Beschluss
2 M 74/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch wenn eine gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassene Verfügung gegenüber dem Rechtsnachfolger gilt, kann der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen.(Rn.10)
2. Einwendungen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes richten, können im Rahmen der Überprüfung der Zwangsmittelandrohung nicht mehr geltend gemacht werden.(Rn.15)
3. Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) gegenüber dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer ergangene Anordnungen, die den Erhalt eines Kulturdenkmals sichern sollen, gelten auch für den Rechtsnachfolger. (Rn.16)
4. Ist ein Gebäude Bestandteil eines als Kulturdenkmal anzusehenden Denkmalbereichs im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) (Häusergruppe), bezieht sich die u.a. dem Eigentümer nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) obliegende Erhaltungspflicht nicht lediglich auf einzelne Gebäudeteile, die in der Denkmalbegründung als prägend hervorgehoben sind, sondern erstreckt sich auf das Gebäude als Ganzes.(Rn.19)
(Rn.25)
5. Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes endet durch bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht; etwas Anderes gilt nur dann, wenn durch die Veränderungen die aus vergangener Zeit stammenden Teile des Gebäudes beseitigt werden oder das Gebäude so beeinträchtigt wird, dass sie die Bedeutungsschwelle des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) nicht mehr erreicht. Betreffen die baulichen Veränderungen ein zu einer Häusergruppe als Denkmalbereich gehörendes Gebäude, kommt es darauf an, ob die baulichen Veränderungen an dem Gebäude so gravierend sind, dass das Gebäude seine Bedeutung für die Denkmalwürdigkeit der Häusergruppe verloren hat.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn eine gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassene Verfügung gegenüber dem Rechtsnachfolger gilt, kann der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen.(Rn.10) 2. Einwendungen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes richten, können im Rahmen der Überprüfung der Zwangsmittelandrohung nicht mehr geltend gemacht werden.(Rn.15) 3. Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) gegenüber dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer ergangene Anordnungen, die den Erhalt eines Kulturdenkmals sichern sollen, gelten auch für den Rechtsnachfolger. (Rn.16) 4. Ist ein Gebäude Bestandteil eines als Kulturdenkmal anzusehenden Denkmalbereichs im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) (Häusergruppe), bezieht sich die u.a. dem Eigentümer nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) obliegende Erhaltungspflicht nicht lediglich auf einzelne Gebäudeteile, die in der Denkmalbegründung als prägend hervorgehoben sind, sondern erstreckt sich auf das Gebäude als Ganzes.(Rn.19) (Rn.25) 5. Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes endet durch bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht; etwas Anderes gilt nur dann, wenn durch die Veränderungen die aus vergangener Zeit stammenden Teile des Gebäudes beseitigt werden oder das Gebäude so beeinträchtigt wird, dass sie die Bedeutungsschwelle des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) nicht mehr erreicht. Betreffen die baulichen Veränderungen ein zu einer Häusergruppe als Denkmalbereich gehörendes Gebäude, kommt es darauf an, ob die baulichen Veränderungen an dem Gebäude so gravierend sind, dass das Gebäude seine Bedeutung für die Denkmalwürdigkeit der Häusergruppe verloren hat.(Rn.35) I. Herr W. A., der Sohn der Antragstellerin zu 1, war ab dem 18. Oktober 1999 Eigentümer des 1.793 m2 großen Grundstücks der Gemarkung (B.), Flur A, Flurstück 846/1 (K-R-Straße 1), das mit einem gründerzeitlichen dreigeschossigen Eckgebäude bebaut ist. Aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Wernigerode vom 13. Juni 2019 wurde die Antragstellerin zu 1 am 22. Januar 2020 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Aufgrund einer am 10. Januar 2020 erklärten Auflassung wurde der Antragsteller zu 2, der Enkel der Antragstellerin zu 1, am 27. Juli 2020 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 14. Mai 2019 gab der Antragsgegner Herrn W. A. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Anordnung die schadhaften Dachflächen so zu schließen, dass kein Niederschlagswasser oder Schnee in das Gebäude eindringen kann (Ziffer 1.1), die schadhafte Dachflächenentwässerung (Dachrinnen und Fallrohre) zu erneuern, so dass kein Niederschlagswasser in das Gebäude eindringen bzw. die Fassade schädigen kann (Ziffer 1.2), die Dachentwässerung und die Fassadenflächen vom Grünbewuchs zu befreien (Ziffer 1.3) sowie die Fenster und Mauerdurchbrüche so zu schließen, dass unbefugten Personen der Zugang zum Gebäude verwehrt wird (Ziffer 1.4). Zur Begründung der auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA gestützten Verfügung führte der Antragsgegner u.a. aus, das Gebäude sei Bestandteil der denkmalgeschützten Häusergruppe K-R-Straße 1, 2, 3 und 4, welche im Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen sei. Der von ihm vorgefundene Zustand stelle eine Gefahr für den dauerhaften Erhalt des Kulturdenkmals dar, so dass sich die Ermessensausübung gemäß § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA zu einer Pflicht zum Tätigwerden verdichtet habe. Die angeordneten Maßnahmen seien zur schnellstmöglichen Beseitigung der Gefahr auf das Notwendigste begrenzt. Mit Bescheid vom 4. September 2019 drohte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 die Ersatzvornahme an für den Fall, dass sie der Anordnung vom 14. Mai 2019 nicht bis zum 30. Oktober 2019 Folge leiste. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Februar 2020 drohte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 für den Fall, dass sie der Anordnung vom 14. Mai 2019 nicht bis zum 13. März 2020 Folge leiste, erneut die Ersatzvornahme an und veranschlagte die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten auf 10.000,00 €. Zugleich nahm er die Androhung der Ersatzvornahme vom 4. September 2019 zurück. Ferner gab er der Antragstellerin zu 1 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ergänzend zu den im Bescheid vom 14. Mai 2019 angeordneten Maßnahmen innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides folgende weitere Maßnahmen am Gebäude durchzuführen: " 2.1. Die schadhaften Dachanschlüsse an Schornsteine, Gauben und Ortgänge sind mit geeignetem Material (Blech oder Blei) instand zu setzen. 2.2. Loses Material der Dachhaut (Verblechungen, Dachziegel, etc.) ist zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. 2.3 Dachausstiegsluken und Dachflächenfenster sind gegen Einregnen mit dauerhaftem Material zu verschließen (z.B. mit Glas, Blech, Holzplatten o.Ä., nicht nur abplanen). 2.4 Das nördliche Gewände der nördlichen, straßenseitigen Gaube ist abgängig. Es ist vor Ort nach Begutachtung zu entscheiden, ob eine Rückverankerung möglich ist oder sich u.U. ein kompletter Rückbau der Gaube erforderlich macht. In diesem Fall sind die Werksteine zu sichern/lagern und die Dachfläche (Dachziegel) in diesem Bereich zu schließen. 2.5. Für die Montage der neuen Dachflächenentwässerung ist es notwendig, die über die Traufe gezogenen Sicherungsnetze zu leeren und abzunehmen. Die bereits in den Netzen aufgefangenen Konsolen und Werksteine sind zu sichern/lagern; Schutt und die abgängige Traufbohle etc. sind zu entsorgen. 2.6 Im Anschluss an die Erneuerung der Dachflächenentwässerung ist der Traufbereich fachgerecht instand zu setzen (ggf. über eine „Traufbohle“). 2.7. Schadhafte Sparrenfüße sind anzuschuhen oder zu verstärken, die in Teilen schadhafte Dachlattung ist zu ergänzen/auszuwechseln und die Anschlüsse an Ortgang, Gaube etc. sind fachgerecht (Dachklempnerarbeiten) herzustellen. 2.8 Der Einleitungspflicht des Regenwassers in das öffentliche Netz ist nachzukommen. Hierzu ist der zuständige Abwasserzweckverband zu kontaktieren. 2.9 Es ist eine ordnungsgemäße Baustelleneinrichtung unter Beachtung TRBS zu Traufhöhe etc. inklusive Absicherung und Verkehrssicherungsmaßnahmen herzustellen." Für den Fall, dass die Antragstellerin zu 1 diesen Punkten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht Folge leiste, drohte der Antragsgegner auch insoweit die Ersatzvornahme an und veranschlagte die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten auf 34.000,00 €. Zur Begründung gab der Antragsgegner u.a. an: Aufgrund der im Ergebnis der Überfliegung am 27. Dezember 2019 festgestellten Tatsache, dass Teile der bestandskräftigen Verfügung vom 14. Mai 2019 nicht bzw. nicht vollständig erfüllt worden seien, werde nunmehr die Ersatzvornahme angedroht. Während der Ortskontrollen (Überfliegung mittels Kameradrohne) am 10. und 27. Dezember 2019 seien weitere Mängel am Gebäude festgestellt worden. Die Anordnung der zusätzlich nötigen Sicherungsmaßnahmen erfolge unter den gleichen Gesichtspunkten wie bereits zu dem Punkt 1 der Verfügung vom 14. Mai 2019. Er verweise ergänzend auf die Begründung jener Verfügung, die auch für den Punkt 2 dieser Verfügung gelte. Hierauf wandte die Antragstellerin zu 1, vertreten durch ihren Sohn, mit Schreiben vom 21. Februar 2020 ein, Mitarbeiter der Stadt B. seien mit Schreiben vom 23. Juli und 10. Dezember 2019 darüber informiert worden, dass die Nutzung des ehemaligen Bahnhofshotels in eine Seniorenwohnanlage geplant sei. Die Vorbereitungen liefen bereits auf Hochtouren. Sie würden keine weiteren Renovierungen durchführen, wenn in Kürze mit dem Umbau zu einer Seniorenwohnanlage begonnen werde. Aus Altersgründen sei ein Grundstücksübergabevertrag zwischen den Antragstellern notariell beurkundet. Sie bäten daher das ordnungsbehördliche Verfahren einzustellen. Den am 13. März 2020 von den Antragstellern gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Antrag sei, soweit er durch den Antragsteller zu 2 gestellt werde, bereits unzulässig, weil der Antragsgegner ihm gegenüber noch keinen Bescheid erlassen, sondern ihn nur angehört habe. Der von der Antragstellerin zu 1 gestellte Antrag sei zwar zulässig, insbesondere sei das Schreiben vom 21. Februar 2020 als Widerspruch gegen die Verfügung vom 18. Februar 2020 zu verstehen; der Antrag sei aber nicht begründet. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 1 des Bescheides sei offensichtlich rechtmäßig. Der primäre Einwand der Antragsteller, dass eine Nutzungsänderung des in Rede stehenden Gebäudes geplant sei und mit dem Umbau zu einer Seniorenwohnanlage in Kürze begonnen werden solle, sei für die Rechtmäßigkeit der angedrohten Ersatzvornahme ohne rechtliche Relevanz. Abgesehen davon hätten die Antragsteller mit Stellungnahme vom 24. Juni 2020 vorgetragen, dass mit dem Umbau des Objekts „noch in diesem Jahr“ begonnen werden solle; damit könne keine Rede davon sein, dass die geplanten Umbaumaßnahmen „in Kürze“ beginnen. Der Einwand, dass die „geforderte Maßnahme der Sicherungsarbeiten“ nach einer Begehung am 11. Juni 2020 durch einen beauftragten Dachdecker umgehend durchgeführt worden sei, wäre allenfalls im Rahmen der Vollstreckung, also bei der Durchführung der Ersatzvornahme zu berücksichtigen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2 des Bescheides ergangenen bauordnungsrechtlichen