Beschluss
4 M 172/18
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Geltendmachung eines Überlassungsanspruchs ist ein wirksamer Mietvertrag erforderlich; eine bloße Reservierungszusage begründet keinen Mietvertrag.
• Ist die falsche Antragsgegnerin benannt, führt dies zur Nichteignung des Anordnungsantrags gegen die tatsächlich Verpflichteten.
• Ein auf Parteirechte gestützter Zugangsanspruch zu kommunalen Räumlichkeiten setzt eine genügende Darlegung einer bisherigen Vergabepraxis voraus; ein Einzelfall genügt nicht.
• Die Ermessenentscheidung einer Kommune über die Vergabe städtischer Räume ist durch sachliche Gründe gebunden und darf nicht willkürlich gegen Fraktionen oder Parteien getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Überlassungsanspruch ohne Mietvertrag und bei fehlender Vergabepraxis • Für die Geltendmachung eines Überlassungsanspruchs ist ein wirksamer Mietvertrag erforderlich; eine bloße Reservierungszusage begründet keinen Mietvertrag. • Ist die falsche Antragsgegnerin benannt, führt dies zur Nichteignung des Anordnungsantrags gegen die tatsächlich Verpflichteten. • Ein auf Parteirechte gestützter Zugangsanspruch zu kommunalen Räumlichkeiten setzt eine genügende Darlegung einer bisherigen Vergabepraxis voraus; ein Einzelfall genügt nicht. • Die Ermessenentscheidung einer Kommune über die Vergabe städtischer Räume ist durch sachliche Gründe gebunden und darf nicht willkürlich gegen Fraktionen oder Parteien getroffen werden. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Überlassung des „(S.)-Saales“ in einer kommunalen Bibliothek für eine politische Informationsveranstaltung einer Fraktion am 9. September 2018 von 16 bis 22 Uhr. Die C-Stadt Kultur und Marketing GmbH (KKM) hatte die nachgefragte Saalmiete mit Schreiben abgelehnt; eine vorherige Reservierungszusage bestand. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein Mietvertrag zustande gekommen sei, die Kommune nicht als Verpflichtete aus einem Mietvertrag in Betracht komme und kein Zugangsanspruch aus kommunalrechtlichen oder grundgesetzlichen Normen dargelegt sei. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und machte ergänzend geltend, sie sei eine Fraktion (nicht Partei) und berufe sich auf einen Zugangsanspruch sowie auf frühere Nutzungen des Saals durch politische Akteure. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO fehlt der erforderliche Nachweis für einen durchsetzbaren Überlassungsanspruch. • Kein wirksamer Mietvertrag: Die Reservierungszusage stellte nach objektiver Auslegung keinen bereits geschlossenen Mietvertrag dar; ein Vertragsentwurf sollte noch übersandt werden und die spätere Unterlassung dessen Versands rechtfertigt nicht konkludente Vermietung. • Falsche Antragsgegnerin: Selbst bei Annahme eines Mietvertrags wäre die KKM als Vertragspartnerin und nicht die angegriffene Kommune richtige Adressatin des Anspruchs; die Antragstellerin hat diese entscheidungserhebliche Erwägung nicht substantiiert bestritten (§ 146 Abs. 4 VwGO Satz 3). • Zugangsanspruch aus KVG/PartG/Grundgesetz: Zutreffend ist, dass Parlamentsfraktionen in der Parteendemokratie Bedeutung haben und kommunale Vergaben dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) unterliegen; daraus folgt aber nur, dass eine Vergabepraxis nicht ohne sachlichen Grund zu Ungunsten einer Fraktion geändert werden darf. • Fehlende Darlegung einer Vergabepraxis: Die Antragstellerin hat keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Kommune in mehreren Fällen städtische Räume an Parteien oder Fraktionen für politische Veranstaltungen überlassen hat; ein einzelner Fall 2017 stellt nach Erklärung der Antragsgegnerin einen isolierten Vorgang dar und begründet keine konkludente Widmung. • Summarische Prüfung genügt zur Zurückweisung: Zusammengenommen rechtfertigen die fehlende Vertragssituation, die falsche Adressierung des Antrags und das unzureichende Vortragen zur Vergabepraxis die Abweisung des Antrags im Eilverfahren. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Abweisung des Antrags auf einstweilige Überlassung des Saals. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil kein wirksamer Mietvertrag nachgewiesen wurde und der Anspruch gegebenenfalls gegenüber der KKM geltend zu machen wäre. Soweit ein Zugangsanspruch aus § 24 Abs. 1 KVG LSA i.V.m. § 5 PartG sowie aus Art. 3 und Art. 21 GG in Betracht kommt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung einer wiederholten Vergabepraxis der Kommune; ein einzelner früherer Fall genügt nicht. Daraus folgt, dass die kommunale Entscheidung, die Räumlichkeit nicht zu überlassen, nicht rechtswidrig festgestellt werden konnte und der Antrag daher abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragsgegnerin.