitstag bestimmt sei. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass § 240 Abs. 1 AO die Herausbildung des Fälligkeitstags am im Bescheid genannten Termin verlange und die Säumniszuschläge unabhängige rechtliche Wirkung entfalten. • Die Berufung ist unbegründet; der Bescheid über die Säumniszuschläge ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtliche Grundlage: § 240 Abs. 1 AO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG LSA sowie einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. • Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn die Abgabe bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet wurde. Dieser Fälligkeitstag bemisst sich grundsätzlich formell nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Termin, ab dem der Bescheid vollziehbar ist, und nicht nach der materiell-rechtlichen Fälligkeit i.S.d. §§ 220 ff. AO. • § 240 Abs. 1 Satz 4 AO durchbricht die Akzessorietät: Wird die Abgabenfestsetzung später aufgehoben oder geändert, bleiben bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt. Das ist verfassungsgemäß und entspricht Zweck und Systematik der Vorschrift als Durchsetzungs- und Druckmittel. • Die Entscheidung des Senats vom 30.05.2012 betrifft eine andere Rechtsfolge (Beginn der Zahlungsverjährung) und steht damit nicht im Widerspruch zur hier vertretenen Auslegung des § 240 AO. • Eine auf eine nichtige Satzungsregelung verweisende Fälligkeitsangabe im Beitragsbescheid ändert nichts: Für § 240 Abs. 1 AO genügt, dass der Bescheid die Zahlung zeitlich bestimmt fordert und somit formell einen Fälligkeitstag festlegt. • Es besteht kein Verstoß gegen die Berechnung der Säumniszuschläge; etwaige Härten sind durch Möglichkeiten wie Aussetzung der Vollziehung oder gerichtlichen Eilrechtsschutz zu vermeiden; unter engen Voraussetzungen können verwirkte Zuschläge erlassen werden (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 227 AO). Der Kläger verliert mit seiner Berufung; der Bescheid des Beklagten vom 22.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2011 über die Säumniszuschläge ist rechtmäßig. Die Säumniszuschläge sind aufgrund des im Beitragsbescheid genannten Fälligkeitstermins nach § 240 Abs. 1 AO zu entrichten, auch wenn die zugrunde liegende Satzung nichtig ist. Die Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO hält an den bis zur Aufhebung verwirkten Zuschlägen fest und durchbricht die Akzessorietät zugunsten der Vollstreckung. Der Kläger kann sich auf die Entscheidung vom 30.05.2012 nicht berufen, weil dort andere Rechtsfolgen (Verjährungsbeginn) behandelt werden. Hinweise auf mögliche Vermeidungswege (Aussetzung der Vollziehung, Eilrechtsschutz, unter engen Voraussetzungen Erlass verwirkter Zuschläge) bleiben bestehen.