Beschluss
9 UF 147/06
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrensmängel, insbesondere unterlassene Sachaufklärung durch Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Gutachtens, führen zur Aufhebung einer Umgangsentscheidung und Rückverweisung an das Familiengericht.
• Die Pflicht zur Anhörung des Kindes nach § 50b FGG besteht auch in Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB, sofern keine schwerwiegenden Gründe gegen eine erneute Anhörung vorliegen.
• Die Wohlverhaltenspflicht des Sorgeberechtigten (§ 1684 Abs. 2 BGB) verpflichtet zur positiven Förderung des Umgangs und kann bei schwerwiegender Missachtung prozessuale Konsequenzen nach sich ziehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Umgangsregelung wegen unzureichender Sachaufklärung und unterlassener Kinderanhörung • Verfahrensmängel, insbesondere unterlassene Sachaufklärung durch Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Gutachtens, führen zur Aufhebung einer Umgangsentscheidung und Rückverweisung an das Familiengericht. • Die Pflicht zur Anhörung des Kindes nach § 50b FGG besteht auch in Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB, sofern keine schwerwiegenden Gründe gegen eine erneute Anhörung vorliegen. • Die Wohlverhaltenspflicht des Sorgeberechtigten (§ 1684 Abs. 2 BGB) verpflichtet zur positiven Förderung des Umgangs und kann bei schwerwiegender Missachtung prozessuale Konsequenzen nach sich ziehen. Die Eltern sind nicht verheiratet; die Tochter lebt bei der Mutter, die die alleinige Sorge hat. Der Vater begehrte gerichtliche Regelung des Umgangs, nachdem die Mutter Kontakte ab Anfang 2004 verweigert hatte. In mehreren Verfahrensschritten wurden zunächst betreute Kontakte, dann einstweilige und abschließende Umgangsregelungen getroffen; die Mutter verweigerte wiederholt Mitwirkung. Ein Umgangspfleger wurde bestellt und später entlassen; das Gericht ordnete ein psychologisches Gutachten an, das wegen Verzögerungen nicht rechtzeitig erstellt wurde. Im Abänderungsverfahren erließ das Familiengericht einen Beschluss, der umfangreiche, zeitlich eng befristete Umgangstermine, Anordnungen zur Herausgabe des Kindes, Androhung von Zwangsmaßregelen und Ermächtigungen von Jugendamt und Gerichtsvollzieher vorsah. Die Mutter erhob Beschwerde wegen der Umgangsregelung und beantragte Aussetzung der Zwangsvollstreckung. • Beschwerde ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg; der angefochtene Beschluss leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. • Das Familiengericht hat den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt: Bei Anhaltspunkten für psychische Störungen des Kindes und möglichen Kindeswohlgefährdungen hätte ein psychologisches/psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen. • Die Aktenlage und vorgelegene ärztliche Atteste lassen emotionale und Schlafstörungen des Kindes erkennen; daher war fachliche Expertise zur belastbaren Entscheidung erforderlich. • Die vom Gericht selbst angeordnete Gutachtenerstellung wurde nicht abgewartet; die bloße Anhörung des nicht am Verfahren beteiligten Gutachters ohne Kontakt zum Kind genügte nicht zur Sachaufklärung. • Das Familiengericht hat ferner die erforderliche persönliche Anhörung des Kindes nach § 50b FGG im Abänderungsverfahren unterlassen, ohne schwerwiegende Gründe hierfür darzulegen. • Die Mutter hat gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie den Umgang nicht förderte und hinsichtlich Kooperation mangelhaft handelte; dies rechtfertigt allerdings nicht die unterbliebene Sachaufklärung. • Wegen der dargestellten Verfahrensfehler war der Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) vom 18.10.2006 auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung an das Familiengericht zurück. Begründend stellt das Gericht fest, dass eine vertiefte Sachaufklärung einschließlich Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Gutachtens und eine erneute persönliche Anhörung des Kindes erforderlich sind, weil die vorgelegten Anhaltspunkte für emotionale Störungen des Kindes und mögliche negative Auswirkungen zwangsweiser Umgangsdurchführung eine fachliche Bewertung verlangen. Zugleich betont der Senat die Pflicht der sorgeberechtigten Mutter zur Mitwirkung und zur positiven Förderung des Umgangs nach § 1684 Abs. 2 BGB und weist darauf hin, dass Zwangsmaßnahmen und Zwangshaft nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden sind. Die Parteien erhalten Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; die gerichtliche Entscheidung über die Kosten und den Geschäftswert wird getroffen.