Anordnungen bestünden ebenfalls nicht. Der Antragsgegner habe sich zur Rechtsgrundlage seines Bescheides jedenfalls der Sache nach unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 14. Mai 2019 auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA berufen. Danach könnten die unteren Denkmalschutzbehörden gefahrenabwendende Maßnahmen anordnen oder selbst durchführen, wenn Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommen. Zu den Verpflichtungen nach dem DenkmSchG LSA gehöre u.a. die in § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA geregelte Erhaltungspflicht. Was den baulichen Zustand des in Rede stehenden Objekts anbelange, habe der Antragsgegner in der Begründung seines Bescheides unter Hinweis auf zwei Ortskontrollen am 10 und 27. Dezember 2019 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der Verfügung vom 14. Mai 2019 nur unzureichend nachgekommen worden sei und welche konkreten - unter Ziffer 2 des Bescheides im Einzelnen aufgelisteten - Maßnahmen darüber hinaus erforderlich seien. Mit ihrem pauschalen Vortrag, dass sie den streitgegenständlichen denkmalschutzrechtlichen Anordnungen im Wesentlichen nachgekommen sei und die erledigten Sanierungsarbeiten unberücksichtigt geblieben seien, stelle die Antragstellerin zu 1 die ausführlich begründete Entscheidung des Antragsgegners nicht nachvollziehbar in Frage. Die in den Akten befindlichen Fotos vom 10. und 27. Dezember 2019 ließen den baufälligen Zustand des Daches deutlich erkennen. An den beiden Ortsterminen sei zudem ein Mitarbeiter einer Dachdeckerfirma zugegen gewesen, der seine Einschätzung aus handwerklicher Sicht abgegeben habe. Fehler bei der Ausübung des Ermessens seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass ihr die erforderlichen Arbeiten wirtschaftlich nicht zumutbar seien. II. A. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat keinen Erfolg. I. Die Beschwerde und der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu 1 sind zwar entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht deshalb unzulässig geworden, weil das Eigentum an dem in Rede stehenden Grundstück am 27. Juli 2020 auf den Antragsteller zu 2 übergegangen ist. Auch wenn die angefochtene denkmalrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2020 auch für und gegen den Antragsteller zu 2 als Rechtsnachfolger der Antragstellerin zu 1 gilt, wie es § 57 Abs. 3 BauO LSA für bauaufsichtliche Maßnahmen ausdrücklich vorsieht (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 1. März 2017 - 2 L 31/15 - juris Rn. 14, m.w.N., sowie die nachfolgenden Ausführungen unter 2.a), ist diese Rechtswirkung in entsprechender Anwendung des § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Prozessverlauf unerheblich. Der - ursprünglich nicht von der angefochtenen Verfügung betroffene - Antragsteller zu 2 hat von seiner Berechtigung als Erwerber, den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren fortzuführen, keinen Gebrauch gemacht und ist auch mangels Antrags des Antragsgegners nicht dazu verpflichtet (§ 173 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Damit führt die Antragstellerin zu 1 als dessen Rechtsvorgängerin den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO weiter (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 CS 16.2503 - juris Rn. 2). II. Die von der Antragstellerin zu 1 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen aber nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin zu 1 wendet ein, der Antragsgegner habe in einem Schreiben vom 8. März 2018 angegeben, inzwischen aufgetretene Schäden an dem Gebäude hätten ein Ausmaß angenommen, die den Bestand des Denkmals gefährdeten; damit gebe er zu erkennen, dass der bauliche Zustand ohnehin schlecht sei. Soweit die Antragstellerin zu 1 damit geltend machen sollte, das in § 2 Abs. 1 DenkmSchG vorausgesetzte öffentliche Interesse am der Erhaltung des Gebäudes als Teil der im Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt als Denkmalbereich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA) eingetragenen Häusergruppe K-R-Straße 1, 2, 3 und 4 sei aufgrund des baulichen Zustandes des Gebäudes bereits entfallen, bliebt dieser Einwand zu unsubstantiiert. Zwar kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache entfallen, wenn ihre historische Substanz soweit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann. Erforderlich ist insoweit eine qualitative Betrachtung, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Maßgeblich ist die Frage, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt hat, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt hat. Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen für die Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 13. Februar 2017 - 2 M 121/16 - juris Rn. 8, m.w.N.). Für eine solche Sachlage bestehen hier unter Berücksichtigung der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotos keine hinreichenden Anhaltspunkte. 2. Die Antragstellerin zu 1 macht geltend, der Umstand, dass nach der Auffassung des Antragsgegners keine nachhaltigen Sicherungsarbeiten durchgeführt worden seien, ändere nichts daran, dass Gegenstand der Maßnahmen nach dem Denkmalrecht nur der Schutz der Denkmalausweisung sein könne. Bleibe die Denkmalausweisung erhalten, könnten auch seit geraumer Zeit nicht durchgeführte Sicherungsarbeiten nicht Gegenstand denkmalrechtlicher Maßnahmen sein. Ausweislich der Denkmalausweisung geschützt seien die Klinkerbauweise mit Werkstein- bzw. Putzgliederungen sowie bei den zweigeschossigen Bauten ein reicher Baudekor. Nicht unter Schutz gestellt seien das Dach und der Gebäudeinnenbereich. Ein Verfall dieser Gebäudeteile gefährde die Denkmalausweisung nicht. Bereits vor diesem Hintergrund seien die unter den Punkten 1.1 und 1.2 verfügten Maßnahmen nicht durch das Denkmalrecht gedeckt. Bei dem Punkt 1.3 sei nicht glaubhaft gemacht, dass der grüne Bewuchs die Fassadenfläche beeinträchtigen würde. Bei Punkt 1.4 werde unterstellt, dass Mauerdurchbrüche vorhanden seien, an die selbst keine Ansprüche gestellt seien. Der Schutz gegen Zutritt sei denkmalrechtlich ohne Bedeutung. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA seien die Eigentümer von Kulturdenkmalen sogar verpflichtet, soweit möglich und zumutbar diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. a) Damit vermag die Antragstellerin zu 1 schon deshalb nicht durchzudringen, weil der Bescheid vom 14. Mai 2019 mit den Anordnungen Nr. 1.1 bis 1.4 bereits bestandskräftig geworden ist. Hiergegen wurde binnen Monatsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein Widerspruch erhoben. Mit der Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass die Antragstellerin zu 1 diesen Anordnungen nicht innerhalb der neu gesetzten Frist nachkommt, hat der Antragsgegner diese Anordnungen nicht erneut erlassen. Die Antragstellerin zu 1 irrt, wenn sie geltend macht, der Antragsgegner könne durch den angegriffenen Bescheid nicht verlangen bzw. durchsetzen, was er nach seinem Grundverwaltungsakt schon nicht habe verlangen können. Einwendungen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes richten, können im Rahmen der Überprüfung der Zwangsmittelandrohung nicht mehr geltend gemacht werden (BayVGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 1 ZB 17.1070 - juris Rn. 4). Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Androhung und Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 - juris Rn. 35, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 12). b) Die Androhung der Ersatzvornahme ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Grundverfügung vom 14. Mai 2019 gegenüber Herrn W. A. erlassen wurde, der zu diesem Zeitpunkt noch Grundstückseigentümer war. Wie oben bereits angedeutet, gelten diese Anordnungen auch gegenüber der Antragstellerin zu 1 als dessen Rechtsnachfolgerin. Zwar enthält das DenkmSchG LSA keine § 57 Abs. 3 BauO LSA entsprechende Regelung, dass denkmalrechtliche Maßnahmen auch für und gegen den Rechtsnachfolger gelten. § 57 Abs. 3 BauO LSA hat aber nur klarstellende Funktion und trägt dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsatz Rechnung, dass Anordnungen der Bauaufsicht grundstücksbezogen ergehen und somit dinglich Wirkung haben (vgl. Thum, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, BauO LSA § 57 Rn. 55, unter Bezugnahme auf OVG BBg, Beschluss vom 13. Januar 2006 - 10 S 25/05 - juris Rn. 9, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 62.66 - juris Rn. 18) wirkt eine gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassene Anordnung zur Beseitigung eines Bauwerks grundsätzlich und insbesondere im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gegen den Rechtsnachfolger. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung damit begründet, dass die eine Zustandshaftung konkretisierende baupolizeiliche Verfügung grundstücksbezogen sei und gerade aus dieser Tatsache ihrer "Dinglichkeit" ihr besonderes Gepräge erhalte. Dem stehe nicht entgegen, dass der Erlass einer Beseitigungsanordnung regelmäßig im Ermessen der Behörde stehe; es möge - jedenfalls im Fall der Einzelrechtsnachfolge - durchaus denkbar sein, dass die Behörde dem Rechtsnachfolger gegenüber aus in der Person liegenden Gründen von einer Beseitigungsanordnung absehen würde. Für die vom Senat vertretene Auffassung und das damit erzielte Ergebnis sprächen nicht zuletzt praktische Erwägungen. Nicht nur für die Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern auch für die Verwirklichung des Rechtsstaats müsste es unbefriedigend sein, wenn rechtmäßige und sogar durch evtl. mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigte Beseitigungsanordnungen nur deswegen nicht sollten durchgesetzt werden dürfen, weil ein - möglicherweise nur vorgeschobener - Eigentumswechsel herbeigeführt worden sei. Das könne - in durchaus nicht nur seltenen Fällen - zur Folge haben, dass die Verwirklichung des Rechts praktisch für die Dauer verhindert werde. Der Ruf nach dem Gesetzgeber, den die Gegenmeinung zur Beseitigung dieser Missstände erheben, übersehe, dass bereits das geltende Recht die Möglichkeit gebe, zu angemessenen Ergebnissen zu gelangen. Dieser Rechtsauffassung haben sich verschiedene Obergerichte angeschlossen (vgl. OVG NW, Urteil vom 9. September 1986 - 11 A 1538/86 - NVwZ 1987, 427; VGH BW, Urteil vom 14. Mai 1976 - III 741/75 - NJW 1977, 861; OVG RP, Urteil vom 26. Juli 1983 - 8 A 62/83 - NVwZ 1985, 431). Aber nicht nur bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnungen und Nutzungsverbote, sondern auch andere grundstücks- und anlagenbezogene Ordnungsverfügungen, die (im Wesentlichen) ungeachtet personenbezogener Umstände zustandsregelnd auf den Bestand oder die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden, ortsfesten Anlagen etc. einwirken, also deren öffentlich-rechtlichen Status regeln und deren jeweilige Besitzer oder/und Eigentümer nur quasi als deren handlungsfähige Vertreter aufgrund ihrer Zustandshaftung in Anspruch nehmen, entfalten als sog. dingliche Verwaltungsakte fortwirkende Rechtswirkungen nicht nur gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger, sondern grundsätzlich auch gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 14 TG 2673/95 - juris Rn. 17, m.w.N.). Dem entsprechend gelten auch auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA gegenüber dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer ergangene Anordnungen, die den Erhalt eines Kulturdenkmals sichern sollen, für den Rechtsnachfolger. c) Unabhängig davon verkennt die Antragstellerin zu 1, dass sich die ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA obliegende Erhaltungspflicht nicht lediglich auf einzelne Gebäudeteile bezieht, sondern sich auf das Gebäude als Ganzes erstreckt. Nach dem vom Antragsgegner in der Verfügung vom 14. Mai 2019 wiedergegebenen und in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Denkmalbegründung besteht die im Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragene Häusergruppe K-R-Straße 1, 2, 3 und 4, zu der das in Rede stehende Gebäude gehört, aus repräsentativen gründerzeitlichen Mietsvillen (Nr. 2, 3, 4) der 1880er Jahre in Klinkerbauweise mit Werkstein- und Putzgliederungen in einander sehr ähnlichen Neorenaissance-Formen. Es handele sich um zweigeschossige Bauten mit ausgebautem Dach- bzw. Giebelgeschoss mit sehr reichem Baudekor. Das (hier in Rede stehende) dreigeschossige Eckhaus Nr. 1 als gründerzeitliches Mietshaus um 1885 sei sehr stadtbildwirksam. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1 nicht, dass nur die in der Denkmalbegründung als prägend hervorgehobenen Gebäudeteile den Pflichten des § 9 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA unterliegen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA sind Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes Denkmalbereiche als Mehrheiten baulicher Anlagen. Dass die genannte Häusergruppe dem Schutz des DenkmSchG LSA unterlegt, hat die Antragstellerin zu 1 nicht in Zweifel gezogen. Gebäudeensembles genießen indes den gleichen Schutz wie die Einzelbaudenkmäler, und ensembleprägende Bestandteile sollen, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden; danach ist der Schutzanspruch des Ensembles nicht geringer als der für Einzeldenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Januar 2008 - 2 BV 07.760 - juris Rn. 18, m.w.N.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die am Dach und an der Dachentwässerung vorhandenen Schäden auf das Gebäude insgesamt auswirken, weil eindringendes Niederschlagswasser die Gebäudesubstanz - auch die der Außenmauern - insgesamt schädigt. Die Instandsetzung des Daches ist für den Erhalt des Gebäudes insgesamt und damit auch der in der Denkmalbegründung hervorgehobenen Gebäudeteile wesentlich. 3. Die Antragstellerin zu 1 trägt unter Bezugnahme auf Fotos vom 20. Februar 2018 (Bl. 7 und 8 des Verwaltungsvorgangs) vor, die darauf eingekreisten Stellen, an denen Dachpfannen fehlten, sowie Öffnungen in Fensterbereichen befänden sich zum einen auf der regenabgewandten Seite und zum anderen in einer solchen Höhe (mindestens 1. OG), dass ein Zutritt durch Dritte nicht möglich sei. Soweit das blaue Netz am Dachvorsprung eingekreist sei, erschließe sich ein Verstoß ohnehin nicht, da das Netz der Sicherung der Außenfassade vor dem Einnisten von Vögeln diene. Dessen ungeachtet seien auch geschlossene Mauerwerksöffnungen kein Hindernis für Einbrecher. Sie habe einen Hausmeister beauftragt, so dass die Öffnungen kontrolliert und im Falle der Beschädigung geschlossen würden. Darauf habe sie bereits mit Schreiben vom 15. März 2018 hingewiesen. Mit den Einwänden vermag die Antragstellerin zu 1 schon deshalb nicht durchzudringen, weil sie auch damit im Wesentlichen die im Bescheid vom 14. Mai 2019 getroffenen Anordnungen zur Schließung der schadhaften Dachflächen sowie von Fenstern und Mauerdurchbrüchen angreift, die bereits bestandskräftig sind und damit nicht mehr Gegenstand der Überprüfung sei können. In Bezug auf die Sicherungsnetze, die im Übrigen nicht das Einnisten von Vögeln, sondern das Herabfallen von Gebäudeteilen verhindern sollen, trifft die Verfügung vom 18. Februar 2020 in Ziffer 2.5 lediglich die Anordnung, dass für die Montage der neuen Dachflächenentwässerung die (bereits vorhandenen) über die Traufe gezogenen Netze zu leeren und abzunehmen sind. Weshalb diese Anordnung rechtswidrig sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1 nicht. 4. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin zu 1, die im Bescheid vom 18. Februar 2020 unter den Ziffern 2.1 bis 2.9 aufgegebenen Maßnahmen beträfen nicht mehr denkmalrechtliche Belange, sondern stellten Maßnahmen der Gefahrenabwehr dar. Diese Maßnahmen dienen - zumindest auch - ersichtlich der Erhaltung des Gebäudes. 5. Soweit die Antragstellerin zu 1 beanstandet, mangels Grundverfügung sei die Androhung der Ersatzvornahme unwirksam und die Anordnung vom 14. Mai 2019 habe sich gegen einen anderen Eigentümer gerichtet, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie oben bereits ausgeführt - die im Bescheid vom 14. Mai 2019 getroffenen Anordnungen auch gegenüber den Rechtsnachfolgern wirken. 6. Die Antragstellerin zu 1 trägt weiter vor, die Annahme, ob ein schlechter Erhaltungszustand eines Objektes vorliege, setze eine wertende Differenzierung nach dem Umfang der geschädigten Originalsubstanz und den notwendigen Reparaturarbeiten voraus. Orientierungspunkt hierfür sei allein die Denkmalausweisung, die sich auf das Außenmauerwerk bzw. Stein und Putz beschränke. Die Bescheide des Antragsgegners verhielten sich hierzu nicht, sondern beschränkten sich allgemein auf einen schlechten Allgemeinzustand des Gebäudes, ohne zu konkretisieren, um welchen Zustand es sich handele, inwiefern dieser den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes widerspreche und inwiefern die geschützte Denkmalausweisung gefährdet wäre. Insbesondere werde eine Bewertung der Innenräumlichkeiten vorgenommen. Dem entsprechend könne das gesamte Gebäude abgetragen werden mit Ausnahme des Außenmauerwerks, so dass es auf einen Zustand der Innenräumlichkeiten nicht ankomme. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Antragstellerin zu 1 verkennt erneut, dass die Erhaltung des gesamten Gebäudes, das Bestandteil des im Denkmalverzeichnis eigetragenen Häusergruppe K-R-Straße 1, 2, 3 und 4 ist, gefährdet wird, wenn nicht Sorge dafür getragen wird, dass in das Gebäude eindringendes Niederschlagswasser die Gebäudesubstanz (weiter) schädigt. Die vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen zielen nicht vorrangig auf einen Erhalt der „Innenräumlichkeiten“ ab, sondern auf den Erhalt das Gebäudes als Ganzes. Soweit die Antragstellerin zu 1 vorträgt, die auf Bl. 191 des Verwaltungsvorgangs erkennbaren Dachöffnungen befänden sich im Dach des nicht geschützten und von Anbeginn unfertigen Anbaus aus den 1980er Jahren, hält der Antragsgegner dem plausibel entgegen, dass ein Eindringen von Niederschlagswasser durch die auf den Luftbildern erkennbaren großflächigen Löcher in der Dachhaut zu einer Schädigung der Bausubstanz nicht nur des Anbaus, sondern auch des Hauptgebäudes durch Schimmelpilzbildung führen kann. 7. Die Antragstellerin zu 1 macht geltend, sie habe bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2020 mitgeteilt, dass ohnehin Sanierungsarbeiten an dem Gebäude durchgeführt würden. Dies habe auch eine Begehung mit einem Mitarbeiter des Bauordnungsamtes am 11. Juni 2020 ergeben. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die hier angegriffene Maßnahme ohnehin erledigt haben. Bereits unter dem 18. Dezember 2019 sei dem Antragsgegner mitgeteilt worden, dass die Fallrohre instandgesetzt seien. Mit Schriftsatz vom 13. März 2020 habe sie mitteilen lassen, dass Sanierungsarbeiten am Objekt im Zuge eines Umbaus zu einer Seniorenwohnanlage erfolgen werden, hierzu allerdings die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch noch zu erfolgen habe. Die vom Antragsgegner vorgesehene Maßnahme würde zu einer unnötigen Doppelung führen, da die Instandsetzung durch die Sanierung wieder erneuert werden würde. Auch damit vermag die Antragstellerin zu 1 nicht durchzudringen. Im Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Bl. 251 des Verwaltungsvorgangs) ist nicht davon die Rede, dass die Fallrohre bereits instandgesetzt worden seien. Vielmehr wird darin allgemein darauf verwiesen, dass ausweislich eines beigefügten Fotos Dachreparaturarbeiten durchgeführt worden seien und die Fallrohre „im Rahmen der geplanten Umbauarbeiten erneuert werden, um Diebstählen vorzubeugen“. Auch dem beigefügten Foto lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche Fallrohre erneuert wurden. Vielmehr wurde bei einer danach durchführten Kontrolle (Bl. 255 ff. des Verwaltungsvorgangs) festgestellt, dass keine wesentlichen Reparaturarbeiten durchgeführt wurden. Dem entsprechend ist auch der ergänzende Vortrag im Schriftsatz vom 25. September 2020 nicht schlüssig, ein dringliches Interesse werde bestritten, weil die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 und 18. Dezember 2019 Nachweise über ausgeführte Dachreparaturarbeiten erbracht habe. Unabhängig davon würde eine nur teilweise Erfüllung der in Ziffer 1.2 der Verfügung vom 14. Mai 2019 verlangten Erneuerung der Dachflächenentwässerung (Dachrinnen und Fallrohre) die Androhung der Ersatzvornahme nicht insgesamt in Frage stellen. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 18. Februar 2020 vermag die Antragstellerin zu 1 auch nicht mit ihrem Vortrag, dass das Gebäude ohnehin umgebaut werde, in Zweifel zu ziehen. Soweit sich dieser Einwand auf die bereits in der Verfügung vom 14. Mai 2019 angeordneten Maßnahmen beziehen sollte, könnte die Antragstellerin zu 1 schon deshalb nicht damit durchdringen, weil dieser Bescheid bereits bestandskräftig ist. Aber auch die im Bescheid vom 18. Februar 2020 angeordneten zusätzlichen Maßnahmen werden dadurch nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin zu 1 hat nicht hinreichend dargelegt, dass dieser Umbau nunmehr so zeitnah erfolgen wird, dass das Gebäude durch Eindringen von Niederschlagswasser durch die offenen Stellen im Dachbereich nicht weiter geschädigt wird. Bereits mit Schreiben vom 4. Juli 2014 (Anlage BeschwG 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. November 2020) hatte Herr W. A. der Stadt B. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, in dem Objekt Seniorenwohnungen zu errichten. Nachdem das Eigentum am Grundstücke auf Grund der am 13. Juni 2019 durchgeführten Zwangsversteigerung vom Sohn der Antragstellerin zu 1 auf die Antragstellerin zu 1 übergegangen war, erklärte laut Pressebericht der Harzer Volksstimme vom 14. Juni 2019 (Bl. 97 des Verwaltungsvorgangs) der Sohn der Antragstellerin zu 1, dass die Pläne für den Umbau zu seniorengerechten Wohnungen „fertig“ seien. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. November 2020) gab er gegenüber der Stadt B. an, dass die Errichtung einer Seniorenwohnanlage geplant sei und sie sich derzeit in der Umplanungsphase befänden. In einem weiteren Schreiben an die Stadt B. vom 10. Dezember 2019 (weitere Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. November 2020) wiederholte er diese Aussage, bot aber gleichzeitig das Grundstück zum Verkauf zu einem Kaufpreis von 100.000 € an. Mit dem (Widerspruchs-)Schreiben vom 21. Februar 2020 hat die Antragstellerin zu 1 vorgetragen, dass „in Kürze“ mit dem Umbau zu einer Seniorenwohnanlage begonnen werde. Die Antragstellerin zu 1 hat nicht glaubhaft machen können, dass es zwischenzeitlich relevante Fortschritte bei der Planung und Beantragung der erforderlichen Baugenehmigung gegeben hat, die es nahelegen, dass eine Gesamtsanierung des Gebäudes so zeitnah erfolgen wird, dass die Gebäudesubstanz keine weiteren Schäden erleidet. Auch die mit Schriftsatz vom 25. September 2020 vorgelegte „Entwurfsplanung“ lässt nicht erkennen, dass eine den denkmalrechtlichen Anforderungen genügende Gesamtsanierung des Gebäudes einschließlich der Instandsetzung bzw. Erneuerung eines Daches zeitnah erfolgen wird. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass auf einer Planzeichnung bereits nicht mehr vorhandene Gebäudeteile abgebildet sind, weitere Darstellungen nur skizzenhaft sind, ein Baugenehmigungsantrag bislang nicht gestellt wurde und ein Baugenehmigungsverfahren sich über mehrere Monate hinziehen würde. Insoweit genügt auch nicht der - im Übrigen nicht durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemachte - Vortrag, die Antragstellerin zu 1 befinde sich bereits in Vertragsverhandlungen mit Baufirmen, habe Angebote eingeholt und insofern eine tragfähige Sanierung der Immobilie in Angriff genommen. Der Einwand der Antragstellerin zu 1 im Schriftsatz vom 25. September 2020, der Antragsgegner hätte vortragen müssen, weswegen weder das Sanierungskonzept noch die bisher von ihr durchgeführten Maßnahmen dazu dienten bzw. gedient hätten, das Gebäude zu erhalten, zu pflegen, instand zu setzen oder vor Gefahren zu schützen, lässt zum einen offen, wie das Sanierungskonzept insbesondere in zeitlicher Hinsicht gestaltet ist, und zeigt zum anderen nicht auf, welche „bisher durchgeführten Maßnahmen“ die Antragstellerin zu 1 meint. Dass es wesentliche Fortschritte bei der Planung einer Seniorenwohnanlage gegeben hat, die auf eine zeitnahe Verwirklichung des Vorhabens hindeuten könnte, ergibt sich auch nicht aus den mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 vorgelegten Unterlagen. Neben den bereits mit Schriftsatz vom 25. September 2020 vorgelegten Grundrisszeichnungen hat die Antragstellerseite lediglich eine weitere Grundrisszeichnung sowie Ansichtszeichnungen eingereicht. Für einen vollständigen Bauantrag fehlen indes noch wesentliche Bauvorlagen (vgl. § 3 BauVorlVO LSA). Zudem trägt die Antragstellerin zu 1 selbst vor, dass sie aufgrund ihres Alters von 89 Jahren keine Finanzierungszusage erhalten habe; ob der Antragsteller zu 2 eine Finanzierungszusage erhalten hat, bleibt offen. Von einer „unmittelbar bevorstehenden Umsetzung der Planung“, wie die Antragstellerin zu 1 sie geltend macht, kann daher keine Rede sein. Allein der Umstand, dass für die Erstellung der vorgelegten Planunterlagen Aufwendungen getätigt wurden, sagt nichts darüber aus, wann mit der Verwirklichung des Vorhabens gerechnet werden kann. 8. Die Antragstellerin zu 1 trägt weiter vor: Denkmalrechtlich sei eine Interessenabwägung durchzuführen. Es habe eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelprüfung stattzufinden mit dem Inhalt, ob und inwieweit die Schutzziele und Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die Maßnahme konkret betroffen seien. Die Maßnahme der Denkmalschutzbehörde müsse maßgebliche Bedeutung für die die Denkmaleigenschaft begründenden Umstände aufweisen, wie sich diese namentlich aus dem Inhalt der für die Eintragung als Denkmal gegebenen Begründung ergebe. Maßgeblich sei also, ob und wie das Denkmal nach Substanz oder Erscheinungsbild betroffen sei. Dem entsprechend könnten sich denkmalschutzrechtliche Maßnahmen hier nur auf den geschützten Mauerwerkssteinputz erstrecken und müssten sich darauf beschränken. Ordnungsrechtliche Belange hätten vor diesem Hintergrund keine Bedeutung. Verkannt werde auch, dass das geplante Seniorenheim das vorhandene Dach benötige. Der Dachbereich sei derzeit nicht geeignet, nutzbare Räume einzurichten. Dementsprechend werde das Dach im Rahmen der Sanierung komplett neu errichtet. Eine Ausbesserung im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen sei deshalb in diesem Zusammenhang ein unverhältnismäßiger Aufwand. Auch damit vermag die Antragstellerin zu 1 nicht durchzudringen. Wie oben bereits dargelegt, unterfällt das gesamte Gebäude als Bestandteil der Häusergruppe dem Schutz des DenkmSchG LSA, dessen Erhaltung gefährdet wird, wenn nicht Sorge dafür getragen wird, dass kein Niederschlagswasser mehr in das Gebäude eindringt und dessen Substanz weiter schädigt. Ob das Dach im Rahmen einer späteren Gesamtsanierung des Gebäudes komplett neu errichtet wird, ist insoweit ohne Belang. 9. Die Antragstellerin zu 1 macht geltend, nicht außer Betracht bleiben dürfe der Umstand, dass es im Laufe der Zeit zu zahlreichen Umbauarbeiten am Objekt gekommen und die Denkmalbedeutung als nicht überragend einzustufen sei, so dass den Interessen des Eigentümers an der Verwirklichung wirtschaftlich tragbarer und sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten in spürbarem Umfang Rechnung zu tragen sei. Dies sei hier von Bedeutung, weil das zuletzt als Bahnhofshotel genutzte Gebäude in eine Seniorenwohnanlage umgewandelt werden solle. In dem ursprünglich als Hotel errichteten Gebäude seien ein Sanatorium, ein Krankenhaus, eine Pflegestation für schwerst Erkrankte und letztlich wieder ein Hotel betrieben worden. Noch in den 1980er Jahren sei der bislang unvollendete Anbau errichtet worden, der beide Giebelseiten verändert habe, die nunmehr nicht in ihrer ursprünglichen Form erkennbar seien. Die Anbauten hätten dem Gebäude einen - auch optisch - neuen Charakter verliehen. Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes könne dadurch verlorengehen, dass zu viele Änderungen genehmigt werden bzw. das Gebäude zu häufig umgebaut worden sei. Auch diese Einwände überzeugen nicht. Mit den hier geforderten Maßnahmen wird den Antragstellern der Umbau des Gebäudes zu einer Seniorenwohnanlage nicht verwehrt. Sie sollen vielmehr sicherstellen, dass das Gebäude als Bestandteil der unter Schutz stehenden Häusergruppe erhalten bleibt. Die seit der Errichtung des Gebäudes vorgenommenen Umbauten, insbesondere auch der von der Antragstellerin zu 1 erwähnte Anbau aus den 1980er Jahren, mögen das Erscheinungsbild der Häusergruppe und damit auch ihre Bedeutung als Denkmalbereich beeinträchtigt haben. Dies bedeutet aber nicht, dass ihre Denkmalwürdigkeit und damit auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des zu ihr gehörenden Gebäudes entfallen ist. Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes endet durch bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht; etwas Anderes gilt nur dann, wenn durch die Veränderungen die aus vergangener Zeit stammenden Teile des Gebäudes beseitigt werden oder das Gebäude so beeinträchtigt wird, dass sie die Bedeutungsschwelle des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA nicht mehr erreicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 26. April 2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 62). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache kann entfallen, wenn ihre historische Substanz soweit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 - juris Rn. 44). Betreffen die baulichen Veränderungen - wie hier - ein zu einer Häusergruppe als Denkmalbereich gehörendes Gebäude, kommt es darauf an, ob die baulichen Veränderungen an dem Gebäude so gravierend sind, dass das Gebäude seine Bedeutung für die Denkmalwürdigkeit der Häusergruppe verloren hat. Eine solche Wirkung haben die von der Antragstellerin zu 1 aufgezeigten Umbauten bzw. Umnutzungen indes nicht. 10. Die Antragstellerin zu 1 meint, es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erhaltung des Gebäudes für sich genommen unwirtschaftlich sei. Ausweislich der eingeholten Kostenvoranschläge sei allein für die Dachflächen ein Betrag zwischen 40.000 € und 50.000 € aufzuwenden; das Gebäude selbst habe nach den Versteigerungsunterlagen einen Verkehrswert von lediglich 7.000 €. So sei z.B. die Erhaltung des Gebäudes nicht gewährleistet, wenn es abgetragen werden müsste oder die Erhaltung unwirtschaftlich sei. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Zwar können gemäß § 10 Abs. 4 DenkmSchG LSA Erhaltungsmaßnahmen nicht verlangt werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzumutbar belastet. Auch dürfte es im Rahmen einer Erhaltungsanordnung allein darauf ankommen, ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Denkmals vor Gefährdungen als solche wirtschaftlich zumutbar ist, und insoweit ein objektbezogener Maßstab zur Feststellung der der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gelten (VG Magdeburg, Urteil vom 20. Juli 2016 - 4 A 128/16 - juris Rn. 28). Der zur Erhaltung Verpflichtete kann sich jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 DenkmSchG LSA nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigen öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Februar 2015, a.a.O., Rn. 87, m.w.N.) sind die Voraussetzungen dieser Norm nicht nur dann erfüllt an, wenn der Verpflichtete im Laufe der Lebenszeit eines Denkmals als Eigentümer dieser Sache Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, sondern auch dann, wenn der Verpflichtete „sehenden Auges“ ein sanierungsbedürftiges Denkmal erwirbt, die Denkmaleigenschaft bekannt und die Sanierungsbedürftigkeit offensichtlich ist. Ist die Zumutbarkeit vorläufiger Sicherungsmaßnahmen zu beurteilen, so liegt eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit dann nicht vor, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbs die Sanierungsbedürftigkeit erkennbar war (VG Magdeburg, Urteil vom 20. Juli 2016, a.a.O., Rn. 31). Eine solche Fallkonstellation dürfte hier gegeben sein. Die Antragstellerin zu 1 hat das Grundstück in Kenntnis der denkmalrechtlichen Beschränkungen und des sanierungsbedürftigen Zustandes des aufstehenden Gebäudes im Wege der Zwangsversteigerung erworben. 11. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin zu 1, der Antragsgegner hätte vor Erlass der angegriffenen Verfügung prüfen müssen, in welchem Zustand sich das Gebäude zum Zeitpunkt der Eintragung der Denkmaleigenschaft befunden habe, weil die von ihm gestellten Anforderungen nicht höher sein könnten als „die Herstellung des Zustands zum Zeitpunkt der Eintragung der Denkmaleigenschaft“. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil das Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA nur nachrichtlich ist und gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 DenkmSchG LSA der Schutz durch dieses Gesetz nicht davon abhängig ist, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis eingetragen sind. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 1 des Bescheides folgt der Senat der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, nach der in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der Höhe der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme (hier 10.000 €) entspricht. Hinsichtlich der in Ziffer 2 der Verfügung angeordneten Maßnahmen bemisst der Senat die sich aus dem Antrag der Antragstellerin zu 1 für sie ergebende Bedeutung der Sache ebenfalls nach den vom Antragsgegner geschätzten Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 34.000 €. Die insoweit unselbständige Androhung der Ersatzvornahme beleibt bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkataloges). Der Gesamtbetrag von 44.000 € ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges). D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).