Beschluss
4 O 7/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0808.4O7.24.00
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Leitsätze
Bei einer auflösenden Bedingung in einem Vergleich kommt für die Behörde als Vollstreckungsschuldnerin eine Vollstreckungsgegenklage oder ein Fortsetzungsantrag in Betracht.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer auflösenden Bedingung in einem Vergleich kommt für die Behörde als Vollstreckungsschuldnerin eine Vollstreckungsgegenklage oder ein Fortsetzungsantrag in Betracht.(Rn.13) Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Vollstreckungsschuldner zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht, falls dieser nicht binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses waffenrechtliche Erlaubnisse und den Jagdschein erteilt. I. Für die Vollstreckung gilt vorliegend § 172 VwGO entsprechend. Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis 10.000 Euro durch Beschluss androhen, wenn diese in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Vorschrift kann entsprechend für die streitgegenständliche Vollstreckung eines Prozessvergleichs (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) herangezogen werden, da die in § 172 VwGO genannten Vollstreckungstitel nicht abschließend aufgezählt werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 3 E 2889/16 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 1 So 1/18 -, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. April 2018 - 10 S 421/18 -, Rn. 3, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 10 OB 98/21 -, juris Rn. 34 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 2 S 30/24 -, juris Rn. 2). Der Anwendungsbereich des § 172 VwGO findet jedenfalls Anwendung auf Titel, die – wie hier im Fall der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und des Jagdscheins – auf den Erlass von Verwaltungsakten und damit auf die Vornahme unvertretbarer Handlungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2022 - 4 O 11/22 -, juris Rn. 50). II. Die Voraussetzungen des § 172 VwGO für die Androhung eines Zwangsgelds liegen vor. Neben dem Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen setzt die Androhung eines Zwangsgelds nach § 172 VwGO nur voraus, dass die Behörde der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung trotz hinreichender Zeit hierfür nicht nachgekommen ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2024 -2S30/24 -, juris Rn. 4). 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. a) Vollstreckungstitel ist ein gerichtlicher Vergleich (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Die Beteiligten haben einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts vom 17. Oktober 2023 schriftlich angenommen (Beklagter mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023, Kläger mit Schriftsatz vom 1. November 2023), § 106 VwGO. An der Formgültigkeit des Vergleichs bestehen keine Zweifel. Der Vergleich hat auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Der Vollstreckungsschuldner wird mit hinreichender Bestimmtheit zum Erlass bestimmter Verwaltungsakte verpflichtet. Die für die Vollstreckbarkeit erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Titels besteht, wenn sich aus ihm u. a. Art und Umfang der zu vollstreckenden Handlung ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2022 - 4 O 11/22 -, juris Rn. 55). Bei einem gerichtlichen Vergleich muss die Verpflichtung des Schuldners inhaltlich allein aus dem Vergleichstext festzustellen sein. Eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile genügt grundsätzlich nicht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 O 475/10 -, juris Rn. 7). Es ist indes ausreichend, wenn der Titel jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 O 475/10 -, juris Rn. 7). Dem genügt der gerichtliche Vergleich hinsichtlich der Verpflichtungen, die der Vollstreckungsgläubiger vollstrecken lassen will. Gemäß Nummer 1 des Vergleichs verpflichtet sich der Vollstreckungsschuldner, dem Vollstreckungsgläubiger zum 23. Dezember 2023 sämtliche mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2020 widerrufenen waffenrechtlichen Erlaubnisse (insb. kleiner Waffenschein, Munitionserwerbsschein und Waffenbesitzkarte) neu zu erteilen. Durch die Aufzählung der genannten Erlaubnisse wird auch ohne nähere Wiedergabe des Bescheids vom 18. Dezember 2020 im Vergleichstext hinreichend deutlich, welche konkreten Erlaubnisse Gegenstand des Vergleichs sind. Der Bestimmtheit steht nicht entgegen, dass der Aufzählung „insb.