Grundurteil
2 K 601/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:0523.2K601.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Stadtgebiet von W. (Ortsteil F. ). Er beabsichtigt die Vergrößerung seiner bestehenden Photovoltaik-Anlage sowie perspektivisch die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA). Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen die Anordnung eines Schutzbereichs für eine militärische Verteidigungsanlage des Beigeladenen. Der Beigeladene betreibt auf niederländischem Gebiet südlich der Ortschaft F1. (--) und westlich der im Stadtgebiet von W. gelegenen Ortschaft F. (--) eine Hochfrequenzfunkaufklärungsanlage. Die Anlage wurde in den 60er-Jahren errichtet und diente damals der Überwachung des Ostblocks. Seit einer im Jahre 2007 fertig gestellten Modernisierung dient sie vor allem der globalen Überwachung von Hochfrequenzfunkverkehr. Ziel der Aufklärung sind insbesondere die Funksignale von Militärregimen und Terrororganisationen, auch aus großen Distanzen. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse werden von dem Beigeladenen mit NATO-Partnern, darunter auch Deutschland, geteilt. Zum Schutz der Verteidigungsanlage F1. existieren auf niederländischer Seite schon seit geraumer Zeit Regelungen, die Baubeschränkungen innerhalb einer Zone von nahezu 5.000 m um die Antenne herum vorsehen. Der Beigeladene wirkte im Folgenden darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz der Verteidigungsanlage auch auf deutscher Seite getroffen würden. Zum Zwecke der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA fasste der Rat der Stadt W. am 25. August 2015 den Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“. Dass dem zugrunde liegende Standortkonzept wies neben vier weiteren Standorten auch die Zone „D. Feld“ im Ortsteil F. als eine grundsätzlich für die Windenergienutzung in Betracht kommende Fläche aus, die in einer Entfernung von ca. 3,4 km östlich der Verteidigungsanlage F1. liegt. Im Zuge der Behördenbeteiligung machten sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene Einwendungen gegen die Ausweisung dieser Potenzialfläche wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Funktion der Verteidigungsanlage F1. geltend. Am 2. Februar 2016 fand im Rathaussaal der Stadt W. ein Gesprächstermin zu der Frage, welche Auswirkungen eine vorgesehene Konzentrationszone „D. Feld“ auf die Verteidigungsanlage F1. haben kann, statt, an dem Vertreter der Stadt W. , die Windenergiegemeinschaft F. --- sowie der von ihr beauftragte Gutachter Dr. H. sowie Dr. T. I. vom G. Institut für Kommunikation, Informationsverarbeitung und Ergonomie (----) teilnahmen. Gegenstand war das von dem Beigeladenen eingeholte Gutachten der niederländische U. (----) vom 5. Februar 2016 zur Analyse von akustischen Signalen bei Windkraftanlagen (-------). Ferner lag eine Validierung des Anlagenherstellers S. hinsichtlich des Einflusses von Rauschquellen auf das HF Antennensystem vor (----). Unter dem 7. März 2016 erfolgte eine ergänzende Äußerung der U. . In dieser stellte sie klar, dass ihre erfolgte Analyse WEA jeglicher Art in einer Entfernung von 3,1 bis 4 km zur Verteidigungsanlage betreffe. Die Funktionsfähigkeit der Anlage F1. würde in einem nicht mehr akzeptablen Maße durch elektromagnetisches Rauschen gestört. Dies gelte selbst im Falle der Errichtung einer einzelnen WEAt. Auch alternative Arten von WEA im Bereich des „D. Feldes“ oder eines anderen Bereiches mit einer Entfernung zur Hochfrequenzanlage von bis zu 4 km würden insoweit keinen positiven Effekt bewirken. Am 5. Juli 2016 fasste der Rat der Stadt W. den Feststellungsbeschluss, die Zone „D. Feld“ im Rahmen der Abwägung aus verteidigungspolitischen Vorsorgegründen nicht als Konzentrationszone vorzusehen. Nach erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung unter Verzicht auf die Zone „D. Feld“ wurde am 8. Dezember 2016 der Sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt W. mit vier Konzentrationszonen öffentlich bekannt gemacht. Auf Anregung des Beigeladenen leitete die Beklagte ein Verfahren zur Anordnung eines Schutzbereiches für die Verteidigungsanlage F1. ein. Unter dem 29. Juni 2016 formulierte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Bundesamt) eine mit dem Beigeladenen abgestimmte Schutzbereichseinzelforderung für die Verteidigungsanlage F1. . Im Zuge des Beteiligungsverfahrens brachte die Stadt W. hiergegen Einwendungen vor. Unter dem 17. Dezember 2018 legte das Bundesamt eine mit dem Beigeladenen abgestimmte überarbeitete Schutzbereichseinzelforderung vor. Diese enthielt – wie bereits die Vorgängerfassung – die Anordnung eines Schutzbereichs in einem Umkreis von 5.000 m um die Verteidigungsanlage F1. mit einem Elevationswinkel von 2°. Hiergegen erhob die Landesregierung O. unter dem 17. September 2019; sie verwies aber auf den Bericht der Bezirksregierung N. , ausweislich dessen die Bedenken der Stadt W. nicht ausgeräumt worden seien. In dem weiteren Anhörungsverfahren äußerte sich das L. D1. - und J. O1. E. der Bundeswehr (im Folgenden: O1. E. ) mit Schreiben vom 19. März 2021 und fügte eine fachliche Stellungnahme des G. Instituts vom 16. März 2021 bei. In dieser empfahl der Sachverständige Dr. I. die Ausweisung eines Schutzbereichs von 5.000 m Ausdehnung. Bei der niederländischen HF-Erfassungsanlage handele es sich um eine hochmoderne Empfangs- und Peilanlage für den Frequenzbereich von 1-30 MHz. Diese weise aufgrund ihres modernden Aufbaus eine extrem hohe Empfindlichkeit