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Urteil

6 K 901/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0111.6K901.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 26. Juli 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 für R e c h t erkannt: 2 Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 26. Juli 2007 wird aufgehoben. 3 Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 4 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5 T a t b e s t a n d : 6 Der am 14. Oktober 2004 nicht ehelich geborene Beigeladene ist der leibliche Sohn des Klägers. Seiner Mutter steht das alleinige Sorgerecht über ihn zu. Ende September 2005 trennten sich die Eltern des Beigeladenen. 7 Am 23. September 2005 beantragte die Mutter des Beigeladenen beim Beklagten, den Familiennamen des Beigeladenen von "N. " in "T. " zu ändern. Als Begründung führte sie an, sie habe ihrem Sohn den Familiennamen des Klägers, ihres damaligen Verlobten, erteilt, da eine Eheschließung zwischen ihr und dem Kläger geplant gewesen sei. Zwischenzeitlich habe sie sich jedoch von diesem getrennt und möchte daher, dass ihr Sohn ihren Familiennamen bekomme, weil sie eine Familie seien. Eine Eheschließung mit dem Kläger komme nicht mehr in Betracht. 8 Der vom Beklagten zu der beantragten Namensänderung angehörte Kläger teilte unter dem 9. Januar 2006 mit, er werde einer Namensänderung nicht zustimmen, da es eine Absprache zwischen seiner damaligen Lebensgefährtin und ihm gegeben habe und es heute keinen zwingenden Grund gebe, von dieser abzuweichen. 9 In einem vor dem Amtsgericht B. im Verfahren 13 C 150/06 am 13. Juni 2006 geschlossenen Vergleich verpflichtete der Kläger sich, es zu unterlassen, die Mutter des Beigeladenen telefonisch, per SMS oder schriftlich zu kontaktieren. Weiter verpflichtete er sich, es zu unterlassen, sich der Mutter des Beigeladenen auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern. Die Unterlassungsgebote sollten nicht gelten, soweit dies zur Regelung und Ausübung des Umgangsrechts hinsichtlich des Beigeladenen erforderlich sei. 10 In einer internen E-Mail des Beklagten vom 7. September 2006 heißt es, die Mutter des Beigeladenen sei zu einem Termin am 22. August 2006 nicht erschienen und habe auch einen weiteren Termin am 5. September 2006 nicht wahrgenommen. Inhaltlich habe ein Telefonat mit der Kinderärztin des Beigeladenen zu der Auffassung geführt, dass eine Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sei. Die Eltern seien zerstritten und die Mutter des Beigeladenen fühle sich von dem Kläger massiv bedroht. 11 In einer Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugend und Familienberatung (im Folgenden: Jugendamt) des Beklagten vom 22. September 2006 wird ausgeführt, nach ausführlichen Gesprächen mit der Kindesmutter sowie der behandelnden Kinder- und Hausärztin des Beigeladenen und seiner Mutter werde eine Namensänderung des Beigeladenen befürwortet, da sie für das Wohl des Kindes erforderlich sei. Die Eltern hätten sich Mitte 2005 nach einem tiefgreifenden Zerwürfnis über die Drogenabhängigkeit des Klägers getrennt. Seit Mai 2006 gebe es keinerlei Kontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Aufgrund einer Morddrohung des Klägers gegenüber der Mutter des Beigeladenen gebe es derzeit auch ein Annäherungsverbot. Zur Zeit sei ein Antrag beim Amtsgericht - Familiengericht - B. bezüglich der Regelung des Umgangsrechts anhängig. Die Mutter des Beigeladenen berichte, dass sie große Angst vor dem Kläger habe. Auch in der Zeit des Zusammenlebens habe er wieder begonnen, harte Drogen zu nehmen. Er sei zeitweise für mehrere Tage verschwunden gewesen. Nach ihrer Kenntnis sei der Kläger wieder drogenabhängig. Es sei deutlich erkennbar - so das Jugendamt -, dass die Mutter des Beigeladenen den Familiennamen "N. " ablehne. Eine Namensänderung könne auch zu einer Beruhigung der Situation führen, da das emotionale Sicherheitsgefühl der Mutter gestärkt werde und sie somit mit dem Beigeladenen entspannter umgehen könne. Bei einer Beruhigung der Situation könne der Beigeladene auch mit einem anderen Nachnamen wieder einen positiven Kontakt zu seinem Vater aufnehmen. 12 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 verfügte der Beklagte die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen von "N. " in "T. ". Zur Begründung führte er aus, sein Jugendamt habe mit Schreiben vom 22. September 2006 bestätigt, dass eine Namensänderung zum Wohle des Beigeladenen erforderlich sei. Die Stellungnahme des Klägers zu der Namensänderung lasse keine Tatsachen erkennen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Sein Vorbringen zeige, dass er nicht in erster Linie am Wohl des Kindes interessiert sei. Wäre seine ablehnende Haltung gegenüber der Namensänderung darin begründet, dass er befürchte, sein Sohn würde ihm dadurch entfremdet, hätte er dies im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorbringen können. Eine Interessenabwägung ergebe also, dass die Interessen des Beigeladenen an einer Namensänderung höher zu gewichten seien als das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Dem Wohl des Kindes entsprechend sei somit das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bejahen. 13 Der Kläger erhob am 9. November 2006 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der angefochtene Bescheid basiere auf einer falschen Tatsachengrundlage. Die Mutter des Beigeladenen verweigere ihm derzeit jeden Kontakt zu seinem Sohn. Er müsse deswegen derzeit ein Umgangsrechtsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - B. betreiben, das dort unter dem Aktenzeichen 21 F 74/06 geführt werde. Ihm könne also nicht vorgeworfen werden, es bestehe keinerlei Kontakt zu dem Beigeladenen. Die vom Beklagten erwähnte Morddrohung habe es nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft B. habe das diesbezügliche Ermittlungsverfahren 601 Js 505/06 eingestellt und die Mutter des Beigeladenen insoweit auf den Privatklageweg verwiesen. Der Kläger habe verzichtet, gegen das Annäherungsverbot vorzugehen, um weitere Spannungen zu vermeiden und weil er ohnehin keine Verbindung zu der Mutter des Beigeladenen aufgenommen hätte. Inwieweit das "emotionale Sicherheitsgefühl" der Mutter des Beigeladenen mit der Namensänderung zusammenhänge, sei unerfindlich. Die Erwägung, die ablehnende Stellungnahme des Klägers zu der Namensänderung lasse keine Tatsachen erkennen, die zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, lasse auf einen nahezu vollständigen Ermessensausfall schließen. Es treffe nicht zu, dass der Kläger "nicht in erster Linie" am Wohl des Kindes interessiert sei. Er erbringe den vollen Unterhaltsbetrag und unternehme weiterhin alle Schritte, um Umgang mit seinem Sohn zu haben, was überdies auch für die Großeltern N. gelte. Hintergrund der Namensänderung sei, dass die Mutter des Beigeladenen den Kläger aus dem Leben seines Sohnes verdrängen wolle. 14 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 bestellte das Amtsgericht - Familiengericht - B. in der die Umgangsregelung für den Beigeladenen betreffenden Familiensache 21 F 74/06 für den Beigeladenen eine Umgangspflegerin, Frau C. I. . Die Pflegschaft umfasst Art und Umfang der Kontakte zwischen Kind und Kindesvater. 15 Mit Schreiben an die Bezirksregierung L. vom 13. April 2007 trug der Kläger zur weiteren Begründung seines Widerspruchs vor, im März 2007 habe endlich ein erstes Treffen zwischen ihm und dem Beigeladenen stattfinden können. Dieses sei sehr positiv und harmonisch verlaufen, so dass die Umgangspflegerin beabsichtigt habe, künftig wöchentliche Kontakte zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen. Weitere Treffen seien jedoch seither von der Kindesmutter boykottiert worden. Zur Begründung habe sie gegenüber der Umgangspflegerin angegeben, dass sie einen "bösen Brief" von den Rechtsanwälten des Klägers bekommen habe und deshalb keine weiteren Treffen zulassen wolle. 16 Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 an das Amtsgericht - Familiengericht - B. im Verfahren 21 F 74/06 führte die Umgangspflegerin aus, bislang habe lediglich ein einziger Umgangskontakt zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen initiiert werden können. Dieser Kontakt sei trotz der langen Trennungszeit sehr positiv verlaufen. Der Kläger habe ein kindgerechtes und verantwortungsvolles Verhalten gegenüber seinem Sohn gezeigt. Obwohl die Kindesmutter ausführlich über die rechtlichen Konsequenzen einer Umgangspflegschaft informiert worden sei, habe sie nachfolgend konsequent weitere Umgangskontakte verhindert. Die Gründe, die sie hierbei angeführt habe, seien Schriftsätze des Rechtsanwalts des Klägers sowie einen neuen Lebensgefährten, der für den Beigeladenen nun den Vater ersetzen würde. Telefontermine zu einem persönlichen Austausch habe sie nicht wahrgenommen. Ein Elterngespräch habe sie kategorisch abgelehnt. Ein von der Umgangspflegerin für den 9. Juli festgelegter Umgangskontakt habe nicht durchgeführt werden können, weil die Mutter des Beigeladenen lapidar per E-Mail mitgeteilt habe, mit den Großeltern just an diesem Wochenende in den Urlaub gereist zu sein. Im Vorfeld habe sie jedoch eine Urlaubszeit vom 6. Juni bis zum 30. Juni angegeben. Die Mutter des Beigeladenen sei weder gewillt, mit der Umgangspflegerin zu kooperieren, noch deren Autorität anzuerkennen. Vielmehr zeichne sich ab, dass sie nicht in einen Umgangskontakt einwilligen werde. Da der Beigeladene erst zwei Jahre und acht Monate alt sei, sei ein erzwungener Umgangskontakt ohne Mitwirkung der Mutter kaum möglich. Gleichwohl sei aber auch die mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter im Interesse des Kindeswohls nicht zu akzeptieren. 