“ vorangestellt wird, da kein weiterer Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Vollstreckungsschuldner zur Erteilung weiterer Erlaubnisse außer den genannten verpflichtet werden sollte. Bei verständiger Würdigung handelt es sich vielmehr um die bloße Konkretisierung der Erlaubnisse. Gleichermaßen allein aus dem Vergleichstext lässt sich die unter Nummer 2 vorgesehene weitere Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners feststellen, dem Vollstreckungsgläubiger zum 23. Dezember 2023 den mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2020 eingezogenen Jagdschein neu zu erteilen. b) Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. Nachdem es in den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist § 171 VwGO grundsätzlich entsprechend auf die Vollstreckung nach § 172 VwGO anzuwenden. Wie bei den in § 171 VwGO genannten Fällen ist bei einer Vollstreckung nach § 172 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs Vollstreckungsbehörde. Es erscheint nicht erforderlich, in einer solchen Konstellation dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm zuvor selbst oder allenfalls von der Rechtsmittelinstanz erteilt worden ist. Auch das Risiko einer Doppelvollstreckung, dem mit dem Erfordernis einer Vollstreckungsklausel begegnet werden kann, dürfte insofern nicht drohen (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 8 E 91/06 -, juris Rn. 14 und vom 10. September 2013 - 16 E 100/13 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2018 - OVG 10 S 59.17 -, juris Rn. 7; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 171 Rn. 2; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 171 Rn. 18; Kraft, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 171 Rn. 4; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 171 Rn. 12; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 171 Rn. 1; hierzu neigend auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -, juris Rn. 4; a. A. VGH Kassel, Beschluss vom 14. Februar 2020 - 1 E 1016/19 -, juris Rn. 8 ff.; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 68. Ed. 01.01.2024, VwGO § 171 Rn. 3; zum Erfordernis einer Vollstreckungsklausel bei Vollstreckungen nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 888 Abs. 1 bzw. § 890 Abs. 2 ZPO VGH Mannheim, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 10 S 488/94 -, juris Rn. 3 und vom 25. Juni 2003 - 4 S 118/03 -, juris Rn. 2; offen gelassen bei VGH München, Beschlüsse vom 12. Juli 2007 - 11 C 06.868 -, juris Rn. 35 und vom 14. August 2018 - 22 C 18.583 -, juris Rn. 80; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. August 2012 - 10 S 1085/12 -, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 2 E 83/16 -, juris Rn. 9). Ob dies auch gilt, wenn der Vergleichsinhalt aufschiebend bedingt ist, kann offen bleiben, da die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse und des Jagdscheins vorliegend nicht aufschiebend bedingt ist, sondern auflösend bedingt davon abhängt, ob nach Abschluss dieses Vergleiches Gründe eintreten, nach denen die waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen könnten bzw. der Jagdschein eingezogen werden könnte. Bei auflösenden Bedingungen fehlt es an einem die Zwangsvollstreckung entlastenden und den Schuldner schützenden besonderen Verfahren in Form einer Prüfung des Bedingungseintritts im Klauselerteilungsverfahren (§§ 726, 731 ZPO). In diesem Fall bleibt es Sache des Vollstreckungsschuldners, den Eintritt der die Vollstreckung hindernden Tatsache gegen den titulierten Anspruch nach § 767 ZPO durch Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, falls der Gläubiger trotzdem weiter vollstrecken sollte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97 -, juris Rn. 7; Ulrici, in: BeckOK ZPO, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 726 Rn. 10). Die kann zur Abwendung vollendeter Tatsachen dabei mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verbunden werden, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO. 2. Die besonderen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO liegen ebenfalls vor. Der Vollstreckungsschuldner hat die im Vergleich titulierten Ansprüche bislang nicht erfüllt, obwohl dazu eine angemessene Zeit zur Verfügung stand. Der Vollstreckungsschuldner hat dem Vollstreckungsgläubiger weder die waffenrechtlichen Erlaubnisse (kleiner Waffenschein, Munitionserwerbsschein und Waffenbesitzkarte) noch den Jagdschein neu erteilt und damit die streitgegenständlichen Verpflichtungen aus den Nummern 1 und 2 des Vergleichs nicht erfüllt. 3. Die erhobenen Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers können im vorliegenden Zwangsgeldandrohungsverfahren nicht berücksichtigt werden. In einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist es mit Ausnahme des Erfüllungseinwands grundsätzlich nicht möglich, das Nichtbestehen oder den Wegfall des materiellen Anspruchs, der dem Vollstreckungstitel zugrunde liegt, geltend zu machen. Derartige Einwendungen betreffen das zugrundeliegende Recht, nicht die Durchsetzung der titulierten Forderung im Weg der Vollstreckung. Sie sind grundsätzlich einem erneuten Klageverfahren, insbesondere einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 Abs. 1 ZPO vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 2 AV 3.01 -, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. April 2018 - 10 S 421/18 -, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 2 S 30/24 -, juris Rn. 22 f.). Nach der gesetzlichen Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts wird formal der Titel vollstreckt. Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren sind getrennt. Der Titel löst den Vollstreckungsanspruch vom zugrundeliegenden materiellen Anspruch des Erkenntnisverfahrens und entlastet somit die Zwangsvollstreckung weitgehend von materiellen Einwendungen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 1 So 1/18 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. April 2018 - 10 S 421/18 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Der unter Bezugnahme auf Nummer 1 des gerichtlichen Vergleiches vom 17. Oktober 2023 erfolgte Vortrag des Beklagten, es seien nach Abschluss des Vergleichs Gründe eingetreten, die zu einer Rücknahme oder Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen könnten, betrifft die materielle Verpflichtung aus dem Vergleich. Deren Durchsetzbarkeit könnte allenfalls aufgrund eines weiteren Urteils (infolge einer Vollstreckungsgegenklage) entfallen. In dem Verfahren nach § 172 VwGO ist das Vorbringen des Beklagten grundsätzlich unbeachtlich. Es liegt schließlich auch kein Fall vor, in dem das Nichtbestehen oder der Wegfall des materiellen Anspruchs evident ist (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 24. April 2018 - 10 S 421/18 -, juris Rn. 11) bzw. eine offenkundige Unmöglichkeit der Leistung (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 1 So 1/18 -, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 2 S 30/24 -, juris Rn. 25) in Rede steht. Daher kann offen bleiben, ob jedenfalls das evidente Nichtbestehen oder der evidente Wegfall des materiellen Anspruchs, der dem Vollstreckungstitel zugrunde liegt, im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist. Es ist nicht evident, dass die materiellen Ansprüche aus dem Vergleich offenkundig nicht (mehr) bestehen, da nach Abschluss des Vergleichs Gründe eingetreten sind, nach denen die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 WaffG zurückgenommen oder widerrufen werden könnten bzw. nach denen der Jagdschein nach § 18 BJagdG eingezogen werden könnte. Dies folgt nicht aus den vom Vollstreckungsschuldner angeführten neuen Erkenntnissen, welche den Zeitraum vor dem 23. Dezember 2023 betreffen. Der Vollstreckungsschuldner beruft sich auf eine E-Mail der Fachaufsicht vom 1. Februar 2024, durch die Erkenntnisse ohne Zusammenhang mit den im Vergleich ausgeschlossenen Taten mitgeteilt worden sein sollen, wodurch die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Vollstreckungsgläubigers bereits vor dem 23. Dezember 2023 bestätigt worden sein sollen. Die genannte E-Mail betrifft ein mit „Hilfegesuch der Deutschen Bauernschaft an den US-Botschafter in Berlin!“ überschriebenes Schreiben des Vollstreckungsgläubigers an die US-Botschaft in Berlin vom 20. Juli 2020. Die Fachaufsicht geht insofern gemäß ihrer E-Mail davon aus, dass das Schreiben reichsbürgertypische Argumentationsmuster und Begriffe enthalte. Die Behauptung, es müsse ein Friedensvertrag mit dem Deutschen Reich geschlossen werden, schließe die Existenz der Bundesrepublik und demzufolge ihrer Rechtsordnung aus. Es lägen damit Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Betroffene unzuverlässig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG sei. Das Schreiben vom 20. Juli 2020 gibt für das Bestehen einer entsprechenden Ideologie des Vollstreckungsgläubigers deutliche Anhaltspunkte, erscheint indes nicht als ausreichend, um ihn evident als unzuverlässig i. S. d. § 5 WaffG zu qualifizieren. Damit kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob das Bekanntwerden des Schreibens vom 20. Juli 2020 seitens des Vollstreckungsschuldners einen nach Abschluss des Vergleichs eingetretenen Grund i. S. d. Nummer 1 des Vergleichs vom 17. Oktober 2023 darstellt. Eine diesbezügliche Prüfung ist der nicht auf eine Evidenzprüfung beschränkten Vollstreckungsgegenklage vorbehalten. Da sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem Vollstreckungsschuldner diese nachträglich aufgetauchten Erkenntnisse bei Vergleichsschluss unbekannt waren und der Vollstreckungsschuldner den Vergleich möglicherweise bei Kenntnis dieses Umstands bei Vertragsschluss nicht abgeschlossen hätte, könnte § 126 Abs. 1 LVwG i. V. m. § 779 Abs. 1 BGB einschlägig sein. Dies hätte zur Folge, dass auch der prozessuale Teil des Vergleichs als unwirksam zu behandeln und das ursprüngliche Verfahren zum Az. 7 A 78/21 mangels Beendigung fortzuführen wäre. Einen entsprechenden Antrag auf Fortführung hat der Vollstreckungsschuldner aber nicht gestellt. Im hiesigen Vollstreckungsverfahren wäre dies allenfalls bei der eng auszulegenden Fallgruppe der Evidenz zu berücksichtigen, die hier nicht vorliegt. Soweit der Vollstreckungsschuldner sich weiter darauf beruft, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein mit E-Mail vom 11. Januar 2024 mitgeteilt hat, dass aktuell beim Verfassungsschutz das Vorliegen von Erkenntnissen geprüft werde, die Mängel der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen könnten sowie zugleich ausgesprochen hat, bis zum Abschluss der Prüfung zunächst nichts in der Angelegenheit zu veranlassen, lässt sich bereits mangels abgeschlossener Prüfung hieraus nicht ableiten, dass der materielle Anspruch evident nicht (mehr) besteht. Das offenkundige Nichtbestehen bzw. der Wegfall des materiellen Anspruchs folgt auch nicht daraus, dass der Vollstreckungsschuldner erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 mitgeteilt hat, dass, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, das Erteilungsverfahren nach § 5 Abs. 4 WaffG ausgesetzt werde, bis die zuständige Staatsanwaltschaft und die Fachaufsicht im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein Ref. IV 20 - Bevölkerungsschutzrecht und Ordnungsrecht ihm die Freigabe für die Erteilung mitteilt habe. Die bloße Möglichkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vermag von vornherein nicht offenkundig den Eintritt von Gründe darzulegen, nach denen die waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen werden könnten bzw. nach denen der Jagdschein eingezogen werden könnte. Im Übrigen werden hierdurch die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 5 Abs. 4 WaffG ohnehin nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde, wenn ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen ist, die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. Hierfür müsste der Behörde ein gegen den Antragsteller laufendes Strafverfahren bekannt geworden sein (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 34; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 63). Ein Strafverfahren in diesem Sinne beginnt mit dem Ermittlungsverfahren, welches gemäß § 160 Abs. 1 StPO die Erforschung des Sachverhalts erfordert, damit die Staatsanwaltschaft entschließen kann, ob öffentliche Klage zu erheben ist (vgl. Weingarten, in: Barthe/Gericke, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 160 Rn. 19). Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens liegt grundsätzlich vor, sobald die Staatsanwaltschaft, eine Behörde, oder die Polizei eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen, vgl. § 397 Abs. 1 AO (vgl. Weingarten, in: Barthe/Gericke, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 163a Rn. 2). In der möglicherweise vorgeschalteten Phase der Vorermittlungen, in denen der Betroffene noch keinen Beschuldigtenstatus erlangt (vgl. Peters, in: Barthe/Gericke, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 152 Rn. 65), ist das Ermittlungsverfahren noch nicht in Gang gesetzt (vgl. Beukelmann, in: Graf, BeckOK StPO, 50. Ed. 1. Januar 2024, StPO § 152 Rn. 6). Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass gegen den Vollstreckungsgläubiger ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Aus dem Verwaltungsvorgang und dem Beteiligtenvortrag ergibt sich insoweit nur, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann (siehe etwa E-Mail vom 9. Januar 2024, Bl. 36 VV und Aktennotiz vom 9. Januar 2024, Bl. 41 VV). Demgemäß teilte auch die Jagdbehörde mit E-Mail vom 11. Januar 2024 mit, dass, solange kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, aus jagdbehördlicher Sicht keine Handhabe gesehen werde, dem Vollstreckungsgläubiger die Aushändigung des Jagdscheins zu verweigern (siehe Bl. 46 VV). 4. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500 Euro ist nicht zu beanstanden. Das Mindestmaß des Zwangsgeldes beträgt 5 Euro (Art. 6 Abs. 1 EGStGB), das Höchstmaß nach § 172 Satz 1 VwGO 10 000 Euro. Bei der Auswahl der Höhe des Zwangsgeldes kommt es allein auf die Prognose an, welcher Betrag erforderlich ist, um den rechtsuntreuen Willen des Vollstreckungsschuldners zu überwinden (Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 172 Rn. 44). Das Verwaltungsgericht erachtete es als angemessen und erforderlich bei der in Rede stehenden ersten Androhung eines Zwangsgeldes ein solches in Höhe von 500 Euro zu bemessen, um den Vollstreckungsschuldner zu der Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen aus dem Vergleich zu veranlassen. Dem schließt sich der Senat mangels Anhaltspunkten für eine nachhaltige Verweigerung der Erfüllung des Vergleichs sowie angesichts von objektiven Umständen für das Zögern des Vollstreckungsschuldners an. Die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 1. März 2024 mit der Zwangsgeldandrohung verbundene Fristsetzung nach § 172 Satz 1 VwGO – drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses – ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nur gerechtfertigt, wenn der Vollstreckungsschuldner den ihm im Titel auferlegten Verpflichtungen innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Erfüllungsfrist nicht nachgekommen ist, mithin eine grundlose Säumnis bei der Erfüllung der Verpflichtung auszumachen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 201/10 -, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 C 12.1535 -, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschluss vom 6. März 2015 - 3 O 19/15 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2018 - OVG 10 S 59.17 -, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 2 S 30/24 -, juris Rn. 28). So liegt es hier. Dem Vollstreckungsschuldner war der Vollzug in einer Zeitspanne von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses vom 1. März 2024 billigerweise zuzumuten. Dass die dreiwöchige Frist ab Zustellung des Beschlusses zu knapp bemessen gewesen sein sollte, um in diesem Zeitraum die geschuldeten Erlaubnisse zu erteilen zu können, wird vom Vollstreckungsschuldner bereits nicht geltend gemacht. Im Übrigen sieht der gerichtliche Vergleich in den Nummern 1 und 2 die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners vor, dem Vollstreckungsgläubiger die jeweiligen Erlaubnisse zum 23. Dezember 2023 zu erteilen, weshalb eine Erteilung innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses vom 1. März 2024 erst recht zumutbar erscheint. Soweit der Vollstreckungsschuldner einwendet, es liege durch die Ereignisse vom 4. Januar 2024 keine Säumnis mehr vor, folgt daraus nichts Abweichendes. Insofern stehen wiederum die im Rahmen des Verfahrens nach § 172 VwGO unbeachtlichen Einwendungen gegen den materiellen Anspruch in Rede. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, da nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Festgebühr erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.