Urteil
8 K 265/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:1127.8K265.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand : Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen. Sie betreibt seit vielen Jahrzehnten auf der im Gebiet der Gemeinde F. gelegenen und etwa 680 m über NN hohen Bergkuppe F1. eine Radaranlage, für die seit dem 4. Mai 1963 ein Schutzbereich nach dem „Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung“ (Schutzbereichsgesetz – SchBerG –) bestand. Unter dem 12. November 2014 formulierte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr eine Schutzbereichseinzelforderung für die Verteidigungsanlage F. . Die Ausdehnung des begehrten Schutzbereichs besteht danach aus einer Kreisfläche mit einem Radius von 5000 m mit einem Neigungswinkel von -1/3° (-20 Minuten) und einem darin enthaltenen kleineren Kreis mit einem Radius von 500 m um den Antennenfußpunkt. Im Umkreis von 500 m um den Drehpunkt der Antenne sollen alle Bauten nach § 3 Abs. 1 SchBerG der Genehmigungspflicht seitens der Schutzbereichsbehörde unterworfen sein; im Umkreis von 500 m bis 5000 m soll die Genehmigungspflicht in Abhängigkeit von der Entfernung zur Anlage (500 m bis 5000 m) und der jeweiligen Bauhöhe (702,69 m über NN bis 676,51 m über NN) eingreifen. Mit Erlass vom 2. Februar 2017 hob das Bundesministerium der Verteidigung die Anordnung vom 4. Mai 1963 auf, weil der Schutzbereich geändert werden sollte im Sinne von § 2 Abs. 5 SchBerG. Die Anordnung ist Gegenstand einer von dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr unter dem 3. Februar 2017 verfügten öffentlichen Bekanntmachung, die unter I. den Erlass des Ministeriums wörtlich wiedergibt, unter II. auf gesetzliche Beschränkungen hinweist und schließlich unter III. diverse Vollzugsmaßnahmen anordnet. Bezüglich der Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen übernahm das Amt hierbei die Maße aus der Schutzbereichseinzelforderung vom 12. November 2014 und bestimmte ergänzend, bei Windkraftanlagen sei für das Maß der jeweiligen Bauhöhen der Gondelmittelpunkt (Nabe) entscheidend. Unter dem 6. Juni 2016 legte die Beigeladene dem Beklagten einen Genehmigungsantrag nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) betreffend die Errichtung von 4 Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung W. G1 in der Gemeinde C. M. vor. Zu diesem Vorhaben äußerte sich die Klägerin, die von dem Beklagten mit Schreiben vom 8. August 2016 beteiligt wurde, mit Schreiben vom 29. August 2016: Dem Vorhaben könne aus militärischer Sicht nicht zugestimmt werden. Die geplanten Windenergieanlagen sollten in einer Entfernung von etwa 4,1 km zu ihrer Radarstation mit Nabenhöhe von 94 und 119 m über Grund und Gesamthöhen von 150 m und 175 m über Grund errichtet werden. Dadurch würden die Anlagen mit ihren dämpfungs- und verschattungswirksamen Anteilen (Turm, Gondel, Rotorblattwurzel) bis etwa 83,8 m in den Erfassungsbereich der Radaranlage hineinragen. Aufgrund der geringen Entfernung und der Dimension der Anlagen müsse mit einer signifikanten Beeinträchtigung der Radarerfassung bereits durch eine einzelne Windenergieanlage gerechnet werden. Für Anlagen mit einer Nabe i.H.v. 140 m über Grund sei eine Mindestentfernung von 12 km einzuhalten, wenn sie nicht dämpfungs- und verschattungswirksam werden sollten. An den gewählten Standorten seien innerhalb des Schutzbereichs Windenergieanlagen nur genehmigungsfähig, sofern sie gänzlich unterhalb des Erfassungsbereichs der Radaranlage blieben. Diese Eingabe veranlasste den Beklagten, der Klägerin ein „Signaturtechnisches Gutachten“ vom 27. August 2015 zuzuleiten, das die Firma B. E. and T. GmbH im Auftrag der Beigeladenen erstellt hatte. Eine Äußerung der Klägerin hierzu erfolgte nicht Aufgrund einer Umplanung der beabsichtigten Standorte reichte die Beigeladene unter dem 9. September 2016 einen neuen Genehmigungsantrag für 4 Windenergieanlagen auf den Flurstücken ein. Zu diesem Antrag gehört eine Ergänzung des signaturtechnischen Gutachtens, das die Firma B. E. and T. GmbH ebenfalls am 9. September 2016 erstellt hatte. Aufgrund des neuen Antrags führte der Beklagte eine nochmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und auch der Klägerin durch, die mit ihren Eingaben vom 31. Oktober 2016 und vom 3. November 2016 unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen vom 29. August 2016 an ihrer ablehnenden Haltung festhielt. Nachdem der Beklagte sie erneut auf das signaturtechnische Gutachten sowie darauf hingewiesen hatte, dass danach die in § 3 SchBerG geregelte Genehmigung zu erteilen sei, äußerte sich die Klägerin ergänzend unter dem 16. November 2016: Dem Vorhaben könne weiterhin nicht zugestimmt werden und die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 SchBerG werde nicht erteilt. Die in Rede stehende Radaranlage habe die Aufgabe, gemeinsam mit anderen Anlagen den Luftraum über der BRD an 365 Tagen rund um die Uhr lückenlos zu überwachen. Bei einer sich verändernden sicherheitspolitischen Lage sei dieser Dauereinsatz der Überwachung und Sicherung des Luftraums von zentraler Bedeutung für die Wahrung der Souveränität des Landes. Dabei werde auch die Möglichkeit einer terroristischen Bedrohung aus der Luft nicht ausgeklammert. Zur Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage in F. habe seine Behörde einen Schutzbereich angeordnet, der bereits nach dem Gebot des mildesten Mittels auf das unerlässliche Maß beschränkt worden sei. Die Überschreitung bestimmter Bauhöhen im Umkreis zwischen 500 m und 5000 m sei der Genehmigung durch die Klägerin vorbehalten. Die in Rede stehenden Anlagen befänden sich innerhalb des Schutzbereichs und sie überschritten die in der Schutzbereichsanordnung angegebenen Bauhöhen erheblich. Anders als in dem signaturtechnischen Gutachten sei bei der Beschränkung der Bauhöhen ein Elevationswinkel von -1/3° angenommen worden. Dies stelle eine Minimalforderung eines negativen Elevationswinkels für jede Luftverteidigungradaranlage dar. Tatsächlich sei der negative Elevationswinkel an jedem Radarstandort unterschiedlich; er hänge im Wesentlichen von der örtlichen Gegebenheiten ab. Am Standort F. werde aus operationellen Gründen im Durchschnitt ein negativer Elevationswinkel von -1,5° bis -2° eingestellt. Die Notwendigkeit begründe sich daraus, dass innerhalb des Nahfeldes der Radaranlage das so genannte Beamforming stattfinde. Eine Störung des Beamforming durch Hochbauten habe einen nachweislich negativen Einfluss auf die Ausbreitung im Fernfeld. Die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Radarerfassung sei in keiner Weise tolerierbar. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für 4 Windenergieanlagen. Unter VI. „Auflage zu Belangen der Bundeswehr“ verfügte der Beklagte, die Beigeladene habe 4 Wochen vor Baubeginn alle endgültigen Daten der Anlagen mitzuteilen. In den Gründen seiner Entscheidung setzte sich der Beklagte mit den Einwendungen der Klägerin auseinander: Eine Versagung der Genehmigung des Vorhabens nach § 3 Abs. 1 SchBerG sei nur zulässig, sofern dies zur Erreichung des Zwecks des Schutzbereichs erforderlich sei. Zweck des Schutzbereichs seien die Sicherstellung des Schutzes und der Erhalt der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage F. . Zur Klärung etwaiger Störungen habe die Beigeladene das Signaturtechnische Gutachten vom 27. August 2015 in der Ergänzung vom 9. September 2016 vorgelegt, nach dessen Ergebnis die von der Beigeladenen geplanten Anlagen an den geplanten Standorten sowie in der vorgesehenen angegebenen Bauhöhen als radartechnisch vertretbar angesehen würden. Der Ersteller des Gutachtens sei identisch mit dem Hersteller eines im Auftrag der Klägerin erstellten Basisgutachtens zur möglichen Beeinträchtigung von Bundeswehreinrichtungen durch Windkraftanlagen. Es könne angenommen werden, dass die aktuelle gutachterliche Aussage auf identischen Basisdaten gründe. Zur Erreichung des Zwecks des Schutzbereichs sei eine Versagung der Genehmigung nicht erforderlich. Die tatsächlich von der Klägerin ausgesprochene Versagung sei somit nach § 3 Abs. 1 SchBerG rechtswidrig; die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Zustimmung für das Vorhaben der Beigeladenen zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine rechtswidrige Versagung/Verweigerung für die Genehmigungsbehörde unbeachtlich. Deshalb setzte er – der Beklagte – sich über die versagte Genehmigung hinweg und erachte die vorliegende Planung als genehmigungsfähig. Am 12. Januar 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie mit eingehenden Ausführungen im Wesentlichen vor: Das Vorhaben der Beigeladenen sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unzulässig, weil ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dürften den privilegierten Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen; darunter fielen auch die Belange der Verteidigung. Konkret liege eine Beeinträchtigung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB vor, weil das Vorhaben in einem aus militärischer Sicht nicht hinzunehmenden Maße die Radaranlage F. störe. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung W. vom 22. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, wobei im Wesentlichen ausgeführt wird: Die rechtsverbindliche Anordnung des aktuellen Schutzbereichs sei erst mit Wirkung vom 2. Februar 2017 erfolgt. Die Stellungnahmen der Klägerin im Verwaltungsverfahren seien indessen schon vor diesem Zeitpunkt abgegeben worden, so dass dabei die seinerzeit noch geltende Schutzbereichsanordnung von 1963 hätte berücksichtigt werden müssen. Es sei unzulässig, Regelungen zu treffen oder Genehmigungen zu versagen in Ansehung einer möglicherweise zu erwartenden rechtlichen Neuregelung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag sei zwingend auf die aktuelle Rechtslage abzustellen. Die damalige Schutzbereichsanordnung habe die Standorte der genehmigten Anlagen gerade nicht erfasst. Zudem ergebe sich aus dem vorliegenden signaturtechnischen Gutachten, dass eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Radaranlage F. nicht zu erwarten sei. Die Beigeladenen beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie widerspricht den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Klägerin, wobei sie ein aktuelles Gutachten der Firma B. E. and T. GmbH vom 16. Oktober 2017 vorlegt, das auch den von der Klägerin ausdrücklich betonten negativen Elevationswinkel berücksichtigt und zu dem Ergebnis gelangt, eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Radaranlage der Klägerin durch ihr Vorhaben sei nicht zu erwarten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten vorgelegten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Namentlich fehlt es nicht an der Klagebefugnis der Klägerin: Diese kann geltend machen, die mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen Anlagen beeinträchtigten die von ihr betriebene Radaranlage, die ihrerseits den Schutz rechtlicher Vorschriften genieße, unter anderem dadurch, dass nach § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen ein öffentlicher Belang sei. In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Denn die Klägerin wird durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ob die von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen in jeder Hinsicht dem objektiven Recht entsprechen, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Namentlich braucht die Kammer nicht der Frage nachzugehen, ob die Genehmigung verfahrensfehlerhaft erteilt worden ist oder sie gegen materielle Vorschriften etwa des Artenschutzrechts verstößt. Auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 10. Oktober 2017, mit dem das Gericht die Beiladung einer Naturschutzvereinigung abgelehnt hat, wird Bezug genommen. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat nur Erfolg, wenn der Verwaltungsakt, gegen den sich die Klage richtet, gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die nicht nur im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den Schutz dieses Dritten bezweckt. Die streitgegenständliche Genehmigung beruht auf den §§ 4 ff. BImSchG; nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn die in dieser Vorschrift bezeichneten Versagungsgründe nicht vorliegen. Die Frage, ob § 6 Abs. 1 BImSchG drittschützende Wirkung hat, stellt sich nicht; diese Vorschrift verweist auf andere materielle Regelungen, die zum Teil drittschützend und zum Teil nicht drittschützend sind, vgl. Jarass, Bundes – Immissionsschutzgesetz, 8. Aufl. (2010) § 6 Rn. 67. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG setzt die Erteilung einer Genehmigung unter anderem voraus, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Zu diesen Vorschriften gehört ‑ worauf die Klägerin zutreffend hinweist ‑ § 35 BauGB, der die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Außenbereich regelt und hierbei zwischen denjenigen Vorhaben unterscheidet, die dort unter erleichterten Voraussetzungen („privilegiert“) zulässig sind (§ 35 Abs. 1 BauGB), und den sonstigen Vorhaben, die im Außenbereich grundsätzlich nicht ausgeführt werden dürfen (§ 35 Abs. 2 BauGB). Im vorliegenden Fall erfüllt das Vorhaben der Beigeladenen den in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genannten Privilegierungstatbestand, indem es der Nutzung der Windenergie dient. Von der Möglichkeit, bestimmte Bereiche des Stadtgebiets im Flächennutzungsplan als Vorrangfläche für die Windkraftnutzung darzustellen, hat die Stadt C. M. ausweislich des Schriftverkehrs zwischen ihr und dem Beklagten aus November/Dezember 2016 keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dessen ist § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht einschlägig, wonach einem Vorhaben öffentliche Belange in der Regel entgegenstehen, soweit eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Das Vorhaben der Beigeladenen ist an dem hierfür vorgesehenen Standort planungsrechtlich im Grunde zulässig. Allerdings kann auch die von der Klägerin betriebene Radaranlage für sich in Anspruch nehmen, im Außenbereich privilegiert zulässig zu sein. Für dieses Objekt kommt § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zum Zuge, wonach ein Vorhaben bevorrechtigt ist, wenn es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Von dem Beklagten und der Beigeladenen wird nicht bestritten, dass eine Radaranlage im näheren Umfeld keine Hindernisse verträgt, so dass ihre Errichtung im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in aller Regel ausscheidet. Als Standort kommen zudem auch nur besondere Geländeerhebungen und nicht etwa Tallagen in Betracht, weil dort eine großräumige Beobachtung durch die Radartechnik ausscheidet. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist seit langem ein nachbarliches Abwehrrecht eines privilegierten Vorhabens gegen ein hinzutretendes und die Privilegierung infrage stellendes Vorhaben anerkannt; als Grundlage dieses Abwehranspruchs kommt das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht, das als nicht ausdrücklich in § 35 Abs. 3 BauGB geregelter weiterer öffentlicher Belang beachtlich ist, vgl. etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 35 Rn. 185. Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings nicht eines Rückgriffs auf das Gebot der Rücksichtnahme, weil § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB einen ausdrücklichen öffentlichen Belang bezeichnet; nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange (auch) vor, wenn ein Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. Diese Bestimmung entfaltet unmittelbaren Drittschutz zu Gunsten des Betreibers einer Radaranlage, der eine Störung seiner Einrichtung geltend macht, Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. September 2016– 4 C 2.16 –, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 156 Seite 148 ff. Im vorliegenden Fall ist nach den Ergebnissen der signaturtechnischen Gutachten und auch aufgrund der mündlichen Verhandlung eine Beeinflussung der Radaranlage der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen anzunehmen. Diese Feststellung allein reicht indessen nicht aus, eine Beeinträchtigung des in § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB genannten öffentlichen Belangs zu bejahen. Nicht jede beliebige Beeinflussung einer Radareinrichtung ist schon als Störung im Rechtssinne zu qualifizieren. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinflussung eine bestimmte Schwelle überschreitet und dadurch die Funktion der Anlage beeinträchtigt. Dabei ist die Funktionsbeeinträchtigung mit Blick auf die Aufgabenstellung der betreffenden Anlage zu bestimmen; eine Störung ist danach gegeben, wenn die Funktion bauwerksbedingt in einem Maße beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung auswirkt. Nach diesem Maßstab werden die Windenergieanlagen der Beigeladenen die Radaranlage der Klägerin nicht in einer Weise beeinträchtigen, die es rechtfertigen könnte, schon von einer Störung der Funktionsfähigkeit im hier interessierenden Sinne zu sprechen. Hierbei stützt sich die Kammer auf folgende Erwägungen: Zunächst ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich die Anlagen zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch den Beklagten außerhalb des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Schutzbereichs befinden. Zwar lag schon seit November 2014 die im Tatbestand zitierte Schutzbereichseinzelforderung vor, der allerdings nach außen keine rechtliche Qualität zukam. Die Kammer folgt dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein vgl. das Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 A 170/13 –, wonach eine solche Maßnahme lediglich ein Verwaltungsinternum ist, dem keine rechtliche Verbindlichkeit mit Außenwirkung zukommt; erst die Anordnung eines militärischen Schutzbereichs bildet ein zusätzliches formelles und gegebenenfalls materielles Hindernis, welches einem hinzutretenden Bauvorhaben entgegengehalten werden kann. Die Radaranlage in F. konnte viele Jahrzehnte lang ihrer Funktion gerecht werden, ohne dass eine Ausweitung des Schutzbereichs auf die jetzt von der Beigeladenen in Anspruch genommenen Grundstücke erforderlich war. Allerdings hat die Klägerin die Einrichtung in jüngerer Zeit mit moderner Technik ausgestattet, die sich in sämtliche Richtungen (360°) und in jeder Hinsicht unbeeinträchtigt nur dann entfalten kann, wenn der Schutzbereich ‑ wie geschehen ‑ auf einen Umkreis von 5000 m ausgeweitet wird. Eine sonderliche Dringlichkeit hierfür bestand indessen nach der Aktenlage offenbar nicht: Die Schutzbereichseinzelforderung stammt aus November 2014; die Anordnung des Schutzbereichs erfolgte erst deutlich mehr als 2 Jahre später. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wurde mithin seitens der Klägerin und des zuständigen Ministeriums noch in Kauf genommen, dass bauliche Anlagen, die sich mehr oder weniger intensiv auf die Radarstation auswirken können, außerhalb des früheren Schutzbereichs, aber innerhalb des beabsichtigten Schutzbereichs ausgeführt werden. Selbst die Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hat den Vorgang betreffend die Anordnung eines Schutzbereichs offenbar nicht nennenswert beschleunigt: Der Klägerin war das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 8. August 2016 bekannt; in ihrem Schreiben vom 29. August 2016 brachte die Klägerin ihre ablehnende Haltung zum Ausdruck, verbunden mit der unzutreffenden Darstellung, der Standort der Anlagen befände sich im Schutzbereich gemäß Schutzbereichsgesetz. Anschließend vergingen noch mehr als 5 Monate, bevor das Verteidigungsministerium die Schutzbereichsanordnung erließ. Der danach zu konstatieren eher geringe Eifer der Klägerin ist zunächst ein Indiz dafür, dass diese selbst besonders schwerwiegende Nachteile für den künftigen Betrieb der Radaranlage nicht befürchtete. Andernfalls hätte sie wesentlich größere Anstrengungen unternommen, auf der Grundlage der Schutzbereichseinzelforderung alsbald eine Schutzbereichsanordnung herbeizuführen, um die eigene rechtliche Position zu verbessern. Immerhin war der Klägerin seit geraumer Zeit bekannt, dass die Windkraft auch vor dem X1. Land nicht Halt machen würde. Schon im Mai 2015 war sie mit einem Genehmigungsantrag konfrontiert worden, der 4 Windenergieanlagen in C. C1. zum Gegenstand hatte. Dass dieser Antrag später wegen des fehlenden Einvernehmens der Stadt C. C1. abgelehnt wurde ‑ insoweit ist vor dem erkennenden Gericht unter dem Az. 8 K 2087/17 eine Verpflichtungsklage des Betreibers anhängig ‑ und jene Anlagen deutlich weiter von der Radaranlage F. entfernt waren als die Anlagen der Beigeladenen, enthob die Klägerin nicht ihrer Obliegenheit, auf der Grundlage der Schutzbereichseinzelforderung vom 12. November 2014 konkrete Schutzmaßnahmen in Bezug auf ihre Radarstation anzuordnen. Die Kammer ist zudem aufgrund der vorliegenden Gutachten und den wechselseitigen Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Beeinträchtigungen der Radaranlage durch das Vorhaben der noch nicht die Schwelle zur rechtserheblichen Störung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB erreichen. Die Minderung der Reichweite wird in dem signaturtechnischen Gutachten vom 16. Oktober 2017 als unerheblich und messtechnisch nicht feststellbar im Vergleich mit der heutigen Situation dargestellt (Seite 10). Auch die Entdeckungswahrscheinlichkeit wird nur geringfügig beeinträchtigt: Würde etwa ohne die Windkraftanlagen ein Flugobjekt in einer Entfernung von 150 NM mit einer bestimmten Erfassungswahrscheinlichkeit wahrgenommen, wird nach Errichtung der Anlagen eine gleichhohe Erfassungswahrscheinlichkeit erst erreicht, wenn sich das Objekt auf 145 NM genähert hat (Seite 9). Schließlich muss in die Bewertung eingestellt werden, dass die Anlage der Klägerin einen Wirkbereich von 360° hat, während der hier betroffene Richtungssektor einige wenige Grad beträgt. Im Übrigen ist der Bereich hinter den Windenergieanlagen auch nicht vollständig der Beobachtung durch die Radaranlage der Klägerin entzogen; nur in dem unmittelbaren Umfeld der Standorte könnte ein dort aufsteigendes Flugobjekt überhaupt nicht ausgemacht werden. In größeren Entfernungen sind Beobachtungen möglich, wenngleich mit einer geringfügigen Einschränkung der Entdeckungswahrscheinlichkeit. Unter den vorbeschriebenen Gegebenheiten sieht die Kammer keine rechtserhebliche Störung der Anlage der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Beigeladene ein im Außenbereich grundsätzlich zulässiges Vorhaben verwirklichen will. Sie genießt eine Privilegierung, die sich nicht von vornherein anderen privilegierten Nutzungen unterzuordnen hat, soweit zu deren Gunsten öffentliche Belange streiten. Das Interesse an der Verwirklichung ihres Vorhabens braucht die Beigeladene nicht zurückzustellen, damit für die Klägerin auch künftig eine in jeder Hinsicht uneingeschränkte Nutzung der Radaranlage gewährleistet bleibt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Denn die Beigeladenen hat selbst einen Antrag gestellt und sich dadurch einen eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es handelt sich um einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, die noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt sind. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.