auf, die weit unter dem am Antennenstandort vorhandenen Außenrauschen liege. Die Beeinträchtigung würde insbesondere eintreten, wenn zusätzliche Signale in Empfangsrichtung aufträten. Deshalb seien vom niederländischen Militär strenge Grenzwerte der HF-Emissionen für neu zu errichtende große elektrische Systeme wie Windkraft- und Photovoltaikanlagen vorgegeben. Die vorliegenden Grenzwerte der HF-Emissionen seien bei einer angenommenen Entfernung des geplanten Windparks „D. Feld“ von 3.400 m von der U. (NL) mit einem Messverfahren berechnet worden. Zudem seien gute Erfahrungen mit einem Schutzbereich von 5 km bei der vergleichbaren deutschen Anlage bei C. gemacht worden. Neben der abgestrahlten HF-Leistung sei eine Höhenbeschränkung gegeben. Der minimale Elevationswinkel von 2°, ab dem die Antennenanlage F1. hochempfindlich sei, entspreche dem technischen Stand vergleichbarer Antennenanlagen. Der Beigeladene schloss sich dieser Bewertung unter dem 30. März 2021 an. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 nahm die O1. E. nochmals auf Nachfrage der Bundeswehr zu weiteren Punkten Stellung. Am 30. November 2021 erließ das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die hier streitgegenständliche Schutzbereichsanordnung. Es wurde ein Gebiet mit einem Radius von 5.000 m um die Verteidigungsanlage zum Schutzbereich entsprechend des als Anlage beigefügten Schutzbereichsplans erklärt. Die von dem Schutzbereich erfassten Grundstücke wurden explizit aufgelistet und als Anlage der Anordnung beigefügt. Nach der Schutzbereichsanordnung unterliegen in dem festgesetzten Schutzbereich von 5.000 m bestimmte bauliche Anlagen und Vorrichtungen (so u.a. Freileitungen aller Art, Solaranlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kw) dem Genehmigungsvorbehalt (s. Ziffer III 1). Ferner sind im Schutzbereich bauliche Anlagen genehmigungspflichtig, die eine gedachte Linie vom Antennenmittelpunkt mit einem Elevationswinkel von 2° überschreiten (Ziffer III 2.). Zudem werden im Umkreis von 2.500 m bestimmte emittierende Anlagen unabhängig von ihrer Höhe dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen (Ziffer III 3.). Zusätzlich enthält die Schutzbereichsanordnung Ausnahmen und Befreiungen (etwa für bestimmte Schweißmaschinen, Weidezaunsysteme und Tiertransponder). Die Schutzbereichsanordnung wurde am 12. Januar 2022 im Amtsblatt der Stadt W. öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen hat der Kläger am 14. Februar 2022 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Klage sei begründet. Die Schutzbereichsanordnung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Es werde bestritten, dass der Beigeladene Eigentümer der Verteidigungsanlage sei und diese betreibe. Ferner liege eine Beeinträchtigung der Verteidigungsanlage F1. nicht vor und sei auch von der Beklagten nicht nachgewiesen. Die Schutzbereichsanordnung sei weder geeignet noch erforderlich. Andere, mildere und ebenso gleich effektivere Maßnahmen seien seitens der Beklagten überhaupt nicht in den Blick genommen worden. Es werde bestritten, dass die vom ihm geplante WEA geeignet sei, eine Störung der Hochfrequenzaufklärungsanlage zu bewirken. Schließlich könne die Beklagte die Verteidigungsanlage durch vertragliche Sicherungen anstatt einer Schutzbereichsanordnung schützen. Der Kläger beantragt, die die Verteidigungsanlage F1. (---) betreffende Schutzbereichsordnung der Beklagten vom 30. November 2021 (------------), veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt W. vom 12. Januar 2022, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Schutzbereichsanordnung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Schutzbereichsanordnung unterfalle dem Anwendungsbereich des § 1 SchBerG. Dass die Verteidigungsanlage im Eigentum des Beigeladenen stehe und sich auf deren Staatsgebiet befinde, sei unschädlich. Die Schutzbereichsanordnung sei hinreichend bestimmt. Sie sei auch erforderlich, da sonst eine nicht hinnehmbare wesentliche Störung der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage F1. durch verschiedene Anlagen zu befürchten wäre. Sowohl Windkraft- als auch Photovoltaikanlagen seien potentielle Störfaktoren. Deshalb habe es der Festlegung eines Schutzbereichs mit einem Radius von 5.000 m bedurft. Auch sei der Elevationswinkel von 2° zwingend erforderlich, um dem Zweck und der Funktionsweise der Verteidigungsanlage hinreichend Rechnung zu tragen. Durch die naturwissenschaftlichen, technischen Ausführungen der O1. , des G. Instituts und den Ausführungen des Beigeladenen sei nachgewiesen, dass die Annahme von drohenden Störwirkungen berechtigt sei. Sie habe daher ermessensfehlerfrei entschieden, dass von den in der Schutzbereichsanordnung aufgeführten Anlagen im maßgeblichen Umkreis nicht mehr hinnehmbare Störungen für die Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage F1. auftreten könnten. Insgesamt sei die Anordnung verhältnismäßig und beruhe auf einer gerechten Abwägung der unterschiedlichen Belange gegeneinander. Insoweit könne sie sich auf einen verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum berufen. Es komme auch kein milderes Mittel, insbesondere keine Aufrüstung der Verteidigungsanlage in Betracht. Die Anlage sei bereits auf dem neuesten Stand der Technik und werde stets weiter modernisiert. Schließlich sei der Schutz der Verteidigungsanlage F1. durch vertragliche Sicherungsmittel nicht gleich effektiv und hätte zu einem unangemessen hohen Verwaltungsaufkommen geführt. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er schließt sich der Begründung der Beklagten an und führt aus: Wie sich aus den vorgelegten Grundbuchauszügen ergebe, sei sie Eigentümer des Grundstücks und damit auch der Verteidigungsanlage. Die Schutzbereichsanordnung sei nicht nur für sie, den Beigeladenen, sondern auch für deutsche Institutionen und NATO-Bündnispartner von besonders hoher Bedeutung. Bei der Verteidigungsanlage handele es sich um eine der wichtigsten Hochfrequenzfunkaufklärungsanlagen in Europa. Aufgrund der hochmodernen Technik reagiere sie zudem sehr sensibel auf naheliegende Störgeräusche. Diese Empfindlichkeit sei jedoch gerade die Stärke der Verteidigungsanlage, da sie so gewährleisten könne, dass auch schwache Funkgeräusche aus großer Distanz empfangen werden könnten. Dies führe jedoch im Gegenzug auch dazu, dass naheliegende Geräusche und elektromagnetische Strahlungen, beispielsweise von WEA, die Funktionsweise der Verteidigungsanlage sehr stark beeinträchtigen könnten, da es durch diese zu Fehlinformationen oder Unkenntlichkeit von Funksignalen der Verteidigungsanlage kommen könnte. Demzufolge sei die Schutzbereichsanordnung erforderlich und auch verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d i g u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Var. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da es sich bei der Schutzbereichsanordnung vom 30. November 2021 um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2, 2. Fall des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 – 4 V 19.83 –, juris, Rn. 11 unter Änderung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 23. Oktober 1968 – IV C 101.67 –, juris; OVG O. , Urteil vom 19. Februar 2001 – 11 A 5502/99 –, juris, Rn. 24. II. Der Kläger besitzt auch die gemäß § § 42 Abs. 2, 2. Var. VwGO erforderliche Klagebefugnis. Als Eigentümer von im Schutzbereich liegenden Grundstücken kann er sich auf die Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. III. Dem Kläger steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Das Rechtsschutzbedürfnis ist durch das Vorliegen der spezifischen Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert. Es liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden als nutzlos oder rechtsmissbräuchlich erweist. Damit sollen solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist. Es genügt daher für die Annahme des allgemeinen Rechtsschutzinteresses, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich etwa aus einer Aufhebung eines angefochtenen Bescheides weitere für den Kläger positive Folgewirkungen ergeben. Demzufolge muss eine erfolgreiche Klage den Kläger nicht unmittelbar zu seinem Ziel führen, sondern nur näher dahin. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4.09 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B 37.05 -, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., Vorb § 40 Rn. 37. Gemessen an diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht deswegen ausgeschlossen, weil durch die Schutzbereichsanordnung lediglich ein zusätzliches formelles Bauverbot, d.h. ein zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt, verfügt wird und die von dem Kläger geplanten Vorhaben (so u.a. Agro-Photovoltaik) im Genehmigungsverfahren zugelassen werden könnten. Denn auch wenn das formelle Bauverbot durch die Schutzbereichsanordnung durch Einholung bzw. Einklagung einer Genehmigung im Einzelfall aufgehoben werden kann, stellt es eine beachtliche zusätzliche rechtliche Hürde für die Realisierung betroffener Vorhaben des Klägers dar. Da infolge der Schutzbereichsanordnung eine weitere Behörde ermächtigt ist, das allgemeine formelle Bauverbot wegen zusätzlicher, verteidigungspolitischer Kriterien zu perpetuieren, hat der Kläger ein legitimes Interesse daran, gerade gegen die Schutzbereichsanordnung vorzugehen und muss sich nicht auf das Genehmigungsverfahren bzw. eine Verpflichtungsklage im Zuge der Realisierung eines konkreten Vorhabens verweisen lassen, in dessen Rahmen auf Grundlage der bestandskräftigen Schutzbereichsanordnung zu entscheiden wäre. IV. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es bereits gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht, da Schutzbereichsanordnungen durch eine oberste Bundesbehörde, nämlich durch das Bundesministerium der Verteidigung (vgl. § 9 Abs. 1 des Schutzbereichgesetz - SchBerG) erlassen werden. V. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO ist gewahrt. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG galt die Schutzbereichsanordnung erst zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Schutzbereichsanordnung im Amtsblatt W. , welche am 12. Januar 2022 erfolgte, als bekanntgegeben, so dass die Klage vom 14. Februar 2022 rechtzeitig erhoben wurde. B. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Schutzbereichsanordnung der Beklagten vom 30. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Formelle Bedenken gegen die Schutzbereichsanordnung sind nicht gegeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren wurden eingehalten; insbesondere ist die nach § 1 Abs. 3 SchBerG erforderliche Stellungnahme der Landesregierung O. nach Durchführung einer Anhörung der von der Schutzbereichsanordnung betroffenen Stadt W. durch das Land eingeholt worden. Einer Anhörung des Klägers als betroffenen Grundstückseigentümer bedurfte es nicht, da die Spezialvorschriften des § 1 Abs. 3 SchBerG diesbezüglich das VwVfG (s. § 1 Abs. 1, 2 VwVfG) verdrängen. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 24. Im Übrigen sind formelle Mängel weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. II. Die auf der Grundlage des Schutzbereichgesetzes erlassene Schutzbereichsanordnung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 1. Die Vorschriften des Schutzbereichgesetzes begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie genügen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und sind somit verfassungsgemäß. Dies ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 4 B 37/09 –, juris. Dass das Schutzbereichgesetz keine detaillierten Angaben darüber enthält, wo und mit welcher Ausdehnung ein Schutzbereich anzuordnen ist, liegt in der Natur der Sache, mithin an den Besonderheiten der Regelungsmaterie, da der Schutzbereich abhängig ist von dem konkreten Verteidigungsvorhaben. So müssen die Eigenart der geregelten Materie des Schutzes von Verteidigungsanlagen und ihre Vielgestaltigkeit einerseits dem berechtigten Interesse nach Geheimhaltung der Nutzung der Verteidigungsanlage Rechnung tragen sowie andererseits Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im Voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte durch die Behörde lassen. Dabei darf der Gesetzgeber im Rahmen der Optimierung verschiedener rechtsstaatlicher Interessen auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die der Auslegung und Konkretisierung bedürfen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Diese Vorgaben sind nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Regelungen des Schutzbereichgesetzes hinreichend gewährleistet, da zu dessen Auslegung und Konkretisierung etwa gesicherte Erkenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten sowie die von der Bundeswehr erlassenen Zentralrichtlinien, auch wenn diese für die Verwaltungsgerichte nicht bindend sind, herangezogen werden können. Zudem unterliegt der Erlass einer Schutzbereichsanordnung den strikten gesetzlichen Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s. §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 2 SchBerG). 2. Die angefochtene Schutzbereichsanordnung entspricht auch selbst den Erfordernissen hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit gemäß § 37 VwVfG. Der räumliche Geltungsbereich der Schutzbereichsanordnung ist klar festgelegt. Sie enthält den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SchBerG erforderlichen Plan über den Umfang des Schutzbereichs. Dem beigefügten Schutzbereichsplan lässt sich das zum Schutzbereich erklärte Gebiet durch die rote Umrandung eindeutig entnehmen. Zudem sind die einzelnen Grundstücke mit Angabe der Flurnummern nebst Gemarkung in der als Anlage beigefügten Übersicht einzeln aufgeführt. Ferner bezeichnet die Schutzbereichsanordnung hinreichend klar die baulichen Anlagen und Vorrichtungen, die dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. 3. Die Schutzbereichsanordnung erfüllt zudem die gesetzlichen Vorgaben des Schutzbereichgesetz. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in den Regelungen der §§ 1, 2 und 9 SchBerG. Gemäß § 1 Abs. 1 SchBerG ist ein Schutzbereich ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken auf Grund besonderer Anordnung des Bundesministers für Verteidigung, vgl. §§ 9, 2 Abs. 1 SchBerG, für Zwecke der Verteidigung, insbesondere auch, um die Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zu erfüllen, nach Maßgabe dieses Gesetzes beschränkt ist. Der Schutzbereich dient gemäß § 1 Abs. 2 SchBerG zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen. Gemäß § 1 Abs. 4 SchBerG darf ein Gebiet zum Schutzbereich nur erklärt werden, wenn der mit dem Schutzbereich erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. Die Anordnung ist dabei auf das unerlässliche Maß zu beschränken und so zu gestalten und durchzuführen, dass keinem der Beteiligten vermeidbare Nachteile entstehen, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchBerG. a) Die angefochtene Schutzbereichsanordnung für die auf dem Gebiet der Beigeladenen gelegene Verteidigungsanlage F1. unterfällt dem Anwendungsbereich des Schutzbereichsgesetzes. Sie dient dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit einer Verteidigungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 SchBerG. Für das Gericht steht außer Zweifel, dass der Beigeladene Eigentümer der Verteidigungsanlage F1. ist, wie sich aus vorgelegten Grundbuchauszügen seitens des Beigeladenen ergibt. Das insoweit unsubstantiierte, pauschale Bestreiten des Klägers vermag diese Tatsache nicht in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren ist die Hochfrequenzfunkaufklärungsanlage F1. , deren Schutz von der Schutzbereichsanordnung bezweckt wird, eine Verteidigungsanlage im Sinne dieser Vorschrift. Entsprechend dem Zweck des Schutzbereichgesetzes, die militärische Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten (s. Gesetzesentwurf Bundesregierung, Drs. 1664/53, S. 6), ist hierunter eine Anlage zu verstehen, welche der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland dient. Ausweislich der Angaben der Beklagten werden die mithilfe der Verteidigungsanlage F1. gewonnenen Daten und Erkenntnisse insbesondere mit der NATO und den NATO-Bündnispartnern geteilt. Insoweit dient die Verteidigungsanlage auch der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und ist somit eine Verteidigungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 SchBerG. Dass die Verteidigungsanlage F1. im Staatsgebiet des Beigeladenen belegen ist, in deren Eigentum steht und auch von dem Beigeladenen betrieben wird, rechtfertigt keine andere Bewertung. Für die Anwendbarkeit des Schutzbereichgesetzes ist es nicht erforderlich, dass die Verteidigungsanlage, um deren Schutz es geht, im Bundesgebiet belegen ist und/oder im Eigentum der Bundesrepublik steht. Eine solche Einschränkung ist vom Wortlaut nicht geboten und würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Denn insbesondere wegen der Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in Systeme kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG) können auch im Ausland belegene und im fremden Eigentum stehende militärische Anlagen der Verteidigung der Bundesrepublik dienen. Aus der Bestimmung in § 1 Abs. 1 SchBerG, eine Schutzbereichsanordnung könne für Zwecke der Verteidigung ergehen, „insbesondere auch, um die Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zu erfüllen“, lässt sich gerade kein Gegenschluss ziehen. Erstens handelt es sich hierbei lediglich um ein besonderes Beispiel für die vorangestellten allgemeinen „Zwecke der Verteidigung“. Zweitens bringt diese Bestimmung gerade zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Schutzbereichgesetzes insbesondere Fälle vor Augen hatte, in denen durch die Anordnung eines Schutzbereichs auch militärische Interessen anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland geschützt werden. b) Des Weiteren besteht die für die Anordnung eines Schutzbereiches erforderliche begründete Besorgnis, dass eine uneingeschränkte Grundstücksnutzung die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage F1. beeinträchtigen kann. Anknüpfend an den gesetzlich allein zulässigen Zweck der Schutzbereichsanordnung, dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen zu dienen (s. § 1 Abs. 2 SchBerG), setzt die Anordnung eines Schutzbereiches voraus, dass überhaupt eine (mögliche) Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage im Sinne einer nachteiligen Beeinflussung der Funktion besteht. Dies ist eine - der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende - naturwissenschaftlich-technische Frage. Die Darlegungslast trifft insoweit die Beklagte. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 34; VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 12 B 3465/10 –, juris Rn. 55. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete zu ändernde oder zu errichtende bauliche Anlage eine Störung der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage, zu deren Schutz der Schutzbereich angeordnet wurde, bewirkt. Eine Schutzbereichsanordnung dient allgemein, also unabhängig von einem konkreten Vorhaben, dem Schutz und der Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen (§ 1 Abs. 2 SchBerG). Mit einer solchen Anordnung wird die Benutzung von Grundstücken eingeschränkt, um zukünftigen Beeinträchtigungen unter anderem durch bauliche Anlagen, durch die Veränderung von Gewässern, die Art und Weise der Bodennutzung oder auch die sonstige Nutzung eines Grundstücks innerhalb des Schutzbereichs vorzubeugen. Dieser vorbeugenden Zielsetzung entsprechend führt eine Schutzbereichsanordnung nicht automatisch zur Unzulässigkeit einer bestimmten baulichen Anlage. Sie begründet vielmehr im Fall der Errichtung, Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen im Schutzbereich (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SchBerG) primär einen Genehmigungsvorbehalt sowie die Möglichkeit von Nutzungseinschränkungen (§ 5 Abs. 1 SchBerG). Dies folgt auch daraus, dass es dem nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach § 3 SchBerG vorbehalten bleibt, nunmehr für ein konkretes Vorhaben zu prüfen, ob dieses eine relevante Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlagen oder Funkstelle bewirkt und daher nicht genehmigungsfähig ist. Erst auf dieser Stufe muss die Genehmigungsbehörde in Bezug auf ein konkretes Vorhaben nachweisen, dass dieses die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage in relevanter Weise beeinträchtigt. Vgl. OVG Lüneburg., Beschluss vom 11. November 2013 – 1 LA 182/12 – juris, Rn. 9, 11; VG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 K 3111/17 –, UA S. 9, n.v.; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 A 170/13 –, juris, Rn. 34. Fehlt es bei der Schutzbereichsanordnung mithin an einem konkreten Vorhabenbezug, bedarf es naturgemäß nicht des Nachweises einer konkreten Störung der geschützten Verteidigungsanlage durch ein bestimmtes Vorhaben. Ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund gesicherter Erkenntnisse und Erfahrungen anzunehmen ist, dass eine unbeschränkte Grundstücksnutzung die Wirksamkeit einer Verteidigungsanlage beeinträchtigen kann. Die begründete Möglichkeit solcher Beeinträchtigungen rechtfertigt selbst dann die Anordnung eines Schutzbereichs, wenn gegenwärtig noch keine Beeinträchtigungen vorliegen. Vgl OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2013 – 1 LA 182/12 –, Rn. 10, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 K 3111/17 –, UA S. 10, n.v.; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 A 170/13 –, juris, Rn. 34. Nach diesen Maßstäben ist eine abstrakte Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Hochfrequenzfunkaufklärungsanlage F1. durch eine uneingeschränkte Grundstücksnutzung gegeben. Dass der Empfang von Funksignalen durch die Verteidigungsanlage F1. , insbesondere durch elektromagnetische Strahlung, wie sie etwa WEA und Photovoltaikanlagen hervorrufen können und durch Objekte, die in die Empfangsrichtung der Anlage hineinragen, grundsätzlich gestört werden kann, steht außer Frage. Zudem ist der Umstand, dass Hochbauten, insbesondere WEA, im Nahbereich einer Funkempfangs- oder Radaranlage grundsätzlich geeignet sind, deren Funktion zu beeinträchtigen, als eine allgemeine Erkenntnis anzusehen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2013 – 1 LA 182/12 –, juris, Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 A 170/13, juris, Rn. 35 m.w.N.. Dies gilt ebenso für die Tatsache, dass Anlagen, die Hochfrequenzemissionen verursachen können, den Empfang von Hochfrequenzfunkanlagen stören können. c) Die Schutzbereichsanordnung ist zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage auch verhältnismäßig. aa) Die Schutzbereichsanordnung stellt sich als geeignete Maßnahme dar. Der legitime Zweck der Schutzbereichsanordnung ist – wie oben bereits ausgeführt – einer nachgewiesenen abstrakten Gefahr durch eine unbeschränkte Grundstücksnutzung entgegenzuwirken. Dies wird durch die vorliegende Schutzbereichsanordnung, die eine Genehmigungspflicht für eine Vielzahl von baulichen Anlagen und Vorrichtungen innerhalb eines Radius von 5.000 m um die Verteidigungsanlage statuiert, zweifelsfrei erreicht. Denn durch den Genehmigungsvorbehalt wird eine unbeschränkte Grundstücksnutzung unterbunden. So kann durch das formelle Bauverbot im Einzelfall überprüft werden, ob eine bestimmte Nutzung eine konkrete Gefahr für die Verteidigungsanlage F1. darstellt oder nicht. Dies gilt insbesondere für Hochbauten und Vorrichtungen bzw. Geräte mit elektromagnetischer Strahlung, die für Abhöreinrichtungen potentiell besonders gefahrenträchtig sind und Einfluss auf den Empfang elektromagnetischer Impulse im Funkverkehr haben. bb) Die Schutzbereichsanordnung erweist sich auch als erforderlich. Die Beklagte hat – zuletzt in der mündlichen Verhandlung – nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Entwicklung im Bereich von höheren baulichen Anlagen mit Störpotential auf die Funkwellen einerseits sowie angesichts der mit fortschreitender Modernisierung zunehmenden Sensibilität der Hochfrequenzfunkaufklärungsanlage andererseits in einem Radius von 5.000 m um die Verteidigungsanlage F1. die begründete Besorgnis einer Funktionsbeeinträchtigung der Funkempfangsanlage durch die in diesem Bereich einem Genehmigungsvorbehalt unterworfenen Bauten besteht. (1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass insbesondere für einen Radius von 5.000 m die allgemeine Erkenntnis gilt, dass Hochbauten, insbesondere Windenergieanlagen, im Nahbereich einer Funkempfangsanlage grundsätzlich geeignet sind, deren Funktion zu beeinträchtigen. So erreichen bspw. WEA aufgrund der zunehmenden technischen Entwicklung Größen von mehr als 230 m und führen im Nahbereich von Funkempfangs- und Radaranlagen zu einer messtechnisch eindeutig nachweisbaren Herabsetzung der Empfangsfeldstärke. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2013 – 1 LA 182/12 –, juris, Rn. 12; VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 35; Sächsisches OVG, Urteil vom 3. Juli 2012 – 4 B 808/06 –, juris, Rn. 93; VG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 K 3111/17 –, UA S. 11, n.v.. Dass eine derartige Funktionsbeeinträchtigung für die als hochempfindlich einzustufende Hochfrequenzfunkanlage F1. innerhalb eines Radius von 5.000 m zu gewärtigen ist, wurde seitens der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und durch die Hinzuziehung externer Gutachten belegt. Hierzu legte die von dem Beigeladenen beauftragte Organisation für angewandte naturwissenschaftliche Forschung, U. unter dem 5. Februar 2016 ein Gutachten (------) vor und fügte am 7. März 2016 eine ergänzende Stellungnahme bei. In dieser Analyse berechnete die U. mit einem Messverfahren die entsprechenden HF-Emissionen speziell für den geplanten Windpark mit 6 WEA der Windenergiegemeinschaft F. ---- in einer Entfernung von ca. 3.200 m bis 4.000 m zur Verteidigungsanlage F1. . Das Gutachten der U. gelangte zu dem Ergebnis, dass WEA jeglicher Art in dieser Entfernung inakzeptable Störungen der Verteidigungsanlage F1. verursachen würden. Es stellte zudem klar, dass selbst die Errichtung einer einzelnen WEA durch elektromagnetisches Rauschen eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung bedinge. Dieses gelte auch für alternative WEA in dem untersuchten Entfernungsbereich zur Hochfrequenzanlage F1. in einem Radius von 4.000 m. Diese gutachterliche Einschätzung wird auch von dem durch die Beklagte hinzugezogenen G. Institut geteilt. Dieses lässt sich der schriftlichen Stellungnahme des hiermit befassten Sachverständigen des G. Instituts Dr. I. vom 16. März 2021 entnehmen. Dass die Begutachtung der U. sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen von WEA in einer Entfernung von bis zu 4.000 m zur Verteidigungsanlage F1. bezieht, steht der getroffenen Wahl eines Schutzradius von 5.000 nicht entgegen. Da bereits in dieser Reichweite WEA für unangemessen störend gehalten werden, bestärkt dies die Besorgnis, dass potentielle Störungen auch in einer Entfernung von bis zu 5.000 m zu befürchten sind. Zudem weist die Beklagte für das Gericht plausibel darauf hin, dass die Störungen ab der Grenze von 4.000 m nicht schlagartig enden, sondern sich lediglich entsprechend dem Abstand der WEA zur Verteidigungsanlage reduzieren. Ferner ist einzustellen, worauf die O1. in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 verweist, dass sich – u.a. durch den Ausbau von Wind- und Photovoltaikanlagen – die Qualität und Quantität der Störquellen verändert hat, was zu einer wesentlichen Vergrößerung der Störwahrscheinlichkeit und der Störauswirkungen für derartige Anlagen führt. Hinzu kommt nach Darlegung der O1. die gewandelte sicherheitspolitische Lage, die auch den Empfang von sehr viel weiter entfernteren Aussendungen und damit auch schwächeren Signalen erfordere als dies noch vor Jahren der Fall gewesen sei. Verwiesen wird insoweit überdies auf die vergleichbare deutsche Verteidigungsanlage C. mit einem Schutzradius von 5.000 m. Auch von dem Sachverständigen Dr. I. wird ein Radius von 5.000 m befürwortet, wie seiner sachverständigen Stellungnahme vom 16. März 2021 entnommen werden kann. Diese Einschätzung hat er in der mündlichen Verhandlung bestätigt und dem Gericht erläutert. Zur Überzeugung des Gerichts ist mithin hinreichend belegt, dass Bauten, insbes. WEA innerhalb eines Radius von 5.000 m um die Verteidigungsanlage F1. geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Anlage generell, d.h. losgelöst von einem konkreten Vorhaben zu beeinträchtigen. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass auch Solaranlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kw dem Genehmigungsvorbehalt innerhalb des Schutzradius von 5.000 m unterliegen. Ausweislich der Stellungnahme der O1. vom 8. Juli 2021 zeigen neue Erkenntnisse, dass es bei Photovoltaik-Anlagen nicht nur durch die eingesetzten Wechselrichter, sondern auch durch sog. Optimizer und zur Kommunikation innerhalb der Anlage eingesetzte Power-Line-Communication-Systeme zu Störungen kommen kann. Diese Einschätzung wird von dem Sachverständigen des G. Instituts Dr. I. ausdrücklich bestätigt. Mit Blick auf das Störpotential derartiger Anlagen ist die mögliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage hinreichend dargelegt. (2) Des Weiterem stellt sich auch der nach der Schutzbereichsanordnung in dem Radius von 5.000 m zur Anwendung kommende Elevationswinkel von 2° als erforderlich dar, um dem Zweck und der Funktionstüchtigkeit der Verteidigungsanlage F1. ausreichend Rechnung zu tragen. Wie bereits aufgeführt, sind Hochbauten, insbesondere WEA, im Nahbereich einer Funkempfangs- oder Radaranlage grundsätzlich geeignet, deren Funktion zu beeinträchtigen. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass einerseits hohe Anlagen als physisches Hindernis den Empfang stören können und von ihnen störende elektromagnetische Emissionen ausgehen können. Letzteres wird durch die o.g. Einschätzungen des Anlagenherstellers S. sowie das U. -Gutachten zur Störung der Verteidigungsanlage durch Windkraftanlagen vom 5. Februar 2016 unterstrichen. Das Gutachten der U. stellt fest, dass die nach dem Industriestandard EN55011 zulässigen elektromagnetischen Emissionen einer sich in 3,5 km von der Verteidigungsanlage entfernten und in 148 m Höhe befindlichen WEA bereits nicht hinnehmbar seien. Die von der Beklagten getroffene Wahl eines Elevationswinkels von 2° ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die Verteidigungsanlage F1. wegen ihrer besonderen Funktionsweise und Zielrichtung ab einem Elevationswinkel von 2° operiert und Signale empfängt. Sie verweist darauf, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage den ungehinderten Empfang von Funksignalen ab einem Elevationswinkel von 2° erfordere. Nur so könnten Funksignale, die in großer Entfernung abgestrahlt werden und dadurch in einem sehr flachen Winkel als sog. „Raumwelle“ an der Ionosphäre (in ca. 60 bis 400 km Höhe) reflektiert werden, die Antenne der Anlage erreichen. Je weiter die Abhörmöglichkeit reichten, umso geringer müsse dabei der Elevationswinkel sein. Denn bei dem Empfang der Raumwelle eines weit entfernten Senders gelte, dass der Empfangswinkel umso flacher werde, je weiter entfernt sich der Sender befinde. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und findet überdies Bestätigung durch die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. I. vom G. Institut vom 16. März 2016. So weist der Sachverständige darauf hin, dass der minimale Elevationswinkel von 2°, ab dem die Antennenanlage bei F1. hochempfindlich sei, dem technischen Stand vergleichbarer moderner Antennenanlagen entspreche. Es sollten daher keine massiven elektrisch leitenden Strukturen in den entsprechenden Kegel hineinragen. Angesichts dessen hat das Gericht keine Zweifel an der Notwendigkeit der Höhenbegrenzung von baulichen Anlagen oder Vorrichtungen in dem angeordneten Schutzbereich von 5.000 m, wie er sich aus der Anwendung des Elevationswinkels von 2° ergibt. Zugunsten der Beklagten ist überdies zu berücksichtigen, dass entsprechend der o.g. Maßstäbe die Schutzbereichsanordnung nur zur Abwehr potentieller Gefahren erforderlich sein muss. Dass sie im Einzelfall auch Vorhaben erfasst, die nicht störend sind, ist insoweit unschädlich. Ob solche Auswirkungen im Einzelfall tatsächlich nachzuweisen sind, ist vielmehr Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemäß § 3 SchBerG und der sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Kontrolle ( § 26 SchBerG ). Schließlich ist zu beachten, dass nach dem Schutzbereichgesetz gar keine Elevationslinie vorgesehen ist, sondern schlichtweg alle Anlagen im Schutzbereich genehmigungsbedürftig sind. Insoweit hat die Beklagte durch die Festsetzung eines Elevationswinkels bereits von ihrer gemäß § 3 Abs. 2 SchBerG bestehenden Befugnis, Befreiung von der ansonsten für alle baulichen Anlagen im gesamten angeordneten Schutzbereich bestehenden Genehmigungspflicht zuzulassen, Gebrauch gemacht. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 K 3111/17 –, UA S. 15, n.v.. cc) Des Weiteren steht auch kein anderes milderes Mittel zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage F1. zur Verfügung. (1) Die Beklagte hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass eine technische Aufrüstung der Verteidigungsanlage F1. nicht möglich bzw. kein gleich geeignetes Mittel ist. Da es sich bei der Verteidigungsanlage um eine der wichtigsten ihrer Art in Europa handelt, liegt es nahe, dass diese, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, auf dem neuesten Stand der Technik befindet und fortlaufend modernisiert wird. Unmittelbar einleuchtend ist auch, dass dies eher zu einer erhöhten Sensibilität gegenüber Störgeräuschen führt. Schließlich ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Herstellerfirma S. vom 16. Dezember 2015, dass eine technische Modifikation der Anlage kein gleich geeignetes Mittel ist. Zwar könnten die von Windturbinen verursachten Emissionen grundsätzlich aus dem Empfang der Anlage ausgeschlossen werden, indem diese als Fixpunkte in die Berechnungen der Verteidigungsanlage einbezogen und Signale aus dieser Richtung ignoriert würden. Dies würde aber auch alle anderen Signale aus derselben Richtung, aber aus größerer Entfernung betreffen. Zudem würde nach den Herstellerangaben eine technische Modifikation der Anlage in keinem Fall die potentielle Gefahr durch eine unbeschränkte Grundstücksnutzung beseitigen. Vielmehr könnte lediglich im Einzelfall die Störung durch bestimmte Vorrichtungen und Anlagen abgewendet bzw. gemindert werden. (2) Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch privatrechtliche Abreden keine Alternative zum Erlass einer Schutzbereichsanordnung. Diese stellen sich aus mehreren Gründen als kein gleich geeignetes Mittel dar. Erstens würden schuldrechtliche Abreden lediglich zwischen den Vertragsparteien gelten und – anders als die Schutzbereichsanordnung – nicht auch im Falle eines Eigentümerwechsels. Zweitens ist wegen der Vertragsfreiheit der Eigentümer unwahrscheinlich, dass mit allen Eigentümern im Schutzbereich eine der Schutzbereichsanordnung entsprechende Vereinbarung hätte erzielt werden können. Drittens würde dies in jedem Fall zu einem unangemessen hohen Verwaltungsaufkommen führen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 K 3111/17 –, UA S. 15, n.v.. dd) Schließlich ist die Anordnung des Schutzbereichs auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBerG ergehende Anordnung ist, wie insbesondere aus der Verfahrensvorschrift des § 1 Abs. 3 SchBerG folgt, das Ergebnis eines besonderen Raumordnungsverfahrens und setzt damit eine planerische Abwägung voraus. Es bedarf einer gerechten Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange; in den Abwägungsvorgang müssen alle nach Lage der Dinge erheblichen öffentlichen und privaten Belange eingestellt und unter Beachtung des Verfahrensrechts und der die planerische Gestaltungsfreiheit begrenzenden Planungsleitsätze abgewogen werden. Dabei darf weder die Bedeutung der durch das Verfahren betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2009 – 1 S 893/08 –, Rn. 32, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 38. Unter Anwendung dessen ist die Anordnung des Schutzbereichs mit einem Radius von 5.000 m und einem Elevationswinkel von 2° im Rahmen der nur eingeschränkt überprüfbaren verwaltungsgerichtlichen Kontrolle abwägungsfehlerfrei ergangen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beklagten hinsichtlich der Frage, welche Einschränkungen aus militärischer Sicht noch hinzunehmen sind, ein Beurteilungsspielraum zukommt. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 12 B 3465/10 – juris, Rn. 56; VG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2012 – 1 A 2297/11 –, juris, Rn. 34. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt. Sie hat die für die Abwägung relevanten Belange im Rahmen des vorgesehenen Abwägungsvorganges eingestellt. Insbesondere hat sie entsprechende Anregungen im Anhörungsverfahren aufgegriffen und vorgetragene Bedenken intensiv geprüft. Sie hat dabei die Bedeutung der widerstreitenden Belange, insbesondere der Bedeutung der Windenergie sowie dem Interesse an dem Ausbau regenerativer Energien, nicht verkannt. Sie ist in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung des Zwecks der Hochfrequenzfunkaufklärungsanlage, Funksignale über sehr große Entfernung zu empfangen und damit einen wichtigen Beitrag zur globalen Aufklärung im militärischen Bereich und der Terrorbekämpfung zu leisten, zu der Einschätzung gelangt, dass das Interesse an der Verhinderung von Störungen der Funktionsfähigkeit der Verteidigungsanlage die Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten überwiegt. Sie hat dabei zutreffend in Rechnung gestellt, dass die Schutzbereichsanordnung für die Grundstückseigentümer und andere Nutzungsberechtigte sich im Wesentlichen in einem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3 SchBerG für zukünftig beabsichtigte Bauten oder Änderung von Bauten erschöpft und nicht per se zur Unzulässigkeit bestimmter Vorhaben führt. Den Belangen der Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten hat sie auch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bestehende bauliche Anlagen und Gebäude von der Schutzbereichsanordnung ausgenommen wurden und insoweit Bestandsschutz genießen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).