Beschluss
2 M 65/18
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch Nachbarlicher Beteiligter auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass durch die bauliche Anlage nachbarschützende materielle Vorschriften verletzt werden.
• Allein die formelle Rechtswidrigkeit (fehlende oder erloschene Baugenehmigung) begründet keinen nachbarlichen Drittschutznormverstoß.
• In Eilverfahren genügt nicht die bloße Behauptung einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften; der Antragsteller muss zumindest die Möglichkeit einer Verletzung eigener Nachbarrechte glaubhaft machen.
• Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu mildern, wenn andernfalls vollendete Tatsachen geschaffen würden, führen jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Bauherrn.
Entscheidungsgründe
Nachbaranspruch auf Bauaufsicht: Formelle Rechtswidrigkeit allein nicht ausreichend • Ein Anspruch Nachbarlicher Beteiligter auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass durch die bauliche Anlage nachbarschützende materielle Vorschriften verletzt werden. • Allein die formelle Rechtswidrigkeit (fehlende oder erloschene Baugenehmigung) begründet keinen nachbarlichen Drittschutznormverstoß. • In Eilverfahren genügt nicht die bloße Behauptung einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften; der Antragsteller muss zumindest die Möglichkeit einer Verletzung eigener Nachbarrechte glaubhaft machen. • Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu mildern, wenn andernfalls vollendete Tatsachen geschaffen würden, führen jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Bauherrn. Die Antragsteller beantragten bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Bau eines Carports mit Photovoltaikanlage auf dem Grundstück des Beigeladenen. Für den Carport war ursprünglich am 05.04.2013 eine Baugenehmigung erteilt worden; der Beigeladene begann nach eigenen Angaben im Mai 2015 mit den Bauarbeiten. Die Antragsteller behaupteten, die Genehmigung sei bereits erloschen und das Vorhaben damit rechtswidrig; sie forderten die sofortige Stilllegung. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten ab. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Baustilllegung ab. Die Antragsteller legten Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsprüfung: Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; dies gilt auch für bauaufsichtliche Eingriffe nach der Bauordnung. • Nachbarschutzbedürftigkeit: Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf behördliches Einschreiten nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Bauvorhaben gegen materiell nachbarschützende Vorschriften verstößt; formelle Mängel der Genehmigung reichen nicht aus (§§ 78, 79 BauO LSA u.a.). • Beweis- und Glaubhaftmachungsanforderungen: In Eilverfahren sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu mildern, wenn ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden; dennoch darf dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Der Nachbar muss zumindest die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte plausibel darlegen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Antragsteller haben nicht dargetan, welche konkreten materiellen nachbarschützenden Vorschriften verletzt sein sollen. Angaben zur angeblichen Standsicherheitsgefährdung wurden vom Verwaltungsgericht als unsubstantiiert bewertet und nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§ 12 Abs. 1 BauO LSA wurde nicht konkret verletzt dargestellt). • Folge: Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs war die einstweilige Anordnung zur Baustilllegung nicht zu erlassen. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Baueinstellungsverfügung ist unbegründet. Die Antragsteller konnten nicht glaubhaft machen, dass durch das Carport materiell nachbarschützende Vorschriften verletzt werden, die ein behördliches Einschreiten rechtfertigen würden. Allein die behauptete fehlende oder erloschene Baugenehmigung begründet keinen nachbarlichen Anspruch auf Baustilllegung. Die Beeinträchtigungsgefahren, insbesondere zur Standsicherheit, wurden nicht ausreichend dargelegt, sodass weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund vorliegen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.