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Urteil

2 LB 24/10

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine satzungsrechtliche Bagatellgrenze, die bei der Bemessung von Schmutzwassergebühren Wassermengen bis 12 m³ jährlich vom Abzug ausschließt, verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist unwirksam. • Die Unwirksamkeit einer solchen Regelung führt nicht zwangsläufig zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, wenn die Satzung auch ohne diese Regelung funktionsfähig bleibt. • Bei Feststellung eines nachgewiesenen Abzugs (hier 8 m³) sind Bescheide insoweit zu korrigieren; darüber hinausgehende Anfechtungspunkte müssen gesondert vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Bagatellgrenze bei Abwassergebühren (12 m³) • Eine satzungsrechtliche Bagatellgrenze, die bei der Bemessung von Schmutzwassergebühren Wassermengen bis 12 m³ jährlich vom Abzug ausschließt, verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist unwirksam. • Die Unwirksamkeit einer solchen Regelung führt nicht zwangsläufig zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, wenn die Satzung auch ohne diese Regelung funktionsfähig bleibt. • Bei Feststellung eines nachgewiesenen Abzugs (hier 8 m³) sind Bescheide insoweit zu korrigieren; darüber hinausgehende Anfechtungspunkte müssen gesondert vorgetragen werden. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten und erhielt Bescheide über Schmutzwassergebühren für 2008 sowie eine Vorauszahlung für 2009. Die Satzung des Abwasserzweckverbands bemisst die Zusatzgebühr nach dem modifizierten Frischwassermaßstab und schließt in § 9 Abs. 5 Wassermengen bis 12 m³ jährlich vom Abzug aus. Der Kläger hatte mittels Nebenzähler eine Abzugsmenge von 8 m³ nachgewiesen und Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung eingelegt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insgesamt statt und erklärte § 9 Abs. 5 für nichtig und die Satzung gesamtnichtig. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, satzungsrechtliche Bagatellgrenzen seien in der Judikatur anerkannt. Der Senat entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufungsschrift. • Rechtsgrundlage der Gebührenveranlagung ist § 6 KAG i.V.m. der Satzung (BGS) über Benutzungsgebühren (§ 9 BGS) mit dem modifizierten Frischwassermaßstab. • Die streitige Regelung (§ 9 Abs. 5 BGS) stellt eine Bagatellgrenze dar und ist verfassungsrechtlich am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. • Frühere Rechtsprechung billigte gewisse Grenzwerte, das Bundesverwaltungsgericht änderte jedoch die Rechtsprechung und hielt z.B. eine 60 m³-Grenze für unzulässig, weil sie die Möglichkeit, nachweislich nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen abzusetzen, in der Praxis weitgehend vereitelt. • Eine Bagatellgrenze ist nur zulässig, wenn sie hinreichend klein ist, um den Frischwassermaßstab als tauglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu erhalten; ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für genau 12 m³ ist nicht erkennbar. • Die behauptete Vereinfachung der Verwaltung durch die 12 m³-Grenze wird durch den Bescheidaufbau und bekannte Wassermengen nicht belegt; die behaupteten wirtschaftlichen Erwägungen der Pflichtigen sind verfassungsrechtlich unbeachtlich. • Da die Satzung auch ohne § 9 Abs. 5 funktionsfähig bleibt, liegt keine Gesamtnichtigkeit der Satzung vor; das Verwaltungsgericht durfte die Bescheide daher nicht insgesamt aufheben. • Konsequenz: Die Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als der nachgewiesene Abzug von 8 m³ nicht berücksichtigt wurde; die Beträge sind entsprechend zu mindern. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Die Bescheide vom 13.01.2009 und 11.08.2009 sind aufzuheben insoweit, als eine Abzugsmenge von 8 m³ nicht berücksichtigt wurde; für 2008 und 2009 sind die Gebühren entsprechend zu mindern (Ermittlung der Minderungsbeträge wie im Urteil). Die Regelung in § 9 Abs. 5 BGS (Ausschluss von Wassermengen bis 12 m³) ist verfassungswidrig und daher unwirksam, jedoch führt ihre Unwirksamkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, die weiterhin anwendbar bleibt. Die Klage war insoweit abzuweisen, dass darüber hinaus keine weiteren Mängel der Bescheide vorgetragen wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 %; die Revision wird nicht zugelassen.