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Urteil

9 A 251/12

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1104.9A251.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen. 2 Mit Bescheid vom 18.12.1997 zog der Beklagte die Klägerin zu Abwasserbeiträgen in Höhe von 1.939,36 DM (991,58 €) Euro heran; eine Fälligkeitsbestimmung enthält der Bescheid ebenso wenig, wie eine Zahlung durch die Klägerin darauf unstreitig nicht erfolgte. 3 Mit Schreiben des Beklagten vom 14.01.2003 wurde von der Klägerin die Zahlung des rückständigen Abwasserbeitrages angemahnt; dieses Schreiben wurde ihr ausweislich des vorliegenden Rückscheines am 17.01.2003 zugestellt. Dem Gericht liegt zudem ein Ausdruck aus dem Datenverarbeitungssystem des Beklagten vom 23.04.1998 vor, aus dem sich eine an die Klägerin gerichtete Mahnung in Bezug auf die rückständigen Abwasserbeiträge nebst Nebenforderungen ergibt. Der Zugang eines darauf beruhenden Mahnschreibens wird von der Klägerin bestritten. 4 Mit Schreiben vom 28.02.2003 legte die Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 18.12.1997 Widerspruch ein, worauf der Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 aufhob. 5 Mit hier streitigem Bescheid vom 18.12.2007 setzte der Beklagte unter Hinweis auf die Fälligkeit des Beitrages und ausgehend von einem Säumnisbetrag in Höhe von 950,00 Euro für den Zeitraum vom 21.12.2002 bis 20.12.2007 (60 Monate) Säumniszuschläge in Höhe von 570,00 Euro fest. Auf den dagegen mit Schreiben vom 14.01.2008 eingelegten Widerspruch hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2012 den Bescheid vom 18.12.2007 insoweit auf, als darin Säumniszuschläge von mehr als 541,50 € festgesetzt wurden, wobei er dieser Festsetzung einen Säumniszeitraum vom 04.03.2003 bis 02.12.2007 (57 Monate) zugrunde legte; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. 6 Am 06.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Säumniszuschläge konnten schon denklogisch deshalb nicht entstehen, weil dem Beklagten bereits die Hauptforderung nicht zugestanden habe, was hinreichend mit der Aufhebung des Bescheides vom 18.12.1997 durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 dokumentiert werde. Zudem sei hinsichtlich der Erhebung der Säumniszuschläge Verjährung eingetreten. Der Zugang eines Mahnschreibens aus dem Jahre 1998 werde bestritten. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der von ihm festgesetzten Säumniszuschläge. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Unterlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe I. 13 Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. 14 Die Festsetzung der hier mit Bescheid vom 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 erfolgten Festsetzung von Säumniszuschlägen kann der Beklagte nicht mit Erfolg auf § 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG LSA i.V.m. § 240 Abs. 1 AO stützen, da der mit Bescheid vom 18.12.1997 festgesetzte Beitragsanspruch in dem hier maßgeblichen Säumniszuschlagszeitraum (04.03.2003 bis 02.12.2007) gar nicht mehr bestand. Der Säumniszuschlagsbescheid ist deshalb rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten, weshalb ihr ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Nach § 240 Abs. 1 AO ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet war, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrages zu entrichten. 16 Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass der Anschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 18.12.1997 - auch ohne der Frage weiter nachzugehen, ob der Beklagte zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt über eine wirksame Abgabensatzung verfügte - wirksam war (vgl. nun OVG LSA, Urt. v. 19.09.2013, 4 L 150/13). Auch dürfte der Umstand, dass der Bescheid vom 18.12.1997 keine Regelung zur Fälligkeit enthält, deshalb nicht gegen die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen sprechen, weil die Fälligkeit einer Abgabe ohne Angabe einer Zahlungsfrist im Abgabenbescheid spätestens mit der Festsetzung der Abgabe eintritt (§§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 220 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. OVG LSA, Urt. v. 30.05.2012, 4 L 228/11, juris). 17 a) Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen hier nicht vor. Denn knüpft das kraft Gesetzes bewirkte Entstehen von Säumniszuschlägen seinem Wortlaut nach an die Abgabe an, so muss diese innerhalb des Zeitraumes, für die die Säumniszuschläge erhoben werden, auch (fort-)bestehen. Vorliegend war die mit Bescheid vom 18.12.1997 geltend gemachte Abgabe, mag diese mangels wirksamen Satzungsrechts (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA) auch nur vermeintlich bestanden haben, jedoch in dem hier maßgeblichen Säumniszuschlagszeitraum (04.03.2003 bis 02.12.2007) bereits erloschen. 18 Nach §§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 228 Satz 1 AO unterliegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Zahlungsverjährung betrifft anders als die Festsetzungsverjährung die Verjährung des festgesetzten, auf Zahlung gerichteten Anspruchs (Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 228 Rn. 1), weshalb allein in diesem Sinne der von § 228 Satz 1 AO verwendete Begriff „Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis“ zu verstehen ist. Aus diesem Grunde können auch Ansprüche aus - nur formellen - Beitragsbescheiden, denen z. B. mangels wirksamen Abgabensatzungsrechts gerade kein materielles Abgabenschuldverhältnis zugrunde liegt, der Zahlungsverjährung mit der Folge unterworfen sein, dass der daraus resultierende Anspruch erlöschen kann (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 232 AO; so auch SächsOVG, Urt. v. 25.07.2012, 5 A 336/10, juris). 19 Dem steht auch nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.05.2012, a. a. O.) entgegen. Zwar hat das OVG LSA - ungeachtet der im Einzelnen angeführten Gründe - den Begriff „Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis“ im Ergebnis vom Bestehen eines materiellen Beitragsschuldverhältnisses in Abhängigkeit gebracht. Daraus hat es mit dem erkennenden Gericht (vgl. u. a. Urt. v. 03.08.2011, 9 A 292/08 MD sowie v. 15.12.2011, 9 A 272/10 MD) zu Recht geschlussfolgert, dass formelle Abgabenbescheide mangels ihrer Rechtsbezogenheit auf den (materiellen) „Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis“ gar nicht geeignet sein können, einen erst zeitlich nachfolgend entstehenden materiellen Beitragsanspruch zum Erlöschen zu bringen, weshalb die Regelungen über die Zahlungsverjährung dem nachfolgenden - nämlich nach Inkrafttreten einer wirksamen Satzung (zum zeitlichen Aspekt nun BVerfG, B. v. 05.03.2013, BvR 2457/08, juris) - Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht entgegen stehen. Nicht zu entscheiden hatte das OVG LSA hingegen die hier allein beachtliche Frage nach der Zahlungsverjährungsfähigkeit es nur formellen Abgabenbescheides. Dass sich die Ausführungen des OVG LSA in der vorstehend zitierten Entscheidung allein auf die dort zu entscheidende Frage bezogen, ergibt sich auch aus der erst jüngst auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 11.04.2013 (9 A 158/11 MD) im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der „Fälligkeit“ in §§ 220 und 240 AO ergangene Entscheidung des OVG LSA (Urt. v. 19.09.2013, a. a. O.), in der dieser Aspekt ausdrücklich hervorgehoben wird. 20 Die an den (konkreten) Beitragsbescheid anknüpfende Anspruchsbezogenheit der Zahlungsverjährung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass § 232 AO trotz der Regelung in § 47 AO die Wirkung der Zahlungsverjährung (nochmals) ausdrücklich regelt. Dies lässt sich nur so erklären, dass § 47 AO das Erlöschen des (materiellen) „Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis“ und § 232 AO darüber hinaus auch das Erlöschen des der Zahlungsverjährung unterliegenden konkreten, nämlich festgesetzten Abgabenanspruchs ausdrücklich bestimmt. 21 Die mithin auch für den Bescheid des Beklagten vom 18.12.1997 geltende Zahlungsverjährung (§§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 228 und 229 AO) trat mit Ablauf des 31.12.2002 ein. Insofern ist davon auszugehen, dass der Bescheid vom 18.12.1997 der Klägerin noch im Jahre 1997 zugegangen ist, weshalb die Zahlungsverjährung aufgrund der mit dem Bescheid bewirkten Fälligkeit des Beitrages (siehe oben) am 01.01.1998 (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) zu laufen begann. Der Eintritt der Zahlungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2002 ist auch nicht durch Unterbrechung der Verjährung hinausgeschoben worden. Zwar kann die Unterbrechung der Verjährung u. a. durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs - die anderen Alternativen sind hier ersichtlich nicht einschlägig - bewirkt werden (§ 231 Abs. 1 Satz 1 AO). Insoweit liegt dem Gericht zwar ein Ausdruck aus dem Datenverarbeitungssystem des Beklagten vom 23.04.1998 vor, der im Zusammenhang mit der nachweislich der Klägerin am 17.01.2003 zugegangenen Mahnung vom 14.01.2003 für den hier maßgeblichen Säumniszuschlagszeitraum (04.03.2003 bis 20.12.2007) deshalb nicht zum Eintritt der Zahlungsverjährung des mit Bescheid vom 18.12.1997 geltend gemachten Anspruchs geführt hätte, weil dann wegen § 231 Abs. 3 AO zunächst ab dem 01.01.1999 und sodann ab dem 01.01.2004 jeweils (erneut) eine fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist, mithin bis zum 31.12.2008, bestanden hätte. Davon kann jedoch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin den Zugang der Mahnung vom 23.04.1998 bestreitet und der Beklagte diesen nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) belegen kann; die Mahnung vom 14.01.2013 war sodann verspätet. 22 b) Eine die Zahlungsverjährung unterbrechende Wirkung entfaltet jedoch nur eine solche Mahnung, die dem Schuldner zugegangen ist (VG Magdeburg, Urt. v. 28.03.2013, 9 A 118/12 MD, n. v.). Ob dies der Fall ist, kann an den für Verwaltungsakte geltenden Regelungen beurteilt werden, obwohl es sich bei Mahnungen nicht um Verwaltungsakte handelt (vgl. Brockemeyer in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 118 Rn. 7 m. w. N), da der Sinn und Zweck des Zuganges eines Mahnung demjenigen der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes entspricht. Nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG LSA, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Diese gesetzliche Zugangsvermutung ist Ausdruck einer für den Regelfall bestehenden, auf der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens beruhenden Annahme, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht (so u. a. OVG Lüneburg, B. v. 03.08.2012, 12 LA 180/11, juris). Diese gesetzliche Bekanntgabevermutung greift jedoch u. a. dann nicht ein, wenn der schriftliche Verwaltungsakt nicht zugegangen ist, wobei von einem Nichtzugang dann auszugehen ist, wenn Zweifel (§ 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO) daran bestehen. Wann Zweifel im Sinne der Vorschrift bestehen, ist eine Frage des Einzelfalles und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu Sächs. OVG, Urt. v. 26.03.2003, 5 B 638/02; v. 12.05.2010, 5 A 203/08; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.11.1984, 11 S 2099/81; OVG Rheinland-Pfalz., Urt. v. 10.10.1997, 2 A 13324/96; OVG LSA, B. v. 21.01.2009, 4 M 355/08, alle juris; Brockmeyer, a. a. O., § 122 Rn. 53 m. w. N..). Bestehen diese Zweifel, hat die Behörde den Zugang nachzuweisen. Gelingt ihr dies zur Überzeugung des Gerichts, kann sie mithin die Zweifel am Zugang ausräumen, gilt (wieder) die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. 23 Ein der Anwendung der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entgegenstehender Zweifel wird vor dem Hintergrund des Wortlaut und orientierend am Sinn und Zweck der Vorschrift nach Auffassung des Gerichts bereits dadurch ausgelöst, dass der Adressat des Verwaltungsaktes den Zugang des von der Behörde zur Post aufgegebenen Schriftstückes bestreitet. Denn mit der Formulierung „im Zweifel“ knüpft die Norm allein an die vom 1. Halbsatz unterstellte Zugangsvermutung im Regelfall an und nimmt sie davon aus. Denn bei dem Nichterhalt des Abgabenbescheides handelt es sich um eine so genannte negative Tatsache, die ihrerseits eines Beweises durch den Empfänger nicht zugänglich ist (vgl. dazu zusammenfassend: VG Magdeburg, Urt. v. 18.05.2009, 9 A 56/09 MD n. v. und v. 02.01.2012, 9 A 58/10 MD, jeweils m. w. N., juris). Aus diesem Grunde reicht „schlichtes“ Bestreiten des Zuganges aus, um einen außerhalb der Regelvermutung liegenden, weil zweifelbehafteten Bekanntgabevorgang auszulösen, für den die Behörde die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Behörde wird durch eine solche Auslegung der Vorschrift auch nicht übervorteilt. Denn sie kann durch die Verwendung bestimmter förmlicher Bekanntgabeformen den Zugang des Bescheides und dessen Nachweis sicherstellen. Daher ist es nur billig und gerecht, die Nachweispflicht des Zugangs nicht dem Empfänger aufzubürden und Zweifel an der Bekanntgabe bereits dann anzunehmen, wenn der Empfänger dies behauptet (VG Magdeburg, Urt. v. 02.01.2012, a. a. O.). 