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Beschluss

2 M 83/17

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine psychische Erkrankung begründet ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nur, wenn Reiseunfähigkeit nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht ist. • Voraussetzung zur Widerlegung der Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung; psychologische Atteste genügen regelmäßig nicht. • Ist keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt und liegt kein unverschuldeter Hinderungsgrund oder sonstiger konkreter Anhaltspunkt für eine lebensbedrohliche Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2d AufenthG vor, besteht für die Behörde grundsätzlich keine weitergehende Ermittlungspflicht.
Entscheidungsgründe
Reiseunfähigkeit bei psychischer Erkrankung erfordert qualifizierte ärztliche Bescheinigung • Eine psychische Erkrankung begründet ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nur, wenn Reiseunfähigkeit nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht ist. • Voraussetzung zur Widerlegung der Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung; psychologische Atteste genügen regelmäßig nicht. • Ist keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt und liegt kein unverschuldeter Hinderungsgrund oder sonstiger konkreter Anhaltspunkt für eine lebensbedrohliche Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2d AufenthG vor, besteht für die Behörde grundsätzlich keine weitergehende Ermittlungspflicht. Die Antragstellerin (zu 1) ist ausreisepflichtig und rügte, aufgrund einer schweren Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung sei ihre Abschiebung unzulässig. Sie legte psychologische und ältere ärztliche Atteste vor; ein aktuelles qualifiziertes fachärztliches Gutachten im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG fehlte. Die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht sahen die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit unzureichend widerlegt und lehnten Abschiebungsschutz ab. Die Antragstellerin behauptete, sie sei an der Einholung einer qualifizierten Bescheinigung gehindert gewesen; dem hielt das Gericht entgegen, sie sei seit 2015 in fachärztlicher Behandlung gewesen. Das Verwaltungsgericht bezweifelte die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen und sah keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Verschlechterung durch Abschiebung. • Rechtliche Grundlagen: § 60a Abs. 2, 2c und 2d AufenthG sowie die Amtsaufklärungspflichten nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA bestimmen die Anforderungen an das Vorbringen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit. • Zwei Fallgruppen der Reiseunfähigkeit: a) transportunfähiger Zustand während des Transports (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) und b) erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr durch die Abschiebung selbst bzw. deren Folgen (weiterer Sinn). • Beweislast und Formanforderung: Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit wird erst durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG widerlegt; psychologische Atteste und nicht aktuelle ärztliche Berichte genügen regelmäßig nicht. • Ermittlungspflicht der Behörde: Liegt keine qualifizierte Bescheinigung vor, besteht in der Regel keine weitere Ermittlungspflicht, außer der Ausländer war unverschuldet an deren Beschaffung gehindert oder es bestehen anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Erkrankung nach § 60a Abs. 2d AufenthG. • Anwendung auf den Fall: Die vorgelegten psychologischen Gutachten und älteren ärztlichen Atteste erfüllen nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Es liegen zudem keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass die Antragstellerin unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten Bescheinigung gehindert gewesen sei oder sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Verschlechterung vorliegen. • Bewertung amtsärztlicher Stellungnahme: Die vom Amtsarzt bestätigte schwere Erkrankung und Suizidalität hielt das Gericht für nicht hinreichend belegt, weil Befundgrundlagen, kritische Auseinandersetzung mit Therapieverlauf und Medikation sowie nachvollziehbare Schlussfolgerungen fehlten. • Gesamtschau: Beobachtungen Dritter (Ärztin bei Unterkunftsbesuch) und der Umstand, dass die Antragstellerin offenbar keine Medikamente nahm und in der Vergangenheit stationäre Behandlung abgelehnt hatte, stützten die Annahme, dass keine akute transportunfähige oder lebensbedrohliche Verschlechterung zu erwarten sei. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach kein Abschiebungsschutz besteht. Die Antragstellerin hat die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn des § 60a Abs. 2c AufenthG widerlegt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie unverschuldet an der Beschaffung einer solchen Bescheinigung gehindert war, noch bestehen sonstige konkrete tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 60a Abs. 2d AufenthG für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Mangels solcher Nachweise war die Aussetzung der Abschiebung nicht gerechtfertigt; die angegriffene vorinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen.