Urteil
M 10 K 20.3377
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. 1. Die Klage ist als (Anfechtungs-)Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da über den Widerspruch des Klägers gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom 4. Februar 2019 ohne zureichenden Grund bislang nicht entschieden worden ist. Das Schreiben des Klägers vom „26.3.19“, stellt einen Widerspruch i.S.v. § 69 f. VwGO gegen diesen Bescheid dar, der hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Mai 2015 statthaft war. Das Widerspruchsschreiben muss nicht ausdrücklich als „Widerspruch“ bezeichnet sein und braucht auch keinen bestimmten Antrag zu enthalten; es genügt, ist aber auch erforderlich, dass es erkennen lässt, dass sich der Absender gegen eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme wendet, die er beseitigt oder geändert haben möchte. Das kann sich auch aus späterem Schriftwechsel ergeben (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 70 Rn. 3 m.w.N. aus der Rspr.). So verhält es sich hier. In seinem Schreiben hat der Kläger gegenüber dem Beklagten deutlich gemacht, dass er die angesetzte Menge des Abwassers im Bescheid für zu hoch hält, da er der Auffassung ist, dass er eine erhebliche Menge an Wasser durch Gießen seiner Bäume nicht als Abwasser in die Entwässerungseinrichtung der Beklagten eingeleitet habe. Es sei vielmehr nur sein durchschnittlicher Verbrauch der letzten Jahre als Abwasser anzusetzen und somit der Bescheid insoweit zu ändern. Diese Auslegung wird auch durch das Schreiben des Klägers vom 20. April 2019 und seine handschriftlichen Vermerke auf der Abschlagszahlung Abschlag Wasser/Abwasser 5/2019 bestätigt. Dass der Kläger dabei den Begriff „Einspruch“ statt „Widerspruch“ verwendet, ist unschädlich. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht bestandskräftig, da der Widerspruch des Klägers form- und fristgerecht eingelegt wurde. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Der genaue Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids steht hier zwar in Streit, da in der Behördenakte kein Vermerk über die Aufgabe zur Post des Bescheids enthalten ist. Von der Beklagten wurde eine eidesstaatliche Versicherung der Sachbearbeiterin vorgelegt, wonach diese den streitgegenständlichen Bescheid am 4. Februar 2019 einzeln erstellt und am selbigen Tag in das hausinterne Postfach zum Postversand eingelegt habe. Der Transport zum Postamt erfolge üblicherweise am folgenden Morgen durch eine damit beauftragte Mitarbeiterin der Gemeindewerke. Allerdings kommt es vorliegend auf den genauen Tag der Bekanntgabe bzw. Zustellung für die Berechnung der Widerspruchsfrist nicht an, da die Jahresfrist gilt. Denn die Rechtsmittelbelehrungdes streitgegenständlichen Widerspruchs ist fehlerhaft (§ 58 Abs. 2 VwGO). Eine Rechtsmittelbelehrungist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, B.v. 31.8.2015 – 2 B 61.14 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 3.6.2022 – 3 ZB 21.2849 – juris Rn. 19). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass der Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren (VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 7.2.2023 – 4 L 55/23.NW – juris Rn. 30 mit Hinweis auf BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 3 C 23/08 – juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gibt in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung in formeller Hinsicht vor, dass der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben ist. Seit 1. Januar 2018 kommt es somit nicht mehr darauf an, ob die Behörde als Empfänger den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat (§ 3a VwVfG), sondern die elektronische Form ist als gegenüber der Schriftform selbständige Form in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehen (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 2). Voraussetzung für die formwirksame elektronische Erhebung ist demnach, dass das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG) oder die Schriftform durch die Variante ersetzt wird, die § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG vorsieht. Die Rechtsbehelfsbelehrungdes streitgegenständlichen Bescheids ist insofern – erstens – unrichtig, als dass sie den Hinweis enthält, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei den Gemeindewerken … einzulegen ist und somit die Information über die seit 1. Januar 2018 zulässige elektronische Form vorenthält. Hierdurch entsteht der Eindruck, dass entgegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Widerspruchseinlegung nicht elektronisch möglich ist. Dieser Eindruck wird durch den im Bescheid enthaltenen Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrungverstärkt, wonach die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (z.B. E-Mail) unzulässig sei. Dieser Hinweis widerspricht § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist somit – zweitens – ebenfalls unrichtig und geeignet, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren. Unabhängig davon, wann der Bescheid vom 4. Februar 2019 dem Kläger bekannt bzw. zugestellt wurde, ist der unterschriebene Widerspruch des Klägers vom 26. März 2019 jedenfalls innerhalb der Jahresfrist frist- und formgerecht erhoben worden. Zwar ist der Behördenakte mangels Eingangsstempels auf dem Schreiben des Klägers vom 26. März 2019 nicht exakt zu entnehmen, an welchem Tag dieses Schreiben bei der Beklagten eingegangen ist. Das Datum des automatischen Faxaufdrucks „04-Jul-07“ auf dem Schreiben ist offensichtlich falsch. Da die Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2019 auf das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 26. März 2019 geantwortet hat und somit der Widerspruch des Klägers die Beklagte im Zeitraum davor erreicht haben muss, ist der Zugang dieses Widerspruchsschreibens innerhalb der Jahresfrist belegt. Da ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist, wahrt die Untätigkeitsklage, die am 27. Juli 2020 bei Gericht erhoben wurde, offensichtlich die Frist des § 75 Satz 2 VwGO. Streitgegenstand der Anfechtungsuntätigkeitsklage ist der Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom 4. Februar 2019, aber nur in Bezug auf die dort enthaltene Festsetzung der Gebühr für das Abwasser in Höhe von 445,76 Euro bei einem für den Veranlagungszeitraum 2018 zugrunde gelegten Verbrauch von 224 m 3 . Zwar zielt der Antrag Nr. 1 der Klageschrift auf eine umfassende Aufhebung des Bescheids ab. Allerdings ist das Klagebegehren der Klageschrift des Klägers ohne Rechtsbeistand dahingehend auszulegen (§ 82 Abs. 1, § 88 VwGO), dass der Kläger nur eine Teilaufhebung des Bescheids mit seiner Klage begehrt. Der Kläger selbst hat in seiner Klageschrift den Streitgegenstand nur mit „Abwassergebühren“ umschrieben. Auch die Begründung der Klageschrift wendet sich lediglich gegen die Abwassergebühren. Der Rückzahlungsantrag Nr. 2 der Klageschrift betrifft nur die Abwassergebühren (für die nach Auffassung des Klägers zuviel als Abwasser angesetzten 174 m 3 ). Schließlich hat sich auch der Widerspruch des Klägers vom 26. März 2019 nur auf die Abwassergebühren bezogen. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Wasser-/Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwassergebühren ist die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde I. (Entwässerungssatzung – EWS) vom 19. Dezember 2014, in Kraft ab 1. Januar 2015, i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde … (BGS/EWS) vom 19. Januar 2014, in Kraft ab 1. Januar 2015. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechtsgrundlagen wurden nicht vorgetragen. Sie sind im Hinblick auf die hier streitentscheidenden Normen auch nicht ersichtlich. Ob § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS vor dem Hintergrund des Beschlusses des BayVGH vom 18. November 2019 (Az. 20 B 17.1852) wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes rechtswidrig und damit nichtig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der BayVGH hat in dem Beschluss insoweit rechtliche Bedenken gegen die sog. Bagatellgrenze des § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS geäußert. § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS untersagt einem Wasserverbraucher für die Berechnung der Abwassergebühren den Abzug von bis zu 12 m 3 , auch wenn er nachweislich diese Menge auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten hat. Die Rechtsprechung ist solchen pauschalen Abzugsbegrenzungen in der jüngeren Vergangenheit kritisch gegenüber getreten (bzgl. der Grenze von 12 m 3 neben BayVGH, B.v. 18.11.2019 – 20 B 17.1852 – juris Rn. 4 f., auch OVG SH, U.v. 10.12.2010 – 2 LB 24/10 – juris Rn. 20, 26; bzgl. der Grenze von 20 m 3 OVG NRW, U.v. 3.12.2012 – 9 A 2646/11 – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 19.3.2009 – 2 S 2650/08 – juris Rn.18). Gleichwohl kann die rechtliche Beurteilung des § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS der Beklagten hier offen bleiben, da bei einer unterstellten Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung insoweit nur von einer Teilnichtigkeit des § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS auszugehen wäre (vgl. OVG SH, U.v. 10.12.2010 – 2 LB 24/10 – juris Rn. 31). Die übrigen Regelungen des § 10 BGS/EWS würden bestehen bleiben. Vorliegend wendet sich der Kläger nicht gegen einen wegen § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS unterbliebenen Abzug einer auf dem Grundstück nachgewiesen verbrauchten Wassermenge von bis zu 12 m 3 . Vielmehr geht es dem Kläger mit seiner Klage darum, dass er eine deutlich über der Bagatellgrenze des § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS liegende (nicht nachgewiesene) Wassermenge von 174 m 3 nicht als Abwasser bei der Gebührenberechnung im angefochtenen Bescheid angesetzt sehen will. § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS ist somit nicht entscheidungserheblich. b) Die Beklagte erhebt für die Benutzung ihrer Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren (§ 9 BGS/EWS). Als Maßstab für die Einleitungsgebühren ist nach § 10 Abs. 2 BGS/EWS der sogenannte modifizierte Frischwassermaßstab zur Berechnung der Abwassermenge vorgesehen. Der modifizierte Frischwassermaßstab, ein in der Rechtsprechung anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, fußt auf der grundlegenden Überlegung, dass der Wasserbezug in etwa die anfallende Abwassermenge abbildet unter Berücksichtigung eines alle Verbraucher betreffenden gleichmäßigen Schwundes. Insoweit enthält der gültige Wahrscheinlichkeitsmaßstab einen pauschalierenden Teil, der in § 10 Abs. 4 b, c BGS/EWS enthalten ist. Ausgangspunkt des modifizierten Frischwassermaßstabes ist der vom Wasserversorger bezogene Frischwasserverbrauch (§ 10 Abs. 2 BGS/EWS) mit einer Modifizierung einerseits nach oben, d.h. zuzüglich der aus Eigengewinnungsanlagen zugeführten Wassermengen und einer Modifizierung nach unten, d.h. abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Mengen, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 28.3.1995 – 8 N 3/93 – juris Rn. 16; ebenso BayVGH, B.v. 26.6.2017 – 20 CS 17.346 – juris Rn. 20; B.v. 20.9.2004 – 23 CS 04.2321 – BeckRS 2004, 34184; U.v. 18.11.1999 – 23 N 99.1617 – juris – Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Bbg B.v. 14.3.2019 – OVG 9 B 1.14 – juris Rn. 14; VG München U.v. 7.2.2013 – M 10 K 12.4589 – juris Rn. 19). Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BGS/EWS dem Gebührenpflichtigen. Diese Regelung, die dem Gebührenpflichtigen den Nachweis des Verbrauchs auf dem Grundstück aufbürdet, ist nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 20.09.2004 – 23 CS 04.2321 – BeckRS 2004, 34184; OVG SH, U.v. 10.12.2010 – 2 LB 24/10 – juris Rn. 24; VGH BW U.v. 19.3.2009 – 2 S 2650/08 – juris Rn. 23; VG München U.v. 7.2.2013 – M 10 K 12.4589 – juris Rn. 19). Nach 10 Abs. 3 Satz 2 BGS/EWS ist der Nachweis grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern (BayVGH, B.v. 20.09.2004 – 23 CS 04.2321 – BeckRS 2004, 34184; OVG SH, U.v. 10.12.2010 – 2 LB 24/10 – juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 19.3.2009 – 2 S 2650/08 – juris Rn. 23). Aufgrund dieser Nachweispflicht des Gebührenschuldners hat die Beklagte auch keine Schätzpflicht – wie der Kläger aber meint – in Bezug auf Wassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten sein sollen. c) Nach Maßgabe dieses zulässigen Einleitungsgebührenmaßstabes bemisst sich die der Gebührenerhebung zu Grunde zu legende Abwassermenge nach der Frischwassermenge, d.h. sie beläuft sich für den Veranlagungszeitraum 2018 auf 224 m 3 . Diese Menge an Frischwasserverbrauch ergibt sich aus dem Vergleich der Wasserzählerstände zu Beginn und Ende des Jahres 2018 und wurde auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Kläger hat aber nicht entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGS/EWS nachgewiesen, dass er – wie er in seiner Klageschrift vorträgt – 174 m 3 an Wasser auf seinem Grundstück verbraucht hat. Dieser Nachweis ist, wie vorstehend erwähnt, durch (Garten-)Wasserzähler zu führen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Zwar schließt § 10 Abs. 3 Satz 2 BGS/EWS nicht aus, dass der Nachweis auch anders geführt wird („grundsätzlich“). Die BGS/EWS gibt jedoch keine Hinweise, wie der Nachweis alternativ geführt werden kann. Um einen Gleichlauf mit der strengen Nachweisvorgabe des § 10 Abs. 3 Satz 2 BGS/EWS, die geeichte und verplombte Wasserzähler fordert, zu erreichen, müssen Beweismittel gefordert werden, die den Wasserverbrauch auf dem Grundstück objektiv und valide belegen. Der bloße Vortrag, wonach der Kläger diese Menge an Wasser auf seinem Grundstück im Jahr 2018 verbraucht habe, um seine Bäume im Garten bei großer Trockenheit zu bewässern, genügt dem jedenfalls nicht. Auch der Hinweis des Klägers auf den niedrigeren Verbrauch an Frischwasser in den Jahren vor und nach 2018, der um den Wert von 50 m 3 pendelt, genügt nicht als Nachweis für einen bestimmten (hier größeren) Verbrauch an Wasser auf dem Grundstück des Klägers. Aus dem niedrigen Verbrauch des Klägers an Frischwasser in den Jahren vor und nach 2018 kann logisch nicht zwingend auf einen bestimmten Verbrauch an Wasser im Jahr 2018 auf dem Grundstück selbst, also ohne Einleitung dieses Wassers in die Entwässerungseinrichtung, geschlossen werden. Anders formuliert: Der einmalig hohe Verbrauch an Frischwasser im Jahr 2018 durch den Kläger belegt nicht gleichzeitig, dass dieses Wasser als Abwasser nicht auch in die Entwässerungseinrichtung gelangt ist. Denkbar ist vielmehr, dass der Kläger aus persönlichen Gründen oder aufgrund besonderer Umstände (z.B. zeitweise mehrere Verbraucher im Haushalt) oder aufgrund von technischen Besonderheiten (z.B. defekter/unerkannt geöffneter Wasserhahn) in diesem Veranlagungszeitraum mehr Wasser als in den übrigen Jahren verbraucht und in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet hat. 3. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.