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Urteil

2 L 175/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung nach § 14 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 10 DenkmSchG LSA ist nur für ein tatsächlich bestehendes Kulturdenkmal erforderlich. • Die Denkmaleigenschaft endet nicht bereits wegen Substanzverlusts, solange die erhaltene Bausubstanz den dokumentarischen Aussagewert bewahrt. • Wer ein sanierungsbedürftiges denkmalgeschütztes Gebäude „sehenden Auges“ erwirbt, kann sich nicht auf Unzumutbarkeit der Erhaltung nach § 10 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 10 Abs.5 Satz 3 DenkmSchG LSA berufen. • Eine Abrissgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn zuvor alle Erhaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind; eine konkrete, ernsthafte Veräußerungsoption zu einem angemessenen Preis erfüllt diese Voraussetzung.
Entscheidungsgründe
Abriss genehmigungsvoraussetzung, Denkmaleigenschaft und Erhaltungspflicht bei Erwerb eines maroden Baudenkmals • Eine denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung nach § 14 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 10 DenkmSchG LSA ist nur für ein tatsächlich bestehendes Kulturdenkmal erforderlich. • Die Denkmaleigenschaft endet nicht bereits wegen Substanzverlusts, solange die erhaltene Bausubstanz den dokumentarischen Aussagewert bewahrt. • Wer ein sanierungsbedürftiges denkmalgeschütztes Gebäude „sehenden Auges“ erwirbt, kann sich nicht auf Unzumutbarkeit der Erhaltung nach § 10 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 10 Abs.5 Satz 3 DenkmSchG LSA berufen. • Eine Abrissgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn zuvor alle Erhaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind; eine konkrete, ernsthafte Veräußerungsoption zu einem angemessenen Preis erfüllt diese Voraussetzung. Der Kläger erwarb 2010/2011 ein als Baudenkmal im Denkmalverzeichnis eingetragenes, dreigeschossiges Fachwerkhaus in Ecklage im Sanierungsgebiet und beantragte am 16.12.2011 die denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch. Das Gebäude weist erhebliche Schäden und Verfallserscheinungen auf; Kostenschätzungen der Sanierung lagen bei mehreren Millionen Euro. Die Denkmalschutzbehörde lehnte die Abrissgenehmigung am 14.06.2012 ab mit der Begründung, das Objekt sei weiterhin denkmalwürdig und Erhaltungsmaßnahmen möglich; außerdem bestehe die Möglichkeit eines Erwerbs durch einen Denkmalverein. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt und verpflichtete die Behörde zur Erteilung der Genehmigung, weil das Gebäude nach seiner Einschätzung nicht mehr denkmalwürdig oder dessen Erhalt wirtschaftlich unzumutbar sei. Das Land (Beklagte) legte Berufung ein; das OVG prüfte insbesondere Denkmalwürdigkeit, Unzumutbarkeit der Erhaltung (§ 10 Abs.2 Nr.3, § 10 Abs.5 Satz3 DenkmSchG LSA) und Erschöpfung von Erhaltungsmöglichkeiten (§ 10 Abs.6 DenkmSchG LSA). • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben. • Kein Anspruch des Klägers: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Abbruchgenehmigung; der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig (§ 113 VwGO). • Genehmigungsvoraussetzung: Eine denkmalrechtliche Abrissgenehmigung setzt voraus, dass es sich um ein bestehendes Kulturdenkmal handelt (§ 14 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 10 DenkmSchG LSA). Liegt kein Denkmal vor, besteht kein Anspruch auf eine solche Genehmigung. • Denkmalwürdigkeit: Das Gebäude ist denkmalfähig und denkmalwürdig. Die fachlichen Stellungnahmen der Denkmalbehörde belegen, dass trotz Schadensumfang ein ausreichender dokumentarischer Aussagewert erhalten bleibt (§ 2 DenkmSchG LSA). • Substanzerhalt: Substanzverlust führt nur dann zum Wegfall der Denkmaleigenschaft, wenn die historische Aussagekraft so weit zerstört ist, dass das Objekt als Quelle unlesbar wird; das ist hier nicht erkennbar. • Sanierung vs. Neuerrichtung: Das gerichtliche Sachverständigengutachten stellt technische Erhaltungsmöglichkeiten dar, bewertet jedoch Kosten und Aufwand als einer Neuerrichtung vergleichbar; daraus folgt nicht automatisch ein denkmalfachlicher Identitätsverlust; die denkmalfachliche Beurteilung obliegt der Denkmalbehörde. • Unzumutbarkeit der Erhaltung: Nach den anerkannten Grundsätzen ist die Zumutbarkeit anhand einer objektiven Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu prüfen; wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn erhöhte Erhaltungskosten aus vorheriger Vernachlässigung herrühren oder wenn der Erwerber das sanierungsbedürftige Denkmal 'sehenden Auges' erwirbt (§ 10 Abs.2 Nr.3, § 10 Abs.5 Satz3 DenkmSchG LSA). • Veräußerungsmöglichkeit/Erhaltungsmöglichkeiten: Gemäß § 10 Abs.6 DenkmSchG LSA ist vor Abriss zu prüfen, ob alle Erhaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind; die Behörde trifft die Prüfungspflicht. Ein verbindliches Kaufangebot der vom Denkmalverein gegründeten gGmbH über 90.000 € stellt eine konkrete, ernsthafte Veräußerungsoption dar und genügt, um die Möglichkeit der Erhaltung zu bejahen. • Verhältnis zu Art.14 GG: Die Verpflichtung, das Denkmal zu erhalten oder eine Veräußerung zu prüfen, verletzt nicht Art.14 GG, weil das öffentliche Interesse am Denkmalschutz die einträglichste Nutzung begrenzen kann; Schutz besteht nur insoweit, als dem Eigentümer nicht unzumutbar private Nutzungsmöglichkeiten ganz entzogen werden. • Kosten und Rechtsmittel: Kosten trägt der Kläger, Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2013 wird aufgehoben und der Ablehnungsbescheid der Denkmalschutzbehörde vom 14.06.2012 als rechtmäßig bestätigt. Das OVG stellt fest, dass es sich bei dem Gebäude D‑Straße 7 weiterhin um ein Kulturdenkmal handelt und die Denkmaleigenschaft nicht durch Substanzverlust entfallen ist. Ferner kann sich der Kläger nicht auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen, weil er das sanierungsbedürftige Denkmal bewusst erworben hat und § 10 Abs.5 Satz3 DenkmSchG LSA hier greift. Schließlich hat die Behörde hinreichend Erhaltungsoptionen geprüft; das vorliegende verbindliche Kaufangebot eines Denkmalträgers begründet eine zumutbare Erhaltungsmöglichkeit, sodass eine Abrissgenehmigung nach § 10 DenkmSchG LSA zu versagen war.