17 Das von der Bezirksregierung L. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens um erneute Stellungnahme gebetene Jugendamt des Beklagten erklärte unter dem 18. Juli 2007, nach einem nochmaligen Gespräch mit der Mutter würden dort erhebliche Nachteile für den Beigeladenen gesehen, wenn er weiter den Nachnamen des Klägers behalte. Es bestünden seit langer Zeit keine Kontakte zwischen dem Beigeladenen und seinem Vater, da dieser nicht ausreichend nachweisen könne, dass er nicht mehr drogenabhängig sei. Die Mutter des Beigeladenen habe massive Probleme mit der Tatsache, dass ihr Sohn den Namen des Klägers trage und sehe auch erhebliche Probleme für ihn in der Zukunft. Ihre inneren Widerstände gegen den Namen würden sich voraussichtlich auf ihren Sohn übertragen. Der Beigeladene würde zukünftig in bestimmten Situationen erheblich leiden, da seine Mutter ihn nicht angemessen in entsprechenden Situationen begleiten und unterstützen könne. Es sei sogar zu befürchten, dass die ablehnende Haltung der Mutter eventuell entstehende Probleme des Kindes verstärken würde. Abschließend werde daher die Namensänderung weiterhin als für das Wohl des Beigeladenen erforderlich angesehen. 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007, zugestellt am 31. Juli 2007, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Die nochmalige Stellungnahme des Jugendamtes des Beklagten vom 18. Juli 2007 bestätige die Erforderlichkeit der Namensänderung. Es sei bei der Entscheidung zwar berücksichtigt worden, dass der Kläger sich intensiv um eine Durchsetzung seines Besuchsrechts bemüht habe. Die unterschiedlichen Aussagen des Klägers und der Mutter des Beigeladenen darüber, wer letztlich die Besuchskontakte boykottiert habe, hätten allerdings von der Bezirksregierung nicht aufgeklärt werden können. Es müsse daher bei der Abwägung zwischen den Interessen des Beigeladenen und den Interessen des Klägers darum gehen, ob durch die Namensänderung Schaden vom Kind abgewendet werden könne. Dies erscheine aufgrund der Stellungnahmen des Jugendamtes des Beklagten als überwiegend wahrscheinlich. Es sei deutlich, dass die Kindesmutter mit der Namensverschiedenheit massive Probleme habe. Es sei zwar zutreffend, dass die Gründe für eine Namensänderung nicht in der Person der Mutter, sondern in der Person des Kindes begründet sein müssten. Allerdings sei im Falle des Beigeladenen, der noch keine drei Jahre alt sei und bei seiner Mutter lebe, aufgrund der massiven Widerstände der Mutter davon auszugehen, dass sich diese auf den Sohn übertragen würden. Letztlich sei der Beigeladene der Leidtragende, da die Namensverschiedenheit von der Mutter derart abgelehnt werde, dass zu erwarten sei, dass die Ablehnung auf den Beigeladenen übertragen werde. Es sei nicht möglich, bereits jetzt zweifelsfrei zu prognostizieren, ob der Beigeladene, wenn er beginne, sich mit seinem Namen zu beschäftigen, Identifikationsprobleme bekommen werde. Bei jüngeren Kindern reiche es aber aus, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für kommende Probleme vorliege. Dies habe das Jugendamt des Beklagten bestätigt. Die Interessen des Klägers an der Beibehaltung des Familiennamens "N. " müssten vor diesem Hintergrund zurückstehen. 19 Der Kläger hat am 31. August 2007 Klage erhoben. 20 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, der Sachverhalt sei nach wie vor nicht hinreichend aufgeklärt. Aus dem Bericht der Umgangspflegerin vom 9. Juli 2007 ergebe sich, dass die Mutter des Beigeladenen die Umgangsvereitelung betreibe. Ein weiterer, für den 18. August 2007 vereinbarter Umgangstermin sei von der Mutter des Beigeladenen kurzfristig telefonisch abgesagt worden. Zuletzt habe die Umgangspflegerin ihr einen Umgangstermin für Sonntag, den 16. September 2007, gesetzt. Auch zu diesem sei die Mutter des Beigeladenen nicht erschienen. Dieses Verhalten der Kindesmutter könne nicht zur Begründung der Namensänderung herangezogen werden. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 26. Juli 2007 aufzuheben. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. 26 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 27 Das Gericht hat im Erörterungstermin am 5. Dezember 2007 einen Vertreter des Jugendamtes des Beklagten angehört. Überdies hat es zu der Frage, wie sich der Umgang des Klägers mit dem Beigeladenen gestaltet und ob ein weiterer Umgang des Klägers mit dem Beigeladenen für das Kindeswohl erforderlich erscheint, durch Vernehmung der Umgangspflegerin im umgangsrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - B. - 21 F 74/06 -, Frau C. I. , als Zeugin Beweis erhoben. Wegen der Ausführungen des Vertreters des Jugendamtes des Beklagten und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung L. vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die vom Amtsgericht B. beigezogene Verfahrensakte 13 C 150/06 sowie auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B. 601 Js 505/06. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 30 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. 31 Die Klage ist zulässig und begründet. 32 Namentlich ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er geltend machen kann, durch die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. 33 Die Annahme der Klagebefugnis eines Vaters, der sich gegen einen Bescheid wendet, durch den der Familienname seines Kindes - wie hier - in den Familiennamen der Mutter geändert wird, findet ihre Rechtfertigung in der möglichen Verletzung seines Grundrechts darauf, dass die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 A 1598/91 -, juris und Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 2132. 35 Dabei sind auch Väter nicht ehelicher Kinder - und damit auch der Kläger des vorliegenden Falles -, unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgabe wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 - , juris Rn. 3 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 790/91 und 540, 866/92 - Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 92, 158. 37 Das Elternrecht des Vaters umfasst sein Interesse am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zum Kind und wird selbst in den so genannten Stiefkinderfällen dadurch geschützt, dass es bei Namensgleichheit der Einwilligung des Vaters auch dann bedarf, wenn ihm die Personensorge für das Kind nicht zusteht (vgl. § 1618 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 - , juris Rn. 5 ff. 39 Die Klage ist auch begründet. 40 Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 26. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 41 Als Ermächtigungsgrundlage für die Änderung des Familiennamens dient im zugrunde liegenden Fall § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG -) vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzblatt I, S. 9), zuletzt geändert durch Art. 17 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 3322). 42 Diese Vorschrift, derzufolge ein Familienname nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt, ist in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Änderung des Familiennamens eines nicht ehelich geborenen Kindes geht, anwendbar. 43 Die Bestimmungen der - durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG -) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2942) mit Wirkung zum 1. Juli 1998 neugefassten - §§ 1616 bis 1618 BGB stehen ihrer Anwendbarkeit nicht entgegen. 44 Vgl. zum Inhalt dieser Bestimmungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris Rn 6 ff. 45 Das Regelungssystem der §§ 1616 bis 1618 BGB bietet keine die öffentlich- rechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG verdrängende, 46 vgl. zu dieser Rechtsfolge etwa OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris Rn. 6, sowie vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, juris Rn. 7, 47 Rechtsgrundlage für die Namensänderung von nicht ehelich geborenen Kindern, die den Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter erhalten sollen. 48 Gemäß § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB besteht zwar für den Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, die Möglichkeit, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils zu erteilen. Zu einer Änderung des Familiennamens des Kindes verhält die Norm sich jedoch nicht. Auch § 1617 b BGB (betreffend den Namen bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft) und § 1617 c BGB (betreffend den Namen bei Namensänderung der Eltern) erfassen den zur Entscheidung gestellten Fall nicht. 49 In § 1618 BGB schließlich wird nur die Einbenennung von Stiefkindern geregelt. § 1618 Satz 1 BGB sieht diesbezüglich vor, dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen können. 50 § 1618 BGB kann auf Namensänderungen der in Rede stehenden Art auch nicht entsprechend angewandt werden. 51 Für eine solche Anwendung fehlt es jedenfalls an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Dem Gefüge der §§ 1616 ff. BGB und den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Änderung des Familiennamens von nicht ehelich geborenen Kindern nicht zivilrechtlich geregelt werden sollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die §§ 1616 ff. BGB seien - gemessen an der Regelungsabsicht des Gesetzgebers - in der Weise unvollständig, dass dieser versehentlich eine Fallgruppe in einem an sich abgestimmten System keiner Regelung zugeführt habe. 52 Vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. und OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris Rn. 15 ff. (im Hinblick auf Namensänderungen sog. "Scheidungshalbwaisen", also von Kindern, deren allein sorgeberechtigte Mutter, die nach einer Scheidung ihren früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder angenommen hat und für diese eine entsprechende Änderung des Familiennamens begehrt), jeweils unter Hinweis auf die Bundestags-Drucksachen 13/4899, S. 29, 12/3163, S. 23 f. und 13/8511, S. 73. 53 Andererseits kann von der nicht erfolgten Aufnahme von nicht ehelich geborenen Kindern in das System der §§ 1616 ff. BGB nicht darauf geschlossen werden, diesen solle eine Namensänderung gänzlich, also auch nach Maßgabe des § 3 NÄG, verwehrt sein. 54 Zwar hält der Gesetzgeber mit dem System der §§ 1616 ff. BGB am Grundsatz der Namenskontinuität fest, von dem er für die von ihm geregelten Fälle Ausnahmen zulässt. Dieses Normsystem ist aber mangels einer zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Absicht nicht in der Weise in sich abgeschlossen, dass in den nicht den §§ 1616 ff. BGB unterfallenden Konstellationen der Weg der öffentlich- rechtlichen Namensänderung versperrt bliebe. Jedenfalls soweit zivilgesetzliche Regelungen zur Ermöglichung einer Namensänderung nicht bestehen - wie hier -, ist die Anwendung des § 3 NÄG, dessen Zweck es ist, Unzuträglichkeiten in Einzelfällen zu beseitigen, somit ohne Weiteres zulässig. 55 Vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris Rn. 19 ff. (im Hinblick auf Namensänderungen von "Scheidungshalbwaisen"). 56 Die Voraussetzungen des demnach Anwendung findenden § 3 Abs. 1 NÄG sind nicht gegeben, weil die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen aus der maßgeblichen Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichts, 57 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2000, 97 = juris Rn. 2, 58 nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist. 59 Ein im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG wichtiger Grund rechtfertigt die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. und Beschluss vom 20. März 2002 - 6 C 10.01 -, NJW 2002, 2410 = juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -, juris, und vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 20. 61 Zu berücksichtigen sind hierbei das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namensänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolitischen Interesse an der Beibehaltung des Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter. 62 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -, juris und vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 20. 63 Konkret gesteuert wird der Abwägungsvorgang durch den nachfolgend dargestellten, § 1618 Satz 4 BGB zu entnehmenden materiellen Maßstab, der auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist. 64 Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 20; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 6. April 2005 - 1 A 29/05 -, juris Rn. 7. 65 In Ansehung der dem bereits erwähnten Kindschaftsrechtsreformgesetz zugrunde liegenden rechtlichen Wertungen ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung eines so genannten "Scheidungshalbwaisen", also eines minderjährigen Kindes, dessen Eltern sich haben scheiden lassen, und dessen nicht erneut verheiratetes allein sorgeberechtigtes Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen hat, nach § 3 Abs. 1 NÄG nur anzunehmen, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Namensänderungsbegehren der "Scheidungshalbwaisen" können bei Widerspruch des namensgebenden nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht nach anderen Maßstäben beurteilt werden, als sie das Gesetz nunmehr ausdrücklich für Stiefkinder normiert. Die in § 1618 Satz 4 BGB, demzufolge das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils nur ersetzen kann, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist, zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers verdient für diese Konstellation in gleicher Weise Berücksichtigung. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris; zustimmend Wittinger, Von Vätern, Kindern und Namen - die geänderte Rechtsprechung des BVerwG zur Namensänderung bei so genannten Scheidungshalbwaisen, NJW 2002, 2371, 2372. 