Urteil
12 A 170/13
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Schutzbereichanordnung nach dem Schutzbereichsgesetz dient präventiv dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen; für ihre Aufrechterhaltung ist kein Nachweis konkreter Störungen durch ein bestimmtes Vorhaben erforderlich.
• Für Funk- und HF-Empfangsanlagen kann aufgrund technischer Erkenntnisse und Erfahrungen abstrakt die begründete Besorgnis bestehen, dass Windenergieanlagen deren Funktion beeinträchtigen, weshalb ein Schutzbereich von 2,5 km zum Schutz der Anlage nicht willkürlich ist.
• Die Schutzbereichanordnung begründet zunächst einen Genehmigungsvorbehalt für bauliche Vorhaben im Schutzbereich; ein materielles Bauverbot folgt nicht automatisch, da Einzelfallprüfungen und Befreiungen möglich sind.
• Als Betreiberin von Windenergieanlagen ist Klagebefugnis gegeben, auch wenn die Klägerin nicht Grundeigentümerin ist, weil wirtschaftlich relevante Rechte betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Aufrechterhaltung militärischer Schutzbereichanordnung gegen Windenergieanlagen zulässig • Eine Schutzbereichanordnung nach dem Schutzbereichsgesetz dient präventiv dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen; für ihre Aufrechterhaltung ist kein Nachweis konkreter Störungen durch ein bestimmtes Vorhaben erforderlich. • Für Funk- und HF-Empfangsanlagen kann aufgrund technischer Erkenntnisse und Erfahrungen abstrakt die begründete Besorgnis bestehen, dass Windenergieanlagen deren Funktion beeinträchtigen, weshalb ein Schutzbereich von 2,5 km zum Schutz der Anlage nicht willkürlich ist. • Die Schutzbereichanordnung begründet zunächst einen Genehmigungsvorbehalt für bauliche Vorhaben im Schutzbereich; ein materielles Bauverbot folgt nicht automatisch, da Einzelfallprüfungen und Befreiungen möglich sind. • Als Betreiberin von Windenergieanlagen ist Klagebefugnis gegeben, auch wenn die Klägerin nicht Grundeigentümerin ist, weil wirtschaftlich relevante Rechte betroffen sind. Die Klägerin betreibt mehrere Windenergieanlagen innerhalb eines im Schutzbereichplan ausgewiesenen Gebiets um die Verteidigungsanlage A-Stadt und plant deren Repowering sowie den Bau einer weiteren Anlage. Die Beklagte hat den bestehenden Schutzbereich durch Anordnung vom 01.03.2013 bestätigt und aktualisiert; für die HF-Empfangsanlage forderte die Bundeswehr einen Mindestabstand von 2.500 m für Windkraftanlagen. Die Klägerin rügt, die Anordnung erweitere den Schutzbereich unverhältnismäßig, wirke faktisch als Bauverbot und greife in Art. 14 GG ein; konkrete Störungen lägen nicht vor, und die Beklagte habe keine spezifischen Störungsnachweise erbracht. Die Beklagte verteidigt die Anordnung mit Verweis auf die Bedeutung der FAUST A-Stadt für das PATRIOT-Waffensystem, die Funktion der HF-Empfangsanlage für Kommunikation und Vernetzung sowie militärinterne Kriterien (Allgemeiner Umdruck Nr. 51) und betont die Notwendigkeit präventiver Schutzmaßnahmen. Im Überprüfungsverfahren trug die Klägerin ergänzend ein Gutachten vor, das die technischen Grundlagen der Schutzbereichsforderung in Frage stellt, während die Beklagte auf mögliche Störwirkungen durch Wechselrichter und Rotordimensionen verweist. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schutzbereichsanordnung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Klägerin ist als Betreiberin wirtschaftlich betroffener Anlagen klagebefugt, und mögliche weitere öffentlich-rechtliche Hindernisse verhindern die gerichtliche Prüfung nicht. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anordnung entspricht den verfahrensrechtlichen Anforderungen des SchBG; eine Anhörung der Grundstückseigentümer ist nicht erforderlich, und die Bekanntmachung erfolgte ordnungsgemäß (§ 1 Abs. 3 SchBG). • Materielle Rechtmäßigkeit: Schutzbereichszweck ist die Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen (§ 1 SchBG); die HF-Empfangsanlage ist eine schutzwürdige Teilanlage und ihre uneingeschränkte Funktion ist für das PATRIOT-System von zentraler Bedeutung. • Präventive Wirksamkeitserwägung: Für die Aufrechterhaltung eines Schutzbereichs ist kein Nachweis konkreter Beeinträchtigungen durch ein bestimmtes Vorhaben erforderlich; es genügt begründete Besorgnis aufgrund gesicherter Erkenntnisse und Erfahrungen, dass unbeschränkte Grundstücksnutzung die Wirksamkeit beeinträchtigen kann (vgl. OVG-Rechtsprechung). • Technische Erwägungen: Vor dem Hintergrund technischer Zusammenhänge (Höhen von Windkraftanlagen, Gleich- und Wechselrichter, mögliche Oberwellen und Interferenzen) erscheint ein Mindestabstand von 2,5 km zum Antennenfußpunkt sachgerecht und nicht willkürlich; einschlägige Fachdokumente und Studien stützen die Annahme potentieller Konflikte. • Beweislast und Gutachten: Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten entkräftet die abstrakte Besorgnis nicht, da es keine umfassenden Messungen oder Berechnungen enthält und allenfalls die Möglichkeit störungsfreier Einzelfallkonstellationen beim Repowering aufzeigt; konkrete Einzelfallprüfungen bleiben Aufgabe des Genehmigungsverfahrens (§ 3 SchBG). • Verhältnismäßigkeit und Mildere Mittel: Es ist kein milderes, gleich wirksames Mittel ersichtlich, um den Schutz der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage im Vorfeld sicherzustellen; Befreiungen und Einzelfallentscheidungen bleiben im Genehmigungsverfahren möglich. Die Klage wird abgewiesen; die Aufrechterhaltung der Schutzbereichanordnung ist formell und materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Anordnung, da die Beklagte hinreichend darlegt, dass aufgrund technischer Erkenntnisse die abstrakte Besorgnis besteht, Windenergieanlagen könnten die HF-Empfangsanlage und damit die Wirksamkeit des PATRIOT-Systems beeinträchtigen. Der Schutzbereich begründet zunächst einen Genehmigungsvorbehalt, nicht automatisch ein generelles Bauverbot; mögliche Einzelfallbefreiungen und die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit bleiben erhalten. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung über die Vollstreckung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften.