Beschluss
1 M 2/15
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Entscheidung ausgeschlossen, wenn er bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat (§ 54 Abs. 2 VwGO).
• Die bloße Kenntnis von dienstlichen Beurteilungen, kollegiale Zusammenarbeit oder funktionale Zuordnung in der Gerichtsverwaltung begründen ohne konkrete Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO).
• Eine vorherige Mitteilung über die konkrete Besetzung des Spruchkörpers ist nicht erforderlich; Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan genügt.
• Eine pauschale Ablehnung der gesamten Richterschaft ist unzulässig; individuelle, glaubhaft gemachte Ablehnungsgründe gegen jeden Richter sind zulässig.
• Die Feststellung eines Ausschließungsgrundes nach § 54 Abs. 2 VwGO hat deklaratorische Wirkung, da der Ausschluss kraft Gesetzes von Anfang an wirkt.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuche gegen Richter: Vorbefassung kraft Gesetzes und Anforderungen an Befangenheitsvorbringung • Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Entscheidung ausgeschlossen, wenn er bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat (§ 54 Abs. 2 VwGO). • Die bloße Kenntnis von dienstlichen Beurteilungen, kollegiale Zusammenarbeit oder funktionale Zuordnung in der Gerichtsverwaltung begründen ohne konkrete Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). • Eine vorherige Mitteilung über die konkrete Besetzung des Spruchkörpers ist nicht erforderlich; Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan genügt. • Eine pauschale Ablehnung der gesamten Richterschaft ist unzulässig; individuelle, glaubhaft gemachte Ablehnungsgründe gegen jeden Richter sind zulässig. • Die Feststellung eines Ausschließungsgrundes nach § 54 Abs. 2 VwGO hat deklaratorische Wirkung, da der Ausschluss kraft Gesetzes von Anfang an wirkt. Der Antragsteller stellte mehrfach Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter des Oberverwaltungsgerichts wegen angeblicher Befangenheit und Mitwirkung an einem vorausgegangenen Stellenbesetzungsverfahren. Er beanstandete insbesondere den Vorsitzenden Richter D., den Präsidenten Dr. G., die Richterin E. sowie die abgeordnete Richterin F. Als Gründe nannte er dienstliche Mitwirkung an Personal- und Beurteilungsangelegenheiten, kollegiale Nähe zum Präsidenten, frühere kritische Äußerungen und Beteiligung an Verwaltungsrunden. Der Präsident Dr. G. wurde wegen Erstellung einer Zweitbeurteilung als kraft Gesetzes ausgeschlossen geltend gemacht. Die abgelehnten Richter legten dienstliche Erklärungen vor, wonach sie an dem streitgegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt hätten. Der Senat prüfte die Ablehnungsgesuche und die vorgelegten dienstlichen Äußerungen unter Berücksichtigung des Geschäftsverteilungsplans und der gesetzlichen Ausschlussgründe. • Rechtliche Ausgangslage: § 54 Abs. 2 VwGO schließt Richter aus, die bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben; § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO regelt die Besorgnis der Befangenheit nach objektivem Maßstab. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Eine Vorabmitteilung über die konkrete Besetzung des Spruchkörpers war nicht erforderlich; Einsicht in den öffentlich zugänglichen Geschäftsverteilungsplan reicht aus. • Zur Zulässigkeit der Ablehnung: Pauschale Ablehnung des gesamten Gerichts ist rechtsmissbräuchlich; individuelle, glaubhaft zu machende Gründe gegen einzelne Richter sind zulässig. • Prüfung des Vorsitzenden D.: D. war zuständiger Präsidialrichter für Personalangelegenheiten, hat aber in einer dienstlichen Äußerung vom 5.2.2015 die Mitwirkung an dem streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren verneint; die Angaben erscheinen glaubhaft und werden nicht durch konkrete Anhaltspunkte widerlegt. • Mitwirkung und Vorbefassung: ‚Mitgewirkt‘ im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO umfasst auch beratende Tätigkeiten und Teilnahme an Erörterungen; solche liegen hier für D. jedoch nicht fest. • Besorgnis der Befangenheit: Berufliche Nähe, Kollegialität oder Kenntnis von Konflikten oder Beurteilungen begründen ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit. Auch frühere kritische Äußerungen des Antragstellers rechtfertigen keinen Ablehnungsgrund. • Prüfung weiterer Richter: Die Richterin E. hatte sich nicht auf die streitige Stelle beworben und war somit nicht beteiligt; das Ablehnungsgesuch gegen sie ist unbegründet. Die abgeordnete Richterin F. hat erklärt, nicht an den dienstlichen Beurteilungen oder der Stellenbesetzung mitgewirkt zu haben; kollegiale Zusammenarbeit begründet keine Befangenheit. • Feststellung zum Präsidenten: Der Präsident Dr. G. hat eine Mitwirkungshandlung (Besetzungsbericht) vorgenommen; sein Ausschluss nach § 54 Abs. 2 VwGO ist daher deklaratorisch festzustellen. • Beweis- und Aufklärungsumfang: Das Gericht muss nicht jeder Verdachtsbehauptung durch weitergehende Ausforschung nachgehen; unsubstantiierte Vermutungen genügen nicht zur Erschütterung glaubhafter dienstlicher Erklärungen. Der Senat weist die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter D., die Richterin E. und die Richterin F. als unbegründet zurück, weil keine gesetzliche Vorbefassung oder keine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit festgestellt werden konnte. Hingegen wird für den Präsidenten Dr. G. deklaratorisch festgestellt, dass ein Ausschließungsgrund nach § 54 Abs. 2 VwGO vorliegt, da er durch seine Erstellung des Besetzungsberichts am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat; damit ist er kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen. Insgesamt bestätigt der Senat, dass bloße kollegiale Nähe, Kenntnis von Beurteilungen oder organisatorische Zuständigkeiten ohne konkret darlegbare Mitwirkung oder sonstige objektive Anhaltspunkte keine Befangenheitsgründe begründen. Der Beschluss ist unanfechtbar.