67 Nichts anderes kann für die Änderung des Familiennamens des nicht ehelich geborenen Kindes in den Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter gelten. Denn mit § 1618 Satz 4 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes hat der Gesetzgeber für das Umbenennungsbegehren eines Kindes, dessen sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und Wiederheirat den Familiennamen des neuen Ehegatten angenommen hat, und für vergleichbare Fallgestaltungen, einen bestimmten materiellen Maßstab festgelegt. Durch die Neuregelung sollte unbeschadet des Grundgedankens der Erleichterung der Einbenennung im Konfliktfall der Grundsatz der Namenskontinuität gestärkt und der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils, das Kind namensrechtlich von dem anderen Elternteil zu trennen, durch die Stärkung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil begegnet werden. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. = juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris. Ausgehend davon ist die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen von "N. " in "T. " derzeit nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. 69 Die Stellungnahmen des Beklagten tragen die Annahme nicht, die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ergebe ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen, weil die Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen erforderlich sei. 70 Eine Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. = juris Rn. 42. 72 Eine Namensänderung ist aus diesem Blickwinkel nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. = juris Rn. 43. 74 Andererseits ist das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauernd gefährdet erscheint; die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht. Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint. 75 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.=juris Rn. 44. 76 Zwar kommen die Stellungnahmen des Jugendamtes des Beklagten vom 22. September 2006 und vom 18. Juli 2007 jeweils zu dem Ergebnis, die Namensänderung sei für das Wohl des Beigeladenen erforderlich. Jedoch lässt sich diesen Stellungnahmen - gemessen an dem vorstehend dargestellten Maßstab - nicht hinreichend eindeutig entnehmen, dass das Wohl des Beigeladenen die Namensänderung unter Berücksichtigung aller in die Betrachtung einzubeziehender Belange zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich gebietet. 77 Die im Widerspruchsverfahren nach Aufforderung durch die Bezirksregierung L. , das ausweislich seines Schreibens an den Beklagten vom 24. Januar 2007 "einige Unstimmigkeiten" hinsichtlich der Begründung der Namensänderung sah, gefertigte weitere Stellungnahme des Jugendamtes des Beklagten vom 18. Juli 2007 stützt sich im wesentlichen auf die Angaben der Mutter des Beigeladenen und erschöpft sich im übrigen in eher allgemeinen Ausführungen, denen sich ein Erfordernis einer Namensänderung zum Wohle des Beigeladenen nicht hinreichend sicher entnehmen lässt. 78 In der Stellungnahme vom 18. Juli 2007 heißt es zunächst lediglich, der Beklagte sehe nach einem nochmaligen Gespräch mit der Mutter des Beigeladenen, dessen Inhalt sich aus der Akte allerdings nicht ergibt, erhebliche Nachteile für den Beigeladenen, wenn er weiter den Nachnamen des Klägers behalte. Worin diese Nachteile im Einzelnen bestehen könnten, erklärt der Beklagte indes nicht. 79 Der weitere Verweis des Beklagten darauf, dass seit langer Zeit keine Kontakte zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger bestünden, muss dann als den Gesamtsachverhalt zumindest verkürzt wiedergebend bezeichnet werden und wird überdies von dem Beklagten rechtlich nicht zutreffend bewertet. 80 Zwar trägt auch der Kläger vor, dass der letzte Besuchskontakt zwischen ihm und dem Beigeladenen im März 2007 stattgefunden habe. Allerdings ist dies augenscheinlich hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Mutter des Beigeladenen Besuchskontakte zu verhindern sucht. Die im das Umgangsrecht betreffende Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - B. - 21 F 74/06 - bestellte Umgangspflegerin, Frau C. I. , führte in ihrem Schreiben an das Amtsgericht B. vom 9. Juli 2007 aus und bestätigte dies auch in ihrer Zeugenaussage vor dem Gericht im Erörterungstermin vom 5. Dezember 2007, dass die Kindesmutter nach einem initiierten Besuchskontakt zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, der am 27. März 2007 im Tierpark B1. stattgefunden habe, weitere Besuchskontakte nachfolgend konsequent verhindert habe. So habe sie etwa einen für den 9. Juli 2007 von der Umgangspflegerin festgelegten Besuchskontakt unter Hinweis darauf abgesagt, dass der Beigeladene gerade an diesem Tag mit seinen Großeltern in den Urlaub gereist sei, obwohl sie im Vorfeld eine Urlaubszeit vom 6. Juni bis zum 30. Juni angegeben habe. Die Umgangspflegerin gelangt vor diesem Hintergrund zu der Einschätzung, die Mutter des Beigeladenen sei nicht bereit, mit ihr zu kooperieren und es zeichne sich ab, dass sie nicht in einen Umgangskontakt einwilligen werde, weshalb sie gegenüber dem Amtsgericht B. im Verfahren 21 F 74/06 sogar die Androhung eines Zwangsgeldes anregte. 81 Darüber hinaus trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 18. September 2007 unwidersprochen vor, dass die Mutter des Beigeladenen auch einen für den 16. September 2007 angesetzten Besuchstermin ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen habe. 82 Ein solches Verhalten der Mutter des Beigeladenen dürfte einen Verstoß gegen § 1684 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, wonach das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist und die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 83 Vgl. dazu etwa Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 UF 147/06 -, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport (NJW-RR) 2007, 796 = juris; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 20. April 2006 - 11 UF 57/01 -, NJW 2007, 231 = juris. 84 Ein von der Rechtsordnung (hier: familienrechtlich) missbilligtes Verhalten kann aber im namensrechtlichen Verfahren nicht zum Nachteil desjenigen Elternteils gereichen, der sich nach dem gegenwärtigen Sachstand um den Kontakt zu seinem Kind bemüht und dessen Umgang mit dem Kind als "trotz der langen Trennungszeit sehr positiv ... kindgerecht und verantwortungsvoll" beschrieben wird, wie es die Umgangspflegerin im zugrunde liegenden Fall sowohl in ihrem erwähnten Schreiben vom 9. Juli 2007 als auch in ihrer Zeugenaussage vom 5. Dezember 2007 tut. Im übrigen hatte auch das Gericht im Erörterungstermin den authentischen Eindruck, dass es dem Kläger ernsthaft um die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung zu seinem Sohn zu tun ist. Dafür spricht auch seine zu Protokoll gegebene Aussage, er werde sich in der Zukunft nicht gegen eine Änderung des Familiennamens des Beigeladenen wehren, wenn dieser selbst erklären sollte, mit dem Namen "N. " ein Problem zu haben und diesen freiwillig ablegen zu wollen. 85 Die vom Jugendamt des Beklagten in seiner Äußerung vom 18. Juli 2007 offenbar hergestellte - und erst im Erörterungstermin vom 5. Dezember 2007 zurückgenommene - Verknüpfung des fehlenden Besuchskontakts zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen mit einem nicht ausreichenden Nachweis, dass der Kläger nicht mehr drogenabhängig sei, spiegelt sich in den Akten gleichfalls nicht wider. Es tritt hinzu, dass die namensrechtliche Relevanz dieser Erwägung sich nicht erschließt. 86 Soweit der Beklagte im Weiteren darauf abhebt, die Mutter des Beigeladenen habe massive Probleme mit der Tatsache, dass der Beigeladene den Namen seines leiblichen Vaters trage und sehe auch erhebliche Probleme für ihn in der Zukunft, die mit ihrer inneren Ablehnung des Familiennamens des Klägers zusammenhingen, vermag durch diese eher pauschal gehaltene Argumentation ein Erfordernis der Namensänderung ebenfalls nicht begründet zu werden. Der Beklagte vermochte auch im Erörterungstermin vom 5. Dezember 2007 nicht zu substantiieren, inwiefern der Beigeladene in bestimmten Situationen "erheblich leiden" würde, weil seine Mutter ihn bei fortbestehender Namensverschiedenheit nicht angemessen in "entsprechenden Situationen begleiten und angemessen unterstützen" könne. Es bleibt auch in Ansehung der erläuternden Ausführungen des Beklagten im Erörterungsterm unklar, worin "eventuell entstehende Probleme des Kindes", die auf eine Namensgleichheit mit dem Kläger zurückzuführen wären, bestehen könnten. 87 Das Gericht hält demgegenüber vielmehr die von Frau I. im Rahmen ihrer Zeugenaussage geäußerte Einschätzung für plausibel, dass eine etwaige Namensänderung momentan und auf absehbare Zeit keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen dem Beigeladenen und seiner Mutter hätte. Das Gericht schließt sich auch der weiteren Prognose von Frau I. an, dass eine Namensänderung die Situation zwischen den Eltern des Beigeladenen nicht erkennbar entspannen oder die Umgangssituation verbessern würde, weil das diesbezügliche Verhalten der Kindesmutter, die ursprünglich erklärt habe, sie wolle nicht, dass der Kontakt ihres Sohnes zu seinem Vater abreiße, als zu widersprüchlich anzusehen sei. Fehlt es aber an einem feststellbaren Kausalzusammenhang zwischen der Namensänderung und der Befindlichkeit der Mutter des Beigeladenen, lässt sich der Begründungsgang des Beklagten von vornherein nicht mehr aufrechterhalten. 88 Ließe man den Begründungsansatz des Beklagten für eine Namensänderung ausreichen, würde dies im übrigen der oben geschilderten gesetzgeberischen Intention, durch die Anlegung des materiellen Maßstabs der Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl das namensrechtliche Band auch zum nicht ehelichen Vater zu stärken, zuwiderlaufen. Im Gegenteil würde dann geradezu ein gegenläufiger, nahezu allein auf die Sachverhaltsdarstellung der sorgeberechtigten Mutter und ihre Sicht der Dinge abstellender Automatismus der Namensänderung geschaffen. 89 Ein solcher verbietet sich indes gerade auch in einem Fall wie dem zu entscheidenden, weil die Namensänderung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung der Eltern des Beigeladenen im September 2005 beantragt wurde, also zu einem sehr frühen Zeitpunkt, als die familienrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten noch völlig ungeklärt waren. Daran hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert, nachdem der Kläger und die Mutter des Beigeladenen immer noch keine Regelung hinsichtlich des Umgangs des Klägers mit dem Beigeladenen gefunden haben. Die Namensänderung dient aber nicht dazu, ihrerseits kindeswohlorientierte familienrechtliche Rechtsbeziehungen vorwegzunehmen oder zu präjudizieren. 90 Im Anschluss an das Ausgeführte trägt auch die zuvor im Verfahren abgegebene Stellungnahme des Jugendamtes des Beklagten vom 22. September 2006 die verfügte Namensänderung nicht. 91 Die dortige Bezugnahme auf ein "tief greifendes Zerwürfnis" der Eltern des Beigeladenen angeblich "über die Drogenabhängigkeit des Vaters" tut ebenso wenig einen erheblichen Vorteil für den Beigeladenen durch die Namensänderung dar wie der auch hier erfolgte - in, wie ausgeführt, tatsächlicher und rechtlich-wertender Hinsicht fehlgehender - Hinweis auf die fehlenden Kontakte zwischen Vater und Sohn. Insoweit kann auf die obigen Darlegungen zu diesem Punkt verwiesen werden. 92 Darüber hinaus kann zwar die Änderung des Familiennamens eines nicht ehelichen Kindes wegen der Straffälligkeit des namensgebenden Elternteils oder aufgrund der psychischen Belastung wegen des gewalttätigen Verhaltens dieses Elternteils gerechtfertigt sein, 93 vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 24 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 6. Dezember 2006 - AN 15 K 06.02984 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 15. Juni 2006 - 4 A 70/05 -, juris, 94 weshalb der vom Beklagten angeführte Umstand, dass der Kläger eine Morddrohung gegenüber der Mutter des Beigeladenen ausgesprochen habe und deswegen ein Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei, im Grundsatz in die hier durchzuführende Abwägung eingestellt werden kann. 95 Allerdings ist vorliegend - mag es dafür nach dem Inhalt der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B. 601 Js 505/06 auch einige Anhaltspunkte geben - nicht erwiesen worden, dass der Kläger der Mutter der Beigeladenen gegenüber geäußert habe, er werde sie umbringen. Die Staatsanwaltschaft B. hat das Ermittlungsverfahren jedenfalls am 17. Oktober 2006 eingestellt, weil die Erhebung der öffentlichen Klage nicht im öffentlichen Interesse liege. Dass die Mutter des Beigeladenen daraufhin den Privatklageweg nach § 374 der Strafprozessordnung beschritten hätte, ist nicht ersichtlich. 96 Zudem legt der Beklagte nicht dar, dass ein etwaiges gewalttätiges oder gewaltandrohendes Verhalten des Klägers gegenüber dessen Mutter das (psychische) Wohl des Beigeladenen beeinträchtigt und solchermaßen gerade eine Namensänderung geboten hätte. Hierzu führt der Beklagte lediglich aus, dass durch eine Namensänderung das "emotionale Sicherheitsgefühl" der Mutter gestärkt werde und sie somit entspannter mit dem Beigeladenen umgehen könne. Abgesehen davon, dass - wie bereits erwähnt - nicht erkennbar ist, weshalb eine Namensänderung für sich genommen dazu beitragen kann, das "Sicherheitsgefühl" zu stärken, fehlt es auch insoweit an der Herstellung einer hinreichend bestimmten Verbindung zwischen diesem Begründungselement und dem Zweck der Namensänderung, die zum Wohl des Beigeladenen erfolgen soll. Es bleibt unklar, warum es für den Beigeladenen unter diesem Aspekt unzumutbar sein soll, das namensrechtliche Band zu seinem Vater aufrechtzuerhalten. 97 Was schließlich das vom Beklagten ins Feld geführte "Annäherungsverbot" anbelangt, erscheint auch der diesbezügliche Sachverhalt nicht in der für die Abwägung erforderlichen Weise erfasst und bewertet worden zu sein. Gegen den Kläger ist kein "Annäherungsverbot" verhängt worden. Das Verfahren vor dem Amtsgericht B. - 13 C 150/06 - ist vielmehr durch einen Vergleich beendet worden, in dem der Kläger sich gegenüber der Mutter des Beigeladenen verpflichtete, sie nicht zu kontaktieren und sich ihr nicht zu nähern. Ausweislich des Vergleichs sollte diese Verpflichtung die Regelung und Ausübung des Umgangsrechts hinsichtlich des Beigeladenen aber gerade unberührt lassen. 98 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Denn er hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 99 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 100