24 Da es erwiesen ist und auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass es auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vorkommt, dass abgesandte Briefe den Empfänger nicht erreichen, kann die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch nicht nach den Regelungen des Anscheinsbeweises geführt werden (BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85; juris). 25 Hat der Abgabepflichtige bestritten, den Bescheid erhalten zu haben, muss die Behörde bzw. das Gericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erschöpfend aufklären und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung gegeneinander abwägen, um festzustellen, ob die Zugangsvermutung erschüttert ist. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Dem Kläger obliegen jedoch erst dann über das „einfache“ Bestreiten hinausgehende besondere Darlegungslasten, wenn Umstände festgestellt werden können, die in seiner Sphäre liegen (vgl. OVG LSA, B. v. 21.01.2009, a. a. O. sowie v. 27.10.2006, 4 M 344/06, beide juris). 26 Ungeachtet dessen muss die Behörde jedoch zunächst einmal dem Gericht darüber Gewissheit vermitteln, dass überhaupt eine Aufgabe der Sendung zur Post erfolgt ist (SächsOVG, Urt. v. 22.12.2010, 5 A 173/08, juris). Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können an den Vortrag des Klägers keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden; dies würde zu einer Umkehr der von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gesetzlich bestimmten Darlegungs- und Beweislast führen, zumal die Behörde für die ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden Umstände der Aufgabe zur Post darlegungspflichtig ist (Brockemeyer, a. a. O., § 122 Rn 50 ff.). 27 Vorliegend liegt dem Gericht ausschließlich ein Auszug aus dem Datensystem des Beklagten vor, der weder Rückschlüsse darauf zulässt, dass dieser Datensatz das „System“ jemals verlassen hat noch der verarbeitete Datensatz (Schriftstück) zur Post gelangt ist. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass eine Behörde der ihr diesbezüglich obliegenden Darlegungs- und Beweislast deshalb nur in den allerwenigsten Fällen gerecht werden kann, weil eine Mahnung nicht kraft Gesetzes zugestellt werden muss, noch verlangt werden kann, dass über den „Werdegang“ eines Schriftstück vom Zeitpunkt seiner Erstellung bis zu seiner Aufgabe zur Post akribisch „Buch“ geführt werden muss. Zu verlangen sein dürfte jedoch zumindest, dass sich das zur Post aufgegebene Schriftstück, mithin die verschriftlichte Datei, bei der Akte befindet und sich aus der Akte die Aufgabe des Schriftstückes zur Post ergibt. Davon ist z. B. dann auszugehen, wenn dies in der Akte von demjenigen vermerkt ist, der behördenintern mit der Aufgabe der Übergabe der Schriftstücke an die Post betraut ist. Dass zwar auch in diesem Zusammenhang Unregelmäßigkeiten (Verlust etc.) nicht auszuschließen sind, macht ein Verlangen nach diesem Mindestmaß an Dokumentation aus der Sicht des Gerichts nicht entbehrlich. Dass allein der Ausdruck aus dem Datensystem nicht geeignet sein kann, die Aufgabe zur Post zu belegen, musste sich vorliegend auch dem Beklagten aufdrängen. Dies insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass er zugleich eine schriftliche Mahnung vom 14.01.2003 vorgelegt hat, die zudem der Klägerin zugestellt wurde. 28 Aus diesen Gründen kann das Gericht hier nicht von einem Zugang der „Mahnung 1998“ ausgehen, weshalb für die mit Bescheid vom 17.12.1997 festgesetzte Abgabe mit Ablauf des 31.12.2002 Zahlungsverjährung eingetreten war, mithin die Abgabe in dem hier maßgeblichen Säumniszuschlagszeitraum gar nicht mehr bestand. II. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.